VBE.2025.42
VBE.2025.42 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-20
20. Oktober 2025Deutsch12 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.42 / sw / nl Art. 131 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen,...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.42 / sw / nl Art. 131
Urteil vom 20. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 18. November 2024)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, der eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht (VB 24 ff.), mit Verfügung vom 2. August 2022 auf dessen entsprechendes Gesuch hin mit Wirkung ab Dezember 2020 Ergänzungsleistungen zu und erliess in der Folge weitere Verfügungen, mit denen sie die Höhe der Leistungen jeweils aufgrund veränderter Verhältnisse anpasste. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den Verfügungen nicht einverstanden erklärt und namentlich geltend gemacht hatte, dass bei der Festsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen höhere Wohnkosten und die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu berücksichtigen seien, erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2024 eine – alle betreffend die Zeit ab September 2022 zuvor erlassenen Verfügungen ersetzende – Verfügung, mit welcher sie die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Perioden von September bis Dezember 2022 sowie vom Januar bis Dezember 2023 und für die Zeit ab Januar 2024 neu festsetzte, wobei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachzahlung von Fr. 974.00 resultierte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit vom 12. Dezember 2024 datierender, am 16. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangener und vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) auch noch dem hiesigen Gericht zugestellter, als "Einsprache" bezeichneter Eingabe Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Ich fordere: • Die sofortige Nachzahlung des ausstehenden Betrags mit Verzugszins. • Eine schriftliche Entschuldigung für die falschen Anschuldigungen und diskriminierenden Unterstellungen. • Eine schriftliche Bestätigung innerhalb von 30 Tagen, dass mein Einsprachebrief eingegangen ist."
2.2. Mit Eingabe vom 2. März 2025 stellte der Beschwerdeführer sodann nachstehende Anträge:
" 1. Die Aufhebung des Einspracheentscheids der SVA Aargau vom 18. November 2024.
2. Eine Neuberechnung meiner Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines realistischen Mietwertes, der sich an den aktuellen Markpreisen orientiert.
3. Den Nachweis der SVA, auf welcher Grundlage CHF 2'100.- als angemessen betrachtet wird und welche real existierenden Wohnmöglichkeiten für diesen Betrag bestehen.
4. Die Nachzahlung der seit September 2022 unzureichend berechneten Ergänzungsleistungen, da der zu niedrig angesetzte Mietwert mich über einen langen Zeitraum finanziell benachteiligt hat.
5. Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung: a. des vollen Mietzinses von CHF 1'240.- pro Monat, b. der geltenden gesetzlichen Grundlagen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, c. sowie der besonderen Umstände meiner finanziellen und familiären Situation.
6. Eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Berechnungen."
Zudem ersuchte er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 429 ff.) zugesprochenen Ergänzungsleistungen für die verschiedenen Perioden ab September 2022 im Wesentlichen damit, dass für die Wohnkosten lediglich das hierfür geltende Wohnkostenmaximum bei Wohngemeinschaft (Fr. 9'450.00 pro Jahr/Fr. 787.50 pro Monat im Jahr 2022 und Fr. 10'110.00 pro Jahr/Fr. 842.50 pro Monat ab dem Jahr 2023) als Ausgabe anzurechnen sei. Unterhaltszahlungen für die nicht beim Beschwerdeführer lebenden Kinder seien "nicht über die Wohnkosten in seiner EL-Berechnung zu finanzieren"; seine Kinder könnten aber selbst einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen (VB 431 f.).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die im Mietvertrag festgelegten Mietkosten von Fr. 1'240.00 vollumfänglich zu berücksichtigen seien (Beschwerde S. 2). Die Anwendung des Wohnkostenmaximums widerspreche seinen realen Wohnkosten. Zudem verstosse die Nichtberücksichtigung des vollen Mietzinses gegen mehrere (Verfahrens-)Grundsätze (Eingabe vom 2. März 2025 S. 3 ff.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2022 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten zu Recht auf ein Wohnkostenmaximum von Fr. 9'450.00 für das Jahr 2022 bzw. Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 und nicht auf die diese Werte übersteigenden effektiven Mietkosten abgestellt hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über die strittigen anrechenbaren Wohnkosten hinaus ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. Sodann betreffen die weiteren in der Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gestellten Anträge (Beschwerde S. 3) Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, und liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2022 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten zu Recht auf ein Wohnkostenmaximum von Fr. 9'450.00 für das Jahr 2022 bzw. Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 und nicht auf die diese Werte übersteigenden effektiven Mietkosten abgestellt hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über die strittigen anrechenbaren Wohnkosten hinaus ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. Sodann betreffen die weiteren in der Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gestellten Anträge (Beschwerde S. 3) Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, und liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG sowie der ELV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, welche vorliegend keine Anwendung finden, grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 144 V
210 E. 4.3.1 S. 213). Da hier der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
3.
3.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 BV).
3.2. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung
aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 in fine). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten grundsätzlich als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Dabei wird gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV (WEL) dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL, Stand 1. Januar 2022/1. Januar 2023/1. Januar 2024, Rz. 3232.01). Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82).
3.3.2. Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (WEL Rz. 3232.03). Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz. 3232.08). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2022 (mit zwei weiteren Personen) in einer Wohngemeinschaft in der Gemeinde Q._____ lebt (VB 316 ff.).
3.3.3. In einem weiteren Schritt wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt (vgl. Art. 26 ELV). Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und ÜLG (abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2024/658/de/annexes) ist die Gemeinde Q._____ der Region
2 zuzuordnen.
3.3.4. Für eine (Einzel-)Person in einer Wohngemeinschaft in der Region 2 wird für das Jahr 2022 ein Mietzinshöchstbetrag von Fr. 9'450.00 berücksichtigt (Fr. 15'900.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zuzüglich Fr. 3'000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG = Fr. 18'900.00; geteilt durch zwei gemäss Art. 10 Abs. 1ter Abs. 1 ELG [Stand ELG am 1. Januar 2022]). Für die Jahre 2023 und 2024 ergibt sich je ein Mietzinshöchstbetrag von Fr. 10'110.00 (Fr. 17'040.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zuzüglich Fr. 3'180.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG = Fr. 20'220.00; geteilt durch zwei gemäss Art. 10 Abs. 1ter Abs. 1 ELG [Stand ELG am 1. Januar 2023/1. Januar 2024]). Die Beschwerdegegnerin hat daher die anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers für die Periode September bis Dezember 2022 zu Recht auf der Grundlage eines Betrages von Fr. 9'450.00 für das ganze Jahr (vgl. Anhang 5.2 WEL, Stand 1. Januar 2022) bzw. auf je Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 (vgl. Anhang 5.2 WEL, Stand 1. Januar 2023/1. Januar 2024) festgesetzt.
3.4. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht der den vorgesehenen Maximalbetrag übersteigende effektive Mietzins für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verwenden (vgl. Beschwerde S. 2). Denn bei den in Art. 10 ELG bundesrechtlich festgelegten Maximalbeträgen handelt es sich um schweizweit einheitliche Pauschalen. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Mietkosten ist eine Anerkennung des effektiven, die entsprechende Pauschale übersteigenden Mietzinses ausgeschlossen. Zudem ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 2. März 2025 S. 3 ff.) – nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die Nichtberücksichtigung des effektiven Mietzinses gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (Verfahrens-)Grundsätze verstossen haben sollte.
3.5. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten zu Recht auf ein jährliches Wohnkostenmaximum von Fr. 9'450.00 für das Jahr 2022 bzw. Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 abgestellt. Die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'723.00 pro Monat für die Periode von September bis Dezember 2022, auf Fr. 1'817.00 pro Monat für die Periode von Januar bis Dezember 2023 und auf Fr. 1'854.00 pro Monat für die Zeit ab 1. Mai 2024 (vgl. VB 400 ff.;
429 ff.; E. 1.2.) erweist sich damit als rechtens. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt