VKL.2021.7
VKL.2021.7 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-03-29
29. März 2022Deutsch26 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.7 / cj / BR Art. 22 Urteil vom 29. März 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Kläger A._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer, Rechtsanwa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2021.7 / cj / BR
Art. 22
Urteil vom 29. März 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Kläger A._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer, Rechtsanwalt und Notar, Depotstrasse 7, Postfach, 5620 Bremgarten AG
Beklagte Aargauische Pensionskasse APK, Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Invalidenleistung aus berufliche Vorsorge
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1966 geborene Kläger bezieht aufgrund einer im Dezember 2012 erlittenen Hirnblutung eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad: 92 %). Ab dem 1. Dezember 2014 richtete die Beklagte dem Kläger BVG-Invalidenleistungen (Invalidenrente und Invalidenkinderrenten) in Höhe von Fr. 31'404.00 aus. Bereits seit dem 1. August 2014 übte der Kläger befristete Erwerbstätigkeiten als Assistenzperson mit unterschiedlichen Pensen an der Schule X. aus. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, nahm sie rückwirkend eine Überentschädigungsprüfung des Rentenanspruchs des Klägers unter Berücksichtigung der erzielten Erwerbseinkommen vor.
1.2. Per 31. Juli 2019 beendete der Kläger seine Tätigkeit als Assistenzperson. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs per 1. August 2019 rechnete die Beklagte dem Kläger ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen als Assistenzperson in Höhe von Fr. 19'900.00 an, was zu einer Überentschädigung führte. Entsprechend kürzte die Beklagte die Invalidenrentenleistungen an den Kläger auf Fr. 21'391.20.
2.
2.1. Am 26. März 2021 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf der Basis eines zumutbaren Einkommens von CHF 441.40 pro Monat rückwirkend per 01. August 2019 eine persönliche Invalidenrente von mindestens CHF 17'839.25 (12 x CHF 1'486.60) sowie 3 Kinderrenten von total CHF 13'458.60 (monatlich 3 x CHF 373.85) zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Dem Kläger sei in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers zu bestimmen."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2021 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Lukas Nauer, Rechtsanwalt, Bremgarten, ernannt.
2.3. Mit Klageantwort vom 8. Juli 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.
2.4. Mit Replik vom 8. November 2021 und Duplik vom 17. Dezember 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger bei der Berechnung des Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge ab 1. August 2019 zu Recht ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen als Assistenzperson in Höhe von Fr. 19'900.00 angerechnet hat (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2020, Klagebeilage [KB] 14).
2.
2.1
Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
2.2
2.2.1. Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Gemäss Art. 34a Abs. 5 BVG regelt der Bundesrat unter anderem die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 24 ff. BVV 2 Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen.
2.2.2
Gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung (resp. das Berufsvorsorgegericht) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169).
2.2.3
Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist es, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 E. 5.2.2 S. 27 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 69).
2.3
Gemäss dem Vorsorgereglement (VR) der Beklagten (Stand: 1. Januar 2019, einsehbar unter: www.agpk.ch/service-und-infoschalter/rechtlichegrundlagen) werden Todesfall- und Invalidenleistungen gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 18 Abs. 1 VR).
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 1. Teilsatz VR). Bezügern von Invalidenleistungen wird – neben weiteren, hier nicht interessierenden Leistungen – das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahmen des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG erzielt wird (Art. 18 Abs. 2 VR).
Gemäss Art. 18 Abs. 6 VR kann die Beklagte die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
3.
3.1
In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger im Dezember 2012 eine Hirnblutung erlitt (Klage, S. 3 Ziff. 1; KB 2 S. 28). Er bezieht eine ganze Invalidenrente der IV-Stelle Aargau bei einem IV-Grad von 92 % (vgl. KB 18). Mit Schreiben vom 4. November 2014 sprach die Beklagte dem Kläger BVG-Invalidenleistungen (Invalidenrente in Höhe von Fr. 17'945.40 und Kinderrenten in Höhe von Fr. 13'458.60, gesamt Fr. 31'404.00) ab dem 1. Dezember 2014 zu (KB 2A).
3.2
Ab dem 1. August 2014 übte der Kläger die nachfolgend aufgeführten Erwerbstätigkeiten aus (vgl. KB 4):
Schuljahr Stelle / Tätigkeit Pensum Lohn/Jahr (in Fr.)
2014 / Assistenzperson Volksschule X. 11.69 % 9'117.55 2015 (Assistenzperson B.) 2015 / Assistenzperson Volksschule X. 11.72 % 9'220.25 2016 (Assistenzperson B.) 2016 / Assistenzperson Volksschule X. 23.38 % 18'393.05 2017 (verstärkte Massnahmen) Ab Lehrperson Primarschule / Ein- 3.7 % 4'143.10
24.10.16
schulungsklasse (Stv. C.) 2017 / Assistenzperson Volksschule X. 17.9 % 14'082.25 2018 2017 / Lehrperson Primarstufe / Einschu- 3.7 % 4'143.10 2018 lungsklasse
1.
HJ 2018 Aufgabenhilfe Schulhaus X. 3 h / Woche??? 2018 / Assistenzperson Volksschule X. 35.56 % 28'078.05 2019 2018 / Lehrperson Primarstufe / Einschu- 3.7 %??? 2019 lungsklasse 2018 / Aufgabenhilfe Schulhaus X. 4 h / Woche??? 2019
Der Kläger kündigte seine Tätigkeit als Assistenzperson Volksschule per 31. Juli 2019, wobei er gesundheitliche Gründe für die Kündigung angab (KB 17; Klageantwortbeilage [KAB] 4). Seitdem arbeitet er noch als Aufgabenhilfe an der Schule X. mit einem Pensum von maximal 2 Stunden pro Woche, womit er im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 1'567.00 erwirtschaftete, sowie als Informatikmitarbeiter an der Unterstufe Z., mit einem Pensum von einer Wochenstunde, womit er im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 4'090.00 erwirtschaftete (Klage, S. 12; KAB 4; sowie Lohnausweise in KB 21 f.).
3.3
3.3.1. Im Rahmen der von der Beklagten bei der D., Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen, Y., in Auftrag gegebenen Begutachtung wurde der Kläger zwischen dem 16. und 18. Oktober 2019 durch Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G., Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, polydisziplinär begutachtet (KB 2).
3.3.2
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (KB 2 S. 34):
"St. nach intrazerebraler Blutung im Bereich des Thalamus links am
03.12.2012
sowie Nachblutung mit Ventrikeleinbruch am 05.12.2012 aufgrund arteriovenöser Malformation thalamisch links (…) Möglicherweise sekundäres Schlafapnoesyndrom"
Die Gutachter hielten fest, der Patient leide unter einer erheblichen neurologischen sowie neuropsychologischen Ausfallsymptomatik sowie einer gewissen organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung als Folge der mehrzeitigen thalamischen Blutung mit Ventrikeleinbruch sowie der postinterventionell aufgetretenen zerebralen Ischämien, die allesamt objektivierbar und organisch erklärbar seien. Auffallend sei das deutlich dissimulierende und zum Teil etwas läppisch anmutende Verhalten des Patienten, welches wahrscheinlich durch frontale Läsionen und möglicherweise Störung thalamofrontaler Netzwerke zu erklären sei. Die vom Patienten geschilderten Beschwerden, die als eher untertrieben einzuschätzen seien, seien aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt nachvollziehbar und dürften eher schwerer wiegen als vom Patienten beschrieben und empfunden. Allein aufgrund des zerebellären sowie mesenezephalen Syndroms mit Spontannystagmus und Hemitaxie sei eine erhebliche Gleichgewichtsstörung mit rascherer Erschöpfbarkeit zu erwarten. Die belastungsinduzierten Kopfschmerzen sowie die eingeschränkte körperliche und geistige Belastbarkeit seien aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt nachvollziehbar (KB 2 S. 32).
Die Gutachter führten weiter aus, die Arbeitsfähigkeit des Patienten als Primarlehrer sei aus interdisziplinärer Sicht seit Beginn der Erkrankung aufgehoben. Auch in einer leichten angepassten Tätigkeit sei der Patient im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr als arbeitsfähig einzuschätzen. In geschütztem Rahmen erscheine ein begrenztes Pensum von gesamthaft 20 – 30 % umsetzbar, wobei hier gewisse Schwankungen in der Leistungsfähigkeit zu beachten wären. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfslehrkraft sei im Wesentlichen als eine solche geschützte Tätigkeit ohne eigene Verantwortlichkeit, mit begrenzter Schülerzahl, eingeschränktem Aufgabenfeld, geringen Leistungsanforderungen, ausreichenden zeitlichen Ressourcen und ohne planerische, koordinative oder Multitaskingaufgaben zu betrachten (KB 2 S. 32 f.; vgl. auch S. 35).
3.4
Gestützt auf das am 15. Januar 2020 erstellte Gutachten ging die Beklagte davon aus, dem Kläger sei ab dem 1. August 2019 in einer Tätigkeit als Hilfslehrkraft / Assistenzperson ein Arbeitspensum von 25 % zumutbar. Sie überprüfte daraufhin den Rentenanspruch des Klägers per 1. August 2019, wobei sie ihm ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'900.00 anrechnete. Sie übernahm den Betrag aus der Lohntabelle Lehrpersonen 2019, Spalte "Assistenzperson", unter Berücksichtigung des Alters des Klägers von 53 Jahren im Jahr 2019 (= Fr. 79'600.00 x 0.25). Die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens führte zu einer Überentschädigung, woraufhin die Beklagte dem Kläger noch eine (gekürzte) Invalidenrente in Höhe von Fr. 12'223.80 und Kinderrenten in Höhe von Fr. 9'167.40 (gesamt: Fr. 21'391.20) zusprach (Schreiben vom 24. Februar 2020, KB 14).
4.
Mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Assistenzperson per 31. Juli 2019 reduzierte sich das Erwerbseinkommen des Klägers von mindestens Fr. 28'078.05 auf Fr. 5'657.00 (vgl. E. 3.2.). Dies stellt eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts, genauer des erzielten bzw. zumutbaren Einkommens und damit eines Berechnungsfaktors der Überentschädigung dar (vgl. E. 2.2.2. sowie BGE 144 V 166 E. 4.1 S. 169). Die Beklagte war somit berechtigt, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abzuklären.
5.
5.1
Das D.-Gutachten vom 15. Januar 2020 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). So wurde der Kläger im Rahmen der polydisziplinären D.-Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (KB 2 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (KB 2 S. 15 ff.) untersucht. Das polydisziplinäre Gutachten bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (KB 2 S. 28 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (KB 2 S. 24 ff.). Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.
5.2
5.2.1. Der Kläger rügt, die Gutachter hätten nicht erkannt, dass eine Tätigkeit als Hilfslehrkraft bzw. Assistenzperson gar nicht in "einem geschützten Rahmen" erbracht werden könne. Die Gutachter hätten sich nicht mit dem Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Assistenzperson auseinandergesetzt (Klage, S. 9 f. Ziff. 11 und S. 11).
5.2.2
Im D.-Gutachten wird im Zusammenhang mit einer angepassten Tätigkeit tatsächlich von einem "geschützten Rahmen" gesprochen (KB 2 S. 32, S. 35). Die Gutachter gingen dabei allerdings davon aus, dass es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfslehrkraft bzw. als Assistenzperson um eine solche Tätigkeit in einem "geschützten Rahmen" handle (KB 2 S. 32 f.; S. 35). Daraus folgt, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers explizit auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt stützten. Der Kläger kann somit aus der Verwendung der Bezeichnung "geschützter Rahmen" durch die Gutachter nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Gutachtern war auch bekannt, was die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit umfasste. So wird in den Anamneseerhebungen festgehalten, der Patient habe seit 2014 eine Tätigkeit als Assistenzlehrer für maximal einen bis drei Schüler übernommen. In dieser Tätigkeit sei er für die schwächsten Kinder der Klasse direkte Ansprechperson gewesen und habe im Wesentlichen unterstützend und punktuell unterrichtend eingegriffen. Hierbei sei er unter der Ägide der zuständigen Lehrperson gestanden (KB 2 S. 16, S. 22 f.). Den Gutachtern war weiter bekannt, dass der Kläger sich nicht in der Lage sieht, einen ordentlichen Unterricht zu bestreiten, da die Anzahl Kinder und die Länge des Unterrichts, sinngemäss das Ganze zu überblicken, zu kontrollieren, sich darauf einzustellen, sich insbesondere umzustellen und vorauszuplanen, was er jeweils im nächsten Schritt unternehmen sollte, ihn überfordern würden (KB 2 S. 19 f.). Die Gutachter berücksichtigten diese Aspekte bei der Formulierung des Anforderungsprofils einer dem Kläger aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeit (vgl. KB 2 S. 32 und S. 35), womit darauf abzustellen ist.
5.2.3
Es ist damit hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf das D.-Gutachten vom 15. Januar 2020 abzustellen. Der Kläger ist somit in einer Tätigkeit als Assistenzperson unter der Ägide einer hauptamtlichen Lehrperson und ohne Eigenverantwortung, insbesondere auch im planerischen und koordinativen Bereich, bei einer begrenzten Schülerzahl, eingeschränktem Aufgabenfeld, geringen Leistungsanforderungen, ausreichenden zeitlichen Ressourcen und ohne Multitaskingaufgaben im Umfang von 20 bis 30 % arbeitsfähig (KB 2 S. 32 f., S. 35).
6.
6.1
Der Kläger macht geltend, eine Tätigkeit, die dem von den Gutachtern umschriebenen Anforderungsprofil entspräche, gäbe es an der Volksschule im Kanton Aargau nicht (Klage, S. 11; Replik, S. 6 f.). Ausserdem hätte der praktische Versuch im Zeitraum 2018 / 2019 gezeigt, dass er als Assistenzperson überfordert gewesen sei und diese Tätigkeit nicht habe ausführen können. Dies hätten diverse Drittpersonen festgestellt und auch schriftlich bestätigt. Seine Überforderung hätte zu einer permanenten Übermüdung geführt und dazu, dass er regelmässig während des Schulunterrichts eingeschlafen sei und die ihm übertragenen Aufgaben nicht habe erfüllen können (Klage, S. 7 f. Ziff. 10).
6.2
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 beruht – insofern abweichend vom Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) – allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der eine Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Dabei ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Entscheidend sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivierenden Prüfung – für die effektiven Chancen der betreffenden versicherten Person, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG FZG,
4.
Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 24 BVV 2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Es obliegt der versicherten Person, die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substanziieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2 S. 72; 137 V 20 E. 2.2 S. 23).
6.3
6.3.1. Der Berufsauftrag von Assistenzpersonen ist in § 1 i.V.m. § 33a der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) enthalten. Gemäss diesem Paragraphen unterstützen Assistenzpersonen die Lehrpersonen in Alltagsaktivitäten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen (§ 33a Abs. 2 VALL). Der Berufsauftrag wird von der Anstellungsbehörde in einem Pflichtenheft näher ausgestaltet (§ 33a Abs. 3 VALL).
In der Handreichung Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen des aargauischen Departements Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Volksschule, vom 31. März 2020 wird der Berufsauftrag von Assistenzpersonen näher umschrieben: Assistenzpersonen erfüllen Aufgaben, die sich deutlich von denjenigen der Lehrpersonen unterscheiden. Ihre Tätigkeiten sind auf Alltagshandlungen im Unterricht ausgerichtet, sie übernehmen keine Unterrichts- und Klassenverantwortung. Ihre Unterstützung kann auf die Klasse oder ein einzelnes Kind ausgerichtet sein. Assistenzpersonen erhöhen beispielsweise die Präsenz in der Klasse, beaufsichtigen Gruppen- und Einzelarbeiten oder begleiten Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung beim Bestreben nach erhöhter Selbständigkeit. Durch ihre Präsenz helfen sie mit, Situationen zu entspannen, die überfordernd auf das Kind oder die Klasse wirken. Dadurch tragen sie zu einem guten Klassenklima und zur Entlastung der Lehrperson bei (KB 20 S. 6).
Die Handreichung umschreibt ebenfalls näher, was die Hauptaufgaben Begleitung und Beaufsichtigung umfassen. Es geht um die Begleitung bei Alltagstätigkeiten, die Förderung der Autonomie und darum, die Teilhabe an der Klassengemeinschaft, am Unterricht und an Schulanlässen zu unterstützen. Weiter sollen Arbeitsprozesse in Einzel- oder Kleingruppen, die Einhaltung von Regeln und soziale Räume (Klassenzimmer, Arbeitsräume, Pausenplätze) beaufsichtigt werden sowie subsidiär Hilfestellung geleistet werden, die zur Erhöhung der Sicherheit im Sport oder bei Schulanlässen beiträgt (KB 20 S. 6).
6.3.2
Gemäss dem im D.-Gutachten definierten Anforderungsprofil ist dem Kläger im Umfang von 20 – 30 % eine Tätigkeit unter der Ägide einer hauptamtlichen Lehrperson ohne eigene Verantwortung zumutbar. Die Tätigkeit sollte darüber hinaus eine begrenzte Schülerzahl, ein eingeschränktes Aufgabenfeld und geringe Leistungsanforderungen sowie ausreichend zeitliche Ressourcen und keine planerischen, koordinativen oder Multitaskingaufgaben umfassen (KB 2 S. 33, S. 35). Dieses Anforderungsprofil passt grundsätzlich zur Tätigkeit einer Assistenzperson, die keine Unterrichtsund Klassenverantwortung wahrnimmt, sondern Lehrpersonen in Alltagsaktivitäten unterstützt. Die Unterstützung kann dabei sowohl auf ein einzelnes Kind wie auf die Klasse ausgerichtet sein, womit auch die Anforderung betreffend eine begrenzte Schülerzahl erfüllt ist (vgl. E. 6.3.1.). Der Kläger übte denn auch in den Jahren 2014 bis 2019 eine Tätigkeit als Assistenzperson aus (siehe Arbeitszeugnis in KB 7).
Entsprechende Stellen mit einem dem Kläger entsprechenden Anforderungsprofil und Pensum existieren denn auch, wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Stelleninseraten (vgl. Duplikbeilagen 2 und 3) ergibt. Der Kläger macht auch nicht geltend – z.B. unter Verweis auf erfolglose Stellenbewerbungen – es sei ihm nicht gelungen, eine entsprechende Stelle zu finden. Soweit ersichtlich unternahm der Kläger seit seiner Kündigung per 31. Juli 2019 keine Bemühungen, eine Tätigkeit als Assistenzperson zu finden, trotz der ihm auch vom behandelnden Arzt Dr. med. H., Praktischer Arzt, attestierten Arbeitsfähigkeit von bis zu 30 % (vgl. Arztzeugnis vom 14. Mai 2019 in KB 6 und Arztbericht vom August / September 2019 in KAB 5).
6.4
6.4.1. In tatsächlicher Hinsicht war der Kläger vom 1. August 2014 bis am 31. Juli 2018 von der Schule X. als Assistenzperson für den autistischen Jungen B. angestellt. In seiner Tätigkeit als Assistenzperson absolvierte der Kläger ein Pensum, das ca. 12 % in den Schuljahren 2014 bis 2016, ca. 23 % im Schuljahr 2016 / 2017 und ca. 18 % im Schuljahr 2017 / 2018 umfasste. Ab dem 1. August 2018 übernahm der Kläger eine Tätigkeit als Klassenassistenz, mit einem Pensum von ca. 35 % (KB 4 und KB 8; vgl. auch Klage, S. 3 f. Ziff. 4 und S. 8; Replik, S. 4 f.).
6.4.2
Aus den vom Kläger eingereichten Schreiben von verschiedenen an der Schule X. tätigen Personen ergibt sich Folgendes:
Die Schulleiterin der Primarschule X. hielt im Schreiben vom 12. März 2020 fest, die Tätigkeit als Klassenassistenz sei von Anfang an für den Kläger überfordernd gewesen. Die vielen Kinder in der Klasse, der Geräuschpegel und die verschiedenen Lehrpersonen hätten dazu geführt, dass er die Tätigkeit nicht im gewünschten Rahmen habe ausführen können. Zusätzlich zu den Konzentrationsproblemen sei der Kläger auch während des Unterrichts eingenickt und habe ein enormes Schlafbedürfnis gehabt. Auffällig sei auch gewesen, dass sein Gang und seine Bewegungsabläufe mit der Zeit immer unsicherer und schwerfälliger geworden seien (KB 15 S. 4; vgl. auch Schreiben vom 16. Februar 2021 in KB 8 und Schreiben vom 10. August 2021 in Replikbeilage [RB] 6).
Im Schreiben vom 15. Juli 2021 hielt I. fest, in den Schuljahren 2014 bis 2016 habe der Kläger die Assistenzstunden eines Schülers mit verstärkten Massnahmen übernommen. Die Arbeit des Klägers sei für ihn – I. – entlastend gewesen. Manchmal sei es schwierig gewesen, wenn der Kläger seine Stimmlage nicht dem Unterricht habe anpassen können. Er sei jeweils überfordert gewesen, wenn viele Kinder gleichzeitig etwas von ihm gewollt hätten. Stofflich habe er die Aufgaben gut erklären können, in der Betreuung habe er aber zunehmend schwierig reagiert, vor allem wenn es in der Klasse jeweils etwas lauter geworden sei (RB 2).
Am 2. August 2021 hielt die Reallehrerin P. fest, der Kläger sei als Klassenassistenz im Sommer 2016 zusammen mit dem autistischen Schüler zu ihr gekommen. Der Kläger sei nicht nur für den autistischen Jungen, sondern auch für den Rest der Klasse ansprechbar gewesen. Der autistische Junge sei immer öfters frech und abweisend zum Kläger gewesen. Dieser habe nicht die Kraft gehabt, sich gegen die Angriffe zu wehren. Auf einem Foxtrail in Luzern sei der Kläger körperlich stark an seine Grenzen gekommen. Da die Klasse sehr klein gewesen sei (13 Schülerinnen und Schüler) und der autistische Junge zunehmend weniger Unterstützung habe in Anspruch nehmen müssen und wollen, habe der Kläger nicht so viele Aufgaben gehabt. Habe es für ihn nichts zu tun gegeben, so habe er im Unterricht gesessen und sei eingenickt oder habe abwesend gewirkt. Sei es kompliziert geworden oder sei etwas vom Alltag abgewichen, so habe der Kläger Unterstützung benötigt, um die Situation zu meistern (RB 3).
In einem Schreiben vom August 2021 hielt Q. fest, der Kläger sei in ihrer Klasse im Schuljahr 2018 / 2019 als Klassenassistenz tätig gewesen. Sie habe seine ruhige Art und die Geduld, die er auch gegenüber den Kindern gezeigt habe, geschätzt. In kleineren Lerngruppen ausserhalb des Klassenzimmers sei es dem Kläger gut gelungen, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Im Klassenverband sei es oft zu laut für ihn gewesen und es sei ihm schwer gefallen, zu sehen, wo er gebraucht werde. Dabei sei er auf Anleitung von ihr – Q. – angewiesen gewesen. Der Kläger habe immer wieder kleinere Pausen gebraucht, in denen er sich hinten im Klassenzimmer zurückgezogen habe. Er habe sich bemüht, den Aufgaben nachzukommen, die Überforderung sei teilweise aber offensichtlich gewesen (RB 7).
6.4.3
Diese Schreiben decken den gesamten Zeitraum von 2014 bis 2019 ab. Während den ersten vier Jahren betreute der Kläger einen autistischen Jungen, mit dem zusammen er auch an die Oberstufe wechselte, um die Betreuung fortzusetzen. Aus den Schreiben ergibt sich, dass es dem Kläger in kleineren Lerngruppen ausserhalb des Klassenzimmers gut gelungen ist, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und er eine ruhige und geduldige Art hat. Dadurch hat der Kläger für die Lehrperson entlastend gewirkt. Schwierigkeiten hatte er, wenn viele Kinder gleichzeitig etwas von ihm wollten, sowie wenn es in der Klasse etwas lauter wurde (vgl. E. 6.4.2.).
In den Schreiben von I. und P., die den Kläger während den Jahren 2014 bis 2018, in denen er den autistischen Jungen betreute, kannten, wird ebenfalls erwähnt, dass der Kläger in gewissen Situationen Mühe hatte (vgl. RB 2 und 3). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Kläger damals bereits überfordert war, erhielt er doch jedes Jahr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag, was dafür spricht, dass der Kläger eine gute Arbeitsleistung erbrachte (vgl. KB 4 und E. 3.2.). In diesen Jahren übte der Kläger auch ein Pensum aus, das gesamthaft tiefer lag, als jenes im Schuljahr 2018 / 2019 (vgl. E. 3.2.: im Schuljahr 2014 / 2015 sowie 2015 / 2016 übte der Kläger eine Assistenztätigkeit von ca. 12 % aus; im Schuljahr 2016 / 2017 übte er eine Tätigkeit von ca. 27 % aus [Assistenztätigkeit 23.38 % und Stellvertretung Lehrperson 3.7 %]; im Schuljahr 2017 / 2018 übte er eine Tätigkeit von ca. 22 % [Assistenztätigkeit 17.9 % und Stellvertretung Lehrperson 3.7 %] aus und übernahm drei Stunden Aufgabenhilfe). Betreffend die Tätigkeit im Schuljahr 2017 / 2018 gab der Kläger dann auch gegenüber dem neurologischen Gutachter an, er sei bei einem Pensum von
9.
Assistenzlektionen und einer Stunde Deutschuntersicht kompensiert gewesen und habe gut unterrichten können (KB 2 S. 16). Damals übte er ein Pensum von knapp 22 % aus und befand sich damit im Rahmen der aus gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. KB 2 S. 32, S. 35).
Im Schuljahr 2018 / 2019 übte der Kläger hingegen eine Tätigkeit als Assistenzperson in einem Pensum von 35.56 % aus. Zusätzlich übernahm er eine Schulstunde Deutsch im Sinne einer Altersentlastung für eine Lehrperson und erteilte vier Stunden Aufgabenhilfe (vgl. KB 4, KAB 1 und E. 3.2.). Er übte dabei ein Arbeitspensum von mindestens 40 % aus (vgl. KB 16 S. 2). Diese Arbeitsbelastung überschritt damit die ärztlicherseits attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (vgl. D.Gutachten in KB 2 S. 32 und S. 35, sowie die Berichte des behandelnden Arztes in KB 6 und KAB 5). Es ist nicht erstaunlich, dass sich der Kläger bei einer Tätigkeit, die (in zeitlicher Hinsicht) die attestierte Arbeitsfähigkeit überschritt, überfordert fühlte. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Kläger auch bei einer Tätigkeit als Assistenzperson, die im Rahmen der ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit bleibt, überfordert wäre.
6.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf dem für den Kläger tatsächlich in Frage kommenden Arbeitsmarkt Stellen vorhanden sind, die seinem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechen (vgl. E. 6.3.). Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er derartige Stellen nicht erhalten würde, z.B. durch erfolglos gebliebene Stellenbemühungen, obwohl ihm dieser Nachweis obliegt (vgl. E. 6.2.). Auch aus den im Schuljahr 2018 / 2019 aufgetretenen Schwierigkeiten, aufgrund derer er schlussendlich die Stelle kündigte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, nahm er damals doch ein Pensum wahr, das deutlich über der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit lag (vgl. E. 6.4.). Dem Kläger ist es somit nicht gelungen, arbeitsmarktbezogene oder relevante persönliche Umstände nachzuweisen, welche es ihm ab dem 1. August 2019 verunmöglicht hätten, ein Resterwerbseinkommen in einer Tätigkeit als Assistenzperson bei einem Pensum von 20 – 30 % zu erzielen.
Nicht ersichtlich ist, wie die beantragte Parteibefragung (Klage, S. 3 ff.; Replik, S. 5 ff.) und die beantragte Zeugenbefragung verschiedener Personen (Klage, S. 4; Replik, S. 5 und S. 9) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten, nachdem sich insbesondere der Kläger bereits ausführlich schriftlich äussern konnte. Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
7.
Die Beklagte rechnete dem Kläger somit zu Recht ab dem 1. August 2019 in einer Tätigkeit als Assistenzperson mit einem Arbeitspensum von 25 % (zum Mittelwert von 25 % vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2) ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'900.00 an. Die im Schreiben vom 24. Februar 2020 (KB 14) enthaltene Überentschädigungsberechnung wird vom Kläger nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
8.
8.1
Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
8.3
8.3.1. Dem Kläger steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
8.3.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
Eine Parteientschädigung ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts entweder aufgrund des Gesetzes (Art. 61 lit. g ATSG) oder gemäss der Rechtsprechung (BGE 114 V 83 E. 4c S. 88) nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Sie richtet sich nicht nach dem Streitwert oder dem Stundenaufwand, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles. Die Grundentschädigung beträgt, falls das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT).
Diesen Ausführungen folgend kann nicht auf das vom Rechtsvertreter des Klägers mit Kostennote vom 8. November 2021 in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 24'053.35, welches auf dem Streitwert basiert, abgestellt werden.
Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ist bei einem durchschnittlichen Klageverfahren die berufliche Vorsorge betreffend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'300.00 auszugehen.
Die eingereichte Kostennote vom 8. November 2021 unterscheidet weder nach einzelnen Aufwandpositionen noch wird darin ein Stundenaufwand angegeben. Sie erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Der vorliegende Fall ist somit als durchschnittlicher Fall mit durchschnittlichem Aktenumfang zu qualifizieren, bei welchem ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 15 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % für die Mehrwertsteuer resultiert eine ermessensweise Entschädigung von Fr. 3'850.00.
8.3.3
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entscheid
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers wird richterlich auf Fr. 3'850.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 AnwT angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, lic. iur. Lukas Nauer, Rechtsanwalt, Bremgarten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'850.00 auszurichten.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. März 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss