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Entscheid

VBE.2025.32

VBE.2025.32 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-30

30. September 2025Deutsch14 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.32 / ms / nl Art. 125 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2025.32 / ms / nl Art. 125

Urteil vom 30. September 2025

Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. November 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. Juni 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und verneinte schliesslich – in Bestätigung ihrer Verfügung vom 4. Februar 2005 – mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Auf deren Neuanmeldung vom 2. September 2005 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 nicht ein (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts I 114/07 vom 8. März 2007). Im Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zusprache beruflicher Massnahmen. In der Folge bejahte die Beschwerdegegnerin zwar am 20. Oktober 2008 einen grundsätzlichen Anspruch auf solche, schloss die berufliche Eingliederung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin indes mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 ab.

1.2. Am 26. Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden Abklärungen, in deren Rahmen diese ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten der medexperts ag, St. Gallen [medexperts], vom 25. Oktober 2017) einholte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

1.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2022 wiederum zum Bezug einer Rente der IV an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 18. April 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 28. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 28. November 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Andres Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht wesentlich verändert habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 205 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten der SMAB vom 18. April 2024 sei davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der im Jahr 2017 erfolgten Begutachtung der medexperts in anspruchsrelevanter Weise verändert habe und sie nun in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu

50.

% arbeitsfähig sei. Da diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).

1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 28. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205) zu Recht verneint hat.

1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 28. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205) zu Recht verneint hat.

2.

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

3.

3.1. Der vorliegend relevante zeitliche Referenzpunkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2018 (VB 163), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2014 mit der Begründung, diese sei nicht invalid im Sinne des Gesetzes, abgewiesen hatte. Der Verfügung vom 22. Februar 2018 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das medexperts-Gutachten vom 25. Oktober 2017 zugrunde, welches eine internistische, eine psychiatrische, eine neurologische und eine neuropsychologische Beurteilung vereinte. Interdisziplinär wurde darin eine leichtgradige, symmetrische bis allenfalls leicht rechtsbetonte, längenabhängige, sensomotorische Polyneuropathie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die weiteren gestellten Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (VB 157.1 S. 43). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung der Adaption und der qualitativen Einschränkung" zu 100 % arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Adaptiert sei eine vorwiegend im Sitzen oder Stehen auszuübende leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Das ständige Heben und Tragen von schwereren Gegenständen (>15kg) sei nicht geeignet. Auch die Einnahme von Zwangshaltungen solle vermieden werden. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei aufgrund von Gangunsicherheit nicht empfehlenswert. Auch Tätigkeiten auf unebenem Gelände seien nicht empfehlenswert (VB 157.1 S. 48).

3.2. 3.2.1. Im Rahmen der polydisziplinären SMAB-Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie untersucht. Die SMAB-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 18. April 2024 interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 195.1 S. 6):

"1. Gonarthrose rechts mit St. n. Knie-TP-Implantation (medialer Schlitten) 01/2020 mit guter Funktion und stabilen Bandverhältnissen (ICD10: M17.1, Z96.6)

2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei statisch ungünstiger Hyperlordose, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik (ICD-10: M54.5)

3. Polyneuropathie sensomotorisch symmetrisch distal betont, äthyltoxischer Genese mit neuropathischer Schmerzkomponente ED 01/2002, mit deutlicher Gangunsicherheit (ICD-10: G62.1)".

Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 195.1 S. 6). Seit der Erstdokumentation einer Polyneuropathie mit Gangunsicherheit im Januar 2002 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Hauswartstätigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten, überwiegend bis ständig im Sitzen, durchzuführen, wobei zu jeder Zeit selbstständig mögliche Positionswechsel empfehlenswert seien. Arbeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte, Nässe oder Zug sollten vermieden werden und darüber hinaus solche in körperlichen Zwangshaltungen (knieender und hockender Stellung) respektive solche mit erhöhtem Anspruch an die Standsicherheit wie auf Treppen, Leitern oder Gerüsten bzw. an anderen Orten mit Absturzgefahr. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistung in einem Umfang von

50 % bei neuropathischem Schmerzsyndrom mit entsprechend vermehrtem Pausenbedarf bestehe. Es bestehe folglich eine Arbeitsfähigkeit von

50 %. Bei seinerzeit anamnestisch zunehmenden neuropathischen Schmerzen und fortschreitender Allodynie könne spätestens seit Ende 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % ausgegangen werden (VB 195.1 S. 8 f.).

3.2.2. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Beurteilung vom 20. Juni 2024 fest, nach Überzeugung des RAD weise das neurologische (Teil-)Gutachten von 2024 zahlreiche Mängel auf, die auch durch eine Nachfrage bei der Gutachterin nicht gebessert werden könnten. Auf deren Schlussfolgerungen könne deshalb nicht abgestellt werden. Folge man alleine der objektiven Befunderhebung im Rahmen der beiden neurologischen Begutachtungen, hätten sich die sensiblen Funktionen der Beschwerdeführerin im Beinbereich zwischen 2017 und 2024 möglicherweise leicht verschlechtert. Insgesamt stelle dies nach Überzeugung des RAD keine relevante Befundänderung dar, die, gemessen an der Begutachtung von 2017, zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit habe. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung von 2024 eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Beine angegeben, die weder im Rahmen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit plausibilisiert worden sei (VB 197 S. 6 f.).

3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ und hielt fest, es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gegenüber dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2018 keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "sichergestellt" werden (VB 205 S. 1).

4.

4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis).

Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ habe das SMAB-Gutachten ausschliesslich in neurologischer Hinsicht gewürdigt und sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Zunahme der Sensibilitätsstörung und der Schmerzen ungenügend abgeklärt sei. Die vom orthopädischen Gutachter der SMAB gestellten, ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen hätten im Zeitpunkt der medexperts-Begutachtung noch nicht vorgelegen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Es liege folglich jedenfalls eine Gesundheitsverschlechterung und damit ein Revisionsgrund vor (Beschwerde S. 4 ff.).

5.2. 5.2.1. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ hielt fest, dass im medexperts-Gutachten die Plausibilisierung der Polyneuropathie mittels elektroneurografischer Diagnostik erfolgt sei. Es hätten sich in dieser nur leichtgradige Auffälligkeiten gefunden, weshalb der medexperts-Gutachter nachvollziehbarerweise zum Schluss gekommen sei, dass die Polyneuropathie der grossen Fasern nur gering ausgeprägt sein könne. Die neurologische SMAB-Gutachterin habe es unterlassen, die rein subjektiven Angaben einer zunehmenden Sensibilitätsstörung im Bereich der Beine erneut elektrophysiologisch zu überprüfen. Dies stelle nach Überzeugung des RAD einen gravierenden Mangel in der neurologischen SMAB-Begutachtung dar. Nämliches gelte betreffend den Umstand, dass die Gutachterin darauf verzichtet habe, die Stärke der angegebenen neuropathischen Schmerzen von der Beschwerdeführerin auf der VAS-Skala quantifizieren zu lassen (VB 197 S. 6). Auf das neurologische Gutachten könne deshalb und aufgrund weiterer Mängel nicht abgestellt werden. In seiner Antwort auf die Frage nach einer seit dem 22. Februar 2018 eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes hielt Dr. med. B._____ sodann fest, es würden sich zwar Hinweise auf eine Verschlechterung der sensiblen Funktionen der Beine ergeben, wobei es sich hierbei um eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin handle. Eine Objektivierung mittels elektroneurografischer Diagnostik sei unterblieben (VB 197 S. 7). Aus dem neurologischen Teilgutachten der SMAB vom 17. Januar 2024 ergibt sich, dass die begutachtende Neurologin die Beschwerdeführerin ausschliesslich klinisch untersucht hatte (vgl. VB 195.6 S. 6 f.), obwohl – wie RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ zu Recht festhielt – aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine elektrophysiologische Untersuchung indiziert gewesen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt in neurologischer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt wurde. Entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ wären demnach weitere entsprechende Abklärungen angezeigt gewesen.

5.2.2. Weiter ergeben sich aus dem SMAB-Gutachten Anhaltspunkte, dass seit dem medexperts-Gutachten jedenfalls in orthopädischer Hinsicht eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. So führte der orthopädische SMAB-Gutachter aus, mit der Knieendoprothesenimplantation rechts sei die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gewährleistet, dies ab Januar 2020. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung aufgrund der dauerhaften Schmerzen (VB 195.5 S. 11 f.). Im medexpertsGutachten wurden jedoch noch keine Kniebeschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert und es wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit ("unter Berücksichtigung der Adaption und der qualitativen Einschränkungen") als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. VB 157.1 S. 47 f.). Folglich kann eine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ auch aufgrund der orthopädischen Befunde bzw. der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen nicht ohne Weiteres verneint werden.

5.3. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Ohnehin hätte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die vom von ihr eingeholten SMAB-Gutachten abweichende RAD-Stellungnahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der verbleibenden Zweifel zumindest eine ergänzende Stellungnahme der SMAB-Gutachter einholen und gegebenenfalls eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2024

aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Schweizer