VBE.2025.70
VBE.2025.70 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-08-15
15. August 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.70 / DB / GM Art. 93 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kant...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.70 / DB / GM Art. 93
Urteil vom 15. August 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____, führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025)
Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 26. August 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. September 2024 Arbeitslosentaggelder ab dem 12. August 2024. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 8. September 2024 wieder von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab 9. September 2024 eine neue Anstellung gefunden hatte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 22. Mai bis 25. August 2024 vor Anspruchstellung für neun Tage ab dem 26. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 hielt der Beschwerdegegner an dieser Einstellung fest.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13 ff.) zu Recht ab dem 26. August 2024 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
2.2
Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (bspw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten [BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367]), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit während der Kündigungsfrist resp. für die Zeit vor der Meldung auf dem Arbeitsamt keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 184 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.2. f. und 4.2).
3.
3.1
Den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, es habe sich beim letzten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, daher sei der Beobachtungszeitraum für dessen Stellenbemühungen auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu bemessen. Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum lediglich drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei er seiner Schadenverhütungspflicht während der Zeit vor der Anspruchstellung ungenügend nachgekommen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB I S. 24 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe bei seinem letzten Auftraggeber einen unbefristeten Vertrag gehabt, welcher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den 9. August 2024 gekündigt wurde. Die B._____ AG habe die Arbeitgeberbescheinigung nicht wahrheitstreu ausgefüllt.
3.2
Aufgrund eines Temporärarbeitsvertrages kann nicht bereits geschlossen werden, dass die versicherte Person von Arbeitslosigkeit bedroht sei und sich bereits vor der Auflösung des Einsatzvertrages um eine andere Stelle zu bemühen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 3). Der am 22. März 2024 unterschriebene Einsatzvertrag bei der C._____ AG, welcher einen Einsatzbeginn des Beschwerdeführers am 8. April 2024 vorsah, war von Beginn an für eine unbestimmte Einsatzdauer geschlossen worden. Zudem war eine – vorliegend relevante – Kündigungsfrist von sieben Tagen vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung vereinbart worden (vgl. VB 46). Der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Oktober 2024 ist dagegen zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist lediglich zwei Tage betragen habe und die Kündigung am 7. August 2024 auf den 9. August 2024 erfolgt sei (VB II 150). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Kündigung in einem unbefristet vereinbarten Arbeitsverhältnis stand. Den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung damit hätte rechnen müssen, dass die C._____ AG vorhatte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es kann dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage somit nicht vorgeworfen werden, er hätte sich bereits vor der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird von einer versicherten Person nur verlangt, dass sie bereits während der Kündigungsfrist Stellenbemühungen vornimmt (vgl. E. 2.3 hiervor), was der Beschwerdeführer trotz der sehr kurzen Kündigungsfrist direkt nach Kenntnisnahme der Kündigung auch getan hat. So hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits am auf die – gemäss der mit der Beschwerde eingereichten und korrigierten Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Februar 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 2) am Freitag, 2. August 2024 mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen erfolgten – Kündigung folgenden Arbeitstag, dem 5. August 2024, eine Stellenbemühung nachgewiesen und wurde sogar am selben Tag zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wobei bereits ein Probearbeitstag am 20. August 2024 vereinbart worden sei. Seinen Angaben auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zufolge wurde nach dem Probearbeitstag ein Stellenantritt bei der Firma Alpnach Küchen per 26. August 2024 vereinbart, zu dem es dann jedoch nicht gekommen sei, weil der vereinbarte Lohn von der Arbeitgeberin am 23. August 2024 gekürzt worden sei (VB 84; I 172; II 171 f.; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Trotz dem für den 20. August 2024 vereinbarten Probearbeitstag hat der Beschwerdeführer weitere Stellenbemühungen am 12. August 2024 nachgewiesen und auch nach dem Nichtzustandekommen des Anstellungsvertrages bei der Firma D._____ am 23. August 2024 weitere Stellenbemühungen im Monat August 2024 getätigt (VB 84). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, nach Erhalt der Kündigung in genügendem Mass nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, würde die Ansicht des Beschwerdegegners, er hätte sich aufgrund der kurzen Kündigungsfrist trotz laufendem Vertrag um Stellen bewerben müssen, dazu führen, dass er während einem laufenden, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Temporärarbeitsverhältnis mit kurzer Kündigungsfrist dauernd eine neue Stelle hätte suchen müssen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 aufzuheben.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG)
4.3
Ausgangsgemäss hätte der obsiegende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. August 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Kathriner Bächli