VKL.2024.27
VKL.2024.27 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-24
24. Oktober 2025Deutsch16 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.27 / sb / nl Art. 133 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Do...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2024.27 / sb / nl Art. 133
Urteil vom 24. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner
Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beklagte B._____
Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG
Sachverhalt
1.
Die Klägerin war vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2022 bei der C._____ AG mit heutigem Sitz in Z._____ als Assistentin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Diese richtete der Klägerin aufgrund eines psychischen Leidens unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 180 Tagen ab 16. Mai 2023 Krankentaggelder aus.
2.
2.1. Mit Klage vom 20. November 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 38'512.54 nebst Zins zu
5 % ab 06.12.2022 zu bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. Februar 2025 im Wesentlichen die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
2.3. Mit Replik vom 24. März 2025, Duplik vom 15. April 2025 und Stellungnahme der Klägerin vom 25. April 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 10. und 22. Oktober 2025 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit.
Erwägungen
1.
Die Klägerin fordert von der Beklagten für die Periode vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 38'512.54 zuzüglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls welchen Anspruch auf Taggelder die Klägerin für die fragliche Periode hat.
2.
Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 9. Juli 2020 in Klageantwortbeilage [AB] 1). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in ihrer Ausgabe vom 1. Mai 2021 (Klagebeilage [KB] 2 und AB 2; vgl. zum Ganzen Klage, S. 2 f., und Klageantwort, Rz. 2 f.).
3.
3.1
Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1 und 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO sowie BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.).
3.2
In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte beziehungsweise soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 und 130 III 321 E. 3.1 S. 323).
3.3.2
Nach dieser erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (bspw. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses gemäss Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht, wenn der Versicherer zunächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Im Falle der Beweislosigkeit trägt nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2).
3.4
3.4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend. Im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Als Urkunden gelten gemäss Art. 177 ZPO in seiner mit der ZPO-Revision vom 17. März 2023 am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung (vgl. hierzu AS 2023 491) unter anderem – entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; vgl. auch BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24 und 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29) – auch private Gutachten der Parteien. Diese Bestimmung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO-Revision vom 17. März 2023 rechtshängig waren (Art. 407f ZPO).
3.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto höher sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.).
3.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto höher sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.).
3.4.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 und 123 III 183 E. 3e S. 188; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4).
4.
4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 insbesondere unter Verweis auf diverse ärztliche und nichtärztliche Berichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt
vor, im Speziellen während dieser Zeit, aber auch bereits ab dem 8. Februar 2022, durchgängig vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.
4.2. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. statt vieler BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682), was vorliegend umstritten ist. Es ist demnach an der Klägerin zu beweisen, dass sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher (bereits) vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 Anspruch auf Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor).
4.3. 4.3.1. Die Klägerin legt dar, sie sei vom 15. November bis 23. Dezember 2021 sowie ab dem 8. Februar 2022 durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Die Wartefrist von 180 Tagen gemäss AVB sei daher am 28. Juni 2022 abgelaufen, weshalb sie ab dem 29. Juni 2022 Anspruch auf Krankentaggelder habe (vgl. insb. Klage, S. 3 und S. 11 f.).
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin sei vom 15. November bis 23. Dezember 2021 während 39 Tagen, vom 8. Februar bis 22. März 2022 während 43 Tagen und vom 7. Februar bis 31. Mai 2023 während 98 Tagen ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen. Für andere von der Klägerin behauptete Perioden der Arbeitsunfähigkeit würden keine ärztlichen Bescheinigungen vorliegen. Die Wartezeit von 180 Tagen sei daher erst am 31. Mai 2023 abgelaufen (Klageantwort, Rz. 3 ff. und Rz. 18).
4.3.2. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit macht die Klägerin geltend, der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 eine komplexe Traumafolgestörung diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es liege auf der Hand, dass sich dieser Zustand bereits vor der vertrauensärztlichen Untersuchung gleich präsentiert habe. So sei die Klägerin aufgrund erheblicher psychischer Beeinträchtigungen "anfangs des Jahres 2022" von ihrer Hausärztin an eine Therapeutin überwiesen worden. Hinzu komme, dass die (unterdessen) behandelnde Ärztin der Klägerin, Dr. med. et phil. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 nicht nur aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätige, sondern aufgrund der bereits länger bestehenden psychischen Beschwerden auch rückwirkend – und insbesondere für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 6. Februar 2023 respektive ab dem 8. Februar 2022 – von einer solchen ausgegangen sei (Klage, S. 3 ff.). Die Beklagte bestreitet dies. Dabei beruft sie sich auf den Umstand, dass für die Zeit vom 23. März 2022 bis 7. Februar 2023 keine "echtzeitlichen Arztzeugnisse" vorliegen würden. Es sei daher für diese Periode gerade nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Klageantwort, Rz. 3 ff.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass zwar keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen würden und sie sich auch im fraglichen Zeitraum nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe (Replik, S. 10). Eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit liesse sich indes hinreichend aus der Stellungnahme von Dr. med. D._____ ableiten und werde zudem durch Dr. med. et phil. E._____ sowie durch ihre Therapeutin explizit bestätigt (vgl. zum Ganzen Replik, S. 4 ff.).
4.4. 4.4.1. Selbst wenn unter Offenlassen dieser – zwischen den Parteien strittigen – Frage zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die AVB der Beklagten nicht einzig echtzeitliche ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit zulassen, ist Folgendes zu beachten: Retrospektive (fach-)ärztliche Beurteilungen müssen sich in tatsächlicher Hinsicht auf ein entsprechendes Fundament stützen können. Entscheidend ist, ob die Aktenlage in ihrer Gesamtheit und im Speziellen die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte eine taugliche Basis zu bilden vermögen, auf der ein Arzt die Arbeitsfähigkeit rückwirkend einschätzen kann, so dass gestützt auf diese retrospektive Beurteilung der Beweis einer Arbeitsunfähigkeit als erbracht angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2.1; siehe ferner KATHARINA ANNA ZIMMERMANN, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung: Begriff und Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] unter besonderer Berücksichtigung der Einzelund der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, Diss. 2022, Rz. 523, CHRISTOPH HÄBERLI, DAVID HUSMANN, Krankentaggeld: Versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 208, und ADRIAN STAEHE-LIN, Der Arbeitsvertrag – Art. 319-330a OR, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Bd. V/2c, 4. Aufl. 2006, N. 9 zu Art. 324a OR). Obschon die Beklagte genau das Vorliegen einer solchen Basis bestreitet, legt die Klägerin nicht einlässlich dar, gestützt auf welche konkreten Umstände vorliegend eine rückwirkende ärztliche Beurteilung möglich beziehungsweise zulässig sein soll. Im Gegenteil gesteht sie zu, dass in der fraglichen Zeit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, womit keinerlei medizinische Berichte vorliegen, die für eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. et phil. E._____ mit Bericht vom 18. März 2024 (vgl. Klage, S. 8, und Replik, S. 5, sowie KB 13) eine taugliche Basis bilden würden. Die Behauptungen der Klägerin erweisen sich damit als ungenügend substantiiert. Daran vermögen ihre eigenen laienhaften medizinischen Überlegungen zum retrospektiven Verlauf der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit mangels Relevanz nichts zu ändern.
4.4.2. Würde – entgegen dem soeben Dargelegten – angenommen, dass die Behauptungen der Klägerin zum (retrospektiven) Verlauf der von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hinreichend substantiiert sind, könnte der Klage aus folgenden Gründen dennoch kein Erfolg beschieden sein: Die Klägerin offeriert für den in Frage stehenden Zeitraum vom 8. Februar 2022 bis 15. Mai 2023 lediglich einen Bericht ihrer Therapeutin vom 18. Januar 2022 (recte: 5. Januar 2023 [KB 9]; vgl. dazu Klageantwort, Rz. 18, und Replik, S. 16 f.) und von der Beklagten in AB 3 verurkundete diverse Zeugnisse ihrer Therapeutin (vgl. Klage, S. 7 und S. 11, sowie Replik, S. 5 und S. 9) als Beweis. Bei der fraglichen Therapeutin handelt es sich indes zum einen nicht um eine (Fach-)Ärztin (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2; siehe ferner Art. 14.2 der AVB und hierzu Duplik, S. 3). Zum anderen sind diesen Berichten weder objektive Befunde noch sonstige über die subjektiven Angaben der Klägerin hinausgehenden Umstände zu entnehmen, welche begründetes Fundament einer retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bilden könnten. Sowohl der Stellungnahme von Dr. med. et phil. E._____ vom 18. März 2024 wie auch derjenigen der Therapeutin vom 5. Januar 2023, welche zudem bereits mangels (fach-)ärztlicher Ausbildung nicht beweiswertig ist, fehlt damit im Sinne des in E. 4.4.1. zu retrospektiven ärztlichen Einschätzungen Dargelegten eine tatsächliche Basis. Sie sind daher bereits deshalb zum Beweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet. An diesem Ergebnis würden auch die Editionsbegehren der Beklagten betreffend die Akten der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung nichts zu ändern vermögen, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, Prozessakten von sich aus nach Beweismitteln zugunsten einer Partei zu durchforsten (vgl. vorne E. 3.2.), und es ist insbesondere auch nicht dessen Aufgabe, Sammelbeilagen nach sachdienlichen Angaben zu durchsuchen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Da die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Editionsbegehren jeweils weder eine Tatsachenbehauptung aufstellt noch eine konkrete Fundstelle benennt, ist auf ein Einholung weiterer Akten schon mangels hinreichender Beweismittelverbindung zu verzichten.
4.5. Zusammengefasst kann über die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom vor dem 7. Februar 2023 mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden respektive misslingt der Klägerin der entsprechende Beweis. Da aufgrund der Substantiierungsmängel respektive des Beweisergebnisses nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, bleibt es bei den von der Beklagten anerkannten Perioden der Arbeitsunfähigkeit vom 15. November bis 23. Dezember 2021, vom 8. Februar bis 22. März 2022 und vom 7. Februar bis 31. Mai 2023 während total
180 Tagen. Dass die Wartezeit gemäss AVB vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund erst am 31. Mai 2023 abgelaufen war, wie dies die Beklagte
geltend macht (Klageantwort, Rz. 3 und Rz. 18), wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Bereits dies lässt einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Taggeldleistungen der Beklagten für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 entfallen, weshalb auf Weiterungen bezüglich einer von der Beklagten vorgebrachten allfälligen Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch die Klägerin zu verzichten ist.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
5.3. Ausgangsgemäss werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten bei ihr Angestellte prozessieren, hat die Klägerin der Beklagten eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner