VBE.2025.62
VBE.2025.62 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-11-11
11. November 2025Deutsch18 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.62 / DB / hf Art. 149 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2025.62 / DB / hf Art. 149
Urteil vom 11. November 2025
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war als Carrosserielackierer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Juli 1990 erlitt er beim Fussballspielen einen Unfall und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Knie zu, was eine Kreuzbandplastik links notwendig machte und wofür die Beschwerdegegnerin Leistungen erbrachte. In der Folge erlitt der Beschwerdeführer am 17. September 2009 einen erneuten Unfall, welcher eine Meniskusoperation notwendig machte und wofür die Beschwerdegegnerin erneut vorübergehende Leistungen erbrachte.
1.2. Am 21. Januar 2021 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seit dem 29. November 2020 anhaltende Schmerzen im linken Knie und ein Anschwellen desselben im Laufe des Tages als Rückfall zum im Jahr 2009 erlittenen Unfall. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die gemeldeten Beschwerden als Rückfall zum Ereignis vom 1. Juli 1990 und erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gestützt auf die Ergebnisse einer versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 11. Oktober 2023 per 31. Oktober bzw. 31. Dezember 2023 ein und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, dessen Anspruch auf weitere Leistungen noch zu prüfen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von
17 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Die dagegen hinsichtlich der Invalidenrente erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 sei aufzuheben.
2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei abzuklären und im Nachgang sei nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm rechtmässig zustehende Unfallversicherungsrente zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhenden Entschädigung für den aus dem Unfall vom 1. Juli 1990 verbleibenden Schaden am linken Knie ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 282) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.1). Die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin per Ende Dezember 2023 verfügten Fallabschlusses ist sodann – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 241 S. 9) – unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (VB 325) dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zugesprochen hat.
1.2
Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zwar ausführte, die Verfügung vom 20. Dezember 2023 sei dahingehend anzupassen, dass die Rente um 1 % auf 18 % erhöht werde (VB 282 S. 9). Dabei handelte es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, resultierte doch aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung ein Invaliditätsgrad von 17.01 % (VB 282 S. 8).
2.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2023. Dieser stellte dabei folgende Diagnose (VB 241 S. 8):
"Restbeschwerdesymptomatik des linken Kniegelenks bei - Status nach Knie-Totalprothesenrevision mit Ausbau medialer unikompartimentärer Knieprothese, Synovektomie mit Sampling und Einbau einer zementierten Knietotalprothese am 13.07.2022 bei - Status nach Kniearthroskopie links, laterale Teilmeniskektomie, Entfernung freier Gelenkkörper und der Narbenplica des linken Kniegelenkes am 21.09.2021 bei - Status nach Implantation einer unikompartimentären Knieprothese medial links am 09.02.2021 bei posttraumatischer medial und femoropatellär betonter Gonarthrose links bei - Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion nach Brückner am
27.11.1990
bei Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes Knie links bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie des linken Kniegelenkes am
11.10.1990
bei älterer vorderer Kreuzbandruptur links nach einem Kniegelenkdistorsionstrauma vom 01.07.1990"
Der Beschwerdeführer würde über gelegentliche, leichte stechende Ruheschmerzen über der medialen sowie der lateralen Seite des linken Kniegelenks berichten, welche unter Belastung deutlich zunehmen würden, sowie über eine Schwellungsneigung des linken Kniegelenks. Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Autolackierer für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (gehenden, sitzenden und stehenden) Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke untere Extremität sowie mit nur seltenem Besteigen von Treppen sollte aktuell und künftig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Ansonsten würden keine Einschränkungen bestehen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (VB 241).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.3
Die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 241 S. 1 ff.), beruht auf einer am 11. Oktober 2023 durchgeführten fundierten Untersuchung des Beschwerdeführers (VB 241 S. 8) und erging in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und den umfangreichen Vorakten. Zudem begründete med. pract. B._____ seine Schlussfolgerungen, namentlich auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar (VB 241 S. 9). Somit kommt der Beurteilung grundsätzlich Beweiswert zu.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Universitätsklinik L._____, würde in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 (vgl. VB 270) ausführen, beim Beschwerdeführer liege nur noch eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von vier Stunden pro Tag vor. Zudem führe Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, in ihrem Bericht vom 5. Juli 2024 sogar aus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht gar nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Anschwellen des linken Knies zu wenig beachtet worden, welches zusammen mit den starken Schmerzen im Rahmen der Eingliederung der IV dazu geführt habe, dass die Massnahme bei einem erreichten Pensum von 45 % habe beendet werden müssen (Beschwerde S. 7 ff.).
5.2
Prof. Dr. med. E._____ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 lediglich aus, er bleibe betreffend die Tätigkeit als Autolackierer bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer sitzenden Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer bis zu vier Stunden pro Tag möglich (vgl. VB 270 S. 3). Er setzte sich in seiner Stellungnahme, die auf einer am 30. November 2023 erfolgten "Telefon-Konsultation" und damit auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf aktuellen Untersuchungsbefunden beruht, aber nicht mit der Beurteilung von med. pract. B._____ auseinander. Eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag für sitzende Tätigkeiten war durch die Universitätsklinik L._____ (ohne Begründung) schon ab dem 4. September 2023 – und somit bereits vor der durch med. pract. B._____ (in Kenntnis der Vorakten) vorgenommenen Untersuchung und Beurteilung vom 11. Oktober 2023 – attestiert worden (VB 232 S. 2). Der Bericht von Prof. Dr. med. E._____ vom 4. Dezember 2023 vermag daher keine Zweifel an der Beurteilung von med. pract. B._____ zu begründen.
5.3
Soweit der Beschwerdeführer auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 5. Juli 2024 verweist, findet sich eine solche nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass am 13. Oktober 2023 ein Telefongespräch zwischen der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle und der RAD-Ärztin stattfand, wobei letztere – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – von der vollschichtigen Zumutbarkeit überwiegend sitzender, wenig gehender und stehender Tätigkeiten ausgegangen war (vgl. VB 299 S. 2). Weitere Stellungnahmen der RAD-Ärztin finden sich nicht in den Akten. Dass die IV-Stelle möglicherweise von einer grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Beschwerde S. 8 f.), ist für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin insofern unerheblich, als die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sind (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024 [ATSG-Kommentar], N. 6 zu Art. 16 ATSG) und die Invalidenversicherung im Übrigen – anders als die Beschwerdegegnerin – neben den unfallkausalen auch allenfalls vorhandene unfallfremde Beschwerden zu berücksichtigen hat. Somit ist die Stellungnahme des RAD der IV-Stelle auch nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
5.4. Demnach ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige Beurteilung von med. pract. B._____ vom 11. Oktober 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der noch bestehenden unfallbedingten Beschwerden spätestens ab dem 11. Oktober 2023 für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin ist daher bei Beurteilung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen.
5.4. Demnach ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige Beurteilung von med. pract. B._____ vom 11. Oktober 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der noch bestehenden unfallbedingten Beschwerden spätestens ab dem 11. Oktober 2023 für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin ist daher bei Beurteilung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen.
6.
6.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (RANDACHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potenziellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer würde, hätte er den Unfall vom 1. Juli 1990 nicht erlitten, weiterhin bei der D._____ AG, die im Jahr 2022 übernommen worden sei, arbeiten. Diese habe auf Rückfrage angegeben, ein "top Lackierer" würde in der "neuen" D._____ AG ein Einkommen von maximal Fr. 7'000.00 verdienen (VB 325 S. 5). Daraus resultiere bei einer Auszahlung von 13 Monatslöhnen ein Validenlohn von Fr. 91'000.00 (VB 325 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, hinsichtlich des Valideneinkommens hätte auf die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 21. Januar 2021 mit einem Einkommen von Fr. 7'700.00 pro Monat sowie einen 13. Monatslohn abgestützt werden sollen und nicht auf die Angaben der "neuen" D._____ AG (Beschwerde S. 5 ff.).
6.2.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2).
6.2.3. Der Beschwerdeführer hätte ohne den am 29. November 2020 erlittenen Rückfall bei seinem bisherigen Arbeitgeber weitergearbeitet und wäre somit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns von Januar 2024 überwiegend wahrscheinlich weiterhin bei der "neuen" D._____ AG –
welche per 1. November 2022 durch einen neuen Eigentümer übernommen wurde (vgl. VB 154 S. 2) – angestellt gewesen.
In der Stellungnahme vom 28. November 2023 betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall wurde von der zuständigen Mitarbeiterin der "neuen" D._____ AG ausgeführt, ein "top Lackierer" würde in der "neuen" D._____ AG ab 1. Januar 2024 maximal Fr. 7'000.00 verdienen (VB 268 S. 1). Mit diesen Angaben liegt ein genau beziffertes Einkommen vor, welches der konkrete Arbeitgeber – bei welchem der Beschwerdeführer ohne den Rückfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin tätig gewesen wäre – diesem ab Januar 2024 ausbezahlt hätte. Dieser konkreten Angabe des früheren Arbeitgebers betreffend den hypothetischen Lohn ab Januar 2024 ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vorzug zu geben gegenüber einem mittels Anpassung früherer Löhne an die Nominallohnentwicklung bis 2024 bestimmten Einkommen, selbst wenn dabei allenfalls eine faktische Lohnminderung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat somit das Valideneinkommen für den Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs im Januar 2024 zu Recht auf Fr. 91'000.00 festgelegt.
6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sowohl besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 und 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).
6.3.2. Praxisgemäss kann vom Invalideneinkommen, welches anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
6.3.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem per 29. November 2020 gemeldeten Rückfall (vgl. VB 1) ausweislich der Akten keine (angepasste) Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstützte. Dabei stützte sie sich auf das Kompetenzniveau 2 (der Tabelle TA1, Total für Männer) ab und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 75'518.00 fest (VB 325 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei der Vielzahl von Kriterien, welche eine angepasste Tätigkeit erfüllen müsse, insofern Rechnung zu tragen, als ein Abzug von mindestens 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei (Beschwerde S. 9 f.).
6.3.4. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung auf das Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 Total für Männer abgestützt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausser einer langjährigen Arbeitserfahrung von mehr als 40 Jahren bei der D._____ AG keine solchen Qualifikationen nachzuweisen. Er schloss die angefangene Lehre aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse nicht ab, hat keine Führungserfahrung und in all den Jahren seiner Anstellung bei der D._____ AG auch keinerlei Weiterbildungen absolviert (vgl. z.B. VB 132 S. 3). Es ist somit für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustützen. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wurde bzw. wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 f.) bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3. hiervor) sowie der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. die Ausführungen hiervor) Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Zudem fällt ein Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters im Rahmen der Berechnung der Erwerbseinbusse durch die Unfallversicherung ausser Betracht (BGE 148 V 419 S. 426 E. 8.5).
6.3.5. Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Januar 2024 beträgt das Invalideneinkommen somit gerundet Fr. 68'700.65 (Fr. 5'305.00 [LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 / 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01] / 108.0 x 111.8 [indexiert per 2024; Tabelle T1.10, Total]).
6.4. Somit ergibt sich bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen per Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % ([Fr. 91'000.00 – Fr. 68'700.65] / Fr. 91'000.00 x 100).
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen ist.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Bächli