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Entscheid

VKL.2013.24

VKL.2013.24 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2013-10-22

22. Oktober 2013Deutsch1 min

Erwägungen 48. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde soda...

Source ag.ch

Erwägungen

48.

Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013

a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzvermutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.

8.

Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR Hat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten (Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklagten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig. Auf das Verfahren findet die ZPO Anwendung.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

2013 Strassenverkehrsrecht 51

I. Strassenverkehrsrecht

9 Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.)

vgl. AGVE 2013 54 345