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Entscheid

VKL.2021.18

VKL.2021.18 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-02

2. Mai 2022Deutsch14 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.18 / mg / BR Art. 32 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Kläger A._____ unentgeltlich vertreten durch Frau Tania Teixeira, Rechtsanwält...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2021.18 / mg / BR

Art. 32

Urteil vom 2. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert

Kläger A._____ unentgeltlich vertreten durch Frau Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1

Beklagte 1 Aargauische Pensionskasse APK, Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte 2 Zuger Pensionskasse, Bahnhofstrasse 16, Postfach 338, 6301 Zug vertreten durch PKRück, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich

Beklagte 3 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für Arbeitslose ALV, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Leistungsanspruch

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1958 geborene Kläger erhielt vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 Arbeitslosenentschädigung und war während dieser Zeit bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert. Nachfolgend war der Kläger vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 beim Gemeindeverband Sozialdienst des Bezirks B. angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Von September 2012 bis Oktober 2012 bezog der Kläger erneut Arbeitslosenentschädigung und war während dieser Zeit bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert. Danach war der Kläger vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2014 beim Amt C. angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert.

1.2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. August 2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 zu. In der Folge verneinten die Beklagte 1, die Beklagte 2 und die Beklagte 3 ihre Leistungspflicht aus dem jeweiligen Vorsorgeverhältnis.

2.

2.1. Der Kläger erhob am 29. Juli 2021 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte 1 habe dem Kläger ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung.

2.

Eventualiter: Die Beklagte 2 habe dem Kläger ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung.

3.

Subeventualiter: Die Beklagte 3 habe dem Kläger ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung.

4.

Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Kläger die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

5.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der unterliegenden Beklagten."

2.2. Mit Klageantwort vom 1. Oktober 2021 stellte die Beklagte 3 folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Klage gegen die Beklagte 3 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers."

2.3. Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2021 stellte die Beklagte 2 folgende Rechtsbegehren:

" Die Eventualklage sei ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 2 abzuweisen."

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Emmenbrücke, als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt.

2.5. Mit Klageantwort vom 12. November 2021 stellte die Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte 1 ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger grundsätzlich anerkennt.

2.

Dem Kläger sei ab dem 1. Juli 2016 eine ganz reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zulasten der Beklagten 1 zuzüglich folgender Verzugszinsen zuzusprechen:

a.

5 % ab Datum der Klageerhebung für Leistungen, welche bei Klageerhebung bereits fällig waren.

b.

5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Leistungen für Leistungen, welche zwischen der Klageerhebung und Urteilseröffnung fällig werden. "

2.6. Mit Replik vom 18. Januar 2022 präzisierte der Kläger seine Klage vom 29. Juli 2021 und beantragte:

" 1. Die Beklagte 1 habe dem Kläger rückwirkend seit dem 1. Dezember 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung auszurichten.

2.

Eventualiter: Die Beklagte 2 habe dem Kläger rückwirkend seit dem 1. Dezember 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung auszurichten.

3.

Subeventualiter: Die Beklagte 3 habe dem Kläger rückwirkend seit dem 1. Dezember 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge zzgl. 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung auszurichten.

4.

Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Kläger die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

5.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der unterliegenden Beklagten."

2.7. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 verzichtete die Beklagte 3 auf die Einreichung einer Duplik.

2.8. Mit Duplik vom 1. März 2022 beantragte die Beklagte 1 Folgendes:

"1. Dem Kläger sei ab dem 1. Juli 2014 eine ganze reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zulasten der Beklagten 1 zuzüglich folgender Verzugszinsen zuzusprechen:

a.

5 % ab Datum der Klageerhebung für Leistungen, welche bei Klageerhebung bereits fällig waren;

b.

5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Leistung für Leistungen, welche zwischen Klageerhebung und der Urteilseröffnung fällig werden.

2.9. Mit Duplik vom 12. März 2022 hielt die Beklagte 2 an ihren Rechtsbegehren fest.

2.10. Mit Eingabe vom 23. März 2022 reichte der Kläger eine Honorarnote von Fr. 8'075.00 zu den Akten.

Erwägungen

1.

Der Kläger verlangt vorliegend die Ausrichtung einer reglementarischen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % ab dem 1. Dezember 2012 sowie 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung. In ihrer Klageantwort vom 12. November 2021 hat die Beklagte 1 ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt. Ebenfalls anerkannt hat sie den mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. August 2015 festgestellten IV-Grad von 93.06 % und den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1 (Klageantwort Beklagte 1 vom 12. November 2021, Rechtsbegehren und Rz. 3).

Die Beklagte 1 erhebt jedoch die Verjährungseinrede für Forderungen des Klägers zunächst von Dezember 2012 bis Juni 2016 (Klageantwort Rz. 4 ff.) und in ihrer Duplik bis Juni 2014 (Duplik Beklagte 1 Rechtsbegehren und Rz. 4). Streitig und vorliegend zu prüfen ist demnach, ob den klägerischen Rentenansprüchen der Monate Dezember 2012 bis Juni 2014 die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Die Beklagte 1 erhebt jedoch die Verjährungseinrede für Forderungen des Klägers zunächst von Dezember 2012 bis Juni 2016 (Klageantwort Rz. 4 ff.) und in ihrer Duplik bis Juni 2014 (Duplik Beklagte 1 Rechtsbegehren und Rz. 4). Streitig und vorliegend zu prüfen ist demnach, ob den klägerischen Rentenansprüchen der Monate Dezember 2012 bis Juni 2014 die Einrede der Verjährung entgegensteht.

2.

2.1. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Art. 129–142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Die Verjährung wird unterbrochen: durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 2 OR); durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Art. 141 Abs. 1 OR, in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung). Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen (Art. 141 Abs. 1bis Satz 1 OR, in Kraft seit 1. Januar 2020).

2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für jede der periodischen Leistungen am Ende des Monats, für den die Rente gemäss Art. 38 BVG hätte ausbezahlt werden müssen, es sei denn, das Vorsorgereglement sehe eine andere Zahlungsweise vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2015 vom 26. Februar 2016 E. 7.1.).

2.3. 2.3.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2015 sprach die IV-Stelle Luzern dem Kläger eine Dreiviertels-Invalidenrente seit dem 1. Dezember 2012 bei einem IV-Grad von 60 % (bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % und einer Einschränkung von 93.06 % im Erwerbsbereich) zu (Klagebeilage [KB] 28).

2.3.2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erklärte die Beklagte 1 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Invalidenleistungen zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Verjährungsverzichtserklärung sei befristet bis am 31. Juli 2020 (KB 32).

Mit erneuter Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 26. Juni 2020 erklärte die Beklagte 1 bis zum 2. August 2021 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (KB 41). Mit einer weiteren Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 13. Juli 2021 erklärte die Beklagte 1 auf die Einrede der Verjährung bis zum 2. August 2022 zu verzichten (KB 33).

2.3.3. Nach Art. 42 Abs. 1 des am 1. Dezember 2012 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Ausgabe 2011, abrufbar unter: https://www.agpk.ch/fileadmin/files/pdfs/rechtsgrundlagen/APK_Vorsorgereglement_2011.pdf) richten sich Beginn und Revision des Anspruchs auf eine Invalidenrente sinngemäss nach den Vorschriften der IV. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Vorsorgereglements werden Renten jeweils per Ende Monat ausbezahlt.

2.4. Gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. August 2015 begann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertels-Invalidenrente am 1. Dezember 2012, so dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge am selben Datum entstand (vgl. E. 2.3.3.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Replik Rz. 76) ist es vorliegend nicht massgebend, wann die Verfügung der IV-Stelle erging (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Da das Vorsorgereglement keine andere Zahlungsweise vorsieht, begann für jede Rentenleistung die fünfjährige Verjährungsfrist am Ende des jeweiligen Monats, für den die Rente gemäss Art. 38 BVG hätte ausbezahlt werden müssen, zu laufen (vgl. E. 2.2.). Die Verjährungsfrist für den Monat Dezember 2012 begann somit am 1. Januar 2013 zu laufen. Für den Monat Juni 2014 begann die Verjährungsfrist am 1. Juli 2014 zu laufen und die Forderung war am 2. Juli 2019 verjährt (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 OR). Zum Zeitpunkt der ersten Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 29. Juli 2019 (KB 32) waren die Ansprüche des Klägers für die Rentenmonate von Dezember 2012 bis Juni 2014 somit bereits verjährt.

3.

Vorsorgeeinrichtungen haben auf Invalidenrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, an dem der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 135). Anwendbar ist dasjenige Stiftungsreglement, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem der Anspruch auf Verzugszins entstand (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).

Das Vorsorgereglement der Beklagten vom 1. Januar 2021 enthält keine Regelung in Bezug auf Verzugszins (https://www.agpk.ch/fileadmin/files/pdfs/rechtsgrundlagen/Reglement_Vorsorge_2021.pdf). Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend demnach mit der Klageerhebung am 29. Juli 2021. Dem Kläger ist folglich ein Verzugszins von 5 % ab dem 29. Juli 2021 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse zuzusprechen.

4.

4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

4.2. Die Beklagte 1 anerkannte im vorliegenden Verfahren ihre Leistungspflicht ab dem 1. Juli 2014 zusätzlich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung, weshalb sie im vorliegend Verfahren als unterliegend gilt (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Lediglich für Rentenansprüche von Dezember 2012 bis Juni 2014 wird die Klage abgewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger ist damit zu einem wesentlichen Teil mit seinen Anträgen durchgedrungen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Parteikosten vollständig der Beklagten 1 aufzuerlegen. Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Der Beklagten 2 und der Beklagten 3 steht als Sozialversicherungsträgerinnen grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).

4.3. 4.3.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23. März 2022 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 26 Stunden und 55 Minuten zu Fr. 300.00, Barauslagen von Fr. 242.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 640.43, total somit Fr. 8'957.70, ausweist. Die Rechtsvertreterin bringt zudem vor, gemäss § 4 Abs. 1 AnwT bemesse sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einschliesslich versicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert bzw. die Berechnung des Streitwerts nach der ZPO.

4.3.2. Bei Streitigkeiten über Leistungen von Sozialversicherungen, worunter auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen fallen, wird die Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert bemessen, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Klageverfahren betreffend BVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von

10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzlichen Eingaben vom 18. Januar 2022 rechtfertigen einen Zuschlag von 15 % (= Fr. 3'465.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'850.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

4.3.3. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale und MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'465.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 19.25 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen 26.92 Stunden und liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2017 vom 27. November 2017 E. 2.2.1; 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2). Ein geltend gemachter Arbeitsaufwand von insgesamt 3 Stunden datiert aus dem Zeitraum vom Juni 2019 bis Juli 2020 und liegt somit über ein Jahr vor der Klageeinreichung zurück. Dieser Aufwand steht offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit der eingereichten Klage und ist folglich zu streichen. Ein geltend gemachter Arbeitsaufwand von 2.50 Stunden für die Bearbeitung der Post, teils mit Weiterleitung an den Klienten, teils ohne, erscheint besonders hoch, zumal für die Korrespondenz mit dem Klienten zusätzlich gerundet 1.20 Stunden aufgeführt werden. Dieser Aufwand korrespondiert nicht mit der Komplexität der Streitsache und stellt eine Überbetreuung des Klägers dar. Zudem macht die Vertreterin des Klägers einen Aufwand für Aktenstudium, Rechtsstudium und Redaktion der Klage von insgesamt 13 Stunden geltend, was im vorliegenden Fall als überhöht erscheint, denn entgegen der Vertreterin des Klägers liegt kein ausserordentlich komplexer Sachverhalt vor. Vielmehr ist die von der Vertreterin des Klägers vorgebrachte ablehnende Haltung der Beklagten 1 vor dem Prozess der Natur eines Klageverfahrens nach Art. 73 BVG inhärent. Es ist auch keine Besonderheit, dass in derartigen Verfahren mehrere Vorsorgeeinrichtungen eingeklagt werden. Der von der Vertreterin vorgebrachte angebliche Mehraufwand kann somit nicht nachvollzogen werden und ein ausserordentlicher Zuschlag erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 3'850.00 sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1; § 7 AnwT).

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % nebst einem Verzugszins von 5 % ab dem 29. Juli 2021 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers die Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'850.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Kläger (unentgeltliche Vertreterin; 2-fach) die Beklagte 1 die Beklagte 2 (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte 3 das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert