VBE.2025.51
VBE.2025.51 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-27
27. Oktober 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.51 / sw / GM Art. 146 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- Dr. med. A._____, führer vertreten durch lic. iur. Serge Flury, R...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.51 / sw / GM
Art. 146
Urteil vom 27. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- Dr. med. A._____, führer vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau
Beschwerde- medisuisse, Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer war als beitragspflichtiger Selbständigerwerbender und Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin (Ausgleichskasse) angeschlossen. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die von ihr verfügte Forderung noch offener Beiträge für das Jahr 2018 nicht eingetreten war, hiess das hiesige Versicherungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil VBE.2020.177 vom 10. August 2020 gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin auf und wies diese an, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2022 zur Klärung sämtlicher in jenem Zeitpunkt bestehenden Ausstände und Guthaben eine Verfügung und machte eine Forderung dem Beschwerdeführer gegenüber in der Höhe von Fr. 2'190.10 geltend. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 08.01.2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für die hier interessierende Periode 2018 bis Februar 2022 ein Guthaben aus persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 53'784.80 zusteht.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte verschiedene Akten ein.
2.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde festgestellt, dass aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten unvollständigen Unterlagen die Sache nicht materiell beurteilt werden könne. Die Beschwerdegegnerin wurde daher verpflichtet, dem Versicherungsgericht die vollständigen Akten, insbesondere den Kontoauszug über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 bis 2021 sowie die diesbezüglichen Akontobeiträge, Pauschalabrechnungen und Jahresabrechnungen der Jahre 2018 bis 2021 einzureichen.
2.5. Mit Stellungahme vom 25. August 2025 zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers ein.
2.6. Mit Eingabe vom 22. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2025 Stellung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 eine Differenz aus persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 11'882.85, für das Jahr 2019 eine solche von Fr. 19'568.10, für das Jahr 2020 eine solche von Fr. 13'721.80 und für das Jahr 2021 eine solche von Fr. 17'867.60 errechnet habe, woraus sich (abzüglich der verrechneten Beträge von Fr. 4'380.55 und 4'875.00 aus dem Guthaben für das Jahr 2019) ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 53'784.80 ergebe (Beschwerde S. 3 f., vgl. auch Eingabe vom 22. September 2025).
Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] VB 65) davon aus, dass sich per 22. April 2022, nach Abzug der Guthaben des Beschwerdeführers aufgrund zu hoher Beitragszahlungen von den Beitragsausständen, eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 2'190.10 ergebe (VB 65 S. 1). Das Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2018 von Fr. 11'882.85 sei vollständig verrechnet und dasjenige für das Jahr 2019 teilweise verrechnet worden. Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 seien erst am 16. März 2023 und diejenigen für das Jahr 2021 am 18. März 2024 mittels Verfügung definitiv festgesetzt worden. Da diese Verfügungen nach der bestrittenen Verfügung vom 22. April 2022 erstellt worden seien, seien diese nicht Bestandteil der verfügten Ausstände und könnten daher auch nicht als Guthaben aufgeführt werden. Weil für die Jahre 2020 und 2021 sämtliche persönlichen Beiträge bezahlt oder mit vorgängigen Guthaben verrechnet worden seien, würden diese Guthaben nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens verrechnet bzw. ausbezahlt. Insgesamt ergebe sich per 22. April 2022 ein Guthaben des Beschwerdeführers aufgrund zu viel bezahlter Beiträge für das Jahr 2019 von Fr. 10'312.55 (Vernehmlassung S. 1 f.; VB 65 S. 9).
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht von einem Guthaben des Beschwerdeführers aus persönlichen Beiträgen von (lediglich) Fr. 10'312.55 ausgegangen ist und damit für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 22. April 2022 – nach Verrechnung dieses Guthabens – zu Recht eine Restforderung von Fr. 2'190.10 geltend gemacht hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über die strittigen Guthaben aus persönlichen Beiträgen hinaus ermittelten Zahlen nicht korrekt wären, weshalb diese nicht mehr geprüft werden.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht von einem Guthaben des Beschwerdeführers aus persönlichen Beiträgen von (lediglich) Fr. 10'312.55 ausgegangen ist und damit für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 22. April 2022 – nach Verrechnung dieses Guthabens – zu Recht eine Restforderung von Fr. 2'190.10 geltend gemacht hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über die strittigen Guthaben aus persönlichen Beiträgen hinaus ermittelten Zahlen nicht korrekt wären, weshalb diese nicht mehr geprüft werden.
2.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).
2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2018 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 1'964.95 in Rechnung (VB 67). Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2018 vom 22. November 2021 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 13'027.20 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'579.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 11'882.85 (VB 60). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 29. November 2021 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben vollständig mit Forderungen betreffend persönliche Beiträge für die Monate Oktober und November 2021 verrechnete (VB 61). Demnach stand dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. April 2022 kein Guthaben aus für das Jahr 2018 bezahlten persönlichen Beiträgen mehr zu.
3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2019 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 1'971.15 in Rechnung (VB 71). Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2019 vom 20. Januar 2022 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 5'909.40 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'653.80 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 19'568.10 (VB 57 f.). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 15. März 2022 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben teilweise mit Forderungen betreffend persönliche Beiträge für die Monate Dezember 2021 und Februar 2022 verrechnete, womit ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 10'312.55 bestehen blieb (VB 59). Dieses Guthaben aus vom Beschwerdeführer zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2019 hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 berücksichtigt (VB 65 S. 9).
3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2020 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 2'020.20 in Rechnung (VB 79).
Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 vom 16. März 2023 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 11'886.60 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 24'242.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 13'721.80 (VB 62). Da die Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 am 16. März 2023 und damit nach Erlass der Verfügung vom 22. April 2022 erging, hat die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht nicht berücksichtigt.
3.4. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2021 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 1'959.70 in Rechnung (VB 80). Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2021 vom 18. März 2024 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 7'343.40 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'516.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 17'867.60 (VB 63). Da die Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2021 am 18. März 2024 und damit nach Erlass der Verfügung vom 22. April 2022 erging, hat die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ebenfalls zu Recht nicht berücksichtigt.
4.
4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht nur Fr. 10'312.55 als Guthaben (aus dem Jahr 2019) berücksichtigt hat (VB 65 S. 9). Der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung ihrer Restforderung berücksichtigten strittigen Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen als korrekt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Weishaupt