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Entscheid

VKL.2022.11

VKL.2022.11 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-20

20. September 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.11 / mg / BR Art. 64 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG), Ka...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2022.11 / mg / BR

Art. 64

Urteil vom 20. September 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert

Klägerin Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG), Kapellenstrasse 5, 3011 Bern vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beklagte A._____

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Forderung gemäss Art. 73 BVG

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 18. Juli 2011 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden per 1. August 2011 der Klägerin an.

1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 6'424.10 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 251.65 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.3. Mit Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 6'608.90 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 229.90 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. ccc des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 5'939.60 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 186.95 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.5. Mit Zahlungsbefehl Nr. ddd des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 228.75 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.6. Mit Zahlungsbefehl Nr. eee des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.40 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 196.45 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.7. Mit Zahlungsbefehl Nr. fff des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 164.15 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.8. Mit Zahlungsbefehl Nr. ggg des Betreibungsamtes Q. vom 11. August 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 11. August 2021 sowie Zinsen von Fr. 157.70 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.9. Mit Zahlungsbefehl Nr. hhh des Betreibungsamtes Q. vom 1. September 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'858.10 nebst Zinsen von 5 % seit dem 28. August 2021 sowie Zinsen von Fr. 144.95 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 4. April 2022 Klage mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'324.80 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 6'424.10, Fr. 6'608.90, Fr. 7'753.50, Fr. 7'753.40, Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60 seit dem 17. Juli 2021, 5 % Zins auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und 5 % Zins auf Fr.7'858.10 seit 28. August 2021 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg und hhh des Betreibungsamtes Q. sei aufzuheben.

3.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt.

2.3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Klägerin ein mit "Rückzug Konkurseröffnung vom 10. Mai 2022 / VKL.2022.11 / BR" betiteltes Schreiben beim Versicherungsgericht ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, ob ihre Eingabe vom 10. Mai 2022 als Klagerückzug zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Klägerin mit, dass ihre Eingabe vom 10. Mai 2022 nicht als Klagerückzug zu verstehen sei.

2.4. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eine letzte Frist von

10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde.

2.5. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).

1.2

Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG

legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

2.2

Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (Klagebeilage [KB] 2) anerkannte die Beklagte, der Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages).

3.

3.1

Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung von Fr. 59'324.80 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 6'424.10, Fr. 6'608.90, Fr. 7'753.50, Fr. 7'753.40, Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60 seit dem 17. Juli 2021, Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und Zins zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 geltend.

Gemäss der Klageschrift und den eingereichten Beilagen setzt sich die Forderung der Klägerin von Fr. 59'324.80 aus den folgenden Teilforderungen zusammen (Klage S. 2):

Rechnung vom 9. November 2020 Fr. 6'424.10 KB 4 Mahngebühren 21. Januar 2021 Fr. 50.00 KB 6 Verzugszins 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 192.70 KB 4, 44 Rechnung vom 8. Dezember 2020 Fr. 6'608.90 KB 8 Mahngebühren vom 10. Februar 2021 Fr. 50.00 KB 10 Verzugszins 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 170.75 KB 8, 45 Rechnung vom 20. Januar 2021 Fr. 7'753.50 KB 12 Mahngebühren vom 10. März 2021 Fr. 50.00 KB 14 Verzugszins 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.00 KB 12, 47 Rechnung vom 8. Februar 2021 Fr. 7'753.40 KB 16 Mahngebühren vom 8. April 2021 Fr. 50.00 KB 18 Verzugszins 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 135.70 KB 16, 48 Rechnung vom 9. März 2021 Fr. 7'753.50 KB 20 Mahngebühren vom 12. Mai 2021 Fr. 50.00 KB 22 Verzugszins von 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 103.40 KB 20, 49 Rechnung vom 8. April 2021 Fr. 7'753.50 KB 24 Mahngebühren vom 9. Juni 2021 Fr. 50.00 KB 26 Verzugszins 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.90 KB 24, 50 Rechnung vom 6. Mai 2021 Fr. 7'858.10 KB 27 Mahngebühren vom 14. Juli 2021 Fr. 50.00 KB 29 Verzugszins 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 84.05 KB 27, 51 Schlussabrechnung 2020 vom 10. Januar 2021 Fr. 5'939.60 KB 31/32 Mahngebühren vom 10. März 2021 Fr. 50.00 KB 34 Verzugszins 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 128.70 KB 32 Total Forderungsbetrag Fr. 59'324.80

3.2

Die geltend gemachte Forderung von Fr. 59'324.80 setzt sich somit zusammen aus Beiträgen von insgesamt Fr. 57'844.60, Mahngebühren von Fr. 400.00 (Fr. 50.00 x 8) und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 1'080.20 (Fr. 192.70; Fr. 170.75; Fr. 168.00; Fr. 135.70; Fr. 103.40; Fr. 96.90; Fr. 84.05; Fr. 128.70).

3.3

Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 57'844.60 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 4; 8; 12; 16; 20; 24; 27; 31; 32), hinreichend substantiiert (vgl. E. 3.1.). Die Beklagte hat die Forderung durch Erhebung des Rechtsvorschlags zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert und die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 57'844.60 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen.

3.4

3.4.1. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von Fr. 400.00 (Fr. 50.00 x 8). Anlässlich der 2. Mahnung betreffend die jeweiligen Beitragsforderungen wurde jeweils eine Mahngebühr von Fr. 50.00 erhoben (KB 6; 10; 14; 18; 22; 26; 29; 34).

3.4.2

Ziff. 4 des Anschlussvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 18. Juli 2011 sieht bei verspäteter Bezahlung eine Mahngebühr vor (KB 2 S. 1). Eine Regelung betreffend derer Höhe liegt nicht vor. Der Betrag von Fr. 50.00 erscheint allerdings nicht überzogen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mahngebühren sind daher nicht zu beanstanden.

3.5

3.5.1. Die Klägerin macht ferner aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 1'080.20 (Fr. 192.70; Fr. 170.75; Fr. 168.00; Fr. 135.70; Fr. 103.40; Fr. 96.90; Fr. 84.05; Fr. 128.70) geltend. Zudem verlangt sie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 42'233.00 (Fr. 6'424.10; Fr. 6'608.90; Fr. 7'753.50; Fr. 7'753.40; Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60) seit dem 17. Juli 2021 sowie Zins von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021.

3.5.2

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an-

schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE-LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4).

3.5.3

Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des Anschlussvertrages (KB 2). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages sind Beiträge jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ein- bzw. dreimonatigen Zahlungsperiode zu entrichten (KB 2). Es handelt sich dabei um einen Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, dessen Eintritt ohne Weiteres den Verzug der Beklagten begründet, ohne dass hierfür eine Mahnung durch die Klägerin notwendig wäre. Bezüglich der Höhe der Verzugszinsen verweist der Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des OR. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5 % vor.

Die aufgelaufenen Verzugszinsen macht die Klägerin jeweils ab dem

11.

Tag des Folgemonats geltend. Diese setzen sich im Einzelnen folgendermassen zusammen:

Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 6'424.10 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 192.70 Fr. 6'608.90 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 170.75 Fr. 7'753.50 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.00 Fr. 7'753.40 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 135.70 Fr. 7'753.50 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 103.40 Fr. 7'753.50 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.90 Fr. 7'858.10 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 84.05 Fr. 5'939.60 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 128.70 Eine Überprüfung der Zinsen ergibt folgende, leicht abweichende Werte:

Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 6'424.10 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 190.95 Fr. 6'608.90 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.35 Fr. 7'753.50 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 164.60 Fr. 7'753.40 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 134.85 Fr. 7'753.50 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 101.95 Fr. 7'753.50 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.65 Fr. 7'858.10 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 82.90 Fr. 5'939.60 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 126.10 Total Fr. 1'066.35 Die Verzugszinsen von 5 % auf Fr 42'233.00 (Fr. 6'424.10; Fr. 6'608.90; Fr. 7'753.50; Fr. 7'753.40; Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60) seit dem 17. Juli 2021 sowie von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und von

5.

% auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 knüpfen in zeitlicher Hinsicht

an die aufgelaufenen Verzugszinsen an, werden durch die Klägerin nachvollziehbar ausgewiesen und sind nicht zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 57'844.60 aufgrund von Beitragsforderungen, Fr. 400.00 aufgrund von Mahngebühren sowie Fr. 1'066.35 aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 42'233.00 seit dem 17. Juli 2021, von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und von

5.

% auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021.

Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. aaa; Nr. bbb; Nr. ddd; Nr. eee; Nr. fff; Nr. ggg, Nr. hhh und Nr. ccc des Betreibungsamts Q. ist im entsprechenden Umfang aufzuheben.

5.

5.1

Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ist als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt (BGE 118 V 316 E. 3c S. 318 f.). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

5.2

5.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibungen für die offenen Prämienforderungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten.

5.2.2

Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 59'310.95 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 42'233.00 seit dem 17. Juli 2021, zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 zu bezahlen.

2.

2.1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 6'424.10 sowie Verzugszinsen von Fr. 190.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'424.10 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

2.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 6'608.90 sowie Verzugszinsen von Fr. 168.35 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'608.90 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

2.3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie Verzugszinsen von Fr. 164.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

2.4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.40 sowie Verzugszinsen von Fr. 134.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.40 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

2.5. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie

Verzugszinsen von Fr. 101.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

2.6. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 11. August 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie Verzugszinsen von Fr. 96.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 11. August 2021 beseitigt.

2.7. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. hhh des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 1. September 2021) wird im Umfang von Fr. 7'858.10 sowie Verzugszinsen von Fr. 82.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit 28. August 2021 beseitigt.

2.8. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 5'939.60 sowie Verzugszinsen von Fr. 126.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'939.60 seit 17. Juli 2021 beseitigt.

3.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert