VKL.2025.6
VKL.2025.6 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-15
15. September 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.6 / nb / nl Art. 114 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2025.6 / nb / nl Art. 114
Urteil vom 15. September 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagter A._____
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Konventionalstrafe
Sachverhalt
1.
Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 10. März 2025 beim hiesigen Versicherungsgericht Klage gegen den Beklagten und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00. und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
2.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2025 wurde dem Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 14. Mai 2025 eine letzte Frist von
10 Tagen zur Erstattung einer Klageantwort unter Androhung eines Entscheides aufgrund der Akten im Säumnisfall angesetzt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Einzelunternehmung C._____ des Beklagten unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb der Beklagte verpflichtet sei, die Lohnsummen seiner dem GAV FAR unterstellten Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2023 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sei der Beklagte daher zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu verpflichten.
2.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 und 125 V 193 E. 2 S. 195).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich-ten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 und SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1).
3.
3.1
Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. November 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt.
3.2
Dass der Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig (vgl. Klage S. 7 Ziff. 15 in fine). Eine Verletzung des GAV FAR durch den Beklagten fällt daher nur in Betracht, wenn er (bzw. seine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung C._____ [vgl. Klagebeilage {KB} 5]) durch seine (bzw. ihre) betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).
3.3
3.3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 21.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
3.3.2
Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 7 bis 9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 bis 25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbind-
lich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2034 (BBl 2024 2191).
3.4
Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Einzelunternehmung des Beklagten vom 23. Januar 2023 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Der Beklagte sei daher seit dem 1. März 2022 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeitenden beitragspflichtig (KB 6).
3.5
3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da sich der Sitz der Einzelunternehmung des Beklagten in Q._____ befindet, ist der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR gegeben.
3.5.2
Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR (vgl. KB 3) gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) und gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. f für Betoninjektions- und -sanierungsbetriebe.
3.5.3
Die Einzelunternehmung des Beklagten bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Angebot von Dienstleistungen als Handwerker, insbesondere Tiefbau, Betonbau, Holzbau und Trockenbau. Diese Tätigkeiten fallen (teilweise) unter die in E. 3.5.2. erwähnten Tätigkeiten. Die Einzelunternehmung ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt.
3.6
Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Einzelunternehmung des Beklagten erweist es sich vorliegend als erstellt, dass diese unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt.
4.
4.1
In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR verletzte und ihm die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte.
4.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (vgl. KB 2). Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3.1. und
3.3.2
der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" unter anderem derjenige Arbeitgeber, welcher die provisorischen oder definitiven Lohnsummen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder nicht innert der angesetzten Frist meldet. Beide Tatbestände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (vgl. KB 10).
4.3
Die Klägerin behauptet, dass sie den Beklagten mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Der Beklagte habe es unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage S. 6 Ziff. 12). Den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 hielt die Klägerin fest, die Einzelunternehmung des Beklagten unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und sei ab dem 1. März 2022 beitragspflichtig (KB 6). Mit Schreiben vom 26. September 2024 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr der Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, und stellte ihm daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 30. Oktober 2024 gemahnt (KB 7).
4.4
4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht somit hervor, dass der Beklagte aufgefordert und
gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und er dies unterliess. Dadurch hat der Beklagte seine Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" verletzt.
4.4.2
Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.2. der erwähnten Sanktionsrichtlinie (vgl. KB 10) und ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 6 der Richtlinie (vgl. wiederum KB 10).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. Zusätzlich dazu schuldet der Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ gemäss Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2024 (KB 9) vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG antragsgemäss in diesem Umfang zu beseitigen. Im erwähnten Zahlungsbefehl wird auf die Forderung von Fr. 3'500.00 ein Verzugszins von 5 % seit dem 27. Oktober 2024 gefordert (KB 9). Ohne die Rechtmässigkeit eines solchen Verzugszins auf Konventionalstrafen prüfen zu müssen (vgl. diesbezüglich jedoch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1), hat die Klägerin in der vorliegenden Klage keinen solchen Zins eingeklagt. Entsprechend kann ihr dafür ohnehin keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 79 SchKG).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
5.3
Der Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
1.
1.1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'500.00 zu bezahlen.
1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2024) erhobene Rechtsvorschlag wird im vorerwähnten Umfang beseitigt. Betreffend die Verzugszinsen wird keine Rechtsöffnung erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia