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Entscheid

VBE.2025.313

VBE.2025.313 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-12

12. Dezember 2025Deutsch6 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.313 / ms / nl Art. 165 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplat...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2025.313 / ms / nl Art. 165

Urteil vom 12. Dezember 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene Pensionskasse B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Mai 2025)

Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2023 aufgrund einer schweren Depression sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Groupe Mutuel) ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer berufliche Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 8. Januar bis 15. Dezember 2024 unter Zusprache entsprechender Taggelder. Nachdem das Aufbautraining per 15. November 2024 vorzeitig abgebrochen worden war, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ab 1. November 2024 eine ganze Invalidenrente zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. die frühere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu korrigieren;

2. zu prüfen, ob auf Basis der neuen Verfügung eine Nachzahlung oder eine rückwirkende Leistungskorrektur möglich ist;

3. die Entscheidung bezüglich Arbeitslosengeld neu zu bewerten."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) aus, bis November 2024 sei der Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung unterstützt worden. Da seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2023 durchgehend eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe, sei der Rentenanspruch ab 1. November 2024 geprüft worden (Eintritt Invalidität). Die Abklärungen hätten ergeben, dass seither eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 100 % und es bestehe daher ab 1. November 2024 Anspruch auf eine ganze Rente (VB 108 S. 5).

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei bereits seit März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben, was die Grundlage für eine frühere Rentenzusprache oder zumindest einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sein müsse.

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 108) zu Recht erst ab dem 1. November 2024 eine ganze Rente basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad zugesprochen hat.

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 108) zu Recht erst ab dem 1. November 2024 eine ganze Rente basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad zugesprochen hat.

2.

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2023 zum Rentenbezug anmeldete (VB 1). Im Rahmen eines Aufbautrainings bezog er vom 8. Januar 2024 bis zum Abbruch der Massnahme per 15. November 2024 ein entsprechendes Taggeld (vgl. VB 41; 58; 71; 78). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), sprach die Beschwerdegegnerin die Rente folglich zu Recht erst ab November 2024 zu (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).

3.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, durch die frühere "Festlegung auf lediglich 80 %" sei ihm der Zugang zu anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld verwehrt worden, was zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe.

Soweit der Beschwerdeführer damit die den Taggeldabrechnungen zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit rügt und eine neue Bewertung der Arbeitslosenentschädigung verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Verfügungen über die Höhe des Taggeldes sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und – ebenso wie der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – nicht Bestandteil des vorliegenden Anfechtungsgegenstands im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, der durch die Verfügung vom 26. Mai 2025 definiert wird. Entsprechend ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren rechtsprechungsgemäss ohnehin kein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität im Zusammenhang mit der Bestimmung von allfälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen (BGE 133 V 524 E. 6.1 S. 528; Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.1; 8C_569/2007 vom 4. April 2008 E. 6.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 E. 6.1).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Schweizer