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Entscheid

VBE.2025.8

VBE.2025.8 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-06

6. Oktober 2025Deutsch8 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.8 / nb / nl Art. 119 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2025.8 / nb / nl Art. 119

Urteil vom 6. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene FUTURA Vorsorgestiftung, Gass 2, Postfach, 5242 Lupfig

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. November 2024

Sachverhalt

1.

Die 1977 geborene, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Februar 2024 unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und gesundheitliche Probleme am ganzen Körper bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen mit Verfügung vom 26. November 2024.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.11.2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstand [sic] zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 18. März 2025 verzichtete.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen/Rente) mit Verfügung vom 26. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30) zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der eine langdauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Die betreffend die psychischen Beschwerden diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion falle als potentiell invalidisierende Krankheit per definitionem ausser Betracht, da es sich dabei um ein zeitlich begrenztes Phänomen handle. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (VB 30/1).

2.2

Mit der Vernehmlassung reichte die Beschwerdegegnerin u.a. eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2025 ein. Darin führte dieser aus, gestützt auf die Unterlagen sei davon auszugehen, dass die (von psychiatrischer Seite) attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge von psychosozial belastenden Umständen (Umstände am Arbeitsplatz und anschliessende Kündigung durch den Arbeitgeber) erfolgt sei. Die sich zeigenden Beschwerden seien eindeutig eine Reaktion auf die psychosozial belastenden und damit "iv-fremde" Umstände. Ferner werde eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 so interpretiert, dass die sich zeigenden reaktiven Beschwerden von ihrem Ausmass her weniger stark seien als bei einer depressiven Episode, welche wiederum selbst die Arbeitsfähigkeit kaum bis gar nicht zu verringern vermöge (VB 35).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Die Verfahrensakten würden die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, nicht stützen. Vielmehr würde aus diesen hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Muskelbeschwerden im Nacken, in den Schultern, im Rücken, in den Vorderarmen und Unterschenkeln habe. So seien der Beschwerdeführerin auch keine Schichtarbeiten mehr zumutbar. Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, komme im Bericht vom 17. August 2023 sodann zum Schluss, dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, wozu ihre angestammte Tätigkeit nicht gehöre, weshalb ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege (Beschwerde Ziff. 5 ff.).

3.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158).

3.3. Es bleibt unklar, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Feststellung, bei der Beschwerdeführerin liege in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine langandauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (VB 30/1), stützt. Den Akten ist (bis zur Erstattung der Vernehmlassung und dort einzig in psychiatrischer Hinsicht) keine Stellungnahme eines RAD-Arztes zu entnehmen. Vielmehr liegt ein Bericht von Dr. med. C._____ vom 17. August 2023 vor, in welchem dieser ein chronisches cerviko-/thorakovertebrales, ein chronisches lumbosakrales und ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom diagnostizierte (VB 21/1). Es sollten nach Möglichkeit "[e]ine Reintegration in den Arbeitsprozess und eine verbesserte Integration" angestrebt werden. Eine länger attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Diagnosen schwierig zu vertreten; eine leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sollte theoretisch möglich sein (VB 21/3). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin handelte es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedoch um eine stehende Arbeit an Anlagen mit Rotation auf Brust- und Hüfthöhe und mit regelmässigem Heben von Kartons mit einem Gewicht von 5 kg. Leichte Lasten bis 10 kg müssten oft gehoben bzw. getragen werden, mittelschwere (10-25 kg) manchmal und schwere (über 25 kg) selten (VB 11.1/4 f.). Es kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die angestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei dieser auch weiterhin zumutbar. Darüber hinaus besteht gemäss Bericht der Kantonsspital D._____ vom 14. Juni 2023 auch eine elongierte Vertebralarterie links mit Kompression der Medulla oblongata (vgl. VB 19). Es ergeben sich somit Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, der (jedenfalls) die Ausführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verunmöglichen würde.

3.3. Es bleibt unklar, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Feststellung, bei der Beschwerdeführerin liege in somatischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine langandauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (VB 30/1), stützt. Den Akten ist (bis zur Erstattung der Vernehmlassung und dort einzig in psychiatrischer Hinsicht) keine Stellungnahme eines RAD-Arztes zu entnehmen. Vielmehr liegt ein Bericht von Dr. med. C._____ vom 17. August 2023 vor, in welchem dieser ein chronisches cerviko-/thorakovertebrales, ein chronisches lumbosakrales und ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom diagnostizierte (VB 21/1). Es sollten nach Möglichkeit "[e]ine Reintegration in den Arbeitsprozess und eine verbesserte Integration" angestrebt werden. Eine länger attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Diagnosen schwierig zu vertreten; eine leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sollte theoretisch möglich sein (VB 21/3). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin handelte es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedoch um eine stehende Arbeit an Anlagen mit Rotation auf Brust- und Hüfthöhe und mit regelmässigem Heben von Kartons mit einem Gewicht von 5 kg. Leichte Lasten bis 10 kg müssten oft gehoben bzw. getragen werden, mittelschwere (10-25 kg) manchmal und schwere (über 25 kg) selten (VB 11.1/4 f.). Es kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die angestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei dieser auch weiterhin zumutbar. Darüber hinaus besteht gemäss Bericht der Kantonsspital D._____ vom 14. Juni 2023 auch eine elongierte Vertebralarterie links mit Kompression der Medulla oblongata (vgl. VB 19). Es ergeben sich somit Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, der (jedenfalls) die Ausführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verunmöglichen würde.

3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 (VB 30) ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen betreffend die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde Ziff. 6).

4.

4.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. November 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia