VKL.2024.26
VKL.2024.26 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-06-11
11. Juni 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.26 / nb / nl Art. 70 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helve...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2024.26 / nb / nl Art. 70
Urteil vom 11. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban Anlage 26, 4052 Basel
Beklagte A._____ GmbH
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG
Sachverhalt
1.
Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 30. Januar/24. Februar 2023 per 1. Februar 2023 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 27. Juni 2024 per 1. August 2024 und leitete gegen die Beklagte die Betreibung ein. Die Beklagte erhob am 23. September 2023 in der Betreibung (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts Q._____ vom 28. August 2024 Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 7'119.25 plus Zins zu 5.00% seit 26.08.2024 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. aaa) des Betreibungsamts Q._____ AG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2025 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).
1.2
Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.
2.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
3.
3.1
Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 7'119.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2024 geltend (Rechtsbegehren Ziff. 1), ohne sich zur Zusammensetzung dieser Forderung zu äussern. Die Forderung entspricht der im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ geforderten "Forderung vom 26.08.2024" und bestehe gemäss diesem aus "Beiträge[n] aus Personalvorsorge-Vertrag Nr. bbb" (Klagebeilage [KB] 7). Aus dem beigelegten Kontoauszug lässt sich – davon abgesehen, dass dieser Kontoauszug auch Zinsen und Gebühren und nicht nur Beiträge beinhaltet – keine Forderung dieser Höhe nachvollziehen. Der Saldo per 26. August 2024 betrug gemäss diesem Auszug (ohne Berücksichtigung der im Zahlungsbefehl selbstständig aufgeführten und an diesem Tag gebuchten Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00) Fr. 6'972.80 (KB 5). Weder aus der Klage noch den Akten ergibt sich die Differenz zwischen diesem Saldo und der in Betreibung gesetzten Forderung, womit die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht (E. 1.1.) nicht nachgekommen ist. Soweit es sich dabei um Zinsforderungen handeln sollte, ist zudem zusätzlich auf E. 4.3. nachfolgend hinzuweisen.
3.2
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Kontoauszug Mahngebühren von Fr. 300.00 per 8. April 2024 und eine nicht weiter spezifizierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 per 19. April 2024 (KB 5). Zur Erhebung von Mahngebühren ist die Klägerin aufgrund ihres Kostenreglements im entsprechenden Umfang berechtigt (vgl. Kostenreglement in KB 1) und die entsprechende Aufwendung ist ausgewiesen (KB 6). Betreffend die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 per 19. April 2024 fehlt es wiederum an entsprechenden Ausführungen in der Klage, sodass diese Forderung mangels Substantiierung nicht als ausgewiesen betrachtet werden kann, zumal eine Gebühr in dieser Höhe lediglich für Betreibungs-, Fortsetzungs-, Konkurs- oder Pfändungsbegehren vorgesehen (KB 1) und ein solches (zusätzliches) Begehren nicht aktenkundig ist.
3.3
Zusammengefasst besteht somit eine Forderung von Fr. 6'472.80 (= Fr. 6'972.80 – Fr. 500.00), welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hatte. Dieser Betrag reduzierte sich gemäss Kontoauszug indes um einen am 10. September 2024 eingegangenen Zuschuss des Sicherheitsfonds in der Höhe von Fr. 706.75, sodass die Forderung der Klägerin noch Fr. 5'766.05 beträgt (= Fr. 6'472.80 – Fr. 706.75).
4.
4.1
Die Klägerin fordert weiter Verzugszins von 5 % auf ihre Forderung seit dem 26. August 2024 (Rechtsbegehren 1).
4.2
4.2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE-LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG).
4.2.2
Gemäss Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (vgl. KB 1) erfolgt auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung, wobei in Ziffer 5.4 auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Ein Verzugszinssatz von 5 % erweist sich als marktkonformen Zinssatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.3. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Mahngebühren, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten (vgl. dazu auch Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300), denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf Mahngebühren, Umtriebsentschädigungen oder vorherige Zinsbelastungen Verzugszinsen erhoben werden. Aus dem zuvor errechneten Saldo sind somit Zinsbelastungen und Mahngebühren gemäss Kontoauszug (KB 5) herauszurechnen. Zins von 5 % ab 26. August 2024 ist daher lediglich auf den Betrag von Fr. 5'457.35 geschuldet (= Fr. 5'766.05 – Fr. 8.70 – Fr. 300.00). Was die Zeit von Januar bis 25. August 2024 betrifft, fehlt es an der notwendigen Substantiierung einer allfällig bestehenden Zinsforderung, wobei diese angesichts der klägerischen Praxis ohnehin wiederum unrechtmässige Zinsen auf Gebühren und Zinsen beinhalten würde.
4.3. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Mahngebühren, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten (vgl. dazu auch Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300), denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf Mahngebühren, Umtriebsentschädigungen oder vorherige Zinsbelastungen Verzugszinsen erhoben werden. Aus dem zuvor errechneten Saldo sind somit Zinsbelastungen und Mahngebühren gemäss Kontoauszug (KB 5) herauszurechnen. Zins von 5 % ab 26. August 2024 ist daher lediglich auf den Betrag von Fr. 5'457.35 geschuldet (= Fr. 5'766.05 – Fr. 8.70 – Fr. 300.00). Was die Zeit von Januar bis 25. August 2024 betrifft, fehlt es an der notwendigen Substantiierung einer allfällig bestehenden Zinsforderung, wobei diese angesichts der klägerischen Praxis ohnehin wiederum unrechtmässige Zinsen auf Gebühren und Zinsen beinhalten würde.
5.
5.1. Die Klägerin verlangt sodann die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Betreibung betrifft gemäss Zahlungsbefehl vom 28. August 2024 (KB 7) die eingeklagte Forderung in Höhe von Fr. 7'119.25 nebst Zins von
5 % seit dem 26. August 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (KB 7).
5.2. Das Rechtsbegehren muss sowohl auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung als auch auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genau
bezeichneten Betreibung gerichtet sein (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DO-MINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N. 8 zu Art. 79 SchKG). Die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 gemäss Zahlungsbefehl vom 28. August 2024 wurde vorliegend klageweise nicht gefordert und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 kann daher der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden.
5.3. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024; KB 7) erhobene Rechtsvorschlag ist nach dem Dargelegten im Umfang von Fr. 5'766.05 (vgl. E. 3.3.) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2024 auf Fr. 5'457.35 (vgl. E. 4.3.) zu beseitigen.
6.
6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2. Unabhängig von der Gewichtung des Verfahrensausgangs haben weder die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) noch die Beklagte mangels Aufwandes einen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'766.05 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2024 auf Fr. 5'457.35 zu bezahlen.
1.2. Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 28. August 2024 in der Betreibung Nr. aaa erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 5'766.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. August 2024 auf Fr. 5'457.35 beseitigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia