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Entscheid

VKL.2021.24

VKL.2021.24 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-13

13. Juni 2022Deutsch14 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.24 / cj / BR Art. 44 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Klägerin Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8050 Zürich...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2021.24 / cj / BR

Art. 44

Urteil vom 13. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss

Klägerin Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte A._____

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Beitragsausstand

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 10. April/9. Mai 2019 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden per 1. Mai 2019 der Klägerin an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 19. Mai 2021 per 31. Mai 2021.

1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021 in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Q. betrieb die Klägerin die Beklagte für Ausstände in der Höhe von Fr. 40'250.55 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2021, für angelaufenen Zins vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 449.50, sowie für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.00. Die Beklagte erhob am 23. August 2021 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Am 22. Oktober 2021 reichte die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 40'250.55, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2021, zuzüglich CHF 449.50 Zins bis 30.06.2021 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Betreibungsamt Q. erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 (polizeilich zugestellt am 7. Dezember 2021) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 23. März 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. April 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre mit Klage vom 22. Oktober 2021 geltend gemachte Forderung unter Beilage der notwendigen Unterlagen zu substanziieren. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 machte die Klägerin ergänzende Ausführungen und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562).

1.2

Die Beklagte hat sich nicht geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substanziiert und schlüssig vorgetragen hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG).

2.2

Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die gesamten Beiträge (Äufnung der Altersguthaben, Risikoversicherung, ordentliche Durchführungskosten, BVG-Zusatzkosten, allfällige

Sanierungsbeiträge) zu schulden (Ziffer 10 des Anschlussvertrages; Klagebeilage [KB] 1).

3.

3.1

Die Klägerin macht eine Beitragsforderung von Fr. 40'250.55 geltend. Aus den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Mai 2022 sowie den Akten, insbesondere der "Aufstellung Ausstand" der Jahre 2019 bis 2021 (für das Jahr 2019 eingereicht mit Eingabe vom 6. Mai 2022; für die Jahre 20202021 in KB 5) ergibt sich Folgendes:

Die Klägerin macht Beiträge aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 in der Höhe von Fr. 23'449.40, Fr. 33'468.00 und Fr. 5'554.30 abzüglich diverser Gutschriften zufolge Mutationen geltend (vgl. "Aufstellung Ausstand des Jahres 2019", eingereicht mit Schreiben vom 6. Mai 2022, und KB 5). Die Berechnungsgrundlagen der einzelnen Beitragsforderungen (Mitarbeiter, Zeitraum, etc.) und vorgenommenen Mutationen sind in den eingereichten Abrechnungen detailliert ausgewiesen (vgl. die mit Schreiben von 6. Mai 2022 eingereichte Akten und KB 6). Die geltend gemachten Beiträge sind damit hinreichend substanziiert und nachvollziehbar dargelegt.

3.2

3.2.1. Die Klägerin macht weiter Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von Fr. 950.00 geltend (Eingabe vom 6. Mai 2022, S. 2 f.; Mahnkosten von Fr. 200.00 [KB 7] + Kosten Zahlungsplan von Fr. 250.00 [KB 8 und 9] + Verwaltungskosten bzw. Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00 [KB 9]).

3.2.2

Die Grundlagen der geltend gemachten Kosten für das Mahnverfahren von insgesamt Fr. 950.00 sind mit den eingereichten Unterlagen detailliert ausgewiesen (vgl. KB 7, 8 und 9); die Kosten stimmen zudem mit den vertraglichen Vereinbarungen überein (vgl. Ziff. 2.1 und Ziff. 3 des Kostenreglements, in KB 1).

3.3

Insgesamt sind somit Beiträge in der Höhe von Fr. 23'449.40 für das Jahr 2019, Fr. 33'468.00 für das Jahr 2020 und Fr. 5'554.30 für das Jahr 2021 (vgl. E. 3.1.) sowie Kosten für das Mahnverfahren in der Höhe von Fr. 950.00 (vgl. E. 3.2.) ausgewiesen, was abzüglich der unumstrittenen Einzahlungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 23'462.10 (vgl. Eingabe der Klägerin vom 6. Mai 2021 sowie KB 5) eine Restforderung der Klägerin von insgesamt Fr. 39'959.60 ergibt (= Fr. 23'449.40 + Fr. 33'468.00 + Fr. 5'554.30 + Fr. 950.00 – Fr. 23'462.10).

Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so sind Zahlungen nach der analog anwendbaren Regel von Art. 87 Abs. 1 OR auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Ausgehend von dieser Regel werden die Einzahlungen der Beklagten an die Beiträge des Jahres 2019 angerechnet, womit diese – wie die Klägerin in der Eingabe vom 6. Mai 2022 zu Recht ausführt – vollständig beglichen sind. Der Restbetrag der Einzahlungen in Höhe von Fr. 12.70 (= Fr. 23'462.10 – Fr. 23'449.40) werden an die Kosten für das Mahnverfahren angerechnet. Damit besteht die Restforderung von Fr. 39'959.60 im Anteil von Fr. 39'022.30 aus den Beiträgen der Jahre 2020 und 2021 und im Anteil von Fr. 937.30 aus Kosten für das Mahnverfahren.

4.

4.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (BRECHBÜHL/GECKELER HUNZIKER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 66 BVG; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b/aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche Kosten resp. Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.).

Gemäss Art. 10 des Anschlussvertrags sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritten) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Gemäss Art. 12 des Anschlussvertrags wird der Arbeitgeber für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 des Anschlussvertrags gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern (KB 1).

4.2

Die Klägerin macht Zinsen von insgesamt Fr. 740.45 geltend (= Fr. 101.30 per 31. Dezember 2019; Fr. 23.50 und Fr. 166.15 per 31. Dezember 2020; Fr. 430.15 per 22. Juni 2021 und Fr. 19.35 per 30. Juni 2021; vgl. Eingabe

vom 6. Mai 2022, S. 2 f.). Sie legt deren Grundlagen aber weder in der Klage vom 22. Oktober 2021 noch in der Eingabe vom 6. Mai 2022 substanziiert dar. Auch aus den eingereichten Zinsausweisen (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 6. Mai 2022) ergibt sich nicht, wie die Zinsen berechnet worden sind und ob sie allenfalls Zinseszinsen enthalten. Die Klage ist daher diesbezüglich mangels Substanziierung abzuweisen (vgl. E. 1.1.).

4.3

Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 40'250.55 ab dem 1. Juli 2021 geltend (Klage, Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Betrag enthält die bereits erwähnten Zinsforderungen von Fr. 101.30, Fr. 23.50 und Fr. 166.15 (vgl. "Aufstellung Ausstand" der Jahre 2019 bis 2021, eingereicht mit Eingabe vom 6. Mai 2022 sowie in KB 5), welche nicht substanziiert geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.2.) und ferner auch wegen des Verbots von Zinseszinsen nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.1.). Überdies enthält der Betrag die Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von Fr. 937.30 (vgl. E. 3.3.), auf welche ebenfalls kein Zins erhoben werden kann (vgl. E. 4.1.).

Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforderung ab 1. Juli 2021 zulässigerweise die noch offene Beitragsforderung von Fr. 39'022.30 betrifft (vgl. E. 3.3.), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin mit Betreibungsbegehren vom 30. Juli 2021 einen Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2021 fordert (KB 10). Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits fällig (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages, KB 1), so dass ein Verzugszins in gesetzlicher Höhe von 5 % auf die Beitragsforderung von Fr. 39'022.30 ab dem 1. Juli 2021 zuzusprechen ist.

5.

Schliesslich fordert die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren "vertragliche Inkassomassnahmenskosten". Diese Inkassomassnahmenkosten sind nicht beziffert und in der Klagebegründung finden sich keinerlei Ausführungen dazu. Mangels Substantiierung kann somit kein Betrag für Inkassomassnahmenkosten zugesprochen werden (vgl. E. 1.1.).

6.

Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 39'022.30 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2021 sowie Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von Fr. 937.30 zu bezahlen.

Der in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Q. gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist damit im Umfang von Fr. 39'959.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 39'022.30 ab 1. Juli 2021 aufzuheben.

Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.

7.

7.1

7.1.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143).

7.1.2

In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

7.2

7.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht (vgl. KB 7). Nachdem die Klägerin eine Betreibung für die offene Forderung eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021, KB 10). Dadurch zwang sie die Klägerin, den Rechtsweg zu beschreiten.

Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten.

7.2.2

Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 575.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen

Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00.

7.2.3

Gemäss BGE 126 V 143 haben im erstinstanzlichen (Gerichts)Verfahren obsiegende Sozialversicherer, soweit anwaltlich vertreten, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten ist, müssen zusätzlich zur Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 205). Danach besteht für unvertretene Parteien ein Parteientschädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Zusätzlich muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich für die Klägerin im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen Klageschrift und des Schreibens vom 6. Mai 2021 und lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet der Klägerin den Betrag von Fr. 39'959.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 39'022.30 ab 1. Juli 2021 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Q. gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021 wird im Umfang von Fr. 39'959.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 39'022.30 ab 1. Juli 2021 aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 575.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. Juni 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Junghanss