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Entscheid

VKL.2024.1

VKL.2024.1 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-08-12

12. August 2024Deutsch18 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.1 / mg / nl Art. 67 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken, Sägereistrasse 29...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2024.1 / mg / nl Art. 67

Urteil vom 12. August 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert

Klägerin Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken, Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg vertreten durch Dr. iur. Isabelle Vetter, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Beklagte B._____ AG

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 21. Oktober 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 85'707.90 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.2. Die Klägerin ersuchte in der Folge beim Bezirksgericht Lenzburg um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Lenzburg das von der Klägerin gestellt Rechtsöffnungsbegehren ab.

1.3. Mit Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. März 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 27'251.30 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Am 12. Januar 2024 reichte die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 117'907.30, zuzüglich Zins seit jeweiliger Fälligkeit, zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ sei aufzuheben.

3. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'800 für die beiden Betreibungs-, das Rechtsöffnungs- sowie das Klagebegehren zuzüglich sämtlicher darüberhinausgehender Kosten im Zusammenhang mit dem Betreibungs- und Klageverfahren, namentlich die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die gesamten Anwaltskosten der Klägerin, zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.2. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2024 beantragte die Beklagte folgendes:

"1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

2.3. Mit Replik vom 3. April 2024 und Duplik vom 16. April 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die Klägerin weitere Beilagen zu den Akten.

2.5. Am 21. Mai 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).

1.2

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).

1.3

Entsprechend dem vorliegend anwendbaren Untersuchungsgrundsatz sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten (Stellungnahme vom 21. Mai 2024) – das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2024 samt Beilagen und die Stellungnahme der Beklagten vom 21. Mai 2024 zu berücksichtigen sind.

2.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2023 schuldet. Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung und der Beklagten als Arbeitgeberin ein Anschlussvertrag zustande gekommen ist.

3.2

Die Klägerin verweist auf den Anschlussvertrag vom 10./18. Januar 2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten, wonach sich die Beklagte per 1. Januar 2019 der Klägerin angeschlossen habe (Klage Rz. 3, Klagebeilage [KB] 2). In ihrer Klageantwort bestreitet die Beklagte, mit der Klägerin einen Anschlussvertrag geschlossen zu haben. Der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet worden. Ebenso seien der Vorsorgeplan der Beklagten (KB 6), die Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie das Vorsorgereglement der Klägerin (KB 10) nicht unterzeichnet. Ferner macht die Beklagte in ihrer Duplik geltend, dass das Rahmenreglement vorsehe, dass die Arbeitnehmer eine Gesundheitserklärung abzugeben hätten, die Klägerin aber mangels versicherter Arbeitnehmer keine solche Gesundheitserklärung eingereicht habe.

3.3

Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 120 V 299 E. 4a S. 304 f.). Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis (BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123). Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR).

3.4

3.4.1. Aus dem eingereichten Anschlussvertrag ist ersichtlich, dass dieser am 10. Januar 2019 von C._____ als Vertreter der Beklagten und am 18. Januar 2019 von D._____ und E._____ als Vertreter der Klägerin unterzeichnet wurde (KB 2). Aus dem Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Aargau (https://aaa zuletzt abgerufen am 12. August 2024) ergibt sich zudem, dass für die Beklagte C._____ mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, der Anschlussvertrag sei nicht unterzeichnet und daher nicht gültig zu Stande gekommen, nicht nachvollziehbar und steht in offensichtlichem Widerspruch zu dem von der Klägerin eingereichten Anschlussvertrag. Im Übrigen bestreitet die Beklagte nicht, im fraglichen Zeitraum Lohnmeldungen ihrer Mitarbeitenden an die Klägerin übermittelt (KB 11; 12) und Beiträge an die Klägerin geleistet zu haben (KB 14, Zahlung vom 30. Juni 2022 in Höhe von Fr. 3'184.20; Zahlung vom 6. September 2022 in Höhe von Fr. 2'579.20). Auch dieses Verhalten der Beklagten widerspricht ihrer Behauptung, es bestehe kein Anschlussvertrag. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich mit Anschlussvertrag vom 10./18. Januar 2019 per 1. Januar 2019 der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (KB 2).

3.4.2

Soweit die Beklagte geltend macht, der Vorsorgeplan (KB 6), die Allgemeinen Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie das ab 1. Januar 2023 gültige Vorsorgereglement (KB 10) seien nicht unterzeichnet worden, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Anschlussvertrages (KB 2) anerkennt die Beklagte als Arbeitgeberin ausdrücklich das Allgemeine Rahmenreglement (KB 7-9) bzw. ab 1. Januar 2023 das Vorsorgereglement (KB 10) samt Vorsorgeplan. Die Beklagte hat den Anschlussvertrag unterzeichnet (E. 3.4.1. hiervor) und damit auch das Rahmenreglement bzw. das Vorsorgereglement samt Vorsorgeplan anerkannt. Eine Unterzeichnung des Vorsorgeplans (KB 6), der Allgemeinen Rahmenreglemente (KB 7-9) sowie des Vorsorgereglements (KB 10) durch die Beklagte war daher nicht erforderlich.

3.4.3

Der Argumentation der Beklagten, wonach gemäss Rahmenreglement die Arbeitnehmenden eine Gesundheitsdeklaration abzugeben hätten, die Klägerin aber mangels Versicherter keine solche Gesundheitsdeklaration eingereicht habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Gesundheitsdeklaration bezweckt, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt durch Fragen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der zu versichernden Person wirksam anzubringen (vgl. MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Basel 2020, § 4 N 391; vgl. Art. 6 des Vorsorgereglements [KB 10]; Art. 6 der Allgemeinen Rahmenreglemente [KB 7-9]). Tritt ein bestimmtes Risiko ein, für das ein Vorbehalt angebracht wurde, so ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 334 f. mit Hinweisen). Eine Gesundheitsdeklaration ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten keine " Aufnahmevoraussetzung ", sondern schränkt die Leistungspflicht der Klägerin dahingehend ein, dass sie im Leistungsfall Gesundheitsvorbehalte wirksam geltend machen kann und in diesem Rahmen keine Leistungen im überobligatorischen Bereich schuldet. Aus dem Umstand, dass die Klägerin von den Arbeitnehmern der Beklagten keine Gesundheitsdeklaration verlangt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass deren Arbeitnehmer nicht bei ihr versichert waren oder dass kein Vertrag zustande gekommen ist.

3.4.4

Die Beklagte behauptet in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024, sie sei aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des mit Bundesratsbeschluss vom 8. Oktober 2015 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe verpflichtet, alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bei der Pensionskasse PANVICA zu versichern. Entgegen der Darstellung der Beklagten wurde Art. 38 des GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe, der eine Verpflichtung der Arbeitgeber zum Anschluss an die Pensionskasse PANVICA vorsieht, nicht für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe vom 8. Oktober 2015, BBl 2015 2794 ff; Verlängerung vom 20. August 2018, BBl 2018 5129; Änderung vom 6. November 2018, BBl 2018 7107; Änderung vom 7. März 2019, BBl 2019 2259; Änderung vom 19. Mai 2022, BBl 2022 1346; Verlängerung und Änderung vom 23. Januar 2023, BBl 2023 234). Die Beklagte behauptet auch nicht, der Pensionskasse PANVICA angeschlossen zu sein und für den vorliegend relevanten Zeitraum entsprechende Beiträge für ihre Arbeitnehmenden geleistet zu haben. Selbst wenn die Beklagte dem GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe angeschlossen wäre, was die Beklagte nicht behauptet hat, erweist sich die Argumentation der Beklagten, sie hätte sich der Pensionskasse PANVICA anschliessen müssen, angesichts der Tatsache, dass sie mit der Klägerin einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, als offensichtlich widersprüchlich und ist wegen des Verbots des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 401 E. 2.2. S. 403 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 7.4).

4.

4.1

Zu prüfen ist die Höhe der der Klägerin geschuldeten ausstehenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Februar 2023.

4.2

Die Klägerin verweist bezüglich der Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 117'907.30 in ihrer Klageschrift (Klage Rz. 10) auf die eingereichten Rechnungen und Forderungsübersichten (KB 13; 14) sowie die diesen zugrunde liegenden Lohnlisten der Mitarbeitenden (KB 11; 12). Zudem reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024 weitere Beitragsrechnungen zu den Akten, welchen entnommen werden kann, welche aktiven Versicherten bei der Beklagten beschäftigt sind bzw. waren. Damit sind die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 117'907.30 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber macht die Beklagte in ihrer Duplik geltend, aus der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2020 ergebe sich der Austritt sämtlicher Mitarbeitenden der Beklagten. Aus der Lohnmeldeliste der Beklagten per 1. Januar 2020 geht hervor, dass in der Spalte "Bemerkungen" der Austritt von sechs Mitarbeitenden auf verschiedene Daten im Dezember 2019 bzw. Januar und Februar 2020 hin vermerkt ist (KB 12). Bei den übrigen acht gemeldeten Arbeitnehmern befindet sich keine solche Bemerkung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus nicht geschlossen werden, dass per 1. Januar 2019 alle Arbeitnehmer ausgetreten waren. Im Übrigen wird die Beitragsforderung von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

Soweit die Beklagte in ihrer Duplik für die Forderung aus dem Jahr 2019 sinngemäss die Einrede der Verjährung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Beginns des Fristenlaufs per 1. Januar 2019 die Verjährung mit Anhebung der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ im Oktober 2022 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG unterbrochen wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR).

5.

5.1

Weiter fordert die Klägerin die Bezahlung von Verzugszinsen seit der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge (Rechtsbegehren Ziffer 1, Klage Rz. 11). Die Klägerin verweist dabei auf Art. 12.7 ihres Vorsorgereglements (KB 10) sowie Art. 10.7 des Allgemeinen Rahmenreglements, gültig ab 1. Januar 2019 (KB 7), und Art. 11.7 des Allgemeinen Rahmenreglement, gültig ab 1. Januar 2021 (KB 8) bzw. 2022 (KB 9).

5.2

Gemäss Art. 12 Abs. 7 des Vorsorgereglements sind Beiträge monatlich zu entrichten und für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen geschuldet (KB 10), während Art. 10 Abs. 7 des ab 1. Januar 2019 geltenden Allgemeinen Rahmenreglements (KB 7) sowie Art. 11 Abs. 7 der ab 1. Januar 2021 bzw. 2022 geltenden Allgemeinen Rahmenreglemente (KB 8; 9) vorsehen, dass die Beiträge monatlich, spätestens aber am Jahresende zu bezahlen sind. Weder aus den Rechtsbegehren noch aus den Rechtsschriften der Klägerin geht hervor, ab welchem Zeitpunkt sie jeweils Verzugszinsen verlangt. Ebenfalls macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, auf welche Beträge sie jeweils Zinsen fordert. Da in den Betreibungen noch keine Verzugszinsen geltend gemacht wurden, kann dies auch den beiden Zahlungsbefehlen nicht entnommen werden (KB 3; 5). Da die Klägerin weder den Zeitpunkt des Beginns des Zinslaufs noch die konkreten Beträge, für die sie jeweils Verzugszinsen geltend macht, angibt, sind die Grundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen nicht hinreichend substantiiert. Mangels Substantiierung können daher keine Verzugszinsen zugesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 2.1.2 und E. 2.1.3).

6.

6.1.1

Die Klägerin verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'800.00 für ihr im Zusammenhang mit den beiden Betreibungs- sowie dem Rechtsöffnungs- und dem Klagebegehren entstandene Kosten sowie Betreibungskosten von je Fr. 103.30 (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Klägerin verweist auf Art. 3 ihres Kostenreglements (KB 15), wonach für Betreibungen Fr. 400.00 und für Rechtsöffnungs- und Klagebegehren je Fr. 500.00 in Rechnung gestellt werden können.

6.1.2. Die Klägerin verlangt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 für das Rechtsöffnungsverfahren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Mai 2023 wurde das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ abgewiesen. Das Bezirksgericht Lenzburg begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, ccc vom 30. Mai 2023 E. 3.4. [KB 4]). Da die Klägerin mangels Rechtsöffnungstitels zu Unrecht um Rechtsöffnung ersucht hat, steht ihr im vorliegenden Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung für dieses Rechtsöffnungsverfahren zu.

6.1.2. Die Klägerin verlangt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 für das Rechtsöffnungsverfahren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Mai 2023 wurde das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ abgewiesen. Das Bezirksgericht Lenzburg begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, ccc vom 30. Mai 2023 E. 3.4. [KB 4]). Da die Klägerin mangels Rechtsöffnungstitels zu Unrecht um Rechtsöffnung ersucht hat, steht ihr im vorliegenden Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung für dieses Rechtsöffnungsverfahren zu.

6.1.3. Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung für die beiden Betreibungsbegehren besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (KB 15). Die beiden Zahlungsbefehle, welche den Betreibungsbegehren zugrunde liegen, sind aktenmässig ausgewiesen (KB 3; 5). Der Klägerin ist daher für die beiden Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 800.00 zuzusprechen.

6.1.4. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung betreffend die Leistungsklage stützt sich auf eine reglementarische Grundlage, welche dafür eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 vorsieht (KB 15). Der Klägerin ist daher eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen.

6.1.5. Weiter verlangt die Klägerin die Bezahlung der angefallenen Betreibungskosten. Die Betreibungskosten sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahngebühren und Umtriebsspesen können Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

7.

Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 117'907.30 sowie Fr. 1'300.00 für Umtriebsentschädigung für das Klageverfahren und die Betreibungsbegehren zu bezahlen. Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. März 2023; KB 5) erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 27'251.30 zu beseitigen.

8.

8.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE

128 V 323; 126 V 143 E. 4 S. 149 f.). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

8.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

8.3. 8.3.1. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Personalvorsorgebeiträge. Nachdem die Klägerin zwei Betreibungen für die offene Forderung eingeleitet hatte, erhob die Beklagte jeweils Rechtsvorschlag (KB 3; 5). Dadurch zwang sie die Klägerin, den Rechtsweg zu beschreiten. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte zwar vor Gericht vernehmen, die von ihr als wahr behaupten Standpunkte, wonach der Anschlussvertrag nicht unterzeichnet sei und die Lohnmeldeliste vom 1. Januar 2020 den Austritt aller Arbeitnehmenden zeige, musste jedoch von der Beklagten bei gehöriger Sorgfalt als offensichtlich unrichtig erkannt werden. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums und der prozessualen Vorbringen ist das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu betrachten.

8.3.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22

Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00.

8.4. 8.4.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausgenommen – wie vorliegend – bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten, weshalb der Anspruch auf Parteientschädigung ohne weiteres zu bejahen ist. Ob aufgrund des Sachverhaltes und der einfachen Rechtslage eine qualifizierte Verbeiständung geboten war, ist dabei nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2.).

8.4.2. Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (Replik Rz. 7), wobei die Vertreterin der Klägerin keine Kostennote eingereicht hat. Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen Klageschrift und einer dreiseitigen Replik. Angesichts des Aktenumfangs sowie der geringen Komplexität des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Klägerin für das vorliegende Klageverfahren bereits eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zugesprochen wurde (E. 6.1.4. hiervor), ist der Klägerin nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT).

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 119'207.30 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. März 2023) wird im Umfang von Fr. 27'251.30 beseitigt.

3.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. August 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert