VBE.2025.54
VBE.2025.54 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-06
6. Oktober 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.54 / pm / GM Art. 129 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.54 / pm / GM Art. 129
Urteil vom 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Valitas Sammelstiftung BVG, Dammstrasse 23, Postfach, 6300 Zug
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Dezember 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Disponentin tätig und meldete sich am 10. Mai 2020 unter Hinweis auf eine Hirnblutung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Taggeldversicherung bei, nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheumatologie/ Orthopädie und Neurologie durch die medexperts ag. Das Gutachten wurde am 17. Mai 2023 erstattet. Mit Vorbescheid vom 12. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin den medexperts-Gutachtern zweimalig Ergänzungsfragen, welche mit Schreiben vom 17. April und vom 25. November 2024 beantwortet wurden. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155 S. 18) zu Recht verneint hat. Dabei wird von der Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG gerügt, da ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter der Name des neurologischen Sachverständigen, welcher letztlich die Untersuchungen durchgeführt habe, nicht vorgängig mitgeteilt worden sei.
2.
2.1
2.1.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten (nach Art. 44 Abs.1 ATSG) bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).
2.1.2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3 S. 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG).
2.1.3
Die Beschwerdeführerin wurde gegenüber den IV-Behörden seit dem 22. Juli 2022 von Rechtsanwalt Gabriel Hüni rechtsgültig vertreten, was dieser der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 mitteilte (VB 65).
2.2
Am 25. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an die Adresse ihres Rechtsvertreters mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie/Orthopädie und Neurologie notwendig (VB 91). Nachdem der Begutachtungsauftrag mittels Zufallsprinzip (vgl. VB 92 S. 2) an die medexperts ag erteilt worden war, informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, wiederum an die Adresse ihres Rechtsvertreters, am 6. Januar 2023 über die Gutachterstelle sowie die von dieser für die Begutachtung vorgesehen Fachärzte (VB 100 S. 1). Dagegen wurden nach Lage der Akten von der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit, die ursprünglich vorgesehenen Gutachter müssten (mit Ausnahme der Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie) ausgewechselt werden (VB 102). Auch diese Mitteilung erfolgte an die Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin erhob nach Lage der Akten keine Einwände.
Aktenkundig ist sodann eine von der medexperts ag ausgestellte "Einverständniserklärung zum Gutachterwechsel" vom 8. März 2023, in welcher die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, dass sie damit einverstanden sei, dass anstelle von dem (in der Mitteilung vom 27. Januar 2023 vorgesehenen) neurologischen Gutachter Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, am 20. März 2023 um 10:30 Uhr die Begutachtung vornehmen werde (VB 107). Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG den vorgesehenen Sachverständigen ablehnen und Gegenvorschläge machen könne (Art. 44 Abs. 2 ATSG), enthält diese Einverständniserklärung nicht. Diese wurde zudem weder vor noch nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Die gutachterlichen Explorationen fanden am 20. März 2023 statt (VB 112 S. 5). Erst danach, am 21. März 2023, informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den erneuten Gutachterwechsel (VB 108). Diese Vorgehensweise wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2023 beanstandet. Gleichzeitig wurden Vorbehalte gegen den neurologischen Gutachter geltend gemacht, insbesondere, dass dieser die Voraussetzungen nach Art. 7m Abs. 1–3 ATSV nicht erfülle (VB 110).
2.3
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Qualifikation des Gutachters Dr. med. C._____ geltend. Insbesondere fehle es diesem an den in Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV geforderten mindestens fünf Jahren an klinischer Erfahrung (Beschwerde S. 9 f.). Gemäss Medizinalbe-
ruferegister erlangte Dr. med. C._____ seinen Facharzttitel für Neurologie am 20. Februar 2020 (www.medregom.admin.ch/medreg/search; besucht am 2. September 2025). Gemäss Internetauftritt von Dr. med. C._____ bei seinem momentanen Arbeitgeber war er von 2020–2023 als Oberarzt in der Abteilung Neurologie im Kantonsspital D._____ tätig und ist seit 2023 leitender Arzt im Spital E._____. Als Facharzt verfügte er im Zeitpunkt der Begutachtung vom 20. März 2023 (VB 119 S. 6) somit lediglich über rund drei Jahre an klinischer Erfahrung. Vor 2020 war er als Assistenzarzt in der Akut- und Allgemeinpsychiatrie im Zentrum F._____ (D) sowie im Bereich Abhängigkeitserkrankungen in der Psychiatrie G._____ tätig. Von 2013 bis 2018 arbeitete er als Assistenzarzt in neurologischen Kliniken (https://www.[...]). Den Akten sind keine Informationen zum beruflichen Werdegang und betreffend die (medizinischen) Qualifikationen von Dr. med. C._____ zu entnehmen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor der Begutachtung nicht über den Wechsel des neurologischen Gutachters informiert wurde, war ihm die Möglichkeit verwehrt, sich über Dr. med. C._____ ein Bild zu machen bzw. allfällige weitere Unterlagen über dessen Qualifikation bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Damit ist der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ein Nachteil entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.) und sie konnte ihre Gehörs- und Partizipationsrechte im Vorfeld der Begutachtung nicht hinreichend wahrnehmen. Daran ändert auch die von ihr unterschriebene Einverständniserklärung betreffend den Gutachterwechsel nichts, zumal die Beschwerdeführerin darin nicht über die ihr zustehenden Rechte (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2) vor einer Begutachtung aufgeklärt wurde.
3.
3.1
Während des Vorbescheidverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle mit Schreiben vom 4. März und vom 5. November 2024 sodann Rückfragen, welche mit Schreiben vom 17. April (VB 141) und vom 25. November 2024 (VB 138) beantwortet wurden.
3.2
Aufgrund ihres Rechtes, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge vorzubringen, darf auch die versicherte Person ergänzende Fragen an die Gutachter richten. Der Versicherungsträger muss dann, wenn er der Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person darüber informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zustellen. Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin im Vorfeld nicht über die vorgesehenen Ergänzungsfragen vom 4. März 2024. Die
Stellungnahme der medexperts ag vom 17. April 2024 (VB 141 S. 3 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 zu (VB 142). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich sodann am 29. August 2024 telefonisch über den Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid (VB 145). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte er ferner weitere medizinische Unterlagen ein und ersuchte darum, im Einwandverfahren ein neues Gutachten zu veranlassen oder einen Entscheid zu fällen (VB 146 S. 1). Am 5. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle erneut Rückfragen (VB 147), wiederum ohne jedoch die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das Antwortschreiben der Gutachterstelle vom 25. November 2024 (VB 148) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht mehr zu. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin steht somit nicht im Einklang der oben dargelegten Rechtsprechung.
Stellungnahme der medexperts ag vom 17. April 2024 (VB 141 S. 3 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 zu (VB 142). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich sodann am 29. August 2024 telefonisch über den Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid (VB 145). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte er ferner weitere medizinische Unterlagen ein und ersuchte darum, im Einwandverfahren ein neues Gutachten zu veranlassen oder einen Entscheid zu fällen (VB 146 S. 1). Am 5. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle erneut Rückfragen (VB 147), wiederum ohne jedoch die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das Antwortschreiben der Gutachterstelle vom 25. November 2024 (VB 148) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht mehr zu. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin steht somit nicht im Einklang der oben dargelegten Rechtsprechung.
3.3. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Antwortschreiben vom 17. April 2024 lediglich von drei der vier beteiligten Gutachter unterzeichnet wurde, jedoch nicht vom neurologischen Gutachter Dr. med. C._____, sondern von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, welcher an der Begutachtung selbst nicht beteiligt war (VB 141 und VB 112 S. 5). Die Stellungnahme vom 25. November 2024 wurde wiederum nebst Dr. med. H._____ nur noch von einem beteiligten Gutachter unterschrieben (VB 148). Des Weiteren nahm gemäss Inhaltsverzeichnis eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin Stellung (vgl. Eintrag vom 13. Dezember 2024). Bei der entsprechenden Vernehmlassungsbeilage 151 finden sich jedoch einzig drei leere A4-Seiten.
4.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände ist von einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb auf das medexperts-Gutachten vom 17. Mai 2023 nicht abgestellt werden kann. Die Angelegenheit ist daher eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), damit diese weitere Abklärungen tätige und – unter Beachtung der Grundsätze von Art. 44 ATSG – ein neues Gutachten einhole.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier