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Entscheid

WBE.2020.141

WBE.2020.141 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-02-02

2. Februar 2022Deutsch63 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2020.141 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.005) Art. 6 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, führerin v...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2020.141 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.005) Art. 6

Urteil vom 2. Februar 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. April 2020

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin, geb. 1952, ist Schweizerin. Ihr heutiger Ehemann, B., geb. 1986 und kosovarischer Staatsangehöriger, reichte am 20. Januar 2017 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Visumsantrag ein. Dabei erklärte er, die Beschwerdeführerin und er wollten in der Schweiz heiraten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 5, 7). Nachdem ihr das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 13. Februar 2017 Fragen hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. unterbreitet und sie diese mit Schreiben vom 26. Februar 2017 beantwortet hatte (MI-act. 14, 17 ff.), reichte die Beschwerdeführerin am 21. März 2017 bei der Einwohnerkontrolle W. ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat für ihren heutigen Ehemann ein (MI-act. 22 ff.).

Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer Scheinehe wurden die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann am 13. Juni 2017 durch das MIKA bzw. die Schweizer Botschaft in Pristina zeitgleich persönlich befragt (MI-act. 42 ff., 51 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin mit, dass und aufgrund welcher Indizien es von einer Scheinehe ausgehe, stellte ihr die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2017 Stellung (MI-act. 67 ff., 72 ff.).

Am 14. Dezember 2017 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat wegen Vorliegens einer Scheinehe ab und verweigerte dem heutigen Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz (MI-act. 81 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 Einsprache, welche der Rechtsdienst des MIKA am 24. Mai 2018 abwies (MI-act. 106 ff., 130 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 141).

In der Folge heiratete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am 10. Oktober 2018 im Kosovo (MI-act. 151) und reichte am 26. November 2018 bei der Einwohnerkontrolle W. ein Gesuch um Familiennachzug für diesen ein (MI-act. 159 ff.). Am 5. April 2019 stellte das MIKA der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör, worauf sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2019 Stellung nahm (MI-act. 175 f., 180 ff.).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer Scheinehe

ab und verweigerte ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz (MI-act. 193 ff.).

B.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 203 ff.).

Am 6. April 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.):

1.

Der angefochtene Entscheid vom 6. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Das eingereichte Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin für B. sei gutzuheissen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte

aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24). Am 15. Juni 2020 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 25 ff.), worauf die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss bezahlte (act. 29).

Das Verwaltungsgericht hat am 22. September 2021 eine Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt (Protokoll der Verhandlung vom 22. September 2021 [Protokoll], act. 41 ff.). Im Rahmen der Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zudem eine Hotelquittung vom 29. Juli 2016 entgegen und in Kopie zu den Akten genommen (act. 74; Protokoll S. 19 f., act. 59 f.). Ebenfalls im Rahmen der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Vorsitzenden ihren im Kosovo befindlichen Ehemann per Facebook Messenger kontaktiert und zunächst videotelefonisch und anschliessend mittels schriftlicher Chatnachrichten mit diesem kommuniziert (Protokoll S. 26 ff., act. 66 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung hat das Gericht den Fall erstmals beraten.

Am 23. September 2021 erschien die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss erneut am Verwaltungsgericht und wurden mit ihrem Einverständnis die gesamten verfügbaren Facebook Messenger-Chatprotokolle zwischen ihr und ihrem Ehemann elektronisch sichergestellt. Die insgesamt über zwölftausend A4-Seiten Protokolle wurden in Form von 26 pdf-Dateien auf DVD gebrannt und so zu den Akten genommen (act. 78 f.; im Folgenden zitiert mit: Chatprotokoll Nr. x, S. y).

Mit Beschluss vom 29. September 2021 wurden den Parteien die Chatprotokolle auf DVD zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine endgültige Beurteilung des Verfahrens aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 28. Oktober 2021 folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen (act. 84 ff.):

a) Kopien ihres Passes, Flugtickets und/oder andere Unterlagen, welche ihre Aufenthalte im Kosovo seit 2015 belegen, wobei jeweils der Tag der Einreise in den Kosovo und der Tag der Ausreise aus dem Kosovo anzugeben ist. b) Kopien des Passes ihres Ehemannes, Flugtickets, Visa und/oder andere Unterlagen, welche die Dauer seiner Schengenvisa und/oder Visa für die Schweiz seit 2015 belegen, wobei jeweils der erste und letzte Tag der Gültigkeit der Visa anzugeben sind, welche ihn zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. c) Mitteilung, inwiefern ihr Ehemann von den Visa Gebrauch gemacht hat.

D.h wann er den Kosovo verlassen hat, in welchen Ländern und bei wem er sich aufgehalten hat und insbesondere an welchen Daten ihr Ehemann bei ihr gewohnt und übernachtet hat (alles inkl. verfügbarer Belege).

d) Sämtliche verfügbaren Belege für Geldüberweisungen der Beschwerdeführerin an ihren Ehemann. e) Nähere Angaben zum bevorstehenden Hochzeitsfest im Kosovo und entsprechende Belege dazu (etwa Einladungsschreiben, Gästeliste, Ort des Festes, Reservierungsbelege u.Ä.). f) Allfällige gemeinsame Fotos (Fotos auf denen sie und ihr Ehemann gemeinsam abgebildet sind). g) Erklärung, weshalb aus den öffentlich zugänglichen Facebook-Profilen von ihr und ihrem Ehemann nicht ersichtlich ist, dass sie miteinander verheiratet sind. h) Mitteilung, wer das Mädchen "C." auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ihres Ehemannes ist.

Die Vorinstanz verzichtete am 25. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zu den Chatprotokollen zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann (act. 86). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. November 2021 innert erstreckter Frist Stellung zu den Chatprotokollen, machte einen Teil der mit Beschluss vom 29. September 2021 verlangten Angaben und reichte einen Teil der verlangten Unterlagen ein (act. 88 f., 90 ff.).

Am 2. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Fall erneut beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2020. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, das MIKA habe das vorliegende Familiennachzugsgesuch zurecht abgelehnt. Der Anspruch des Ehemannes der Schweizer Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei dieser gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG sei infolge rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen, weil aufgrund der vorliegenden Indizienlage von einer Scheinehe auszugehen sei. Letzteres sei bereits im Verfahren betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin bringe auch im vorliegenden Familiennachzugsverfahren nichts vor, was die vorhandenen gewichtigen Indizien für eine Scheinehe zu entkräften vermöchte. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben, welche die Eheleute anlässlich ihrer zeitgleichen persönlichen Befragung vom 13. Juni 2017 gemacht hätten.

1.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann sei zu bewilligen, da dieser einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde und deswegen erloschen sei, zumal es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Scheinehe handle. Vielmehr liege bei ihr wie auch bei ihrem Ehemann ein echter Ehewille vor. Hierfür hätten sie mit der Eheschliessung im Kosovo sowie ihrer anhaltenden Beziehung den Tatbeweis erbracht. Die widersprüchlichen Aussagen, die ihnen die Vorinstanz vorwerfe, stammten aus dem Jahr 2017 und seien darauf zurückzuführen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht so gut gekannt hätten. Ohnehin hätten ihre Kernaussagen vollumfänglich übereingestimmt.

2.

2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden diverse weitere Bestimmungen des AIG revidiert. Da das vorliegende Verfahren unter dem AuG begonnen wurde und der Gesetzgeber weder zur Änderung vom 16. Dezember 2016 noch zu den zwischenzeitlichen weiteren Änderungen besondere Übergangsbestimmungen erlassen hat, gelangen die revidierten materiell-rechtlichen Bestimmungen hier jedoch noch nicht zur Anwendung. Aufgrund der – vorliegend analog anwendbaren – übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Rechtslage bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 3.4, und 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020, Erw. 1, nicht publ. in BGE 146 I 185; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.89 vom 20. Juli 2020, Erw. II/1.3, sowie eingehend WBE.2017.206 vom 26. März 2019, Erw. II/1.3; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 15. Dezember 2021], Ziff. 3.3.4; anderer Meinung das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1737/2017 vom 22. Januar 2019, Erw. 3).

Konkret reichte die Beschwerdeführerin das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann am 26. November 2018 ein. Massgebend für das vorliegende Verfahren ist damit in materiell-rechtlicher Hinsicht das AuG in seiner Fassung vom 15. September 2018 (https://fedlex.data.admin.ch/ filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/758/20180915/de/pdf-a/fedlexdata-admin-ch-eli-cc-2007-758-20180915-de-pdf-a.pdf).

2.2. Die im Fall der Beschwerdeführerin einschlägigen Bestimmungen des AuG haben im Rahmen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2016 sowie der zwischenzeitlichen weiteren Gesetzesänderungen keine entscheidwesentlichen Veränderungen erfahren. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Bestimmungen des AIG angewandt hat, wirkt sich deshalb – im vorliegenden Fall – nicht auf die Ergebnisse ihrer Erwägungen aus. Entsprechend ist diesbezüglich die Richtigkeit des Einspracheentscheids nicht in Frage gestellt.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Die Schweizer Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind seit dem 10. Oktober 2018 verheiratet und wollen zusammenwohnen. Mit der 3½-Zimmerwohnung in W., in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer erwachsenen Tochter lebt, ist auch eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 AuG für den bei einem Nachzug des Ehemannes resultierenden 3-Personenhaushalt vorhanden (act. 16; Protokoll S. 10, act. 50; MI-act. 17, 24, 43 f., 161). Damit hat der Ehemann gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin.

4.

4.1. Der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 Abs. 1 AuG setzt indes eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung voraus – und nicht nur den formellen Bestand einer Ehe (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3753 f.). Dient die Heirat von vornherein einzig ausländerrechtlichen Zwecken, ohne dass ein echter Ehewille vorhanden wäre (Scheinehe), gilt der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG infolge Rechtsmissbrauchs als erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Gleiches gilt, wenn die formelle Ehe im massgeblichen Zeitpunkt bloss noch zu ausländerrechtlichen Zwecken aufrechterhalten wird, obwohl kein echter Ehewille mehr besteht (inhaltsleer gewordene Ehe; zum Ganzen BGE 128 II 145, Erw. 2.1 f.).

Erfolgt die Eheschliessung auch aufgrund ausländerrechtlicher Motive, ist deswegen noch nicht von einer Scheinehe auszugehen. Eine Scheinehe liegt erst dann vor, wenn zumindest einer der Ehegatten von Anfang an keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu führen beabsichtigt, sondern einzig die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen umgehen will (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_207/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 3.2, und 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.2; vgl. auch SEBASTIAN KEMPE, Die Scheinehe – im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 64 ff.,

69 ff.). Ob dies der Fall ist, entzieht sich regelhaft dem direkten Beweis und lässt sich bloss aufgrund von Indizien erstellen. Für das Vorliegen einer Scheinehe kann in diesem Sinne insbesondere sprechen (Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, Erw. 4.3, und 2C_969/2014 vom 27. März 2015, Erw. 3.2; vgl. KEMPE, a.a.O., Rz. 145 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 6.14.2):

- dass die Heirat in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren steht, - dass der Eheschliessung nur eine kurze Bekanntschaft vorausging, - dass ein grosser Altersunterschied zwischen den Eheleuten besteht, - dass sprachliche Verständigungsmöglichkeiten fehlen, - dass die Eheleute keine Kenntnisse der Lebensumstände ihres Partners haben, - dass die Eheleute widersprüchliche Aussagen machen oder - dass die Heirat gegen ein Entgelt erfolgte.

Dabei darf nicht leichthin auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Lässt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt und es verbietet sich, von einer solchen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.2; KEMPE, a.a.O., Rz. 162, 165 f.).

Die Frage des Vorliegens einer Scheinehe stellt sich in der Regel erst, nachdem die Ehegatten eine Zeit lang in der Schweiz zusammengelebt haben bzw. hätten zusammenleben können. Bei entsprechend klarer Indizienlage ist es jedoch zulässig, bereits im Zeitpunkt der Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs eine Scheinehe festzustellen und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Anfang an zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.2.6).

4.2. 4.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend bei gesamthafter Betrachtung der konkreten Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann von vornherein keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt, sondern die Ehe einzig zur Umgehung der Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern geschlossen haben – mithin, dass eine Scheinehe vorliegt.

4.2.2. Die Heirat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer drohenden Wegweisung aus der Schweiz. Vielmehr wurde dem Ehemann bisher die Einreise verweigert. Dass dieser den strengen gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen für Drittstaatsangehörige untersteht und somit ohne die Heirat mit der Beschwerdeführerin prinzipiell nur geringe Chancen hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, kann sodann für sich allein nicht als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. Andernfalls würden Ehen unter Beteiligung Drittstaatsangehöriger generell unter Scheineheverdacht gestellt, was nicht angeht.

4.2.3. Gemäss den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde waren gegen die Beschwerdeführerin per 21. März 2017 22 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 14'627.20 und per 26. November 2018 noch 18 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 11'657.25 registriert (MI-act. 36 f., 171 f.), was grundsätzlich als Motiv für die Schliessung einer Scheinehe gegen Bezahlung in Frage käme. Wie aus den diesbezüglich übereinstimmenden und durch die Vorinstanzen nicht näher überprüften Aussagen der Eheleute vom 13. Juni 2017 hervorgeht, unterstützt jedoch die Beschwerdeführerin ihren Ehemann finanziell – und nicht etwa der Ehemann die Beschwerdeführerin (MI-act. 48, 56). Anlässlich ihrer Befragung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie ihrem Ehemann seit 2017 oder 2018 ca. Fr. 100.00 im Monat zukommen lasse (Protokoll S. 8 f., act. 48 f.). Für die Zeit ab Anfang 2021 belegen dies denn auch die von ihr eingereichten Western Union-Versandbelege (act. 99 ff.). Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für die Heirat ein Entgelt erhalten hätte oder laufend erhalten würde. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher – auch mit Blick auf die nach wie vor prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (Protokoll S. 8, act. 48) – kein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.

4.2.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben – mit Deutsch und Albanisch – nicht dieselbe Muttersprache. Gemäss Informativ der Schweizer Botschaft in Pristina sprach der Ehemann bereits bei Einreichung seines Visumsantrags am 20. Januar 2017 "ein wenig Deutsch", benötigte aber dennoch eine Übersetzung (MI-act. 5). Anlässlich ihrer parallelen Befragung am 13. Juni 2017 gaben die Eheleute übereinstimmend an, sich hauptsächlich auf Deutsch zu verständigen, wobei die Beschwerdeführerin auch einzelne Worte auf Albanisch kenne. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könnten "schon reden miteinander". Zwar gebe es manchmal Missverständnisse, inzwischen wisse sie aber, was sie wie formulieren müsse, damit es gehe (MI-act. 45, 54). In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, ihr Ehemann besuche seit längerer Zeit Deutschkurse und die gegenseitige Verständigung sei mittlerweile problemlos möglich (act. 15).

Im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 kommunizierten die Eheleute via Facebook Messenger mündlich (d.h. videotelefonisch) und schriftlich (d.h. per Chat) miteinander (siehe vorne lit. C). Dabei zeigte sich, dass sich die Eheleute mündlich auf sehr einfachem Niveau verständigen können ("Hallo", "Wie geht's?", "Nicht hören gut"). Etwas komplexere, situationsbezogene Anweisungen der Beschwerdeführerin ("Zeig mal mit Kamera Gegend", "Zeig mal dein Dorf oder deine Strasse oder deinen Wald") verstand der Ehemann hingegen nicht. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin während der Verhandlung lässt sich dies höchstens teilweise auf die schlechte Internetverbindung und die Windverhältnisse am Aufenthaltsort ihres Ehemannes zurückführen. Schliesslich verstand der Ehemann die Anweisung, seine Umgebung zu zeigen, problemlos, als sie ihm in der Folge von der Dolmetscherin auf Albanisch erteilt wurde (zum Ganzen Protokoll S. 27, act. 67 f.). Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, ihr Ehemann besuche Deutschkurse, räumte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung denn auch ein, dass dem nicht so sei (Protokoll S. 29, act. 69). Was sodann die schriftliche Verständigung der Eheleute betrifft, ist primär auf die elektronisch bei den Akten liegenden Chatprotokolle abzustellen (siehe wiederum vorne lit. C). Diese zeigen einen sehr regen Austausch in Form von kurzen und kürzesten Chatnachrichten (meist ein bis drei Worte, kaum je ganze Sätze) in sehr fehlerhaftem Deutsch, unter Einflechtung einzelner albanischer Begriffe. In inhaltlicher Hinsicht tauschen sich die Eheleute – trotz der rudimentären Form ihrer Kommunikation – über ein breites Spektrum von Themen aus und scheinen sich dabei mehrheitlich zu verstehen (siehe zum Ganzen Chatprotokolle Nr. 1–26).

Nach dem Gesagten kann von einer problemlosen Kommunikation zwischen den Eheleuten, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, keine Rede sein. Die – eingeschränkten aber vorhandenen und praktizierten – Verständigungsmöglichkeiten der Eheleute sind für sich allein zwar nicht als entscheidrelevantes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe zu qualifizieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Indizienlage sprechen sie dennoch dafür, dass es sich um eine Scheinehe handelt.

4.2.5. Vor ihrer jetzigen Ehe war die Beschwerdeführerin bereits fünf Mal verheiratet (MI-act. 42 f.). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung des MIKA in seinen Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und vom 5. Dezem-

ber 2019 wurden ihre letzten drei Ehen, bei denen sie jeweils mit kosovarischen Staatsbürgern verheiratet war, jeweils kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihren jeweiligen Ehemann bzw. nach dessen erleichterter Einbürgerung geschieden (MI-act. 87, 196). Die Beschwerdeführerin hielt dazu in ihrer Beschwerde – wie bereits in ihren bisherigen Eingaben – lediglich fest, das Scheitern ihrer früheren Ehen habe jeweils besondere Gründe gehabt, welche nicht ausgeführt werden müssten (act. 18; MI-act. 112, 209).

Entgegen der aus der Beschwerde zu folgernden Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 18) führt die dargelegte vorinstanzliche Würdigung ihrer früheren Ehen bzw. Scheidungen nicht zu einem Eingriff in ihr verfassungsmässiges Recht auf Ehe (Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Da jedoch offenbar keine der früheren Ehen der Beschwerdeführerin durch die zuständigen Behörden als Scheinehe qualifiziert wurde (vgl. auch Protokoll S. 22 f., act. 63 f.), bildet das Verdachtsmoment gegenüber diesen Ehen kein klares Indiz dafür, dass es sich bei ihrer jetzigen Ehe um eine Scheinehe handeln würde.

4.2.6. Was sodann die gegenseitigen Kenntnisse der Eheleute angeht, ist in erster Linie auf die Protokolle ihrer separaten, parallelen Befragung vom 13. Juni 2017 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt kannten sich die Eheleute nach eigenen Angaben seit mehr als eineinhalb Jahren (MI-act. 44 f., 53 f.) und waren seit rund acht Monaten verlobt (MI-act. 45, 54). Gleichzeitig waren sie – anders als heute – noch nicht im Detail damit vertraut, was für Fragen über den jeweils anderen ihnen im migrationsrechtlichen Verfahren gestellt würden.

Ausweislich ihrer jeweiligen Antworten vom 13. Juni 2017 verfügten die Eheleute bereits damals über grundlegende bis gute – wenn auch nicht in jeder Hinsicht akkurate – Kenntnisse betreffend das Aussehen, die kernfamiliären Beziehungen, die Wohnsituation, die berufliche Situation sowie die persönlichen Interessen des jeweils anderen (MI-act. 43 f., 46–48; MI-act. 53, 55 f.). Die dabei feststellbaren Ungenauigkeiten – wie etwa die Angabe des Ehemannes, die effektiv als Haushaltshilfe und Betreuerin für die Stiftung E. tätige Beschwerdeführerin arbeite als Alterspflegerin in einem Altersheim (MI-act. 48; MI-act. 56) – deuten nicht als Indiz auf das Vorliegen einer Scheinehe hin.

Über gewisse Aspekte der Person und des Lebens der Beschwerdeführerin wusste ihr Ehemann – der vorliegend ausländerrechtlich von der Ehe profitiert und dessen Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Scheinehe dementsprechend im Vordergrund

stehen – sodann nicht Bescheid. So konnte er im Rahmen seiner Befragung das genaue Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht nennen (sondern lediglich den Monat ihres Geburtstags; MI-act. 55) und gab fälschlicherweise an, sie habe keine Schulden (MI-act. 56). Zudem führte er aus, sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, wobei er nur wisse, dass dies auch mit einem Kosovaren gewesen sei (MI-act. 53). Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin effektiv schon fünf Mal verheiratet, davon die letzten drei Mal mit kosovarischen Staatsbürgern (MI-act. 42 f.).

Sein mangelndes Wissen um das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin begründete der Ehemann – grundsätzlich plausibel – damit, dass es sie störe, wenn man danach frage (MI-act. 55). Hinsichtlich der unzutreffenden Angaben des Ehemannes betreffend ihre Finanzen und ihre früheren Ehen hielt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. September 2017 fest, ihre finanzielle Situation sei zwischen ihnen kein Thema gewesen (MI-act. 74) bzw. er habe nicht weiter nachgefragt, nachdem sie ihm offenbart gehabt habe, bereits verheiratet gewesen zu sein (MI-act. 73). Bei der finanziellen Lage wie auch bei der Beziehungs- und insbesondere Ehevergangenheit des jeweils anderen Ehegatten handelt es sich um Themen bzw. Informationen, die für den Entscheid, eine Lebensgemeinschaft zu führen, objektiv von grosser Bedeutung sind. Was genau in dieser Hinsicht als wünschbar oder aber problematisch empfunden wird, unterscheidet sich freilich von Person zu Person. Zu wissen, wie es sich mit den Finanzen und mit allfälligen früheren Ehen des Partners verhält, ist indes für die allermeisten Menschen auch subjektiv eine wichtige Voraussetzung für das Eingehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dass der Ehemann in den genannten Punkten nicht über die Beschwerdeführerin informiert war, zeugt mithin von einem gewissen Desinteresse an deren Lebensumständen.

Die punktuellen Wissenslücken des grundsätzlich normal über die Beschwerdeführerin informierten Ehemannes dürfen nicht überbewertet werden. Sie bilden demnach für sich allein kein massgebliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe, sprechen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Indizienlage aber dennoch gegen einen echten Ehewillen aufseiten des Ehemannes.

4.2.7. Die Beschwerdeführerin ist 34 Jahre älter als ihr Ehemann, womit ein sehr grosser Altersunterschied zwischen den Eheleuten vorliegt. Die Grösse des Altersunterschieds illustriert auch der Umstand, dass der Ehemann sechs Jahre jünger ist als die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin (MI-act. 18, 43). Eine derart grosse Altersdifferenz ist unüblich und entsprechend als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Dies gilt unabhängig vom Kulturkreis des Ehemannes, vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrfach geschieden ist und drei Töchter hat, sowie von der Verteilung der Geschlechterrollen (hier ältere Frau mit jüngerem Mann; vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.23 vom 4. September 2019, Erw. II/2.4.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 2.3). Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung sinngemäss rügen lässt, die Vorinstanz habe in diskriminierender Weise auf ihr Geschlecht abgestellt, indem sie den Altersunterscheid zu ihrem Ehemann als Indiz für eine Scheinehe gewertet habe (act. 17; Protokoll S. 32, act. 72). An der Beurteilung des – naturgemäss offenkundigen – Altersunterschieds von 34 Jahren als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss Parteiaussage der Beschwerdeführerin vom 22. September 2021 ihr Ehemann bei der Kontaktaufnahme nicht wusste, wie alt sie war (Protokoll S. 9, act. 49).

4.2.8. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Angaben der Eheleute anlässlich ihrer parallelen Befragung im Juni 2017 in einer Reihe von Punkten widersprechen (act. 6; MI-act. 136):

- Der Ehemann gab zu Protokoll, anlässlich ihrer Verlobung im Oktober 2016 habe er mit der Beschwerdeführerin Ringe getauscht und habe es ein kleines Familienfest gegeben (MI-act. 54). Gemäss den ergänzenden Bemerkungen der Schweizer Botschaft in Pristina zum Befragungsprotokoll führte er auf Nachfrage weiter aus, den Ring nicht dabei zu haben, da er ihn nicht trage, wenn er arbeite (MI-act. 51). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie hätten noch keine Verlobungsringe getauscht und auch noch kein Fest veranstaltet (MI-act. 45). - Der Ehemann hielt fest, er habe in der Schweiz weder Verwandte noch Bekannte (MI-act. 55), während die Beschwerdeführerin angab, er habe eine Cousine und einen Cousin, die im Kanton Z. wohnen würden (MI-act. 46). Bereits mit Schreiben an das MIKA vom 26. Februar 2017 hatte sich die Beschwerdeführerin in diesem Sinne geäussert ("Onkel und Tante Cousine Z."; MI-act. 17). Zudem hatte der Ehemann selbst gemäss Informativ der Schweizer Botschaft in Pristina bei Einreichung seines Visumsantrags am 20. Januar 2017 zum Kennenlernen der Beschwerdeführerin noch ausgeführt, ein Freund aus X. habe "sie vermittelt" (MI-act. 5). - Der Ehemann gab betreffend die Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo im Juli/August sowie Oktober 2016 an (MI-act. 54): " Im Juli war sie zwei, drei Tage bei mir zuhause, danach als meine Familie in die Ferien kam, sind wir aus Platzgründen ins Hotel D. in Y. gegangen, aber nur zum Schlafen, durch den Tag waren wir wieder bei meinen Eltern. Im Oktober die ganze Zeit bei mir zuhause." Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll (MI-act. 45): "Ich war zwei Mal bei ihm im Kosovo [...]. Ich lebte während meines Aufenthalts im Hotel in Y."

- Ferner hielt der Ehemann fest, die Beschwerdeführerin habe seine Eltern, seine Brüder und seine Schwester persönlich getroffen (MI-act. 55). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, seine Eltern kenne sie persönlich, aber seine Geschwister habe sie noch nie getroffen (MI-act. 46).

Den widersprüchlichen Aussagen der Eheleute betreffend Kennenlernen der Geschwister des Ehemannes könnte – zumindest theoretisch – ein Missverständnis im Rahmen ihrer parallelen Befragung zugrunde liegen. So hatte die Beschwerdeführerin ihren eigenen Aussagen zufolge zwar keinen persönlichen aber immerhin digitalen Kontakt zu den Geschwistern (MI-act. 46). In diesem Sinne sind die Aussagen der Eheleute zwar als ungleich, aber nicht als komplett unvereinbar zu qualifizieren. Demgegenüber handelt es sich betreffend den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im Kosovo, betreffend die Beziehungen des Ehemannes in die Schweiz und insbesondere betreffend den Austausch von Ringen um widersprüchliche Aussagen im engeren Sinne: Die Version des Ehemannes und diejenige der Beschwerdeführerin lassen sich schlechterdings nicht miteinander vereinbaren.

Bezüglich dieser nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde und erneut im Rahmen der Verhandlung vorbringen lässt, ihr Ehemann und sie hätten sich im Aussagezeitpunkt im Juni 2017 noch nicht so gut gekannt (act. 16; Protokoll S. 32, act. 72). Mit den Besuchen der Beschwerdeführerin im Kosovo und dem Austausch von Ringen sind nicht etwa Dinge angesprochen, welche die Eheleute bereits voneinander wissen konnten oder noch nicht. Sondern vielmehr Geschehnisse, welche die Eheleute gemeinsam erlebt hatten (oder eben nicht). Erweisen sich ihre diesbezüglichen Angaben als unvereinbar, steht damit fest, dass einer der Eheleute die Geschehnisse falsch geschildert hat. Was derweil die Beziehungen des Ehemannes in die Schweiz betrifft, hat die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. September 2017 selbst klargestellt, dass ihre diesbezüglichen Angaben auf dem beruhten, was ihr Ehemann ihr mitgeteilt hatte. Sie habe keine Veranlassung gehabt, an dessen Aussagen zu zweifeln (MI-act. 72 ff.). Es kann daher wiederum nur zutreffen, was die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren Ehemann ausgeführt, oder was ihr Ehemann selbst angegeben hat.

Die um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann ersuchende Beschwerdeführerin hatte keinen ersichtlichen Grund, diesem falsche Angaben betreffend seine Beziehungen in die Schweiz zuzuschreiben und ihn so zu belasten. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die für ihren Ehemann gesuchstellende Beschwerdeführerin wahrheitswidrig angeben würde, es seien zwischen ihnen keine Ringe ausgetauscht worden und sie habe bei ihren Besuchen im Kosovo im Hotel gelebt – was sie jeweils auch im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 nochmals bekräftigte (Protokoll S. 19, act. 59; bzw. S. 7 und 21, act. 47 und 61). Dass der ausländerrechtlich von der Beziehung profitierende Ehemann diese Beziehung durch falsche Angaben betreffend Ringe und betreffend Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihm zuhause "besser" bzw. weniger verdächtig darzustellen versuchte, erscheint demgegenüber plausibel. Da – wie dargelegt – erstellt ist, dass in den genannten Punkten einer der Eheleute falsche Angaben gemacht hat, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dies der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen ist.

Dass er den Behörden entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) falsche Angaben zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin machte, muss sich der Ehemann vorhalten lassen (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG): Offenbar sah er sich veranlasst, seine persönlichen Treffen mit der Beschwerdeführerin (deren Besuche im Kosovo) und seine Verlobung mit dieser (Austausch von Ringen) anders darzustellen, als sie effektiv abliefen, und seine Kontakte in die Schweiz (Verwandte in Z., Freund in X.) zu verheimlichen. Daraus folgt, dass er selbst davon ausging, er müsse gegenüber den Migrationsbehörden etwas verbergen. Und zwar genügend dringend, um die auf der Hand liegenden Risiken wahrheitswidriger Angaben gegenüber den Behörden einzugehen. Dieses Verhalten deutet im Sinne eines gewichtigen Indizes darauf hin, dass aufseiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Beginn weg kein echter Ehewille bestand.

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – zunächst im Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und anschliessend erneut im vorliegenden Familiennachzugsverfahren – vielfach Gelegenheit geboten wurde, die Widersprüche in ihren Aussagen aufzulösen bzw. die offenkundigen Falschangaben des Ehemannes zu erklären. Die Eheleute haben dies jedoch bis heute nicht getan: Bereits mit Schreiben vom 21. August 2017 wies das MIKA die Beschwerdeführerin im Zuge der Gehörsgewährung betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ausdrücklich und im Einzelnen auf die Widersprüche hin (MI-act. 67 f.). Die ab diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vermochte mit ihrer Stellungnahme vom 30. September 2017 lediglich die ungleichen Aussagen zum persönlichen Kennenlernen der Geschwister des Ehemannes ansatzweise zu erklären (Kontakt über die sozialen Medien). Ansonsten bekräftigte sie ihre eigene Darstellung vom 13. Juni 2017 (Verwandte des Ehemannes in Z.), passte diese teilweise an die Darstellung des Ehemannes an (neu: Aufenthalt erst bei diesem zuhause und anschliessend im Hotel, Verlobungsfeier im kleinen Kreis), oder äusserte sich überhaupt nicht (Austausch von Ringen; zum Ganzen MI-act. 72 ff.). In ihrer darauffolgenden Einsprache vom 15. Januar 2018 liess sie ausführen, sie habe "keine Kenntnisse über die Aussagen ihres [damaligen] Verlobten" gehabt und könne "demgemäss zu den angeblichen widersprüchlichen Aussagen keine Angaben machen" (MI-act. 110). Ihre Aussage betreffend ihre Aufenthalte im Kosovo passte sie derweil weiter an diejenige des Ehemannes an, um neu ebenfalls anzugeben, beim Aufenthalt im Oktober 2016 habe sie in dessen Liegenschaft gewohnt (MI-act. 111). Im Rahmen ihrer Einsprache im vorliegenden Familiennachzugsverfahren vom 6. Januar 2020 liess sie sodann behaupten, der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen habe sich nur auf geringfügige Unstimmigkeiten bezogen und sei widerlegt worden (MI-act. 208). In der Beschwerde vom 6. Mai 2020 wird hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen vom Juni 2017 bloss noch vorgebracht, die Eheleute hätten sich damals noch nicht so gut gekannt (act. 16; siehe dazu oben). Im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 schliesslich antwortete die Beschwerdeführerin auf Befragung, warum ihr Ehemann gesagt habe, sie hätten Ringe ausgetauscht (Protokoll S. 21, act. 61): "Das weiss ich nicht. Vielleicht hat er auch gemeint gehabt, ob wir dann Ringe tauschen werden. Ich weiss es nicht. Ich will mich da nicht äussern. Aber eine Ehe besteht ja nicht nur aus Ringen." Betreffend die Kontakte ihres Ehemannes in die Schweiz bestätigte sie weiterhin ihre Angaben vom Juni 2017 (Verwandte in Z.; Protokoll S. 7 f., act. 47 f.). Betreffend ihre Aufenthalte im Kosovo bestätigte sie neu nun doch wieder ihre Angaben vom Juni 2017 und gab an, im Sommer 2016 wie auch im Oktober 2016 im Hotel bzw. in Y. gewohnt zu haben (Protokoll S. 7 und 21, act. 47 und 61).

4.2.9. 4.2.9.1. Des Weiteren sind die Umstände der Beziehung der Eheleute zu betrachten – und dabei zunächst das Kennenlernen. Diesbezüglich machte gemäss Informativ der Schweizer Botschaft in Pristina vom 20. Januar 2017 der Ehemann bei der gleichentags erfolgten Einreichung seines Visumsantrags folgende Angaben (MI-act. 5): "Am 23.12.2015 habe er [die Beschwerdeführerin] auf Facebook kennengelernt; er habe ihr eine Freundschaftsanfrage geschickt; ein Freund aus X. habe sie vermittelt". Rund ein halbes Jahr später gab der Ehemann anlässlich der parallelen Befragung vom 13. Juni 2017 an, die Beschwerdeführerin und er hätten sich im Januar 2016 auf Facebook kennengelernt und führte aus (MI-act. 53): "Sie ist einfach als Vorschlag aufgetaucht, aber wir haben keine gemeinsamen Freunde. Dann habe ich sie angefragt." Im weiteren Verlauf der Befragung hielt er fest, er habe weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz (MI-act. 55). Die Beschwerdeführerin selbst gab am 13. Juni 2017 zu Protokoll (MI-act. 44): "Ich habe ihn über Messenger (Facebook) im Herbst 2015 kennengelernt. Er hat immer wieder geschrieben und irgendwann hat es mich doch gereizt und so sind wir ins Gespräch gekommen." Auf Nachfrage, wie der Ehemann auf ihr Profil gekommen sei, ergänzte sie: "Ich denke, wir hatten schon gemeinsame Freunde aber es ist mir ehrlich gesagt gar nicht aufgefallen. Er hat mich einfach gesehen. Er wusste ja lange nicht wie alt ich bin." Im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 bekräftigte sie, dass ihr Ehemann einfach angefangen habe, ihr auf Facebook zu schreiben. Was genau, wisse sie nicht mehr. Wahrscheinlich sei es "Wie geht's?" gewesen. Wie es dazu gekommen sei, dass er ausgerechnet sie angeschrieben habe, habe sie ihn nie gefragt (Protokoll S. 11 f., act. 51 f.). Zum Freund in X., welchen der Ehemann bei seiner ersten Vorsprache auf der Schweizer Botschaft im Januar 2017 erwähnte, hielt sie fest (Protokoll S. 12, act. 52): "Er hat ja gar niemanden in X. Das ist so ein Gerücht, das irgendwo aufgekommen ist. [...] Er versteht nicht ganz so gut Deutsch und ich weiss auch nicht, warum er das gesagt hat. Aber er hat keinen Freund in X., das weiss ich." Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann auf der Botschaft eine albanische Übersetzung in Anspruch genommen habe, sein Verständnis des Deutschen also kein Problem gewesen sein könne, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Ja, aber er hat keinen Freund in X." Schliesslich führte sie aus: "Also, er war ja jetzt zwei Mal hier in der Schweiz, mit einem slowenischen Visum. Da ist er zu mir gekommen. Und er war immer nur bei mir zu Hause und hat nie irgendwelche Anstalten gemacht, irgendwohin zu gehen, nach X. zu einem Kollegen."

Weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner ersten Vorsprache auf der Schweizer Botschaft in Pristina hätte angeben sollen, ein Freund aus X. habe den Kontakt zur Beschwerdeführerin vermittelt, wenn dem nicht effektiv so gewesen wäre, ist bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich und vermag denn auch die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise plausibel zu erklären. Deren Aussagen im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 legen nahe, dass sie ihrerseits keine entsprechende Erklärung ihres Ehemannes erhalten hat. Unter diesen Umständen ist die Darstellung des Ehemannes vom 13. Juni 2017, wonach der Facebook-Kontakt zur Beschwerdeführerin bloss aufgrund eines Vorschlags des Programmes zustande gekommen sei und er keine Bekannten in der Schweiz habe, nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als er erst dann auf die Version mit dem Facebook-Vorschlag umschwenkte, als aufgrund der Parallelbefragung der Eheleute klar war, dass die Migrationsbehörden die Beziehung der Eheleute hinterfragten.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Ehemann das effektive Zustandekommen seines Kontakts mit der Beschwerdeführerin bzw. seines Interesses an der Beschwerdeführerin nicht offengelegt hat, sondern dieses mit der Behauptung eines zufälligen Facebook-Kontaktvorschlags zu verheimlichen suchte und damit erneut seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a AIG missachtete. Ein solches Verhalten lässt einzig den Schluss zu (§ 23 Abs. 2 VRPG), dass er die wahren Umstände seiner Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin vor den Migrationsbehörden verbergen wollte, als ihm bewusst wurde, dass diese die Ehe überprüften – was im Sinne eines erheblichen Indizes darauf hindeutet, dass er den Kontakt einzig aus ausländerrechtlichen Motiven aufnahm. Massgeblich für diese Beurteilung ist nicht etwa, dass die Ehe arrangiert worden sein dürfte, was migrationsrechtlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. KEMPE, a.a.O., Rz. 79). Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Ehemann offenkundig veranlasst sieht, die Umstände des Arrangements geheim zu halten.

Am Gesagten ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Ehemann sei, als er sie in der Schweiz besucht habe, durchgehend bei ihr zuhause gewesen und habe keine Anstalten gemacht, zu einem Kollegen nach X. zu gehen. So geht aus den weiteren Parteiaussagen der Beschwerdeführerin, den Chatprotokollen sowie den eingereichten Passkopien und Flugtickets hervor, dass ihr Ehemann sie zwischen Ende 2020 und Mitte 2021 lediglich zwei Mal während zusammengezählt rund drei Tagen besuchte, während dieser Zeit jedoch zwei Mal über ein Schengenvisum verfügte, welches ihm jeweils bis zu 90 Tage Aufenthalt Schengenraum gestattete (Protokoll S. 12 f., act. 52 f.; siehe hinten Erw. 4.2.9.2.2 und 4.2.9.2.4). Allfällige Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz konnte der Ehemann somit ohne Weiteres ausserhalb seiner Besuche bei der Beschwerdeführerin pflegen. Der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, anzugeben und zu belegen, wann sich ihr Ehemann mit seinen Schengenvisa wo aufgehalten hat, kamen die Eheleute denn auch nicht nach (dazu wiederum hinten Erw. 4.2.9.2.4).

Anzumerken bleibt, dass die über das Facebook-Konto der Beschwerdeführerin abgerufenen Protokolle des Facebook Messenger-Chats zwischen ihr und ihrem Ehemann (siehe vorne lit. C) erst am 29. Juli 2017 beginnen und somit keinen Aufschluss über die digitale Kontaktaufnahme der Eheleute geben, welche nach deren Angaben Ende 2015 bzw. Anfang 2016 über ebendieses Programm erfolgte. Dies erstaunt und lässt sich entgegen der an der Verhandlung geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dadurch erklären, dass diese vor rund vier Jahren das Mobiltelefon habe wechseln müssen (Protokoll S. 29, act. 69). Schliesslich wird und wurde der Chatverlauf nicht auf ihrem Endgerät, sondern in der Server-Infrastruktur des Unternehmens Facebook gesichert, weshalb ihn das Verwaltungsgericht auch unabhängig vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin online via deren Facebook-Konto abrufen konnte. Wie der Protokolldatei zu entnehmen ist (Chatprotokoll Nr. 26, S. 142), wurden dabei alle Nachrichten abgerufen, welche die Eheleute seit dem 1. Januar 2004 gegebenenfalls ausgetauscht haben. Dies wirft die – nicht verlässlich zu beantwortende – Frage auf, weshalb die Kommunikation der Eheleute aus der Zeit ihres Kennenlernens Ende 2015/Anfang 2016 nicht oder nicht mehr im Verlauf ihres Chats vorkommt.

4.2.9.2. 4.2.9.2.1. Was den weiteren Verlauf der Beziehung betrifft, sagten die Eheleute anlässlich ihrer parallelen Befragung vom Juni 2017 übereinstimmend aus, nach dem Kennenlernen via Facebook seien sie täglich in Kontakt gestanden. Dies gemäss der Beschwerdeführerin durch Schreiben und Telefonieren (MI-act. 44), gemäss ihrem Ehemann per WhatsApp und Messenger (MI-act. 54). Darüber hinaus gaben sie übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann im Juli 2016 und nochmals im Oktober 2016 im Kosovo besucht habe, sie dabei insgesamt rund 20 Tage gemeinsam verbracht hätten und das Thema Heirat anlässlich des zweiten Besuchs im Oktober 2016 aufgekommen sei (MI-act. 45; MI-act. 54). Den entsprechenden Ablauf gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch an der Verhandlung vom 22. September 2021 wieder (Protokoll S. 13 ff., act. 53 ff.). Nachdem das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung an den Ehemann abgelehnt und die Vorinstanz diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 bestätigt hatte, liessen die Eheleute letzteren unangefochten in Rechtskraft erwachsen und heirateten am 10. Oktober 2018 im Kosovo. Am 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das vorliegend verfahrensgegenständliche Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2020 gegen die Verweigerung des Familiennachzugs machte die Beschwerdeführerin geltend, mit der trotz aller Widrigkeiten vollzogenen Heirat hätten sie und ihr Ehemann ihren echten Ehewillen deutlich aufgezeigt (act. 18). Zudem würden sie sich seit nunmehr gut vier Jahren kennen und sich tagtäglich via Messenger austauschen. Nach Möglichkeit besuche sie ihren Ehemann auch in seinem Heimatland (act. 15). Anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2021 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie seit der Heirat im Oktober 2018 nicht mehr bei ihrem Ehemann im Kosovo gewesen sei (Protokoll S. 17, act. 57). Dieser habe sie jedoch zwei Mal – im Januar 2021 und im Sommer 2021 – für je drei Tage in der Schweiz besucht, als er ein slowenisches Schengenvisum gehabt habe (Protokoll S. 12 f., act. 52 f.). Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass Ende Dezember 2021 ein grosses Fest im Kosovo geplant sei, mit etwa 300 Personen. Dafür sei auf den 28. Dezember 2021 das Hotel reserviert. Im weiteren Verlauf der Parteibefragung gab sie an, beim geplanten Fest handle es sich um die traditionelle Hochzeit zwischen ihr und ihrem Ehemann (Protokoll S. 15 ff. und 19, act. 55 ff. und 59). Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin fest, sie schreibe mehrmals täglich mit ihrem Ehemann via Facebook Messenger. Zwischendurch telefonierten sie auch, wobei sie auf eine Videoverbindung verzichteten (Protokoll S. 23 ff., act. 63 ff.).

Zur Überprüfung der genannten Vorbringen wurden im Anschluss an die Verhandlung vom 22. September 2021 die Protokolle des Facebook Messenger-Chats zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

heruntergeladen und zu den Akten genommen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2021 aufgefordert, unter anderem zu ihren drei Besuchen im Kosovo, zu den Schengenvisa ihres Ehemannes und dessen Aufenthalten im Schengenraum sowie zum bevorstehenden Hochzeitsfest im Kosovo genaue Angaben zu machen und Belege einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, allfällige gemeinsame Fotos von sich und ihrem Ehemann einzureichen (act. 83 ff.; siehe zum Ganzen vorne lit. C).

4.2.9.2.2. Die Chatprotokolle zeigen, wie bereits festgehalten (vorne Erw. 4.2.9.1 am Schluss), die Kommunikation der Eheleute via Facebook Messenger seit dem 29. Juli 2017, wobei die an diesem Tag ausgetauschten Nachrichten offenkundig nicht den Beginn des Chats darstellen (Chatprotokoll Nr. 26, S. 142). Der in den Protokollen festgehaltene Chatverlauf vom 29. Juli 2017 bis zum 22. September 2021 umfasst 12'235 pdf-Seiten und bestätigt, dass sich die Eheleute in diesem Zeitraum sehr regelmässig per Chat ausgetauscht haben. An den meisten Tagen versendeten sie eine Vielzahl von Nachrichten aneinander. Ein grosser Teil dieser Nachrichten besteht aus einem oder einigen wenigen Worten. Die Eheleute grüssen sich und tauschen sich auf kürzeste Art und Weise darüber aus, wo sie gerade sind, was sie tun und was sie essen oder trinken. Sie fragen einander nach dem Wohlbefinden, tauschen Liebesbekundungen aus und schicken sich gelegentlich auch Fotos ("Selfies") voneinander. In sprachlich sehr rudimentärer Form werden auch Probleme und andere konkrete Lebenssituationen besprochen und Pläne gemacht. Aus den Dialogen wird ersichtlich, dass die Eheleute teilweise auch miteinander telefonieren (Chatprotokolle Nr. 1– 26). Insofern sprechen die Chatprotokolle dafür, dass bei beiden Eheleuten ein echter Ehewille vorhanden war und ist. Der aus den Protokollen ersichtliche Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bildet – grundsätzlich – ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Scheinehe.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in den Protokollen nicht bloss der Beginn des Chats zwischen den Eheleuten fehlt. Darüber hinaus gibt es in der ansonsten weitestgehend durchlaufenden Konversation einen Unterbruch vom 9. September 2018 bis zum 22. Oktober 2018, während dessen der Chatverlauf keine Nachrichten aufweist. Den ausgetauschten Nachrichten ist nicht zu entnehmen, dass die Eheleute die Kommunikation während dieses Zeitraums eingestellt hätten. Das Ende des Nachrichtenwechsels am 9. September 2018 und die Wiederaufnahme am 22. Oktober 2018 wirken vielmehr willkürlich (Chatprotokolle Nr. 20, S. 1, und Nr. 19, S. 446 ff.). Wie bereits für die Zeit der ersten beiden Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo und die Verlobung im Jahr 2016 fehlen damit auch die Chatnachrichten für die Zeit vor, während und nach der Eheschliessung, welche am 10. Oktober 2018 stattfand und für welche die Beschwerdeführerin vom

7. bis zum 13. Oktober 2018 im Kosovo weilte (act. 92 f.). Nachdem schon die Nachrichten vor dem 29. Juli 2017 ohne ersichtlichen Grund fehlen, nachdem die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Verhandlung mit dem objektiv untauglichen Verweis auf einen Telefonwechsel abtat und mangels einer anderen plausiblen Erklärung drängt sich in Anbetracht der gesamten Umstände zumindest der Verdacht auf, dass einer der Eheleute die um die Heirat herum ausgetauschten Chatnachrichten entfernt hat.

Was sodann die beiden Besuche des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 2021 anbelangt, geht aus den Chatprotokollen Folgendes hervor: Der Ehemann, dessen Flug aus V. [Kosovo] gemäss eingereichtem Flugticket am 14. Januar 2021 um 13.55 Uhr in T. [Schweiz] gelandet war, befand sich am Morgen des 16. Januar 2021 um 8.01 Uhr bereits wieder auf der Weiterreise und erhielt Abschiedsnachrichten von der Beschwerdeführerin. Er verbrachte also erheblich weniger als die von der Beschwerdeführerin angegebenen drei Tage bei ihr. Während des kurzen Besuchs kommunizierten die Eheleute weiterhin via Facebook Messenger miteinander, obwohl sie sich offenbar – zumindest zeitweise – zusammen in der Wohnung der Beschwerdeführerin befanden. Dabei versuchte die Beschwerdeführerin mehrfach, ihren Ehemann dazu zu bewegen, aus seinem Zimmer zu kommen und sich zu ihr zu setzen bzw. mit ihr zusammen zu essen, was der Ehemann jeweils verweigerte. Ihre Frage, warum er immer im Zimmer sei, jetzt wo er sie besuche, beantwortete er mit "schatzi", "wo ist problem" (Chatprotokoll Nr. 5, S. 137– 140). Bei seinem zweiten Besuch bei der Beschwerdeführerin im Sommer 2021 kam er offenbar am 12. Juni um die Mittagszeit herum von U. [Österreich] her mit dem Zug in T. [Schweiz] an (Chatprotokoll Nr. 2, S. 235 f.) und flog gemäss eingereichtem Flugticket am 13. Juni 2021 um

17.20 Uhr wieder aus T. ab (act. 98). Während der dazwischenliegenden Zeit von gut einem Tag fragte ihn die Beschwerdeführerin per Chat, ob er Fussball schauen wolle, was er verneinte. Im weiteren Verlauf des 12. Juni 2021 tauschten sich die Eheleute lange per Chat über Geld aus, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich nicht am selben Ort (oder zumindest wieder in getrennten Zimmern) aufhielten. Am 12. Juni 2021 um 22.31 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann, dass er ihr sehr fehle, woraus erhellt, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bei ihr war und mithin während seines Besuchs offenbar auch nicht bei ihr übernachtete (Chatprotokoll Nr. 2, S. 224–235). Am Tag vor dem Besuch ihres Ehemannes, dem 11. Juni 2021, hatte sich die Beschwerdeführerin denn auch bei diesem beschwert, dass er sie nicht liebe bzw. dass er Sex mit ihr nicht liebe (Chatprotokoll Nr. 2, S. 259 f.). Und am 9. Juni 2021 hatte sie ihn gebeten, dieses Mal nicht nur im Zimmer zu bleiben, wenn er sie besuche, sondern mit zu sitzen und mit ihr zu sprechen, worauf er ihr mitteilte, er komme nun doch nicht zu ihr. Hiervon rückte er erst auf wiederholtes Bitten der Beschwerdeführerin wieder ab (Chatprotokoll Nr. 2 S. 300 ff.).

Nach dem Gesagten sprechen die Chatprotokolle zwar insofern für einen echten Ehewillen bei beiden Eheleuten, als sie zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Beginn der protokollierten Nachrichten vor gut vier Jahren (zwar in sehr rudimentärer Form aber) fortlaufend, regelmässig, thematisch divers und auch liebevoll per Chat ausgetauscht haben. Wo sich jedoch aus den Protokollen Rückschlüsse auf den Ablauf und die Natur der seltenen persönlichen Treffen der Eheleute ziehen lassen, zeigt sich ein anderes Bild. Es wird klar, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin weitgehend gemieden hat, als er sie im Jahr 2021 zwei Mal kurz in der Schweiz besuchte und sie damit erstmals seit der Eheschliessung im Oktober 2018 und zum vierten bzw. fünften Mal überhaupt persönlich traf. Dieses Verhalten spricht im Sinne eines Indizes klar dagegen, dass der Ehemann eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin führen will, und relativiert insofern auch den Eindruck, welcher grundsätzlich aus dem Chataustausch der Eheleute entsteht (siehe oben). Mit Blick auf die ersten drei Treffen der Eheleute im Kosovo kann den Protokollen sodann nichts entnommen werden, weil der protokollierte Chatverlauf die Nachrichten der Eheleute aus dem Jahr 2016, als sie sich im Juli erstmals trafen und im Oktober verlobten, nicht enthält und zudem um die Eheschliessung vom 10. Oktober 2018 herum eine Lücke von rund eineinhalb Monaten aufweist.

4.2.9.2.3. Den Ein- und Ausreisestempeln auf den eingereichten Passkopien der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 23. Juli 2016 in den Kosovo ein und am 2. August 2016 aus dem Kosovo ausgereist ist. Ausserdem ist für den fraglichen Zeitraum eine Einreise in den Kosovo am 15. Oktober 2016 mit Stempel dokumentiert (act. 90 f.). Gemäss der Quittung, welche sie anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2021 einreichte, residierte sie im Sommer 2016 vom 23. Juli, dem Tag ihrer Ankunft, bis zum 1. August 2016, einen Tag vor ihrer Abreise, im Hotel D. in Y. Im Rahmen ihrer Parteibefragung am 22. September 2021 gab die Beschwerdeführerin zum Ablauf ihrer Besuche im Kosovo 2016 an, ihr Ehemann und sie seien zu zweit überall herumspaziert. Sie hätten "es genossen zusammen eigentlich. So richtig schön ein bisschen in den Bergen herumgeklettert. Und Wasserfälle. Dann zwischendrin wieder Essen gehen" (Protokoll S. 16, act. 56). Anlässlich ihrer Verlobung seien sie zu zweit gut Essen gegangen (Protokoll S. 15, act. 55). Zwei eingereichten Flugtickets der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie anlässlich der Eheschliessung vom 10. Oktober 2018 am 7. Oktober in den Kosovo und am 13. Oktober zurück in die Schweiz reiste (act. 92 f.).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin effektiv im Jahr 2016 zwei Mal in den Kosovo reiste, dort Zeit mit ihrem Ehemann verbrachte und sich mit ihm verlobte und dass sie ihn anlässlich

der Heirat nochmals für sieben Tage (einschliesslich An- und Abreisetag) im Kosovo besuchte.

Die relativ kurze Zeitspanne zwischen der erstmaligen Kontaktaufnahme via Facebook im Herbst 2015 (Aussage Ehemann) oder Januar 2016 (Aussage Beschwerdeführerin) und dem Entschluss zur Heirat im Oktober 2016 ist als ungewöhnlich zu qualifizieren. Dies umso mehr, da sich die Eheleute erst im Juli 2016 persönlich kennenlernten, da der Besuch im Oktober 2016, bei welchem sie sich verlobten, erst ihr zweites persönliches Treffen war, und da sie im Rahmen der beiden Treffen zusammengezählt nur rund

20 Tage zusammen verbrachten (MI-act. 54). Ungewöhnlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Eheschliessung im Jahr 2018 bloss für wenige Tage zu ihrem Ehemann in den Kosovo reiste. Entscheidrelevant gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bilden die genannten Umstände für sich allein zwar nicht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Indizienlage sprechen sie dennoch dafür, dass es sich um eine Scheinehe handelt.

4.2.9.2.4. Der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, anzugeben, von wann bis wann der Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils über ein Schengenvisum verfügt hat, von wann bis wann er sie damit in der Schweiz besucht hat und wo er sich damit sonst noch von wann bis wann aufgehalten hat, kamen die Eheleute mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 mit keinem Wort nach (act. 88 f.). Eingereicht wurden diesbezüglich bloss die bereits erwähnten Flugtickets, wonach der Ehemann am 14. Januar 2021 von V. [Kosovo] nach T. [Schweiz] und am 13. Juni 2021 von T. nach V. flog, eine auf Albanisch abgefasste, nicht übersetzte Bestätigung des Bruders des Ehemannes, wonach ihn der Ehemann ab dem 8. November 2020 drei Wochen lang in R., Slowenien, besucht habe, und schliesslich Kopien einzelner Seiten (S. 3–5, 8 und 9) des Reisepasses des Ehemannes. Die Passkopien dokumentieren, dass der Ehemann am 14. November 2020 mit dem Auto von Serbien her nach Kroatien ein und in Richtung Slowenien wieder aus Kroatien ausgereist ist, dass er am 7. Dezember 2020 mit dem Auto aus Kroatien in Richtung Serbien ausgereist ist und dass er am 4. Juni 2021 mit dem Auto von Serbien her nach Ungarn eingereist ist. Kopien der Visa des Ehemannes wurden nicht eingereicht (zum Ganzen act. 94 ff., 117).

Aus den entgegen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassenen Angaben und unvollständig eingereichten Unterlagen der Eheleute ist Folgendes zu schliessen (§ 23 Abs. 2 VRPG): Es wurde offensichtlich bloss ein ausgewählter Teil der gestempelten Seiten des Reisepasses des Ehemannes eingereicht. Ansonsten wären auch dessen Aufenthalte in Slowenien und in der Schweiz sowie seine Schengenvisa ersichtlich. Ein Schengenvisum muss er mindestens zwei Mal erhalten haben, da ein solches während einer Dauer von längstens 180 Tagen (für total 90 Tage Aufenthalt im Schengenraum) gültig ist und die Aufenthalte des Ehemannes in Slowenien ab dem 14. November 2020 (Passtempel) und in der Schweiz bis zum 13. Juni 2021 (Flugticket) mehr als 180 Tage auseinanderliegen. Im Übrigen scheint die Bestätigung seines Bruders, er sei ab dem 8. November 2020 bei ihm in Slowenien gewesen, nicht korrekt zu sein. Jedenfalls stimmt sie nicht mit seinem Reisepass überein, wonach er erst am 14. November 2020 von Serbien her via Kroatien nach Slowenien fuhr.

Dass die Eheleute entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht offengelegt haben, wie es sich mit den Schengenvisa und den Aufenthalten des Ehemannes im Schengenraum und in der Schweiz im Besonderen verhält, lässt sodann einzig den Schluss zu, dass diesbezüglich die tatsächlichen Verhältnisse verheimlicht werden sollen, weil sie den echten Ehewillen des Ehemannes in Frage stellen würden. Das Zurückhalten der verlangten Informationen stellt somit ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar. Ob dem Zurückhalten der Informationen ein gemeinsamer Entscheid der Eheleute oder ein individueller Entscheid der Beschwerdeführerin zugrunde liegt oder ob ihr der Ehemann keine weiteren Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat (was nach den gesamten Umständen am wahrscheinlichsten erscheint), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend und kann offenbleiben.

Ungeachtet dessen ergibt sich aus den spärlichen Angaben und Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2021 gemacht bzw. am 16. November 2021 eingereicht hat, ein weiteres, besonders schwerwiegendes Indiz für das Vorliegen einer (zumindest einseitigen) Scheinehe: Obwohl er sie seit der Eheschliessung im Oktober 2018 nicht mehr gesehen hatte und mindestens zwei Mal über ein Schengenvisum verfügte, welches ihm jeweils 90 Tage Aufenthalt im Schengenraum erlaubte, besuchte der Ehemann die Beschwerdeführerin – welcher er per Chat regelmässig seine Liebe versicherte – lediglich zwei Mal für zusammengezählt rund drei Tage in der Schweiz. Selbst wenn er sie während seiner sehr kurzen Besuche nicht weitgehend gemieden hätte (siehe vorne Erw. 4.2.9.2.2), würde dies mit Nachdruck dagegensprechen, dass der Ehemann den echten Willen hat, mit der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft zu führen. Dass ihm längere Auslandaufenthalte im Rahmen seiner Visa nicht möglich gewesen wären, etwa aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Verpflichtungen im Kosovo, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Vielmehr liegt eine Bestätigung bei den Akten, wonach der Ehemann drei Wochen bei seinem Bruder in Slowenien verbrachte.

4.2.9.2.5. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, allfällige Fotos einzureichen, auf denen sie mit ihrem Ehemann zusammen zu sehen sei, legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2021 ein Couvert mit insgesamt 16 originalen oder auf Fotopapier ausgedruckten Fotos ins Recht (act. 88 f., 109 ff.). Die Bilder sind nicht datiert und die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nicht dazu, wann sie entstanden sind und was darauf abgebildet ist. Drei der Bilder lassen sich in diesem Sinne nicht zuordnen und sind daher unbeachtlich (act. 109 unten sowie 113 oben und unten). Vier weitere wurden bereits auch 2017 im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung eingereicht bzw. ähneln stark den damals eingereichten Bildern (MI-act. 19; act. 109 oben,

110 unten, 115 unten und 116 oben). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Fotos anlässlich eines der beiden Kosovo-Besuche der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 entstanden. Sie wurden offenkundig durch den Ehemann mit ausgestrecktem Arm selbst aufgenommen und zeigen ihn mit der Beschwerdeführerin in einem Café, angekleidet beieinanderliegend auf einem Bett und nebeneinandersitzend im selben (mutmasslich Hotel-) Zimmer. Fünf weitere der 16 Fotos zeigen die Eheleute offenbar beim Unterzeichnen der Formulare für die Eheschliessung auf dem Zivilstandsamt im Kosovo (act. 110 oben, 112 oben, 114 oben und unten sowie

116 unten; vgl. auch bereits MI-act. 223 ff. mit einem zusätzlichen Bild [MI-act. 223 unten]). Die Eheleute, von denen nur die Beschwerdeführerin einen Ring trägt, berühren sich auf den Bildern der Eheschliessung nicht und sehen einander auch nicht an. Die verbleibenden vier Bilder schliesslich zeigen die Eheleute zusammen in einem (mutmasslich Hotel-) Zimmer (act. 111 oben und unten, 112 unten und 115 oben). Auch diese Bilder wurden mit ausgestrecktem Arm durch den Ehemann selbst aufgenommen. Da eines davon zusammen mit den Fotos der zivilen Eheschliessung bereits mit der Einsprache gegen die Verweigerung des Familiennachzugs vom 6. Januar 2020 eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass sie um die Eheschliessung vom 10. Oktober 2018 herum entstanden sind. Auf einem davon liegen die Eheleute bekleidet nebeneinander auf dem Bett, die Beschwerdeführerin scheint zu schlafen. Auf einem anderen liegt der Ehemann mit nacktem Oberkörper unter einer Bettdecke, die Beschwerdeführerin hält sich die andere Bettdecke übers Gesicht, welches dadurch nicht erkennbar ist. Auf den zwei weiteren Fotos ist der Ehemann vermutlich ganz, jedenfalls aber bis zur Hüfte, nackt und steht vor dem Bett. Die Beschwerdeführerin sitzt, mit einer Art Nachthemd bekleidet, auf dem Bett.

Insbesondere die drei letztgenannten Bilder implizieren für den aufgezeichneten Moment Intimität zwischen den Eheleuten. Von gestellten Szenen ist zudem nicht auszugehen. Wären sie zu migrationsrechtlichen Zwecken aufgenommen worden, hätte die Beschwerdeführerin auch diese drei Bilder bereits auf Aufforderung der Vorinstanz im Einspracheverfahren eingereicht. Mithin ist davon auszugehen, dass die Eheleute Intimkontakt hatten, als die Beschwerdeführerin 2018 zwecks Eheschliessung in den Kosovo reiste. Dies deutet grundsätzlich im Sinne eines Indizes darauf hin, dass die Eheleute eine echte Lebensgemeinschaft führen wollen, schliesst eine Scheinehe – insbesondere vonseiten bloss eines Ehegatten – jedoch keineswegs aus (vgl. BGE 122 II 289, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2016 vom 17. März 2017, Erw. 2.3). Relativierend ist zudem zu berücksichtigen, dass aus dem Facebook Messenger-Chat zwischen den Eheleuten hervorgeht, dass der Ehemann bei seinem kurzen Besuch bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021 – dem ersten Treffen seit der Eheschliessung – distanziert mit dieser umging und dass er bei seinem zweiten Besuch im Juni 2021 offenbar nicht mehr bei dieser übernachtete (siehe vorne Erw. 4.2.9.2.2).

Ansonsten geht aus den wenigen einschlägigen Fotos, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, nichts hervor, was in entscheidwesentlichem Mass für einen beidseitigen echten Ehewillen der Eheleute und damit gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen würde. Vielmehr erstaunt, dass kein einziges Foto zu existieren scheint, auf welchem das Paar zusammen mit weiteren Personen abgebildet ist (ausser dem Zivilstandsbeamten auf den Fotos der Eheschliessung). Ebenso erstaunlich ist, dass die Eheleute, als sie 2018 im Wissen um den Scheineheverdacht der Migrationsbehörden im Kosovo heirateten, bloss die zivile Eheschliessung fotografieren liessen und einige wenige gemeinsame Fotos im Hotelzimmer machten, und dass bei den beiden Besuchen des Ehemannes in der Schweiz 2021 kein einziges gemeinsames Foto entstand. In entscheidendem Mass für das Vorliegen einer Scheinehe spricht das Fehlen weiterer gemeinsamer Fotos allerdings auch nicht. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteiaussage erklärte, sie lasse sich nicht gerne fotografieren (Protokoll S. 20, act. 60).

4.2.9.2.6. Hinsichtlich des nach ihren Angaben für den 28. Dezember 2021 geplanten Hochzeitsfests im Kosovo forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 29. September 2021 auf, nähere Angaben zu machen und entsprechende Belege ("etwa Einladungsschreiben, Gästeliste, Ort des Festes, Reservierungsbelege u.Ä.") einzureichen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zwar legte sie einen auf ihren Ehemann ausgestellten, handschriftlich auf Albanisch abgefassten Beleg des Resort D. in Y. vom 13. Juli 2021 im Original ins Recht. In ihrer Eingabe vom 16. November 2021 bezeichnet sie diesen als "Reservation mit Rechnung". Er trägt den Titel "ORGANIZIM DASEM 27.12.2021" (zu Deutsch: Organisation Hochzeit 27.12.2021) und bezieht sich – soweit mangels Übersetzung ersichtlich – auf einen Gesamtrechnungsbetrag von Euro 4'500.00 für ein Menü zum Preis von Euro 15.00 pro Kopf für

300 Personen, wovon offenbar Euro 3'000.00 im Voraus zu leisten wären (act. 88 f., 108). Einen Beleg, wonach für den im Juli 2021 auf Ende

Dezember 2021 angesetzten Anlass effektiv eine entsprechende Anzahlung geleistet worden wäre, reichte die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Vor allem aber äusserte sie sich entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort zum bevorstehenden Fest und reichte auch keine weiteren Unterlagen ein, denen sich die verlangten näheren Angaben entnehmen liessen. Auch im Nachgang zum mittlerweile rund einen Monat zurückliegenden Festtermin hat die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu gemacht oder weitere Unterlagen dazu eingereicht.

Aufgrund des eingereichten Originalbelegs ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli 2021 effektiv das besagte Hotel in Y. für ein Hochzeitsfest mit 300 Gästen hat reservieren lassen. Es finden sich in den Chatprotokollen denn auch Nachrichten, in denen sich die Eheleute über ein Fest und dessen Kosten von Euro 3'000.00 austauschen (Chatprotokoll Nr. 2, S. 241 f.). Da die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren Unterlagen eingereicht, keine näheren Angaben gemacht und dies auch mit keinem Wort erklärt hat, kann nicht davon ausgegangen werden (§ 23 Abs. 2 VRPG), dass es sich bei dem geplanten Hochzeitsfest – wie von ihr behauptet – um die traditionelle Hochzeit zwischen ihr und ihrem Ehemann handelte, sofern das Fest überhaupt effektiv stattgefunden hat. Andernfalls hätte es im Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 nebst einem eigentlichen Zahlungsbeleg sicherlich irgendwelche Unterlagen für den auf Ende Dezember geplanten Anlass gegeben – seien es Einladungsschreiben, Sitzpläne, Menükarten oder Ähnliches. Auch hätte die Beschwerdeführerin sicherlich irgendwelche Angaben dazu machen können – sei es auch nur, wen sie selbst zu ihrer Hochzeit eingeladen hatte bzw. wer sie dazu in den Kosovo begleiten sollte. Dem war jedoch offenkundig nicht so. Vielmehr ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteiaussage vom 22. September 2021 angab, das Fest sei für den 28. Dezember 2021 geplant, während sich der Reservierungsbeleg, den sie in der Folge kommentarlos einreichte, auf den 27. Dezember 2021 bezieht. Diese Diskrepanz darf zwar nicht überbewertet werden, verstärkt jedoch nochmals den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Informationen zu ihrem angeblichen Hochzeitsfest verfügte.

Im Übrigen ist der Stellungnahme des Vertreters der Vorinstanz im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 dahingehend zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht plausibel erklärt wurde, weshalb über drei Jahre nach der zivilen Heirat der Eheleute nun doch noch eine traditionelle Hochzeit gefeiert werden sollte (Protokoll S. 32, act. 72). Der diesbezügliche Verweis des Vertreters der Beschwerdeführerin auf die Corona-Pandemie (ebenfalls Protokoll S. 32, act. 72) verfängt nicht, nahm diese in Europa doch erst im Frühjahr 2020 ihren Lauf, als die Eheleute schon fast eineinhalb Jahre zivilrechtlich verheiratet waren. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin substanziiert darzulegen, dass ihr Gesundheitszustand sie (zwar nicht an der zivilen, wohl aber) an einer traditionellen Hochzeit im Kosovo gehindert hätte (vgl. Protokoll S. 17, act. 57).

Insgesamt deuten nach dem Gesagten die Parteiaussagen der Beschwerdeführerin bezüglich einer angeblichen traditionellen Hochzeit im Dezember 2021 und die auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts dazu eingereichten – bzw. nicht eingereichten – weiteren Angaben und Unterlagen nicht in entscheidwesentlichem Mass auf eine echte Lebensgemeinschaft und mithin einen echten Ehewillen zwischen den Eheleuten hin.

4.2.9.2.7. Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringt, mit der Heirat im Kosovo hätten sie und ihr Ehemann den Tatbeweis für einen beidseitigen echten Ehewillen erbracht (act. 18; siehe vorne Erw. 4.2.9.2.1), kann dem nicht gefolgt werden. Liegen – wie im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes – Anhaltspunkte für eine allfällige Scheinehe vor, verbietet es sich gerade, vom Eingehen der formalen Ehe ohne Weiteres auf das Vorliegen einer ehelichen Realbeziehung zu schliessen, sondern ist der echte Ehewille der Betroffenen aufgrund der gesamten Umstände zu überprüfen.

Vorliegend war dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz verweigert worden, weil der Rechtsdienst des MIKA die geplante Ehe als Scheinehe qualifiziert hatte. Die anwaltlich vertretenen Eheleute liessen diesen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen, heirateten stattdessen am 10. Oktober 2018 im Kosovo und reichten das hier verfahrensgegenständliche Familiennachzugsgesuch für den Ehemann ein. Dieses Vorgehen zeugt von einer gewissen Beharrlichkeit der Eheleute in ihrem Anliegen, für den Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz erhältlich zu machen. Von einem Indiz dafür, dass beide Eheleute eine echte Lebensgemeinschaft führen wollen, könnte indessen nur dann ausgegangen werden, wenn angesichts der weiteren Umstände zumindest plausibel wäre, dass dieser Beharrlichkeit beiderseits ehelich-partnerschaftliche (und nicht bloss ausländerrechtliche) Motive zugrunde liegen. Wie die vorangegangenen Erwägungen gezeigt haben, ist dies vorliegend nicht der Fall. So verbrachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Eheschliessung bloss sieben Tage inkl. An- und Abreise im Kosovo und wurde die zivile Eheschliessung nicht gefeiert. Vor allem aber hat der Ehemann seit der Eheschliessung lediglich drei der mindestens

180 Tage, während derer er sich mit seinen Visa im Schengenraum aufhalten durfte, für Besuche bei der Beschwerdeführerin genutzt und dabei den

persönlichen Kontakt mit ihr weitgehend gemieden. Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen der anwaltlich vertretenen Eheleute, nach der zweitinstanzlichen Verweigerung des Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung stattdessen im Ausland zu heiraten und dann um Familiennachzug zu ersuchen, nicht als entscheidrelevanter Ausdruck eines beidseitigen echten Ehewillens. Untermauert wird diese Beurteilung durch die Parteiaussage der Beschwerdeführerin vom 22. September 2021. Auf zweimalige Nachfrage, warum sie den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 nicht angefochten habe, damit ihr Ehemann für die Eheschliessung in die Schweiz hätte kommen können, gab sie zu Protokoll, das wisse sie nicht (Protokoll S. 17, act. 57).

4.2.10. Nach dem Gesagten deuten diverse gewichtige Indizien darauf hin, dass zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, mit dieser eine Lebensgemeinschaft zu führen, sondern dass er einzig die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen umgehen will, indem er sich im Rahmen des Familiennachzugs auf die Ehe beruft. Zunächst besteht zwischen den Eheleuten ein sehr grosser Altersunterschied von 34 Jahren. Die schlechterdings nicht miteinander zu vereinbarenden Angaben, welche sie anlässlich ihrer parallelen Befragung vom 13. Juni 2017 bezüglich des Austauschs von Ringen, des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin bei ihren Besuchen im Kosovo und der Beziehungen des Ehemannes in die Schweiz machten, lassen nach den dargelegten Umständen einzig den Schluss zu, dass sich der Ehemann veranlasst sah, in diesen Punkten falsche Angaben zu machen. Nachdem der Ehemann anfangs gegenüber den Schweizer Behörden angegeben hatte, der Kontakt zur Beschwerdeführerin sei ihm vermittelt worden, versuchte er dies später mit einer alternativen Darstellung der Kontaktaufnahme zu verheimlichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einzelheiten der Vermittlung gegen einen echten Ehewillen seinerseits sprechen, ansonsten er diese offenlegen würde. Die Protokolle des Facebook-Chats zwischen den Eheleuten erwecken bei gesamthafter Betrachtung einerseits den Eindruck, dass beide Eheleute einen beträchtlichen Aufwand betreiben, um ihre Beziehung via Facebook Messenger aus der Distanz zu pflegen. Andererseits belegen die Protokolle und das gesamte Verhalten des Ehemannes jedoch, dass dieser an persönlichem Kontakt mit der Beschwerdeführerin nicht interessiert ist und persönliche Kontakte möglichst vermeidet bzw. minimiert. So geht aus den Chatprotokollen in Verbindung mit den bloss unvollständig eingereichten Passkopien und weiteren Unterlagen des Ehemannes hervor, dass dieser seit der Eheschliessung 2018 mindestens zwei Mal über ein Schengenvisum verfügte, von den ihm damit zur Verfügung stehenden 180 Tagen Aufenthalt im Schengenraum jedoch bloss deren drei, aufgeteilt auf zwei Kurzbesuche, bei der Beschwerdeführerin verbrachte. Der Umstand schliesslich, dass die Eheleute entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts weder angegeben noch belegt haben, wie häufig der Ehemann effektiv über ein Schengenvisum verfügte und wo er sich damit wann aufgehalten hat, führt zum Schluss, dass die entsprechenden Informationen das Fehlen eines echten Ehewillens seinerseits zusätzlich untermauern würden.

Indizien, welche entscheidwesentlich für einen echten Ehewillen beider Eheleute und damit gegen das Vorliegen einer (auch bloss einseitigen) Scheinehe sprechen würden, sind demgegenüber kaum ersichtlich. Der anzunehmende Intimkontakt um die Eheschliessung im Oktober 2018 und vor allem der umfangreiche, inhaltlich diverse wie auch liebevolle Austausch der Eheleute via Facebook Messenger deuten bei isolierter Betrachtung klar in diese Richtung, verlieren jedoch – wie dargelegt – bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände erheblich an Gewicht.

Insgesamt drängt sich aufgrund der festgestellten Indizienlage der Schluss auf, dass es jedenfalls dem ausländerrechtlich von der Ehe profitierenden Ehemann der Beschwerdeführerin an einem echten Ehewillen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt. Angesichts dieser klaren Indizienlage ist die Ehe als (einseitige) Scheinehe zu qualifizieren, obgleich die Eheleute bislang keine Möglichkeit hatten, in der Schweiz zusammenzuleben und so ihren angeblichen Ehewillen zu demonstrieren (vgl. vorne Erw. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 5).

4.3. Nachdem die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist, erweist sich ihre Geltendmachung im Rahmen des Familiennachzugs als rechtsmissbräuchlich. Nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG ist somit der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte grundsätzliche Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei dieser erloschen und die beantragte Bewilligung zu verweigern.

5.

Zwar steht die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, wie jedes staatliche Handeln, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Da jedoch der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG hat, keine andere Rechtsgrundlage für eine Bewilligungserteilung ersichtlich ist und mit der Verweigerung auch nicht in eine bestehende Anwesenheitsberechtigung eingegriffen wird, bedarf es in Fällen wie dem Vorliegenden keiner eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung. Im Übrigen würde das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ohnehin überwiegen, da ein grosses öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Zulassungsordnung und insbesondere an der Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht besteht (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.89 vom 19. Dezember 2019, Erw. II/2.2.2, und WBE.2020.195 vom 5. November 2020, Erw. II/3.2.2) und aus einer festgestellten Scheinehe keine schützenswerten privaten Interessen hervorgehen (vgl. nachfolgend Erw. 6).

6.

Wie durch die Vorinstanz richtig dargelegt, tangiert mangels echter, geschützter Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Verweigerung des Familiennachzugs für diesen den Anspruch der Eheleute auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht. Ebenso wenig wird durch die Verweigerung das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des noch immer im Ausland lebenden Ehemannes tangiert. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann sowohl vor dem nationalen Recht als auch vor Art. 8 EMRK standhält. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids (Beschwerdeantrag 1). In ihrem Entscheid lehnte die Vorinstanz auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren ab. Auch diesbezüglich ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Begründungshalber wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, die richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 VRPG nicht nachgewiesen hat (act. 8; vgl. auch act. 25 ff.).

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 617.00, gesamthaft Fr. 2'617.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 2. Februar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Kempe