VBE.2025.38
VBE.2025.38 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-12
12. September 2025Deutsch14 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.38 / sb / nl Art. 110 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.38 / sb / nl Art. 110
Urteil vom 12. September 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen
Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die vormalige B._____ GmbH mit letztem Sitz in Z._____ wurde am 29. Oktober 2008 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen.
1.2. Die B._____ GmbH war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Am 7. November 2022 wurde über sie mit Wirkung ab dem 7. November 2022,
09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 17. April 2023 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'552.00 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der vormaligen B._____ GmbH. Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache vom 23. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben.
2.
Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt und neuem Entscheid in der Sache.
3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 624 ff.; vgl. auch die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2024 in VB 595 ff.) zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der früheren B._____ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 verpflichtet hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.
2.2
Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (SVR 2023 AHV Nr. 19 S. 66, 9C_321/2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
2.3
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 201). Ein formelles Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205).
2.4
Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Weiter besteht eine Schadenersatzpflicht nur, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_640/2023 vom 15. Januar 2024 E. 5.2.1 und 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer war gemäss Handelsregistereintrag der Arbeitgeberin von deren Gründung im Jahr 2008 an bis zum 21. Dezember 2021 deren einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Dem Handelsregister ist ferner zu entnehmen, dass das Bezirksgericht Aarau am 7. November 2022 über die Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 7. November 2022, 09.00 Uhr, den Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. April 2023 mangels Aktiven eingestellt hat. Bereits am 27. April 2021 hatte die Suva bei der Arbeitgeberin eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt. Dabei fielen in den Beitragsperiode 2016 bis 2018 "ungewöhnlich hohe Barzahlungen" auf, welche der Revisor als Lohnzahlungen der Arbeitgeberin an bei ihr angestellte unselbständige Arbeitnehmer qualifizierte (vgl. den Revisionsbericht vom 27. April 2021 in VB 174 ff.). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021 eine Nachtragsverfügung für die Betragsperioden 2016 bis 2018 und forderte Lohnbeiträge im Total von Fr. 34'978.50 zuzüglich Zinsen von insgesamt Fr. 4'992.70 (VB 185 f.). Die gegen diese Verfügung am 9. Juni 2021 vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als damals einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhobene Einsprache (VB 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab (VB 313 ff.). Auf eine dagegen am 2. März 2023 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde (VB 332 ff.) trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.124 vom 5. Juli 2023 mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein (VB 422 ff.).
3.2
Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der Arbeitgeberin für die Jahre 2016 bis 2018 im Umfang von Fr. 37'552.00 (VB 595 ff.), nachdem sie ihm zuvor das rechtliche Gehör gewährt hatte (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 in VB 427 f. und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2024 in VB 458 ff.). Die gegen diese Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache vom 26. August 2024 (VB 599 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 ab (VB 624 ff.).
4.
4.1
Die Parteien gehen in rechtlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass der der Schadenersatzforderung zugrunde liegende Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) betreffend Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) im Rahmen des Verfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG masslich frei überprüfbar ist.
4.2
4.2.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG besteht nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung anstanden, zu welchem der ins Recht gefassten Person formell, materiell oder faktisch Organstellung zukam (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 256). Dabei haftet das (ehemalige) Organ grundsätzlich einzig für die geschuldeten Akontobeiträge nach Art. 35 Abs. 1 AHVV und nicht für die nachträglich zu ermittelnden effektiven Beiträge. Kommt der Arbeitgeber jedoch seiner Pflicht zur Meldung wesentlicher Änderungen der Lohnsumme nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nach, so dehnt sich die Haftung der Organe auf die tatsächlich geschuldeten Beiträge aus (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 709 f.). Fehlt für ein Beitragsjahr die Lohndeklaration des Arbeitsgebers im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AHVV, so setzt die Ausgleichskasse die effektiven Beiträge – in der Regel im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle – mittels Veranlagungsverfügung nach Art. 38 Abs. 1 AHVV fest. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger über massgebende Löhne nicht oder unvollständig abgerechnet hat, so erlässt sie eine Nachzahlungsverfügung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV. Die (ehemaligen) Organe haben sich derartige Verfügungen entgegenhalten zu lassen, unabhängig davon, ob diese ihnen persönlich eröffnet wurden. Vor der Konkurseröffnung erlassene und in Rechtskraft erwachsene Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügungen sind im Rahmen des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG einer richterlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Uneingeschränkt überprüfbar bleiben indes nach Konkurseröffnung erlassene Verfügungen. War die gestützt auf Art. 52 AHVG ins Recht gefasste Person im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits als Organ ausgeschieden, so kann die Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens ferner ebenfalls frei überprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 401 E. 5.4 f. S. 404 f. sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 458 ff. und Rz. 1085 ff.; je mit Hinweisen).
4.2.2
Vorliegend wurde die Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) eröffnet, während der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (vgl. E. 3.1.) noch Organ der Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3.) war. In dieser Eigenschaft erhob der Beschwerdeführer denn auch am 9. Juni 2021 Einsprache gegen die fragliche Verfügung (VB 202). Der entsprechende Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) erging indes erst, nachdem der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 aus der Gesellschaft ausgeschieden war und zudem nachdem über die Arbeitgeberin am 7. November 2022 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. wiederum E. 3.1.). Vor diesem Hintergrund muss der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) betreffend Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 (VB 185 f.) im Rahmen des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG frei überprüfbar sein, auch wenn die ursprüngliche Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 noch zur Zeit der Organstellung des Beschwerdeführers eröffnet worden war. Anders zu entscheiden, würde entgegen vorerwähnten Grundsätzen dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die gerichtliche Überprüfung der Beitragsforderungen in masslicher Hinsicht verstellt würde, was mit der Rechtsweggarantie unvereinbar wäre. Dass im vorzitierten BGE 134 V 401 lediglich von Beitragsverfügungen gesprochen wird, ändert daran nichts, zumal es sich bei einem Einspracheentscheid ebenfalls um eine Verfügung handelt. Zudem tritt der materielle Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung, womit das Verwaltungsverfahren überhaupt erst abgeschlossen wird (vgl. hierzu ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 70 zu Art. 52 ATSG).
4.3
Dass die Parteien vorliegend von der freien Überprüfbarkeit der Nachtragsforderung in masslicher Hinsicht ausgehen, ist nach dem Dargelegten aus alleiniger Perspektive des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG nicht grundsätzlich zu beanstanden. Indes könnte diese Überprüfbarkeit aus anderen Gründen (zumindest teilweise) verstellt sein. So wirkte die Arbeitgeberin, deren einziges Organ der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt war, nach Lage der Akten bei der Arbeitgeberkontrolle nicht respektive ungenügend mit. Im Speziellen wurden "trotz Mahnung" keinerlei Auskünfte zu den "ungewöhnlich hohen Barauszahlungen" erteilt, weshalb die Arbeitgeberin am 16. März 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass "bei Nichteinreichen der benötigten Angaben/Unterlagen gem. Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten entsch[ie]den" werden müsse (vgl. dazu die Angaben im Revisionsbericht vom 27. April 2021 in VB 176). Die entsprechende Korrespondenz zwischen der Suva und der Arbeitgeberin ist indes nicht aktenkundig. Gleiches gilt für die dem Revisionsbericht vom 27. April 2021 zugrunde liegenden Belege (vgl. dazu die Auflistung in VB 175). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 im Zusammenhang mit dessen Einsprache vom 9. Juni 2021 gegen die Nachtragsverfügung vom 30. April 2021 um weitere Auskünfte ersucht und diesen gleichzeitig unter Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Unterlassung der Mitwirkung hingewiesen hatte (vgl. VB 291 f.). Mit E-Mail vom 9. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies dabei auf weitere Belege "im Anhang" (VB 302). Diese Belege sind ebenfalls nicht aktenkundig. Insgesamt ist eine abschliessende Beurteilung des Verhaltens der Arbeitgeberin beziehungsweise des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG damit aktuell nicht möglich.
4.4
Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2025 – wie auch bereits in seiner Einsprache vom 23. August 2024 (VB 599 ff.) – unter anderem geltend, er habe bei Personalknappheit Dritte zur Arbeitserledigung beigezogen. Dabei habe er mit juristischen Personen entsprechende Verträge geschlossen. Die betreffenden natürlichen Personen seien bei diesen angestellt respektive im Falle einer Einzelfirma selbst beitragspflichtig gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint in E. 3.2.4 ihres Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2024 indes geprüft zu haben, ob die "beigezogenen Firmen […] als selbständige Akkordanten zu qualifizieren" sind (VB 628). Ebenfalls in diesem Sinne hatte sie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2022 hinsichtlich verschiedener vom Beschwerdeführer (nach dessen Angaben) beigezogenen juristischer Personen festgehalten, es fehle am "Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" (VB 291 f.). Wie indes eine juristische Person sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbende Akkordantin zu qualifizieren sein soll, erhellt nicht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin gehen denn auch am Kern der Rügen des Beschwerdeführers vorbei, welcher geltend macht, andere Arbeitgeber seien im Zusammenhang mit den fraglichen Arbeitsleistungen beitragspflichtig. Von der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht nur schon deshalb eine nachvollziehbare und einlässliche Begründung zu verlangen, weil – selbst bei Richtigkeit der Nachtragsforderung gemäss Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (VB 313 ff.) – die konkreten Umstände im Schadenersatzverfahren im Rahmen der Prüfung des Verschuldens bedeutsam sein könnten. Die Rechtsprechung lässt nämlich unter gewissen (engen) Voraussetzungen Unklarheiten über die Abrechnungspflicht als Exkulpationsgrund zu (vgl. BGE 136 V 268 E. 3 S. 274 f. und REICH-MUTH, a.a.O., Rz. 640 mit Hinweisen unter anderem auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 322/99 vom 13. Oktober 2000 E. 4b betreffend Unklarheiten hinsichtlich des beitragspflichtigen Arbeitgebers). Welche Sachverhaltselemente sich der Beschwerdeführer dabei allenfalls in welchem Umfang entgegenhalten zu lassen hat, bestimmt sich dabei – wie unter E. 4.3. dargelegt – unter anderem anhand von dessen bisherigem Verhalten im Verfahren, welches indes zum jetzigen Zeitpunkt gerade nicht hinreichend beurteilbar ist.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos.
5.2
Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner