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Entscheid

VKL.2021.6

VKL.2021.6 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-31

31. Oktober 2022Deutsch17 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.6 / cj / BR Art. 81 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Kläger A._____ Vorsorge- Stiftung B._____ einrichtung Beklagte C._____...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2021.6 / cj / BR

Art. 81

Urteil vom 31. Oktober 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss

Kläger A._____

Vorsorge- Stiftung B._____ einrichtung

Beklagte C._____ vertreten durch lic. iur. Paul Langner, Rechtsanwalt, Wehrenbachalde 22, 8053 Zürich

Vorsorge- Pensionskasse D._____ einrichtung

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Teilung der Austrittsleistungen im Nachgang zum Scheidungsverfahren)

Sachverhalt

1.

Das Bezirksgericht Q. schied die am tt.mm. 1992 geschlossene Ehe der Parteien nach Einreichung der Scheidungsklage am 25. März 2014 mit Urteil vom 16. Mai 2019 (in Rechtskraft erwachsen am 17. September 2019). Mit Urteil vom 13. Februar 2020 (in Rechtskraft erwachsen am 23. Februar 2021) regelte das Bezirksgericht die Scheidungsnebenfolgen. Es entschied, dass die während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien und überwies die Streitsache gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO zum Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

2.

Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 23. März und 13. April 2021 wurde die Meldung des Bezirksgerichts Q. den Parteien zur Stellung von Anträgen gemäss Art. 25a Abs. 2 FZG zugestellt. Zudem wurden sie aufgefordert, verschiedene Angaben zu machen.

3.

Gestützt auf die Verfügungen vom 23. März und 13. April 2021 und weitere Abklärungen des Versicherungsgerichts gingen ein:

Auf Seiten des Klägers:

- Schreiben der E. vom 19. April 2021 - Schreiben der Stiftung B. vom 19. April 2021 - Schreiben der BVG-Sammelstiftung G. vom 7. Mai 2021 - Eingabe des Klägers vom 3. August 2021 mit Beilagen - Schreiben der Pensionskasse H. vom 28. Februar 2022

Auf Seiten der Beklagten:

- Eingabe der Beklagten vom 6. April 2021 - Schreiben der E. vom 16. April 2021 - Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021 mit Beilagen - Eingabe der Beklagten vom 15. November 2021 mit Beilagen - Schreiben der I. Freizügigkeitsstiftung vom 2. Februar 2022 - IK-Auszug vom 3. März 2022

4.

4.1. Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 wurden den Parteien die eingegangenen Unterlagen zugestellt, die vorgesehene Teilung der Freizügigkeitsleistungen mitgeteilt und Frist zur Erhebung von allfälligen Einwendungen und Beweisanträgen angesetzt.

4.2. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 mit, keine Einwendungen zu erheben.

4.3. Mit Schreiben vom 29. August 2022 beantragte der Kläger sinngemäss weitere Abklärungen betreffend die rückabgewickelten Vorsorgegelder der Jahre 2003 bis 2010 bei der E. zu tätigen. Am 27. September 2020 beantragte die Beklagte, die Eingabe des Klägers vom 29. August 2020 sei der E. (und allenfalls der Stiftung B.) zur Stellungnahme zuzustellen.

4.4. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 hielt der Kläger sinngemäss an seinen Begehren gemäss Schreiben vom 29. August 2022 fest. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 verzichtete die Beklagte auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122–124e ZGB sowie den Art. 280 und 281 ZPO geteilt; die Art. 3–5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Art. 123 Abs. 1 ZGB statuiert den Grundsatz der hälftigen Anspruchsteilung.

2.

Der Beschluss vom 11. Mai 2022 lautete:

1.

Gestützt auf die Verfügungen vom 23. März und 13. April 2021 sowie weitere getätigte Abklärungen sind eingegangen:

(…)

2.

Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 werden die Austrittsleistungen der Parteien hälftig geteilt. Die Ehe der Parteien dauerte vom tt.mm. 1992 bis 17. September 2019 (Datum der Rechtskraft im Scheidungszeitpunkt). Die Scheidungsklage wurde am 25. März 2014 beim Bezirksgericht Q. eingereicht. Es gilt die während der Ehedauer vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einreichung der Scheidungsklage beim Bezirksgericht Q. geäufneten Austrittsleistungen zu ermitteln und zu teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018).

Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 werden die Austrittsleistungen der Parteien hälftig geteilt. Die Ehe der Parteien dauerte vom tt.mm. 1992 bis 17. September 2019 (Datum der Rechtskraft im Scheidungszeitpunkt). Die Scheidungsklage wurde am 25. März 2014 beim Bezirksgericht Q. eingereicht. Es gilt die während der Ehedauer vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einreichung der Scheidungsklage beim Bezirksgericht Q. geäufneten Austrittsleistungen zu ermitteln und zu teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018).

3.

3.1. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 FZG).

3.2. Gestützt auf die obigen Unterlagen stellen sich die Beschäftigungen des Klägers samt den dazugehörenden BVG-Einrichtungen sowie die geäufneten Freizügigkeitsguthaben wie folgt dar:

Zeitraum Arbeitgeber FZ/BVG Einrichtung Eingang (E) Ausgang (A) FZL (F)

01.05.91 – 30.06.93 J. AG H. Pensionskasse FZL: Fr. 0.00 per tt.mm.1992

A: Fr. 1'048.75 per

22.02.2000 an die Stiftung B. Ab ca. 1992 bis Selbständigerwer- E. E: Fr. 0.00 per 01.12.2005

31.12.12 bend / K. AG (Vertrag... Plan Basisvorsorge) Einkauf Fr. 76'000.00 per 29.12.2005

FZL: Fr. 172'065.90 am 25.03.2014

A: Fr. 187'381.05 (Fr. 169'906.55 plus Zins von Fr. 17'474.50) per

31.03.2021 an Stiftung B. E. E: Fr. 0.00 per 01.12.2005 (Vertrag... Plan Zusatzvorsorge) Einkauf Fr. 724'000.00 per 29.12.2005

FZL: Fr. 1'215'446.70 per 25.03.2014

A: Fr. 1'323'630.75 (Fr. 1'200'193.55 plus Zins von Fr. 123'437.20) per 30.03.2021 an Stiftung B. E. E: Fr. 0.00 per 01.02.2012 (Vertrag...) FZL: Fr. 3'834.95 per 25.03.2014

A: Fr. 4'009.05 (3'746.80 plus Zins von Fr. 262.25) per 21.02.2017 an Stiftung B.

Ab 01.10.13 L. GmbH BVG-Sammelstif- E: F. 0.00 per 01.10.2013 tung G. FZL: Fr. 1'702.25 per 25.03.2014

Zeitraum Arbeitgeber FZ/BVG-Einrichtung Eingang (E) Ausgang (A) FZL (F) Stiftung B. E: Fr. 1'048.75 von der (Freizügigkeitskonto H. Pensionskasse per Nr....) 23.02.2000

FZL: Fr. 1'197.95 per 25.03.2014

E: Fr. 187'381.05 per

31.03.2021 von der E. (Vertrag...)

E: Fr. 1'323'630.75 per

30.03.2021 von der E. (Vertrag...)

E: Fr. 4'009.05 per

21.02.2017 von der E. (Vertrag...)

Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Heirat kein Vorsorgeguthaben aufwies. Per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 belaufen sich seine Freizügigkeitsleistungen auf Fr. 1'394'247.75 (= Fr. 1'197.95 + Fr. 172'065.90 + Fr. 1'215'446.70 + Fr. 3'834.95 + Fr. 1'702.25). Aufgrund des Teilungsschlüssels gemäss Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 von je 50 % ergibt sich ein Anspruch zugunsten der Beklagten von Fr. 697'123.88.

3.3. 3.3.1. Gestützt auf die obigen Unterlagen stellen sich die Beschäftigungen der Beklagten samt den dazugehörenden BVG-Einrichtungen sowie die geäufneten Freizügigkeitsguthaben wie folgt dar:

Zeitraum Arbeitgeber FZ/BVG Einrichtung Eingang (E) Ausgang (A) FZL (F) tt.mm.92 – 30.04.95 M. AG R. Leben E: Fr. 0.00 per 01.01.1989 (Erreichen 25. Altersjahr)

FZL: Fr. 9'878.00 per tt.mm.1992

A: Fr. 23'855.25 per

14.09.1995 an I. Freizügigkeitsstiftung E: Fr. 23'855.25 per der I. 18.09.1995 von R. Leben

FZL: Fr. 35'517.55 per 25.03.2014

Zeitraum Arbeitgeber FZ/BVG Einrichtung Eingang (E) Ausgang (A) FZL (F) Ab??? – 31.12.02 N. Stiftung B. E: Fr. 0.00 per 01.04.2000

A: Fr. 9'454.00 per

31.12.2001 an E. E. E: Fr. 0.00 per 01.12.2000 (Vertrag... Zusatzvorsorge) Einkauf Fr. 150'000.00 per 22.12.2000

Einkauf Fr. 60'000.00 per 18.12.2001

A: Fr. 231'933.35 per

18.12.2001 an E. FZP Nr.... E. E: Fr. 9'454.00 per (Vertrag... Basisvor- 01.01.2002 von der Stifsorge) tung B.

A: Fr. 15'269.50 per

01.01.2003 an E. FZP Nr.... Ab 01.01.03 arbeitslos E. E: Fr. 231'933.35 per (Freizügigskeitspolice 01.01.2003 Nr....) FZL: Fr. 311'556.60 per 25.03.2014 E. E: Fr. 15'269.50 per (Freizügigkeitspolice 01.01.2003 Nr....) FZL: Fr. 18'110.10 per 25.03.2014

15.02.00 – 29.09.04 M. AG Einkommen zu tief; nicht BVG-pflichtig

01.04.12 – 31.01.14 O. Einkommen zu tief; nicht BVG-pflichtig

21.11.12 – 31.07.14 Stellvertretungen an Einkommen zu tief; Schulen des Kan- nicht BVG-pflichtig tons S. Ab 01.08.14 – heute Einsätze an Schulen Pensionskasse D. E: Fr. 0.00 per 01.08.2014 des Kantons S.

3.3.2. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beklagte zur Zeit der Eheschliessung am tt.mm. 1992 bei der R. Leben ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 9'878.00 aufwies. Dieses Guthaben betrug aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 gemäss den jeweils geltenden BVG-Mindestzinssätzen gestützt auf Art. 12 BVV 2 Fr. 19'147.20. Dieses aufgezinste voreheliche Guthaben ist nicht zu teilen (vgl. E. 3.1.).

Das bei der R. Leben angesparte Freizügigkeitsguthaben wurde am 14. September 1995 auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung der I. überwiesen. Die Beklagte führt diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 15. November 2021 aus, die Parteien hätten während des gesamten Scheidungsverfahrens übereinstimmend und gestützt auf einen Ehevertrag vom 12. Oktober 2001 (vgl. Beilage 26 zur Klagebegründung im Scheidungsverfahren) festgehalten, das Freizügigkeitsguthaben bei der I. sei vorehelich angespart worden. Entsprechend sei in Erwägung 3.1.2. des Urteils des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 festgehalten worden, dieses Guthaben sei beim Vorsorgeausgleich nicht zu berücksichtigen (Eingabe der Beklagten vom 15. November 2021, S. 2 f.). Diese Ausführungen der Beklagten sind so zu verstehen, dass sie das gesamte bei der I. liegende Freizügigkeitsguthaben von der Teilung ausgeschlossen haben will, und nicht nur das vorehelich angesparte und aufgezinste Guthaben. Hierzu ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht die vom Bezirksgericht im Dispositiv angeordnete hälftige Teilung der von den Parteien angesparten Vorsorgegelder vorzunehmen hat (BGE 132 V 341 E. 2.2 S. 341 f.). Das Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 ist am 23. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen; die hälftige Teilung der Vorsorgegelder ist damit rechtskräftig und rechtsverbindlich entschieden (vgl. Dispositiv 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020). Damit ist das gesamte während der Ehedauer angesparte Guthaben der Beklagten hälftig zu teilen (vgl. E. 3.3.4.).

3.3.3. Ab ca. 1999 übte die Beklagte Erwerbstätigkeiten bei A. bzw. seinen Unternehmen (AB. AG, K. AG) aus (vgl. IK-Auszug der Beklagten). In einer Selbstanzeige vom 7. Dezember 2012 machte sie gegenüber den Steuerbehörden geltend, in den Vorjahren ein Einkommen als unselbständige Erwerbstätige deklariert zu haben, obwohl dies nicht korrekt gewesen sei (Beilage 23 zur Klagebegründung im Scheidungsverfahren). Aufgrund der behaupteten, aber nicht bestandenen und damit fingierten Erwerbstätigkeiten der Beklagten wurde das im Zeitraum ab 1. Januar 2003 angesparte Säule 2 Guthaben an den ehemaligen Arbeitgeber zurückerstattet (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020, E. 3.1.2.; mit Hinweis auf Schreiben der E. vom 17. Januar 2019 [auch als Beilage 2 vom Kläger mit Schreiben vom 3. August 2021 im vorliegenden Verfahren eingereicht]). Die vor dem 1. Januar 2003 angesparten Freizügigkeitsleistungen wurden jedoch nicht rückabgewickelt, weswegen sie vorliegend als Freizügigkeitsguthaben der Beklagten zu berücksichtigen und zu teilen sind. Die Freizügigkeitsleistungen der Beklagten bei der E. belaufen sich gemäss Angaben der E. vom 16. April 2021 im vorliegenden Verfahren per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 auf Fr. 329'666.70 (= Fr. 311'556.60 + Fr. 18'110.10).

3.3.4. Die Austrittsleistungen und das Freizügigkeitsguthaben der Beklagten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. März 2014 betrugen somit insgesamt Fr. 365'184.25 (Fr. 35'517.55 + Fr. 311'556.60 + Fr. 18'110.10). Von diesem ist das aufgezinste voreheliche Guthaben in Abzug zu bringen, was ein zu teilendes Vorsorgeguthaben der Beklagten von Fr. 346'037.05 ergibt (Fr. 365'184.25 abzüglich aufgezinstes voreheliches Guthaben von Fr. 19'147.20). Aufgrund des Teilungsschlüssels gemäss Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Februar 2020 von je 50 % ergibt sich ein Anspruch zugunsten der Klägers von Fr. 173'018.53.

4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beklagten am Freizügigkeitsguthaben des Klägers ein hälftiger Anspruch in der Höhe von

Fr. 697'123.88 zusteht. Dem Kläger steht demgegenüber am während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsguthaben der Beklagten ein hälftiger Anspruch im Umfang von Fr. 173'018.53 zu. Die Stiftung B. wird daher anzuweisen sein, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35 (= Fr. 697'123.88 – Fr. 173'018.53) auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D., zu überweisen.

5.

Der genannte Betrag ist mit dem Mindestzinssatz zu verzinsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.2), denn mit der (durchgehenden) Verzinsung soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Dies gilt auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung und deren Vollzug (BGE 129 V 251 E. 3.2 und 4.1 S. 255 ff.). Der Mindestzinssatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BVG beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 1.75 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 1.25 % und ab 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 BVV 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 251 E. 4.2 S. 257 f.) ist auf die zu überweisende Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Versicherungsgerichts, bei dessen allfälligem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts, jeweils zuzüglich einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, ein Verzugszins zu bezahlen. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %, sodass der Verzugszins seit 1. Januar 2017 2.00 % beträgt (Art. 12 BVV 2).

6.

Es ist vorgesehen, so zu entscheiden, falls keine der Parteien Einwände gegen die Berechnung erhebt oder konkrete zusätzliche Abklärungen verlangt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 29. August 2022 nahm der Kläger Stellung zum Beschluss vom 11. Mai 2022 und beantragte Folgendes:

"1. E. und die B. seien anzuweisen, dem Gericht die Gesamthöhe der rückabgewickelten Vorsorgegelder 2003 – 2010 mitzuteilen;

2. Sodann seien E. und B. anzuweisen, die eruierten rückabgewickelten ausschliesslich dem Kläger auszubezahlen; eventuell als Freizügigkeitspolicen ausschliesslich zu Gunsten des Klägers zu erstellen.

3. Es sei festzustellen, dass die E. der Beklagten am 01.06.2021 den Betrag von CHF 123'466.40 zu Unrecht ausbezahlt hatte. Sollte das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime andere prozessuale Wege als geeigneter erachten, dieses Geld für den Beklagten (recte: Kläger) "zurückzuholen", sei es gebeten, dies zu tun.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

3.2. 3.2.1. Der Kläger macht mit dem Ausgeführten zusammengefasst geltend, die Rückabwicklung der in den Jahren 2003 bis 2010 bei der E. eingezahlten Vorsorgegelder zugunsten der Beklagten, die aufgrund ihrer fingierten Erwerbstätigkeit nicht geschuldet gewesen seien, sei nicht korrekt erfolgt.

3.2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien. Die Einzahlung von Vorsorgegeldern während den Jahren 2003 bis 2010 zugunsten der Beklagten bei der E. erfolgte jedoch aufgrund ihrer fingierten Erwerbstätigkeit beim Kläger bzw. seinen Unternehmen (AB. AG, K. AG) zu Unrecht (vgl. Schreiben des Steueramtes AC. vom 20. September 2018, Beilage zur Eingabe des Klägers vom 3. August 2021). Damit handelt es sich bei den einbezahlten Geldern nicht um Vorsorgeguthaben, womit sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Daraus folgt, dass Abklärungen betreffend "die Gesamthöhe der rückabgewickelten Vorsorgegelder 2003 – 2010" für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind; dass nicht darüber entschieden zu werden braucht, ob und an wen die rückabgewickelten Beiträge auszuzahlen sind; und nicht zu beurteilen ist, ob die Auszahlung der E. an die Beklagte in Höhe von Fr. 123'466.40 korrekterweise erfolgte, da es sich auch dabei gemäss dem Schreiben der E. vom 24. März 2021 um einen Beitrag im Zusammenhang mit dem fiktiven Vorsorgeverhältnis handelt (Beilage zum Schreiben des Klägers vom 29. August 2022).

Auf die Anträge des Klägers im Schreiben vom 29. August 2022 ist somit nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen ist jedoch noch auf zwei Punkte hinzuweisen: Betreffend die Übertragung per 1. Januar 2003 der vor diesem Datum angesparten Vorsorgegelder der Beklagten auf Freizügigkeitspolicen durch die E. (Schreiben des Klägers vom 29. August 2022, S. 2) ist festzuhalten, dass die Rückabwicklung des fiktiven Vorsorgeverhältnisses nur die Jahre 2003 bis 2010 betraf. Die E. hat somit auf den Zeitpunkt des rückwirkenden Austritts der Beklagten aus dem Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 2002 die Freizügigkeitspolicen Nr.... und... erstellt und die vor dem 1. Januar 2003 einbezahlten Vorsorgegelder darauf übertragen (vgl. Schreiben der E. vom 24. März 2021 an die Beklagte, als Beilage 4 zur Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2021; Schreiben der E. vom 24. März 2021 an das Obergericht Kanton Aargau, Beilage zum Schreiben des Klägers vom 29. August 2022; Durchführbarkeitserklärung der E. vom 16. April 2021). Diese Vorsorgeguthaben wurden vorliegend entsprechend auch bei der Teilung berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2022). Betreffend die vom Kläger gerügte Überweisung von Fr. 1'511'011.75 (recte: Fr. 1'511'011.80) von der E. an die Stiftung B. (Schreiben des Klägers vom 29. August 2022, S. 3), ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Betrag um die vom Kläger während den Jahren 2005 bis 2012 angesparten Vorsorgeguthaben handelt. Auch diese Vorsorgeguthaben wurden vorliegend bei der Teilung berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2022).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was für das vorliegende Verfahren durch die Zustellung der Eingabe des Klägers vom 29. August 2022 an die E. und allenfalls die B. gewonnen werden kann. Damit ist der Antrag der Beklagten im Schreiben vom 27. September 2022 abzuweisen.

3.3. Demnach kann die Teilung der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien gemäss den Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2022 vorgenommen werden. Die Stiftung B. wird anzuweisen sein, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D zu überweisen.

4.

Der genannte Betrag ist mit dem Mindestzinssatz zu verzinsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.2), denn mit der (durchgehenden) Verzinsung soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Dies gilt auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung und deren Vollzug (BGE 129 V 251 E. 3.2 und 4.1 S. 255 ff.). Der Mindestzinssatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BVG beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 1.75 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 1.25 % und ab 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 BVV 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 251 E. 4.2 S. 257 f.) ist auf die zu überweisende Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Versicherungsgerichts, bei dessen allfälligem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts, jeweils zuzüglich einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, ein Verzugszins zu bezahlen. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %, sodass der Verzugszins seit 1. Januar 2017 2.00 % beträgt (Art. 12 BVV 2).

5.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).

5.2. Das BVG enthält keine Regelung betreffend die Parteientschädigung. Diesbezüglich gilt das kantonale Prozessrecht (HANS-ULRICH STAUFFER, Die be-

rufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 1996, S. 106). Gemäss § 64 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SAR 271.200) i.V.m. Art. 106 ZPO werden die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Ausgangslage aufgrund des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q. klar war, kann keine Partei als obsiegend betrachtet werden, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

1.

Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die B. wird angewiesen, vom Konto des Klägers den Betrag von Fr. 524'105.35, zuzüglich Zins von 1.75 % vom 25. März 2014 bis 31. Dezember 2015, von 1.25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum Überweisungszeitpunkt (längstens bis zum 30. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils) auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse D. zu überweisen. Ab dem 31. Tag nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Vorsorgeeinrichtung des Klägers gegebenenfalls einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Zustellung an: den Kläger die Beklagten (Vertreter; 2-fach) die Vorsorgeeinrichtungen das Bundesamt für Sozialversicherungen

[Eine Rechtskraftbescheinigung wird der verpflichteten Vorsorgeeinrichtung/Bank zu gegebener Zeit automatisch/von Amtes wegen zugestellt]

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. Oktober 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Junghanss