VBE.2025.343
VBE.2025.343 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2026-05-13
13. Mai 2026Deutsch19 min
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.343 / DB / hf Art. 71 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Bächli Beschwerdeführerin A._____ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B._____ diese vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 20. Juni 2025)
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Sachverhalt
1.
1.1. Die 2010 geborene Beschwerdeführerin bezog bereits verschiedene Leistungen der Beschwerdegegnerin, unter anderem in Bezug auf die Geburtsgebrechen Ziff. 498 sowie 310 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Die Beschwerdegegnerin leistete zudem Kostengutsprache für Behandlungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV-EDI-Anhang). Ebenso leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. 1.2. Mit Anmeldung vom 8. September 2024 beantragten die Eltern der Beschwerdeführerin für diese unter Verweis auf Autismus und ADHS eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Nach Einholung medizinischer Akten und einer in der Folge durchgeführten Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 25. April 2025) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. April 2025 die Abweisung ihres Begehrens in Aussicht. Nach erneuter Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grade gemäss Art. 37 Abs. 3 litt. d resp. litt. b IVV anzuerkennen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung werden in drei Betragsstufen entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit ausbezahlt (vgl. Art. 42ter Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2. Als leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). 2.3. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 2076 f. KSH). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle -- 3 of 11 -zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 mit Hinweisen). 2.4. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.2. hiervor) gelten bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten, bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen sowie bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können, als erfüllt. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Randziffer [Rz.] 3011 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2025]). Treten andere Gebrechen auf, die den Hilflosigkeitsgrad beeinflussen könnten, sind weitere Abklärungen notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Rz. 3012 KSH). 2.5. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4). 2.6. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all-- 4 of 11 -tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2025 (VB 99) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) der Fachspezialistin C._____ vom 25. April 2025 (VB 87) sowie deren Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97). 3.1. In ihrem Abklärungsbericht vom 25. April 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2015 in der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" hilflos. Es sei ihr derzeit noch nicht möglich, selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Sie könne aufgrund des fehlenden Zeitmanagements die Fahrplanzeiten nicht einhalten, komme aufgrund der vielen Leute und bei kurzfristigen Änderungen in Stress und wisse sich nicht zu helfen. Gemäss Angaben der Eltern müsse die Beschwerdeführerin seit Kindergarten im Freien begleitet werden. Die Beschwerdeführerin könne sich aktiv an einem Dialog beteiligen, die Kommunikation mit ihr sei jedoch "behindert". In ihrer Sprache, Mimik und Gestik sei die Beschwerdeführerin für ihre Umwelt schwer verständlich, sie könne kaum verbalisieren, welche Gefühle sie erlebe. Die soziale Reaktion entspreche wenig den erwarteten sozialen Regeln (VB 87 S. 9). Eine Hilflosigkeit in weiteren anrechenbaren Lebensverrichtungen läge nicht vor (vgl. VB 87 S. 13). Die Beschwerdeführerin halte sich zudem viele Stunden alleine im Zimmer auf und könne auch wenige Stunden alleine gelassen werden. Eine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetzgebung sei nicht erforderlich (VB 87 S. 11) 3.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die gemäss KSH unter Ziff. 3011 sowie in Art. 37 Abs. 3 lit. d -- 5 of 11 -IVV aufgeführten Beispiele für eine Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades würden als abschliessend gelten. Bei der Beschwerdeführerin sei weder eine schwere Sinnesschädigung noch ein schweres körperliches Gebrechen ausgewiesen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin keiner dauernden persönlichen Überwachung oder durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege. Eine lebenspraktische Begleitung könne zudem frühestens ab dem
18.
Altersjahr geprüft werden. Es sei daher am Abklärungsbericht vom
29.
(recte: 25.) April 2025 festzuhalten (VB 97 S. 2). 3.3. Die Abklärung wurde am 17. April 2025 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt. Das Gespräch wurde dabei mit der Beschwerdeführerin sowie ihren Eltern geführt (vgl. VB 87 S. 2 f.). Die Abklärungsperson berücksichtigte in ihrem Bericht die Angaben der Eltern sowie der Beschwerdeführerin (VB 87 S. 2 ff.). Zudem war der Abklärungsperson auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt (VB 87 S. 2). Insofern erfüllt der Abklärungsbericht vom 25. April 2025 (VB 87) unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97) grundsätzlich die beweisrechtlichen Anforderungen, um als zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu dienen (vgl. E. 2.6 hiervor).
4.
Gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht selbständig alle Lebensverrichtungen ausüben kann (vgl. auch Beschwerde Rz. 29). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass ihre psychische Erkrankung einer schweren Sinnesschädigung oder einem körperlichen Gebrechen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV entspreche, in diesem Bereich eine echte Gesetzeslücke vorliege und diese demgemäss zu ergänzen sei, dass sie daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Zudem sei sie auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Unterstützung angewiesen (Beschwerde S. 5 ff.). Überdies liege eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor, wodurch sie entweder bereits gestützt darauf (Beschwerde S. 13 ff.) oder zumindest in Kombination beider Anspruchsgrundlagen (Beschwerde S. 18) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2025 vor, es liege eine Gesetzeslücke vor und legt Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV entsprechend aus (vgl. Beschwerde S. 6). Bei diesem Artikel handelt es sich jedoch nicht um eine Gesetzes-, sondern um eine Verordnungsbestimmung. Es ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob die Grenzen der gesetzlich -- 6 of 11 -eingeräumten Befugnisse eingehalten worden sind (BGE 141 II 169 S. 173 E. 3.4). 4.1.2. Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV stützt sich im Grundsatz auf Art. 42 IVG. Art. 42 IVG und insbesondere dessen Absatz 2 ist bloss zu entnehmen, es sei zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer Hilflosigkeit. Im Weiteren wird auf Art. 9 ATSG verwiesen, welcher ausführt, eine Person gelte als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dass Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV nicht mit Art. 42 IVG oder Art. 9 ATSG vereinbar wäre oder dass der Verordnungsgeber seine eingeräumten Befugnisse nicht eingehalten hätte (vgl. E. 4.1.1. hiervor), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Die Norm von Art. 42 IVG räumt dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung ein, wodurch die vom Bundesrat vorgenommene Ausgestaltung für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist (BGE 144 II 454 E. 3.3 S. 461). Es ist im Folgenden zu prüfen, wie die vorgebrachte Verordnungsbestimmung zu verstehen ist. 4.1.3. Das Gesetz sowie eine darauf basierende Verordnung sind in erster Linie nach deren Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite einer Norm gesucht werden (BGE 146 V 129 E. 5.5.1. S. 136 f. mit Hinweisen). Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV spricht ausdrücklich davon, dass die Hilflosigkeit als leicht gelte, wenn eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Schwere körperliche Gebrechen liegen unbestrittenermassen nicht vor (vgl. E. 3 hiervor). Ein Sinn ist definitionsgemäss die Fähigkeit, mittels eines Sinnesorgans einen Reiz auf- oder wahrzunehmen (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1621 zum Begriff "Sinne"). Die Autismus-Spektrum-Störung ist dagegen ein nach ICD-10 diagnostiziertes Syndrom, welches definitionsgemäss eine Beeinträchtigung im Denken, der Emotionsregulierung oder im Verhalten umfasst und als psychische Störung definiert wird (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1677 zum Begriff "Störung, psychische"). Die Autismus-Spektrum-Störung kann somit bereits definitionsgemäss nicht als Sinnesschädigung angesehen werden. Mit dem klaren Wortlaut hat der Verordnungsgeber seinen weiten Spielraum (vgl. E. 4.1.2. hiervor) genutzt und einen bewussten Entscheid für vereinfachte Abklärungen bei bestimmten Sinnesstörungen getroffen, welche typischerweise zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit dem Umfeld führen.
Gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht selbständig alle Lebensverrichtungen ausüben kann (vgl. auch Beschwerde Rz. 29). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass ihre psychische Erkrankung einer schweren Sinnesschädigung oder einem körperlichen Gebrechen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV entspreche, in diesem Bereich eine echte Gesetzeslücke vorliege und diese demgemäss zu ergänzen sei, dass sie daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Zudem sei sie auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Unterstützung angewiesen (Beschwerde S. 5 ff.). Überdies liege eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor, wodurch sie entweder bereits gestützt darauf (Beschwerde S. 13 ff.) oder zumindest in Kombination beider Anspruchsgrundlagen (Beschwerde S. 18) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2025 vor, es liege eine Gesetzeslücke vor und legt Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV entsprechend aus (vgl. Beschwerde S. 6). Bei diesem Artikel handelt es sich jedoch nicht um eine Gesetzes-, sondern um eine Verordnungsbestimmung. Es ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob die Grenzen der gesetzlich -- 6 of 11 -eingeräumten Befugnisse eingehalten worden sind (BGE 141 II 169 S. 173 E. 3.4). 4.1.2. Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV stützt sich im Grundsatz auf Art. 42 IVG. Art. 42 IVG und insbesondere dessen Absatz 2 ist bloss zu entnehmen, es sei zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer Hilflosigkeit. Im Weiteren wird auf Art. 9 ATSG verwiesen, welcher ausführt, eine Person gelte als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dass Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV nicht mit Art. 42 IVG oder Art. 9 ATSG vereinbar wäre oder dass der Verordnungsgeber seine eingeräumten Befugnisse nicht eingehalten hätte (vgl. E. 4.1.1. hiervor), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Die Norm von Art. 42 IVG räumt dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung ein, wodurch die vom Bundesrat vorgenommene Ausgestaltung für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist (BGE 144 II 454 E. 3.3 S. 461). Es ist im Folgenden zu prüfen, wie die vorgebrachte Verordnungsbestimmung zu verstehen ist. 4.1.3. Das Gesetz sowie eine darauf basierende Verordnung sind in erster Linie nach deren Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite einer Norm gesucht werden (BGE 146 V 129 E. 5.5.1. S. 136 f. mit Hinweisen). Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV spricht ausdrücklich davon, dass die Hilflosigkeit als leicht gelte, wenn eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Schwere körperliche Gebrechen liegen unbestrittenermassen nicht vor (vgl. E. 3 hiervor). Ein Sinn ist definitionsgemäss die Fähigkeit, mittels eines Sinnesorgans einen Reiz auf- oder wahrzunehmen (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1621 zum Begriff "Sinne"). Die Autismus-Spektrum-Störung ist dagegen ein nach ICD-10 diagnostiziertes Syndrom, welches definitionsgemäss eine Beeinträchtigung im Denken, der Emotionsregulierung oder im Verhalten umfasst und als psychische Störung definiert wird (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1677 zum Begriff "Störung, psychische"). Die Autismus-Spektrum-Störung kann somit bereits definitionsgemäss nicht als Sinnesschädigung angesehen werden. Mit dem klaren Wortlaut hat der Verordnungsgeber seinen weiten Spielraum (vgl. E. 4.1.2. hiervor) genutzt und einen bewussten Entscheid für vereinfachte Abklärungen bei bestimmten Sinnesstörungen getroffen, welche typischerweise zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit dem Umfeld führen.
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Zudem hat das Bundesgericht ausgeführt, die vom BSV vorgenommene frühere Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, eine Hilflosigkeit leichten Grades liege bei Körperbehinderten vor, habe sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 642/06 vom 22. August 2007 E. 6.2 mit Verweis auf Rz. 8062 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]). Auch im Rahmen einer historischen Auslegung zeigt sich, dass Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – welches im Übrigen früher auch als "Blindengeld" bezeichnet wurde (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 47 zu Art. 42-42ter IVG mit Verweis auf BGE 108 V 222) – dafür gedacht war und ist, die Abklärungen im Rahmen von offensichtlichen körperlichen Einschränkungen zu vereinfachen. Somit liegt keine Lücke vor, welche durch Auslegung gefüllt werden müsste. 4.1.4. Die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin mag mit den in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV beschriebenen Einschränkungen durchaus vergleichbar sein (vgl. Beschwerde S. 10). So lässt sich auch der von der Beschwerdeführerin eingereichten Studie "Why Deaf-Blindness and Autism can look so much alike" entnehmen, dass Taubstummheit in einigen Fällen viele der Besonderheiten zeigen kann, welche auch im Zusammenhang mit Autismus auftreten würden (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Ausserdem wird in der Studie ausgeführt, dass bei Personen mit einer Autismus-Spektrum-Störung mit Anpassungen im Umgang mit den sensorischen Anforderungen eine bessere Beteiligung und erfolgreichere Interaktion mit der Umwelt erreicht werden könne (BB 3 S. 15). Daraus lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits eine Störung der Sinne verursacht, sondern es sich vielmehr um eine sensorische Verarbeitungsstörung handelt und somit nicht vom Wortlaut bzw. Zweck der Verordnungsbestimmung umfasst ist. Die Einzelfallprüfung eines Anspruches gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV stellt zudem weder eine Verletzung der Rechtsgleichheit noch eine Bagatellisierung der vorhandenen Einschränkungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung somit bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung keinen Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades begründen. 4.2. Zur Überwachungsbedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die persönliche Überwachung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine Selbst- und Fremdgefährdung vor. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch wenige Stunden alleine gelassen werden. Daher sei keine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetz-- 8 of 11 -gebung erforderlich (VB 87 S. 11). Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin mehr Unterstützung als gleichaltrige Jugendliche in der Fortbewegung sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte benötigt (vgl. VB 87 S. 9) und die Autonomieschritte viel später erfolgen würden als normalerweise zu erwarten wäre. Beim Weg in die Schule würde die Beschwerdeführerin Begleitung durch Bezugspersonen benötigen (VB 76 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdeführerin dabei sich selbst – oder andere – in Gefahr bringen würde, wie sie in der Beschwerde ausführt (vgl. Beschwerde S. 16), lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Zudem ist es der Beschwerdeführerin möglich, mehrere Stunden alleine im Zimmer zu verbringen (VB 87 S. 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Aufsichtsperson nicht das Haus verlassen könnte oder dass sie bereits im Garten eine ständige Präsenz einer Aufsichtsperson benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Unterstützungsbedürftigkeit in diesem Bereich wurde im Übrigen bereits anerkannt, indem die Beschwerdegegnerin seit August 2015 von einer Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ausging, da der Beschwerdeführerin das selbständige Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht möglich sei und die Eltern zudem angegeben hätten, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Kindergarten im Freien begleiten müssten (VB 87 S. 9). Die Anrechnung des Unterstützungsbedarfs im Rahmen der Überwachungsbedürftigkeit würde zu einer doppelten Berücksichtigung ein und derselben Leistung führen, was zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.3.). Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV besteht somit ebenfalls nicht. 4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (VB 99) somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Aarau, 13. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli
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