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Entscheid

VBE.2025.59

VBE.2025.59 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-10-14

14. Oktober 2025Deutsch20 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.59 / ms / hf Art. 130 Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- F._____ führerin vertreten durch MLaw Yves Brühwiler, Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2025.59 / ms / hf Art. 130

Urteil vom 14. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- F._____ führerin vertreten durch MLaw Yves Brühwiler, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025)

Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin leistete im Rahmen einer Anstellung bei der A._____ AG seit dem 18. September 2023 einen Einsatz als Betriebsangestellte bei der B._____AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Oktober 2023 erlitt sie, als sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn unterwegs war, eine Auffahr- und anschliessend eine Streifkollision, wobei sie sich gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. November 2023 eine Prellung der Schulter zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete der Beschwerdeführerin vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. August 2024 per gleichem Datum ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (recte: 2025) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Jan. 2025 sei aufzuheben.

2. Es seien sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Okt. 2023 zu erbringen.

3. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die per 27. August 2024 verfügte Leistungseinstellung damit, dass die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten, mit keinem unfallbedingten objektivierbaren organischen Korrelat

zu erklärenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn überhaupt in einem natürlichen, so jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. Oktober 2023 stünden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 123 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei infolge des fraglichen Unfalls weiterhin – seit dem 1. Februar 2025 noch zu 50 % – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren noch über den 27. August 2024 hinaus persistierenden Beschwerden zu Unrecht verneint.

1.2

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht ihre Leistungen hinsichtlich des Unfalls vom 20. Oktober 2023 per 27. August 2024 eingestellt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 erster Teilsatz UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

2.2

2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 und 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

2.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).

2.3

2.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E. 2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).

2.3.2

Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).

2.3.3

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 mit Hinweisen, U 479/05 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2).

2.3.4

Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht massgebend (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 92 zu Art. 4 ATSG).

2.3.5

Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu erfolgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff. und 133 V 64 E. 6.6.2 S. 64). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, während unbedeutende Verbesserungen nicht genügen. Bei der Schleudertrauma-Praxis darf der Fallabschluss dabei erst vorgenommen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, während bei der Psycho-Praxis behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss darstellen (vgl. NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 20. Oktober 2023 über verschiedene Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Bewegungseinschränkung sowie Schulterschmerzen [vgl. VB 16 S. 2; 42]) klagte und die von ihr konsultierten Ärzte verschiedentlich eine HWS-Distorsion (vgl. VB 16, 69 S. 1; 70) sowie eine posttraumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter und eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne (VB 70 S. 2) diagnostizierten, wobei die bildgebenden Abklärungen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen ergaben (vgl. VB 16 S. 4; 80 S. 2;

83.

S. 2).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die auf den medizinischen Akten basierende Stellungnahme vom 21. August 2024 ihres Kreisarztes Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt. Dieser hielt fest, in der gesamten vorliegenden Dokumentation würde sich kein Hinweis auf objektivierbare Unfallfolgen finden. Bei fehlenden Hinweisen auf Unfallfolgen sei von weiteren Behandlungen unfallbedingt keine Besserung zu erwarten. Eine erstmalige Arztkonsultation sei erst 12 Tage nach dem Unfall erfolgt. Unfallspezifische Befunde seien nicht ausgewiesen. Somit sei unfallbedingt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Betriebsangestellte der Post oder in einer anderen Tätigkeit nie nachvollziehbar ausgewiesen gewesen. Unter der "administrativen Annahme einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit" sei spätestens mit dem 9. Januar 2024 bei definitivem Ausschluss von Unfallfolgen mittels MRI wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben (VB 89 S. 2).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht – in Anbetracht der Ergebnisse der verschiedenen bildgebenden Untersuchungen zu Recht – nicht geltend, dass der Unfall vom 20. Oktober 2023 objektivierbare strukturelle Verletzungen gezeitigt habe. Überdies beanstandet sie – angesichts des Fehlens von Hinweisen in den medizinischen Akten für einen betreffend allfällige noch vorhandene unfallbedingte Beeinträchtigungen noch über den 27. August 2024 hinaus zu erwartenden wesentlichen Therapieerfolg ebenfalls zu Recht – nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin den Fallabschluss vorgenommen hat.

3.3. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin noch über den 27. August 2024 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Verkehrsunfall standen bzw. stehen), deretwegen dieser von ihrem Hausarzt noch über Ende August 2024 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 118 S. 2), ist demnach eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Nach welcher Praxis diese zu erfolgen hat, kann dabei offenbleiben, denn auch die Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis führt zur Verneinung der Adäquanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5).

3.3. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die von der Beschwerdeführerin noch über den 27. August 2024 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Verkehrsunfall standen bzw. stehen), deretwegen dieser von ihrem Hausarzt noch über Ende August 2024 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 118 S. 2), ist demnach eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Nach welcher Praxis diese zu erfolgen hat, kann dabei offenbleiben, denn auch die Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis führt zur Verneinung der Adäquanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5).

3.4. 3.4.1. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleudertrauma-Praxis für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130):

– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; – die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; – fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; – erhebliche Beschwerden; – ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; – schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; – erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen Nicht in jedem Fall ist der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.1.2).

3.4.2. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).

3.5. 3.5.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei D._____ vom 18. Dezember 2023 kollidierte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2023 um 23.40 Uhr (vgl. VB 127 S. 18) bei Regen auf der Autobahn mit einem unbekannten Personenwagen und kam daraufhin mit dem von ihr gelenkten Personenwagen auf dem 1. Überholstreifen zum Stillstand. Sie habe den Pannenblinker eingeschaltet und sei mit der Situation leicht überfordert gewesen. Ihr Fahrzeug habe einen defekten Reifen hinten links und eine geborstene Heckscheibe erlitten. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 33 Sekunden auf dem 1. Überholstreifen gestanden. Diverse Fahrzeuge hätten das Pannenfahrzeug ohne Kollision passieren können. Ein weiterer Personenwagenlenker habe eine Streifkollision mit dem Personenwagen der Beschwerdeführerin nicht verhindern können. In der Folge sei es zu einer weiteren Auffahrkollision mit drei beteiligten Fahrzeugen gekommen, jedoch ohne Beteiligung des Personenwagens der Beschwerdeführerin (vgl. VB 127 S. 27); diese habe keine Verletzungen erlitten (VB 127 S. 22) und sei noch am Unfallort zum Unfallhergang befragt worden (vgl. VB 127 S. 25).

3.5.2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 20. Oktober 2023 als mittelschwer im eigentlichen Sinne (vgl. VB 123 S. 8), was von der Beschwerdeführerin angesichts der geschilderten Gegebenheiten zu Recht nicht beanstandet wird. Demnach müssten mindestens drei der massgebenden Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könnte.

3.6. 3.6.1. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist ferner eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2011 E. 3.5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Unfall auf einer stark befahrenen Autobahn mit einer Beteiligung von mehreren Fahrzeugen und bei schwierigen Strassen- und Sichtverhältnissen (nachts und bei regnerischem Wetter) stattfand. Die Beschwerdeführerin wurde aber weder aus dem Fahrzeug geschleudert noch wurde sie im Unfallfahrzeug eingeklemmt. Im Gegenteil konnte sie das Unfallfahrzeug selbständig und gemäss Einschätzung der Polizei unverletzt verlassen. Sie hatte keine (verletzten) Mitfahrenden dabei und gab zwar an, sie sei "etwas unter Schock" gestanden, war aber unmittelbar nach dem Unfall ohne Weiteres in der Lage, Angaben zu dessen Hergang zu machen (vgl. VB 127 S. 25). Insgesamt ist das Kriterium demnach – wenn überhaupt – höchstens einfach, jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.

3.6.2. Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist massgebend, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der medizinischen Akten keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Bei einer Schulterprellung handelt es sich um keine gravierende Läsion, und auch ein (allfälliges) kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Grad I) genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1). Besondere Umstände sind ebenso wenig erkennbar wie eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Kriterium ist nicht erfüllt.

3.6.3. Zum Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen, manualtherapeutische Massnahmen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung, wie sie von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurden (vgl. VB 16 S. 3; 45; 50; 70; 74), allein nicht genügen, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 8, 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 11 und 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3.3). Die durchgeführten Behandlungen (Physiotherapie und Analgesie) können überdies nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend gelten (vgl. Beschwerde, S. 8). Insgesamt waren die getroffenen Vorkehren damit nicht mit der durch das Kriterium anvisierten erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.4 und 8C_213/2011 vom 7. Juni 2001 E. 8.2.4). Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

3.6.4. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, erhebliche Komplikationen (zu verstehen als Umstände, die den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflussen, selbst aber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein müssen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.3) oder ein schwieriger Heilungsverlauf sind aus den Akten nicht ersichtlich. Alleine aus der Dauer der ärztlichen Behandlung (welche vorliegend bis zum Fallabschluss ohnehin lediglich rund zehn Monate dauerte) und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden (vgl. Beschwerde, S. 9). Es bedarf hierzu vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129 und SVR 2007 UV Nr. 25, U 479/05 E. 8.5). Solche sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein für die Bejahung des Kriteriums jedenfalls nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.5). Das Kriterium ist nicht erfüllt.

3.6.5. Die Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und der erheblichen Beschwerden brauchen nicht mehr vertieft geprüft zu werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine entsprechenden ernsthaften Anstrengungen der Beschwerdeführerin im Sinne eines konkret erkennbaren Willens, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen wäre in auffallender Weise erfüllt. Gleiches gilt für das Kriterium der erheblichen Beschwerden, zumal den (medizinischen) Akten keine auffallend weitrechenden Beeinträchtigungen im Lebensalltag zu entnehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und solche von der Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht werden.

3.7. Zusammengefasst ist höchstens eines der Adäquanzkriterien, dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin erlittenen Auffahr- und Streifkollision und den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch persistierenden Beschwerden ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 20. Oktober 2023 und den über den 27. August 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet (vgl. Beschwerde, S. 9) und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 3. Januar 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Schweizer