VKL.2021.26
VKL.2021.26 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-21
21. April 2022Deutsch14 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.26 / mg / BR Art. 28 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26,...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2021.26 / mg / BR
Art. 28
Urteil vom 21. April 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert
Klägerin Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Beklagte A._____
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 28. Februar/2. April 2020 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer per 1. April 2020 der Klägerin an. Mit Schreiben vom 24. März 2021 kündigte die Klägerin der Beklagten den Anschlussvertrag per 1. Mai 2021.
1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B. vom 12. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 11'155.75 nebst Zinsen von 5 % seit dem 11. Mai 2021 sowie Zinsen von Fr. 251.15, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 189.55. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Am 27. Oktober 2021 reichte die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
" 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 11'155.75, den Zins von CHF 251.15 plus Zins zu 5.00% seit 11.05.2021 und die Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts B. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2021 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde.
2.3. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).
1.2
Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
2.2
Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (Klagebeilage [KB] 1) anerkannte die Beklagte, der Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (vgl. Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages).
3.
3.1
Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung von Fr. 11'155.75 sowie Zins von Fr. 251.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2021 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (vgl. Klage, Rechtsbegehren 1) geltend, wobei sie sich in der Klageschrift nicht näher dazu äussert, wie sich diese Beträge zusammensetzen (vgl. E. 1.1. hiervor). Da der Gesamtbetrag ohne weiteres aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich ist, genügt allerdings der blosse Verweis auf die Beitragsübersicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Aus dem eingereichten Kontoauszug der Beklagten vom 1. April 2020 bis zum 14. September 2021 (KB 5) ergibt sich, dass die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'155.75 dem Kontostand per 11. Mai 2021 (KB 5) und dem mit Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 in Betreibung gesetzten Betrag (KB 7) entspricht.
Aus dem Kontoauszug ergibt sich die – nach Jahren aufgeschlüsselte – Darstellung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten.
3.2
3.2.1. Für das Jahr 2020 ergibt sich folgende Darstellung (in Fr.): Valutadatum Text (KB 5) Beiträge Gebühren Zinsen Eingänge
01.04.2020
Faktura Nr. 3527706 8'304.80
31.12.2020
Faktura Nr. 3527706 23'575.40
01.04.2020
Faktura Nr. 3542641 -765.60
31.12.2020
Faktura Nr. 3542641 -2'138.50
01.04.2020
Faktura Nr. 3558484 -1'806.50
31.12.2020
Faktura Nr. 3558484 -5'292.10
01.07.2020
Faktura Nr. 3567198 -34.00
31.12.2020
Faktura Nr. 3567198 0.70
01.04.2020
Faktura Nr. 3601801 431.60
31.12.2020
Faktura Nr. 3601801 426.60
07.09.2020
Kosten Mahnung 300.00
01.07.2020
Faktura Nr. 3635815 -1'801.30
01.10.2020
Faktura Nr. 3635815 14.20
31.12.2020
Faktura Nr. 3635815 -6'458.70
31.12.2020
Zinsbelastung 167.35
01.04.2020
Faktura Nr. 3754036 -3'698.50
01.07.2020
Faktura Nr. 3754036 1'801.10
31.12.2020
Faktura Nr. 3754036 -6'026.10 Gesamt 2020 6'533.10 300.00 167.35 0.00
3.2.2
Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Darstellung (in Fr.): Valutadatum Text (KB 5) Beiträge Gebühren Zinsen Eingänge
13.01.2021
Kosten Mahnung 300.00
01.01.2021
Faktura Nr. 3784722 4'019.40
31.12.2021
Faktura Nr. 3784722 11'402.70
01.05.2021
Faktura Nr. 3801509 1'121.20
31.12.2021
Faktura Nr. 3801509 -11'402.70
01.04.2021
Faktura Nr. 3820569 -33.00
01.05.2021
Faktura Nr. 3820569 -285.60
01.04.2021
Faktura Nr. 3824835 -131.10
01.05.2021
Faktura Nr. 3824835 -835.60
11.05.2021
Kosten Betreibung und 500.00 Konkurs Umtriebsentschädigung Gesamt 2021 3'855.30 800.00 0.00 0.00
4.
4.1
Die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'155.75 setzt sich somit zusammen aus Beiträgen (Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge) von insgesamt Fr. 10'388.40, Mahnkosten von Fr. 600.00 und Sollzinsen von Fr. 167.35. Zusätzlich macht die Klägerin Zins von Fr. 251.15 sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2021 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 geltend (Klage Rechtsbegehren Ziffer 1).
4.2
Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 10'388.40 hat die Klägerin mit den zitierten Unterlagen, namentlich dem Kontoauszug vom 14. September 2021, hinreichend substantiiert (vgl. E. 3.2.). Die Beklagte hat die Forderung durch Erhebung des Rechtsvorschlags zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert und die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 10'388.40 sind somit mit dem Kontoauszug vom 14. September 2021 nachvollziehbar ausgewiesen.
4.3
Weiter macht die Klägerin Umtriebsentschädigungen von insgesamt Fr. 1'100.00 geltend (Mahnkosten von Fr. 600.00; Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00). Das Kostenreglement der Klägerin vom Januar 2020 sieht in Ziffer 2.1 vor, dass die Klägerin Umtriebsentschädigungen für eingeschriebene Mahnungen von Fr. 300.00 und von Fr. 500.00 für Betreibungsbegehren gegenüber dem angeschlossenen Unternehmen in Rechnung stellt (KB 1 S. 8).
Mit eingeschriebener Mahnung vom 7. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die ausstehenden Beiträge innert 14 Tagen zu bezahlen und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 geltend gemacht (VB 6.2). Mit einer weiteren eingeschriebenen Mahnung vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die ausstehenden Beiträge innert 14 Tagen zu bezahlen und es wurde wiederum eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 geltend gemacht (VB 6.1). Die Klägerin hat in beiden Schreiben die Beklagte darauf hingewiesen, dass die ausstehenden Beiträge auf dem Rechtsweg eingefordert würden und eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 erhoben werde, sollten die ausstehenden Beiträge nicht beglichen werden. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 liess die Klägerin die Beklagte betreiben und machte eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 geltend (VB 7). Die im Kontoauszug vom 14. September 2021 verzeichneten Mahnkosten und Umtriebsentschädigungen sind durch die eingereichten Unterlagen damit nachvollziehbar ausgewiesen und finden eine genügende reglementarische Grundlage.
4.4
4.4.1. Weiter macht die Klägerin verschiedene Zinsbeträge geltend. Sollzinsen von Fr. 167.35 sind in der Grundforderung von Fr. 11'155.75 enthalten (KB 5). Zusätzlich macht die Klägerin Zins von Fr. 251.15 geltend sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2021 (Klage, Rechtsbegehren Ziffer 1).
4.4.2
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE-LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche Kosten resp. Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.).
4.4.3
Gemäss Ziffer 5.3 des Anschlussvertrags sind die Beiträge für Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge sowie allfällige von der Stiftung erhobene Beiträge für die Bildung von technischen Rückstellungen jeweils zum Jahresbeginn bzw. mit der
Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge oder per Datum einer unterjährigen Mutation fällig (VB 1). Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Todesfällen per Todestag und bei Gehaltssenkungen unter die reglementarische Aufnahmelimite mit Datum des Endes der Versicherung (VB 1). Gemäss Ziffer. 5.4 erfolgt auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen. Gemäss Ziffer 5.4 Abs. 3 wird ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufene Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (VB 1).
4.4.4
Soweit die Klägerin "Sollzinsen" von insgesamt Fr. 418.50 geltend macht (Fr. 167.35 per 31. Dezember 2018 [gemäss dem Kontoauszug vom 14. September 2021 KB 5]; Fr. 251.15 [gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1]), werden deren Grundlagen von der Klägerin nicht substantiiert und sind auch gestützt auf die Akten in keiner Weise nachvollziehbar (vgl. E. 1.1). Die Klage ist daher diesbezüglich abzuweisen.
4.4.5
Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5 % seit dem 11. Mai 2021 auf den Betrag von Fr. 11'155.75 geltend (Rechtsbegehren Ziff. 1; Zahlungsbefehlt [KB 7]). Dieser Betrag enthält die bereits erwähnte Zinsforderung von Fr. 167.35, welche nicht substantiiert geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.4.4.) und ferner auch wegen des Verbots von Zinseszinsen nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.4.2.). Überdies enthält der Betrag ausserordentliche Gebühren, auf welche ebenfalls kein Zins erhoben werden kann (vgl. E. 4.4.2.). Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforderung ab 11. Mai 2021 zulässigerweise die noch offene Beitragsforderung von Fr. 10'388.40 betrifft (vgl. E. 4.2.), ergibt sich weder aus der Klage noch aus den Beilagen, woraus die Klägerin das Datum vom 11. Mai 2021 als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 7. September 2020 (KB 6.2) als auch mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (KB 6.1) in Verzug gesetzt hat. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer. 5.4 des Anschlussvertrags, dass auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt (KB 1). Das Datum vom 11. Mai 2021 als Beginn des Zinsenlaufs ist somit nicht zu beanstanden. Dass eine von Art. 104 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung betreffend die Höhe des Verzugszinses getroffen wurde, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Der geltend gemachte Verzugszinssatz von 5 % ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist die Beklagte gemäss den vorstehenden Erwägungen verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'388.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. Mai 2021 sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 1'100.00 zu bezahlen.
Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B. gegen den Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben.
Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.
6.
6.1
Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ist als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt (BGE 118 V 316 E. 3c S. 318 f.). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
6.2
6.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibung für die offenen Prämienforderungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten.
6.2.2
Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 575.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00.
6.2.3
Gemäss Rechtsprechung haben bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person die obsiegenden Sozialversicherer, Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie anwaltlich vertreten sind (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 f.). Ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten, besteht ein Parteientschädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Zusätzlich muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Die eingereichte Klage beschränkte sich vorliegend auf vier Seiten und die Einreichung der dazugehörigen Unterlagen. Sie lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'388.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. Mai 2021 sowie den Betrag von Fr. 1'100.00 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021) wird im Umfang von Fr. 11'488.40 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'388.40 ab 11. Mai 2021 beseitigt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 575.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. April 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert