VKL.2023.18
VKL.2023.18 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-25
25. März 2024Deutsch13 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.18 / sb / ks Art. 27 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt, Schache...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2023.18 / sb / ks Art. 27
Urteil vom 25. März 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner
Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen
Beklagte B._____
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG
Sachverhalt
1.
Die Klägerin war vom 1. Mai 2011 bis 30. November 2018 bei der Stiftung C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr nach entsprechender Anmeldung vom 7. April 2017 gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der asim, Basel, vom 10. August 2020 mit zwei Verfügungen vom 23. März und 22. April 2021 eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 und eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie ab dem 1. Juli 2020 zu. Die Beklagte anerkannte mit Schreiben vom 28. Juli 2022 zwar einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente für die Periode vom 6. August bis 31. Dezember 2018 und gewährte dieser (ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht) für die Zeit vom 29. August 2017 bis 5. August 2018 eine Prämienbefreiung im Umfang von 100 %, verneinte aber eine weitergehende Leistungspflicht ihrerseits.
2.
2.1. Mit am 6. Juli 2023 gegen die Beklagte erhobener Klage stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens seit 1. Oktober 2017 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 59 % seit 1. Oktober 2017, nach Massgabe eines IV-Grades von 79 % seit 1. Januar 2018, nach Massgabe eines IV-Grades von 20 % seit 1. Januar 2019 und nach Massgabe eines dauerhaften IV-Grades von 70 % seit 1. Juli 2020 zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
2.
Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressefreiheit durchzuführen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
2.2. Mit Klageantwort vom 6. September 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Klage wird in Bezug auf den Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge – unter Vorbehalt einer Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung – bei einem Renten-Leistungsbeginn ab 6. August 2018 sowie Ausrichtung eines Verzugszinses zu 1 % seit wann rechtens anerkannt und sei in diesen Punkten gutzuheissen.
2.
Die Klage sei in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 5 % abzuweisen.
3.
Die Klage sei bezüglich des beantragten Renten-Leistungsbeginns per 1. Oktober 2017 abzuweisen.
4.
Aufgrund der Klageanerkennung in Bezug auf den grundsätzlichen Leistungsanspruch sei auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verzichten."
2.3. Mit Replik vom 26. Oktober 2023 und Duplik 16. November 2023 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Die Klägerin bekräftigte mit Eingabe vom 24. November 2023, dass sie an ihren Anträgen vollumfänglich festhalte.
Erwägungen
1.
1.1
Die Klägerin beantragte mit Rechtsbegehren-Ziff. 1 ihrer Klage vom 6. Juli 2023, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr – entsprechend den in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 10. August 2020 (Klagebeilage [KB] 11) basierenden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. März und 22. April 2021 (KB 12 f.) – mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von
59.
%, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 79 %, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 20 % und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 70 % die "gesetzlichen und reglementarischen Leistungen" zuzüglich Verzugszins zu 5 % "seit wann rechtens" auszurichten (Klage, S. 2). Die Beklagte hielt in Rechtsbegehren-Ziff. 1 ihrer Klageantwort vom 6. September 2023 fest, sie anerkenne den Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Wirkung ab dem 6. August 2018 zuzüglich eines Verzugszinses von 1 % seit wann rechtens unter Vorbehalt einer Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung (Klageantwort, S. 2). Beide Parteien gingen in der Folge davon aus, dass damit eine (teilweise) Klageanerkennung vorliege.
1.2
Nach dem Dargelegten hat die Beklagte die Klage der Klägerin vom 6. Juli 2023 mit Klageantwort vom 6. September 2023 hinsichtlich der Forderung anerkannt, soweit damit nicht Leistungen aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 sowie eine Verzugsverzin-
sung zu 5 % anbegehrt wurden. Eine (teilweise) Klageanerkennung im Bereich des hier massgebenden Klageverfahrens nach Art. 73 BVG ist mit Blick auf Art. 241 ZPO (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG) zulässig, wird dieses doch von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. statt vieler HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2021, N. 67 zu Art. 73 BVG, und RICHERS/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage 2021 N. 23 f. zu Art. 241 ZPO). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ab. Das Verfahren ist daher im erwähnten Umfang als zufolge Klageanerkennung erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.
2.
2.1
Die Klägerin hat mit Rechtsbegehren-Ziff. 1 ihrer Klage vom 6. Juli 2023 (auch) für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte hielt dem in ihrer Klageantwort vom 6. September 2023 entgegen, gemäss Ziff. 18.5.1 des hier anwendbaren Reglements 2017 (Klageantwortbeilage [AB] 1) werde ein allfälliger Rentenanspruch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Einkommens Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe, sofern sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung mindestens zur Hälfte beteilige. Vorliegend habe die Klägerin bis zum 5. August 2018 Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin habe die Krankentaggeldversicherung zur Hälfte finanziert. Entsprechend könne ein Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge nicht vor dem 6. August 2018 entstehen (Klageantwort, S. 3). Die Klägerin hielt in der Folge in ihrer Replik vom 26. Oktober 2023 fest, nach der Klageantwort der Beklagten sei "lediglich die Höhe des Verzugszinses" noch umstritten, und äusserte sich nicht mehr zu allfälligen Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018. Ob darin ein teilweiser Klagerückzug zu erblicken ist, kann offen bleiben. Die Parteien gehen jedenfalls übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 keinen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten hat, was mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 BVG, die erwähnte reglementarische Bestimmung sowie die weiteren Akten (vgl. insb. die Abrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 4. September 2018 in AB 3 sowie den Auszug aus dem Lohnjournal der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin vom 27. Juni 2013 in AB 4) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Klage ist daher in diesem Umfang abzuweisen.
2.2
Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Verzugszinses von 5 % gilt Folgendes: Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, entspricht der Verzugszins für fällige Leistungen mit Ausnahme von Austrittsleistungen gemäss Ziff. 26.4.1 des hier unumstrittenermassen anwendbaren Reglements 2017 (AB 1) dem BVG-Zins für Altersguthaben (Klageantwort, S. 2), welcher vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 1 % betrug und ab dem 1. Januar 2024 1.25 % beträgt (Art. 12 lit. j und lit. k BVV 2). Diese Regelung ist ohne Weiteres zulässig (vgl. statt vieler BGE 119 V 131 E. 4c S. 135 und 121 V 97 E. 1a S. 100) und entgegen der Ansicht der Klägerin auch weder widersprüchlich noch unklar. Dieser steht folglich bis zum 31. Dezember 2023 ein Verzugszins in von der Beklagten anerkannten Höhe von 1 % und ab dem 1. Januar 2024 ein Verzugszins von 1.25 % zu. Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3.
3.1
Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen, soweit das Verfahren nicht infolge Klageanerkennung als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben ist. Auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vor dem Hintergrund der teilweisen Klageanerkennung durch die Beklagte, den übereinstimmenden Rechtsauffassungen der Parteien zur Frage des Beginns des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowie der Technizität der nach dem Rechtsschriftenwechsel einzigen streitigen Rechtsfrage und des Prozessergebnisses zu verzichten (vgl. statt vieler SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 19, 9C_71/2021 E. 2.2 und E. 3.3).
3.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
3.3
3.3.1. Ausgangsgemäss hat die angesichts des Ergebnisses und insbesondere der teilweisen Klageanerkennung durch die Beklagte im Wesentlichen obsiegende Klägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO).
3.3.2
Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte am 26. Oktober 2023 eine Kostennote gleichen Datums ein, die einen Zeitaufwand von 20.25 Stunden zu Fr. 280.00, Barauslagen von Fr. 360.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 464.40, total somit Fr. 6'495.30 ausweist.
3.3.3
Bei Streitigkeiten über Leistungen von Sozialversicherungen, worunter auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen fallen, wird die Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert bemessen, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles. Die Grundentschädigung beträgt, Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, falls das Verfahren vollständig durchgeführt wurde (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Klageverfahren betreffend BVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Die zusätzlichen Eingaben (Replik vom 26. Oktober 2023 und Stellungnahme vom 24. November 2023) rechtfertigen angesichts ihres äusserst geringen Umfangs einen Zuschlag von jedenfalls nicht mehr als
10.
%, welcher indes durch einen Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT in gleicher Höhe aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung kompensiert wird. Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 respektive 8.1 % ab dem 1. Januar 2024. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'630.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
3.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'300.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 181/3 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt demgegenüber 20.25 Stunden. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 26. Oktober 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Klägerin nach Lage der Akten bereits gegenüber der Invalidenversicherung sowie auch vorprozessual gegenüber der Beklagten vertreten hat und damit bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte. Vor diesem Hintergrund sind die objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen mit dem festgelegten Honorar von Fr. 3'630.00 in angemessener Weise gedeckt und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3, 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2 und 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Demnach hat es mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 3'630.00 sein Bewenden.
3.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'300.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 181/3 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt demgegenüber 20.25 Stunden. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 26. Oktober 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Klägerin nach Lage der Akten bereits gegenüber der Invalidenversicherung sowie auch vorprozessual gegenüber der Beklagten vertreten hat und damit bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte. Vor diesem Hintergrund sind die objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen mit dem festgelegten Honorar von Fr. 3'630.00 in angemessener Weise gedeckt und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3, 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2 und 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Demnach hat es mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 3'630.00 sein Bewenden.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
1.
Das Verfahren wird im Umfang der Forderung gemäss klägerischem Rechtsbegehren-Ziff. 1 infolge Klageanerkennung von der Kontrolle abgeschrieben, soweit damit nicht Leistungen aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 sowie eine Verzugsverzinsung zu 5 % anbegehrt wurden.
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2024 einen Verzugszins von 1.25 % für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Klageanerkennung von der Kontrolle abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'630.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. März 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner