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Entscheid

VBE.2025.82

VBE.2025.82 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-03

3. Dezember 2025Deutsch11 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.82 / ms / GM Art. 170 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- B._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokati...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2025.82 / ms / GM Art. 170

Urteil vom 3. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- B._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025)

Sachverhalt

1.

Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. März 2024 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 28. Juni 2024 ab dem 1. Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung. Am 18. September 2024 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 im Rahmen von 35 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig gewesen sei und das Taggeld ab dem 1. Juli 2024 daher entsprechend reduziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025, zugestellt am 24. Januar 2025, sei aufzugehen, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 1. August 2024, seit auf 100% einer Vollzeitstelle festzulegen und dem Beschwerdeführer seien die ungekürzten Arbeitslosenleistungen zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum auf 95% einer Vollzeitstelle festzulegen und dem Beschwerdeführer um 5% eines Vollzeitpensums gekürzte Arbeitslosenleistungen zu gewähren.

3. Die Beschwerdegegnerin ist zur Übernahme der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu verpflichten."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12-19) zu Recht von einer Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von (lediglich) 35 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 ausgegangen ist.

2.

2.1. 2.1.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58 und Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).

2.1. 2.1.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58 und Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).

2.1.2. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.1.3. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine (ausländerrechtliche) Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an ihrer Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. mit Art. 15 AVIG; BGE 126 V 376 E. 1b S. 378; Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1).

2.2. Auch wenn die Vorschrift über den anrechenbaren Arbeitsausfall in Art. 11 AVIG unter den Anspruchsnormen eingereiht ist, stellt sie rechtsprechungsgemäss gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar (vgl.

BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalles erfolgt durch den Vergleich des verlorenen Beschäftigungsumfangs mit dem Beschäftigungsumfang, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170). Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung aus, im fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B mit der Anmerkung "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" gewesen. In diesem Zeitraum hätte ihm höchstens eine Nebenverdiensttätigkeit für jede zumutbare Stelle bewilligt werden können, bei welcher die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht hätte überschreiten dürfen (Art. 38 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dies entspreche praxisgemäss einem anrechenbaren Arbeitsausfall von rund 35 %. Es treffe zwar zu, dass gemäss der vorgebrachten Bestimmung von Art. 40 VZAE Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, auch eine Erwerbstätigkeit mit einem grösseren Pensum bewilligt werden könne, jedoch nur dann, wenn diese deren wissenschaftlichen Spezialbereich betreffe (VB 25-26).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe für sein Doktorandenstudium eine Arbeitsbewilligung gemäss Art. 40 VZAE besessen, welche ihm eine volle Erwerbstätigkeit im Rahmen seines Fachgebiets erlaubt habe. Er habe bereits per 1. September 2024 wieder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen. Damit habe er bewiesen, dass es ihm trotz der hinsichtlich eines höheren Pensums als 15 Wochenstunden bestehenden fremdenpolizeilichen Einschränkung auf Erwerbstätigkeiten, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Doktorandenstudium gestanden hätten, innerhalb von weniger als zwei Monaten gelungen sei, eine vollzeitliche Anstellung zu erhalten (Beschwerde S. 5 f.).

3.2. Ausländerinnen und Ausländer, die für Aus- und Weiterbildungszwecke in der Schweiz zugelassen werden, können unter gewissen Voraussetzungen zur (Neben-)Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach VZAE ist dies möglich für Tätigkeiten, die neben einer Aus- oder Weiterbildung ausgeübt werden (Nebenerwerb), obligatorische Praktika im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung sowie für die Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule. Nach Art. 38 VZAE kann die zuständige Behörde einer ausländischen Person bewilligen, neben ihrer Aus- oder Weiterbildung an einer Schweizerischen Hochschule oder Fachhochschule eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, sofern die Ausbildung schon mindestens sechs Monate andauert, die Nebenerwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet. Für die Bewilligungserteilung müssen zudem ein Gesuch des künftigen Arbeitgebers vorliegen sowie die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleistet sein. Nach Art. 40 VZAE kann die zuständige Behörde auch eine Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer schweizerischen Hoch- oder Fachhochschule bewilligen, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit im wissenschaftlichen Spezialbereich der betreffenden Ausländerinnen und Ausländer handelt. Hierfür muss ein Gesuch des zukünftigen Arbeitgebers vorliegen, die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden und die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden (vgl. dazu MARTINA CARONI, NICOLE SCHEIBER, CHRISTA PREISIG, MONIKA PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl., 2022, Ziff. 533 f.).

3.3. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer seit Februar 2020 im Rahmen eines Doktorandenstudiums an der C._____ in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (vgl. VB 147-148; 152). Bis am 30. Juni 2024 war er in einem 100%igen Pensum beim D._____ als PhD Student angestellt (VB 101; 164). Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2024 wurde er von der C._____ in einem 60%igen Pensum als "Assistant-doctorant" angestellt (VB 131). Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer per 1. September 2024 mit einem Pensum von 100 % bei der C._____ angestellt, woraufhin er sich per 31. August 2024 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (VB 61; 108; 111). Hinsichtlich des Aufenthaltstitels ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis am 31. August 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung B mit Vermerk "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" verfügte (VB 94; 97).

3.4. Unbestrittenermassen wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich möglich gewesen, in seinem wissenschaft-

lichen Spezialbereich eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit anzutreten (vgl. E. 3.2. hiervor). Mit diesen Einschränkungen blieb es dem Beschwerdeführer aber verwehrt, sämtliche ihm zumutbaren Erwerbstätigkeiten anzutreten, womit er gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG für diesen Bereich nicht als vermittlungsfähig gilt. Mit anderen Worten stand dem Beschwerdeführer lediglich eine sehr begrenzte Auswahl an möglichen Arbeitsstellen zur Verfügung, namentlich konnte er keine allgemeinen Tätigkeiten annehmen, da diese nicht in einem qualifizierten Zusammenhang mit seinem Doktorat standen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf seinem spezialisierten Gebiet per 1. September 2024 wieder eine Vollzeitanstellung zu erhalten (Beschwerde S. 6). Indes ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit im relevanten Zeitraum entscheidend, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit, in der Lage und berechtigt gewesen war, jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AVIG), wozu er aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung mit Vermerk "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" lediglich in einem Umfang von 15 Stunden pro Woche berechtigt war und mit einer entsprechenden Bewilligung rechnen konnte (vgl. Art. 38 lit. b VZAE). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stand denn auch nur die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "B" im Raum, da der Beschwerdeführer die Doktorwürde im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 noch nicht erlangt hatte (gemäss seinen eigenen Angaben hatte er selbst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Doktorat noch nicht erfolgreich abgeschlossen; vgl. Beschwerde S. 3 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang eines 95%igen Pensums auszugehen, weil er bereits in einem 60%igen Pensum erwerbstätig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5). So ist ein Arbeitsausfall nur im Umfang anrechenbar, für den eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit annehmen kann (vgl. E. 2.2. hiervor), was nach dem zuvor Dargelegten einer Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden pro Woche entsprach. Ohnehin bemühte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht um eine entsprechende Nebenerwerbstätigkeit, sondern bewarb sich einzig auf Vollzeitstellen in seinem wissenschaftlichen Spezialbereich (vgl. VB 118-121). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von einer Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für ein Pensum von 35 % und gestützt darauf von einem anrechenbaren Arbeitsausfall in diesem Ausmass ausging. Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 erweist sich somit als rechtens.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer