VBE.2025.37
VBE.2025.37 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-03
3. Oktober 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.37 / mg / nl Art. 118 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.37 / mg / nl Art. 118
Urteil vom 3. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Baloise Sammelstiftung BVG, c/o Baloise Leben AG, Aeschengragen 21, 4051 Basel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Dezember 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Oktober 2003 (Datum Posteingang) bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Diese sprach ihm nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügungen vom 10. April 2006 für die Periode vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2004 eine bis zum 30. September 2004 befristete ganze Rente zu.
1.2. Am 22. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer bei der aufgrund seines zwischenzeitlich erfolgten Umzugs in den Kanton Aargau neu zuständigen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV an. Mit Verfügung vom 10. November 2014 sprach ihm diese nach erfolgten Abklärungen eine befristete abgestufte Rente (ganze Rente vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2010, Viertelsrente vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2012) zu.
1.3. Am 2. Juni 2020 (Datum Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV an. Diese tätigte abermals entsprechende Abklärungen und sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 25. November 2022 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – eine Dreiviertelsrente zu.
1.4. Am 13. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener medizinischer Akten um revisionsweise Erhöhung seiner Rente. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf medizinische Abklärungen und stellte ihm – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Rechtsänderung betreffend die Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommens – mit Vorbescheid vom 27. August 2024 per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente auf Basis eines – unverändert ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelten – Invaliditätsgrads von 75 % in Aussicht. Am 9. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Es sei in Bestätigung der mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zugesprochenen ganzen IV-Rente festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 100 % besteht, ev. dass im Falle eines gerichtlich festgestellten Invaliditätsgrad von unter 100% seit dem 1. Januar 2024 keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr besteht;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"
Zudem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten, welche unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte Stellungnahme eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2025 enthalten, die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Mit Replik vom 18. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers – dessen Revisionsgesuch entsprechend – per 1. Januar 2024 auf eine ganze Invalidenrente. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die höhere Rente und die Rechtmässigkeit der Erhöhung per 1. Januar 2024 sind – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich, dass die Erhöhung auf eine ganze Rente auf Basis eines per 1. Januar 2024 ermittelten Invaliditätsgrads von 75 % und nicht eines solchen von
100.
% erfolgte (Beschwerdebeilage [BB] 1).
1.2
1.2.1. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2, in: SVR 2012 KV Nr. 18 S. 67, und 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153).
1.2.2
Zwischen der 1. und 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche Koordination erreicht werden, und es sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen Abklärungen entbunden werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.2.2.). Die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen bestimmen aufgrund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren unmittelbar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2.; RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 50 ff. zu Art. 49 ATSG).
1.3. Der Vorbescheid vom 27. August 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente in Aussicht stellte, wurde der Pensionskasse des Beschwerdeführers, die diesem (nach Lage der Akten seit mindestens Dezember 2021 [vgl. BB 3]) ebenfalls eine Invalidenrente, seit mindestens 1. Januar 2024 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. BB 4), ausrichtet, eröffnet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Die Beigeladene stützte sich bei der Leistungskoordination im Hinblick auf die Verhinderung einer Überentschädigung (vgl. dazu Art. 63 ff. ATSG) für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 26’993.00 ("Aktives erzieltes Gehalt aus Resterwerbstätigkeit" [BB 4 S. 3]), welches sie bei der Festsetzung ihrer Rentenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenten für die beiden Kinder des Beschwerdeführers) – nebst der Invalidenrente und den beiden Kinderrenten der IV vom von ihr maximal auszugleichenden Verdienst (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer hat demnach trotz fehlender Relevanz für seinen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 auf Fr. 26'993.00 festgesetzten Invalideneinkommens. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Der Vorbescheid vom 27. August 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2024 die Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente in Aussicht stellte, wurde der Pensionskasse des Beschwerdeführers, die diesem (nach Lage der Akten seit mindestens Dezember 2021 [vgl. BB 3]) ebenfalls eine Invalidenrente, seit mindestens 1. Januar 2024 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. BB 4), ausrichtet, eröffnet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Die Beigeladene stützte sich bei der Leistungskoordination im Hinblick auf die Verhinderung einer Überentschädigung (vgl. dazu Art. 63 ff. ATSG) für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 26’993.00 ("Aktives erzieltes Gehalt aus Resterwerbstätigkeit" [BB 4 S. 3]), welches sie bei der Festsetzung ihrer Rentenleistungen (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrenten für die beiden Kinder des Beschwerdeführers) – nebst der Invalidenrente und den beiden Kinderrenten der IV vom von ihr maximal auszugleichenden Verdienst (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes) in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer hat demnach trotz fehlender Relevanz für seinen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 auf Fr. 26'993.00 festgesetzten Invalideneinkommens. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, er sei aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2023 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und dementsprechend zu 100 % und nicht nur, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, zu 75 % invalid (Beschwerde S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, bringt jedoch unter Hinweis auf die Aktennotiz ihres RAD-Arztes vom 7. März 2025 vor, es könne, wie vom Beschwerdeführer beantragt, von einer "vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100 %" ausgegangen werden.
Somit gehen die Parteien übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % für jegliche Tätigkeiten aus. Dies ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Aktennotiz vom 7. März 2025 fest, dass beim nun 58‑jährigen Beschwerdeführer bereits seit Jahren multiple degenerative Bewegungsapparatsleiden bestünden. Seit einem Sturz am 22. März 2023 stehe auch ein Schulterleiden im Vordergrund. Anhand der vorliegenden medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass im Rahmen des Sturzes eine wesentliche und seither andauernde Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Zur Diskussion stehe erneut die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit aus rheumatologischer‑orthopädischer Sicht. Diesbezüglich bestehe spätestens seit der Schulteroperation links vom 18. Juli 2023 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Leidensbedingt sei auch in Zukunft keine nachhaltige arbeitsfähigkeitsrelevante Zustandsverbesserung mehr zu erwarten (VB 215; vgl. auch VB 201 f. und 204). Entsprechend ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024, dem Zeitpunkt, auf den die Dreiviertels- auf eine ganze Rente erhöht wurde, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
3.
3.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer diese nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung um Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ersucht hatte (vgl. Vernehmlassung, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. So besteht nach Erlass des Vorbescheids zwar die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Einwände zu erheben (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 57a IVG).
3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung in einer materiellen Betrachtungsweise als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird; dabei wird auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.; MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 215 zu Art. 61 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dem Antrag des Beschwerdeführers wird entsprochen, weshalb er im vorliegenden Verfahren obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente hat.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'875.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Güntert