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Entscheid

VKL.2024.17

VKL.2024.17 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-05-09

9. Mai 2025Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.17 / pm / nl Art. 55 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralst...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VKL.2024.17 / pm / nl Art. 55

Urteil vom 9. Mai 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beklagte 1 Pensionskasse der B._____, c/o C._____ AG vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Beklagte 2 BVG-Sammelstiftung D._____, c/o E._____ AG

Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1979 geborene Kläger war vom 1. September 2012 bis zum 29. Februar 2016 bei der F._____ AG, Q._____, angestellt und daher bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt ab dem 1. Februar 2017 eine ganze und ab dem 1. Februar 2018 eine bis 30. Juni 2018 befristete Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu.

1.2. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 war der Kläger sodann bei der G._____ AG als Chemikant angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Im März 2020 meldete sich der Kläger erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. September 2023 sprach diese dem Kläger ab dem 1. September 2020 eine bis 28. Februar 2023 befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad von

50 %) zu. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 teilte die Beklagte 1 dem Kläger mit, er habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Am 20. Februar 2024 verneinte auch die Beklagte 2 eine Leistungspflicht für die Erwerbsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 befristeten halben Rente der Invalidenversicherung geführt hatte.

2.

2.1. Am 22. Mai 2024 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage gegen die beiden Beklagten und stellte folgende Rechtsbegehren.

"1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% auszurichten.

2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 22. Mai 2024 Verzugszinsen in Höhe von 5% für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen.

3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% auszurichten.

4. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 22. Mai 2024 Verzugszinsen in Höhe von 5% für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen.

5. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter zu Lasten der Beklagten 2."

2.2. Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2024 die Abweisung der Klage.

2.3. Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Klage, soweit damit Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht würden, sowie eventualiter, sie sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.

2.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zog der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt bei und stellte diese in der Folge der Beklagten 1, wie von dieser in ihrer Klageantwort beantragt, zu. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 verzichtete die Beklagte 1 auf eine Stellungnahme zu den zugestellten Akten und hielt an ihrer Klageantwort vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 verzichtete die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme zu der Eingabe der Beklagten 1 vom 5. Februar 2025 und hielt an ihrer Klageantwort ebenfalls vollumfänglich fest.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber einer der beiden Beklagten ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.

2.

2.1

2.1.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62 f.; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 2.1).

2.1.2

Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22 f.). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.2).

Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f.; SVR 2010 BVG Nr. 18 S. 70, 9C_169/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 und E. 5.3).

2.2

2.2.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in

der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271; 120 V 106 E. 3c S. 108 f., je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 S. 311). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.).

2.2.2

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.

3.1

Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Kläger mit Verfügung vom 19. Februar 2019 – ausgehend von einer seit Februar 2016 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass – ab dem 1. Februar 2017 eine ganze und ab dem 1. Februar 2018 eine bis 30. Juni 2018 befristete Dreiviertelsrente zu (Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [IV act.] 119). Diese Verfügung wurde der Beklagten 2 formgültig eröffnet (vgl. IV act. 119 S. 4 unten). Die Beklagte 2 wurde zudem ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen (vgl. den Vorbescheid vom 5. November 2018 in IV act. 109 S. 1). Sie ist daher an die Feststellungen in der Verfügung vom 19. Februar 2019 gebunden. In dieser (rechtskräftigen) Verfügung ging die IV-Stelle Basel-Stadt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in jeglichen Tätigkeiten seit März 2018 aus (IV act. 119 S. 7). Somit wurde rechtskräftig und gegenüber der Beklagten 2 verbindlich eine seit März 2018 bestehende und in der Folge weit über drei Monate dauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten festgestellt.

Sodann bestand gemäss dem von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2022 von Juli 2018 bis April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (IV act. 236 S. 22 f.). Dies ist nachvollziehbar. So ging der behandelnde Arzt des Klägers, med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (unter anderem) von derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) aus. Unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung habe eine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können. Das im Mai 2016 eröffnete Strafverfahren gegen den Kläger sei "im Sommer dieses Jahres" beendet worden. Mit Entkräftigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe habe sich der Zustand des Klägers zunehmend verbessert. Die Prognose sei weiterhin gut bei Wegfall der Stressoren, insbesondere des Strafverfahrens. Seit Juni 2018 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV act. 104 S. 3).

3.2

In seinem Bericht vom 20. August 2019 attestierte med. pract. I._____ dann dem Kläger ab dem 8. Mai 2019 bis zum 27. Mai 2019 eine 100%ige, ab dem 28. Mai 2019 eine 50%ige und ab dem 1. Juli 2019 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV act. 129 S. 14). Zum davorliegenden Zeitraum nahm er dabei nicht Stellung. Im Bericht vom 2. Januar 2022 ging er dagegen von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2017 aus (IV act. 216 S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich jedoch nicht und begründete auch nicht, weshalb er abweichend zu seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 bereits ab Dezember 2017 von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Diese Einschätzung steht denn auch im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. So arbeitete der Kläger ab 1. Januar 2019 bei der G._____ AG während rund vier Monaten in einem 100%-Pensum (vgl. IV act. 156 S. 2; vgl. auch den Arbeitsvertrag in Klageantwortbeilage Beklagte

1.

[AB 1] 11) und es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Kläger in dieser Zeit die beruflichen Leistungen nicht hinreichend erbracht hätte. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer weiterhin die ausgeübten Tätigkeiten ausführen können (IV act. 156 S. 3) und sein erzielter Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen (IV act. 156 S. 5). Gemäss Bericht von med. pract. I._____ vom 9. Oktober 2018 habe der Kläger angegeben, er wünsche derzeit keine weiteren Massnahmen der IV-Stelle, wolle wieder eine 100% Arbeitsstelle antreten und fühle sich in seiner Arbeitsfähigkeit auch nicht mehr eingeschränkt (IV act. 104 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 kann daher auch nicht bloss von einem Arbeitsversuch ausgegangen werden.

Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2, 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.1 und 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2). Auf den Bericht von med. pract. I._____ vom 2. Januar 2022, in dem er abweichend zu seinem echtzeitlichen Bericht vom 9. Oktober 2018, demzufolge ab Juni 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, ohne Begründung dieser anderen Beurteilung bereits ab Dezember 2017 von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging, kann daher nicht abgestellt werden. Dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 8. November 2022 kommt dagegen für die vorliegend streitigen Belange voller Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

Damit ist von einer nach der Arbeitsunfähigkeit, die gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Februar 2019 – basierend auf einer seit Februar 2016 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass – ab dem 1. Februar 2017 zu einer ganzen und ab dem 1. Februar 2018 zu einer bis 30. Juni 2018 befristeten Dreiviertelsrente geführt hat, echtzeitlich nachgewiesenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Monaten auszugehen (vgl. diesbezüglich etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4; 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2). Somit wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der ab Februar 2016 (während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2; vgl. IV-Akten act. 119 S. 6) aufgetretenen und per Februar 2017 in einer Invalidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit und der in der Folge im Jahr 2019 neu aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, die zur erneuten Rentenzusprache für die Zeit vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 führte (vgl. IV act. 260), unterbrochen (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Eine Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen ab 1. September 2020 fällt daher ausser Betracht.

4.

Die erneute Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im März 2020 (IV-act. 138; Klage S. 3 unten). Die IV-Stelle Basel-Stadt war unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b sowie Art. 29 Abs. 1 IVG damit lediglich verpflichtet, den Gesundheitszustand des Klägers ab September 2019 abzuklären. Eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit war indes gemäss Aktenlage bereits im Mai 2019 eingetreten (vgl. IV act. 238 S. 4; Klageantwortbeilage der Beklagten 1 [AB 1] 3 S. 3), weshalb von einer verspäteten Anmeldung auszugehen ist. Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich lediglich nicht auf Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3 unter anderem mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Ist für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der weiter zurückliegenden Periode entscheidend, besteht keine Bindung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Stelle zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz. 1019).

Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer halben Rente ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 (Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. September 2023 [IV act. 268]) führte, ist im Mai 2019 und somit während des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 eingetreten (vgl. Klage S. 8; AB 1 S. 4, 8). Dies geht unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. J._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 10. November 2022 hervor (IV act.

238.

S. 4) und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 nicht mehr imstande war, seine Tätigkeit als Chemikant im Pensum von 100 % auszuüben. Somit ist die Beklagte 1 leistungspflich-tig (vgl. E. 2.1). Die Klage gegen die Beklagte 2 ist dementsprechend abzuweisen. Die Verfügung vom 22. September 2023 (IV act. 268) wurde der Beklagten 1 nach Lage der Akten sodann formgültig eröffnet (IV act. 268 S. 3). Dasselbe gilt für den Vorbescheid vom 6. Januar 2023 (IV act. 241 S. 1). In Bezug auf den Anspruchsbeginn sowie den Invaliditätsgrad ist die Verfügung für die Beklagte 1 somit bindend. Diese ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie entsprechende Kinderrenten auszurichten.

5.

5.1

Weiter fordert der Kläger die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Datum der Klageerhebung, sofern die Beklagten nach Massgabe ihres jeweiligen Reglements keinen tieferen Verzugszins geltend machten (Klage S. 10; Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4).

5.2

Rechtsprechungsgemäss haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invalidenrenten erst ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, an dem der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135). Anwendbar ist dasjenige Stiftungsreglement, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem der Anspruch auf Verzugszins entstand (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).

5.3

Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend mit Klageerhebung vom 22. Mai 2024. Gemäss Anhang 4 (Grenzbeträge, Umwandlungs- und Zinssätze) des Vorsorgereglements der Beklagten 1 entspricht der Ver-

zugszinssatz 2 % (AB 1 12). Dem Kläger ist folglich ab dem 22. Mai 2024 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse ein Verzugszins von 2 % zuzusprechen.

6.

6.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

6.2

Ausgangsgemäss hat die Beklagte 1 dem Kläger eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu entrichten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten 2 steht als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2023 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie entsprechende Kinderrenten nebst einem Verzugszins von 2 % ab dem 22. Mai 2024 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Meier