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Entscheid

VKL.2024.15

VKL.2024.15 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-03-10

10. März 2025Deutsch14 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.15 / MG / nl Art. 35 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2024.15 / MG / nl Art. 35

Urteil vom 10. März 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert

Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG,

Beklagte B._____ GmbH

Gegenstand Klageverfahren betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge

Sachverhalt

1.

Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 30. August bzw. 13. September 2022 per 1. September 2022 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. November 2023 per 1. Januar 2024 und leitete gegen die Beklagte die Betreibung ein. Die Beklagte erhob am 19. Januar 2024 in der Betreibung (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Januar 2024 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 5'005.35 plus Zins zu 5.00% seit 09.01.2024 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts Q._____ AG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 20. August 2024 eine letzte Frist von

10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, ihr Rechtsbegehren zu substantiieren und das in der Klagebergründung genannte Kostenreglement einzureichen.

2.4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte die Beklagte den Anschlussvertrag samt Anhängen zu den Akten und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).

1.2

Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.

2.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

3.

Die Klägerin macht gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 eine Forderung von Fr. 5'005.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Januar 2024 geltend. In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2025 bringt die Klägerin vor, die Forderung ergebe sich aus offenen Beiträgen von Fr. 4'999.35 per 31. Dezember 2023 und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 5.85 per 9. Januar 2024.

Entgegen der Klägerin ergibt sich aus der Klage keine Beitragsforderung in Höhe von Fr. 4'999.35. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich eine Forderung von Fr. 4'999.50, welche sich aus den folgenden Teilforderungen zusammensetzt (Klagebeilage [KB] 5):

Beitragsrechnung Valuta 1. Januar 2023 Fr. 899.00 KB 3 Beitragsrechnung Valuta 31. Dezember 2023 Fr. 3'757.50 KB 3 Mahngebühr vom 4. September 2023 Fr. 300.00 KB 6 Zinsbelastung per 31. Dezember 2023 Fr. 43.00 KB 5 Total Fr. 4999.50

4.

4.1

Die geltend gemachte Forderung von Fr. 5'005.35 setzt sich somit zusammen aus Beiträgen von insgesamt Fr. 4'656.50, Mahngebühren von Fr. 300.00, per 31. Dezember 2023 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 43.00 und per 9. Januar 2024 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 5.85.

4.2

Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 4'656.50 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 2), hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat die Forderung bzw. die Teilforderungen, aus denen sich diese zusammensetzt, durch Erhebung von Rechtsvorschlag zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 4'656.50 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen und diese sind der Klägerin zuzusprechen.

4.3

Die Klägerin verweist bezüglich der geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von Fr. 300.00 auf das Kostenreglement. Das Kostenreglement wurde am 24. Januar 2025 zu den Akten gereicht. Aus Ziffer 2.1 ergibt sich eine Mahngebühr von Fr. 300.00 auf Beitragsausstände. Mit Schreiben vom 5. September 2023 (KB 6) wurden ausstehende Beiträge gemahnt. Die Mahngebühren sind damit hinreichend ausgewiesen und im Umfang von Fr. 300.00 zuzusprechen.

4.4

4.4.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 5 % seit dem 9. Januar 2024 auf Fr. 5'005.35 geltend (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zudem sind in der Forderung von Fr. 5'005.35 per 31. Dezember 2023 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von Fr. 43.00 (vgl. KB 5; E. 3. hiervor) und per 9. Januar 2024 aufgelaufene Zinsen von Fr. 5.85 enthalten (Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2025).

4.4.2

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE-LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG).

4.4.3

Zu den geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % seit dem 9. Januar 2024 auf die Forderung von Fr. 5'005.35 ist Folgendes zu bemerken. Wie ausgeführt, umfasst diese Forderung aufgelaufene Verzugszinsen (Fr. 43.00; Fr. 5.85) sowie Mahngebühren (Fr. 300.00).

Soweit die Klägerin "Zinsbelastung" von Fr. 43.00 per 31. Dezember 2023 geltend macht (gemäss Kontoauszug vom 31. Januar 2024 [KB 5]) werden deren Grundlagen von der Klägerin nicht substantiiert und sind auch gestützt auf die Akten in keiner Weise nachvollziehbar (vgl. E. 1.1). Ebenso kann der per 9. Januar 2024 geltend gemachte aufgelaufene Verzugszins von Fr. 5.85 weder aus der Eingabe vom 24. Januar 2025 noch der Klagebegründung oder den Klagebeilagen nachvollzogen werden.

Die Klägerin verweist in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2025 auf Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags, welche eine Abweichung des Zinseszinsverbots gemäss Art. 105 Abs. 3 OR enthalte, weshalb die Klägerin berechtigt sei, auf aufgelaufene Zinsen Verzugszinsen zu fordern. Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags sieht in Absatz 3 vor, dass ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen werde.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Mahngebühren, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten, denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf den ohnehin nicht substantiierten aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 43.00 und Fr. 5.85 noch auf den Mahngebühren von Fr. 300.00 Verzugszinsen verlangt werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Mahngebühren, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten, denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf den ohnehin nicht substantiierten aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 43.00 und Fr. 5.85 noch auf den Mahngebühren von Fr. 300.00 Verzugszinsen verlangt werden.

4.4.4. Zu prüfen bleibt der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 9. Januar 2024 auf die offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 4'656.50 (vgl. E. 3. hiervor). Gemäss Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages erfolgt auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung, wobei in Ziffer 5.4 auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Ein Verzugszinssatz von 5 % erweist sich als marktkonformen Zinssatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) und ist nicht zu beanstanden. Weder aus der Klage noch aus den Beilagen ergibt sich, woraus die Klägerin das Datum vom 9. Januar 2024 als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Zahlung der Forderung von Fr. 4'656.50 per 31. Dezember 2023 bereits verspätet und somit in Verzug war (KB 3; 5; Anschlussvertrag Ziffer 5.4), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Das Datum vom 9. Januar 2024 als Beginn des Zinsenlaufs ist somit nicht zu beanstanden.

4.4.5. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu bezahlen.

Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.

4.5. Die Klägerin verlangt sodann die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Betreibung betrifft gemäss Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024 die eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 5'005.35 zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. Januar 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (KB 7). Das Rechtsbegehren muss sowohl auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung als auch auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genau bezeichneten Betreibung gerichtet sein (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N. 8 zu Art. 79 SchKG). Die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 wurde vorliegend nicht gefordert und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1; Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2025). Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 kann daher der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024; KB 7) erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu beseitigen.

5.

5.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

5.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

5.3. 5.3.1. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Personalvorsorgebeiträge. Nachdem die Klägerin eine Betreibung für die offene Forderung eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (KB 7). Im hängigen Klageverfahren

liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten.

5.3.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00.

5.3.3. Gemäss Rechtsprechung haben bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person die obsiegenden Sozialversicherer Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie anwaltlich vertreten sind (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 f.). Ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten, besteht ein Parteientschädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Zusätzlich muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Die eingereichte Klage beschränkte sich vorliegend auf vier Seiten und die Einreichung der dazugehörigen Unterlagen, welche mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ergänzt wurden. Sie lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von Fr. 4'956.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2024 auf Fr. 4'656.50 beseitigt.

3.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert