WBE.2020.341
WBE.2020.341 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-17
17. November 2022Deutsch57 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2020.341 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.035) Art. 69 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Serbien f...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2020.341 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.035) Art. 69
Urteil vom 17. November 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von Serbien führer vertreten durch lic. iur. Daniel Senn, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. August 2020
Sachverhalt
A.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, lebt seit dem 21. August 1982 in der Schweiz und war bereits bei seinem Wechsel vom Kanton Bern in den Kanton Aargau im Jahr 2000 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3, 5). Am 14. August 2009 heiratete er in X. die 1984 geborene Schweizer Bürgerin B. (MI-act. 55). Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 2007, 2009, 2013 und 2015), welche allesamt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2003 wegen des Erwerbs einer kleineren Menge Marihuana zum Eigenkonsum und zwei Mal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren bestraft (MI-act. 9, 16, 22 f., 110). Nach der im Januar 2008 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit seines früheren Arbeitgebers, der C. GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er war (MI-act. 64), ging der Beschwerdeführer rund zwölf Jahre lang keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Ab 2003 musste die Familie des Beschwerdeführers mit kleineren Unterbrüchen und ab Mai 2008 durchgehend mit Fürsorgegeldern unterstützt werden (MI-act. 34, 108). Da der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und der Vermögensverwaltung deren Überschuldung herbeigeführt und verschlimmert hatte, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau (Obergericht) am 22. November 2016 wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 63 ff.). Sein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen bzw. Zusprechung einer IV-Rente wurde abgelehnt und seine diesbezügliche Beschwerde durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) am 15. Oktober 2018 abgewiesen (MI-act. 171 ff.). Einer Auskunft der Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde zufolge summierten sich die seit 2003 mit Unterbrüchen und ab 2008 kontinuierlich ausgerichteten Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe per November 2019 auf über Fr. 540'000.00 (MI-act. 108 f.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug seiner Wohnsitzgemeinde vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren über einen Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.00 betrieben und lagen im Sommer 2020 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 175'000.00 gegen ihn vor (MI-act. 212 ff.). Am 25. Juni 2020 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Uri überdies mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 wegen Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder (MI-act. 232 f.).
Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers und der damals fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit von ihm und seiner Familie verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 110 f.) am 12. Februar 2020 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Zugleich hielt es in Dispositiv-Ziffer 2 seines Entscheids fest, dass die Bewilligungserteilung vorbehaltlich der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) erfolge (MI-act. 141 ff.).
Auf den 2. März 2020 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Innendienstmitarbeiter bei der D. AG in Y. an (MI-act. 188 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 152 ff.).
Am 21. August 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2020 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.):
1.
Ziff. 1 und 3 des Einspracheentscheids vom 21. August 2020 seien aufzuheben, und es sei auf einen Widerruf (Rückstufung) der Niederlassungsbewilligung zu verzichten.
2.
Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, auf einen Widerruf (Rückstufung) der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und den Beschwerdeführer zu verwarnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Ein mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2020 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 30 ff.). Am 14. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2020 zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 37 f.).
Am 8. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter anderem an, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinregister, einen aktuellen Klientenkontoauszug bezüglich Sozialhilfebezug der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde, seine Steuererklärung für das Jahr 2020 sowie sämtliche Lohnabrechnungen seit März 2020 einzureichen. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen vorzubringen und gegebenenfalls zu belegen (act. 47 f.).
Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch, worauf die am 21. und 30. März 2022 eingereichten Unterlagen (act. 57 ff., 240 ff.) der Vorinstanz am 23. März bzw. 7. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter vortragen, dass
- seit Januar 2019 keine neuen Schulden hinzugekommen seien und sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine seither leicht reduziert habe (act. 60 und 222 f.); - der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der D. AG bereits per Mitte Juni 2020 wieder verloren habe (act. 61); - er mit einem neuen Arbeitgeber, der E., in Verhandlung sei (act. 61 und 246) und von der E. am 8. Juli 2021 und 15. September 2021 je ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 5'000.00 erhalten habe (act. 61 und 232 ff.); - die Familie des Beschwerdeführers gemäss Kontojournal der Sozialen Dienste Z., datierend vom 21. Februar 2022, von 2008 bis Oktober 2020 Unterstützungsleistungen von über Fr. 500'000.00 erhalten habe (act. 221) und - er im Februar 2022 für knapp zehn Tage habe hospitalisiert werden müssen (act. 230 ff.).
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit zu erstellen (act. 63).
Da dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus seinem Sozialhilfekonto vom 21. Februar 2022 zu entnehmen war, dass dieser und seine Familie seit Ende 2020 keine Sozialhilfe mehr beanspruchten und die Sozialen Dienste Z. auf telefonische Rückfrage hin am 13. Juli 2022 bestätigt hatten, dass nach wie vor keine Sozialhilfe mehr bezogen werde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, mit welchen Mitteln er und seine Familie seit November 2020 den Lebensunterhalt bestritten hatten und bestreiten. Mit Eingabe vom 17. August 2022 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Schwägerin habe ihm bzw. der Familie am 1. Oktober 2020 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 42'000.00 gewährt, welches in monatlichen Raten à Fr. 4'000.00 ausbezahlt werde. Dies in der Annahme, dass das Darlehen mit der aus der Klage gegen die frühere Arbeitgeberin, die D. AG, zu erwartenden Leistung und aus Leistungen der Krankentaggeldversicherung zurückbezahlt werden könne. Ein weiteres Darlehen in der Höhe von € 15'000.00 habe er von der E. erhalten (act. 258,
264 und 265 ff.).
Mit der Anstellung bei der E. habe es nicht geklappt. Er habe jedoch Anfang August seine Arbeitstätigkeit bei der F. GmbH aufgenommen und erhalte einen Lohn von Fr. 5'000.00 (12x) (act. 259 und 273 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2020. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden weitere Bestimmungen des AIG revidiert.
Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung, MI-act. 110 f.). Da dieses Schreiben nach der erwähnten Gesetzesrevision zugestellt wurde, finden auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen des AIG samt den zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 1, nicht publ. in BGE 148 II 1).
2.
2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sowohl aufgrund seiner früheren Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der C. AG als auch als Privatperson in vorwerfbarer Weise diverse Betreibungsverfahren gegen sich erwirkt, womit er mutwillig und in schwerwiegender Weise seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und einen Rückstufungsgrund gesetzt habe. Zudem wirft sie dem Beschwerdeführer vor, sich jahrelang kaum um seine wirtschaftliche Integration gekümmert zu haben und keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, obwohl er auch nach seiner Selbsteinschätzung arbeitsfähig gewesen sei und spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung seines IV-Gesuchs verpflichtet gewesen wäre, sich um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Weiter habe er seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse und der Sozialhilfebehörde wiederholt verletzt und sich statt der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und der Suche nach Arbeit auf dem Rechtsweg gegen entsprechende Weisungen gewehrt. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit sowie der erst im März 2020 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommenen Arbeitstätigkeit bei der D. AG könne (noch) nicht von einer massgeblichen Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgegangen werden und müsse dem Beschwerdeführer trotz der per Ende März 2020 erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe nach wie vor eine negative Prognose gestellt werden. Damit lägen hinreichend gewichtige Integrationsdefizite vor, welche eine Rückstufung rechtfertigen würden. Die Rückstufung erweise sich als geeignetes und erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Demgegenüber sei sein privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe.
2.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde geltend machen, dass ihm eine mutwillige Schuldenwirtschaft erst im Einspracheverfahren ausdrücklich vorgeworfen und eine solche nicht substanziiert dargelegt und begründet worden sei. Die wohl zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung wiederholt betriebene Forderung der G. AG V.-W. mache einen Grossteil des Betreibungsvolumens aus und stehe in Zusammenhang mit dem 2016 abgeschlossenen Strafverfahren. Auch weitere Forderungen seien mehrfach betrieben worden und über die offenen Verlustscheinforderungen lägen zu wenig Informationen vor, um auf ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen. Sodann werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, sich gegen einzelne als unverhältnismässig empfundene Weisungen der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde auf dem Rechtsweg gewehrt zu haben. Aufgrund der Dauer seines im März 2020 angetretenen Vollzeitpensums und der bestandenen Probezeit müsse bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände von einer nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden. Dem familiär vorbelasteten Beschwerdeführer sei von seinem früheren Psychiater eine Persönlichkeitsstörung mit wiederkehrenden leicht bis mittelschwer gefärbten Störungen und als Differenzialdiagnose auch eine mögliche Schizophrenie attestiert worden, was seine Integrationsfähigkeit eingeschränkt habe. Inzwischen habe sich sein psychischer Zustand jedoch stabilisiert, weshalb ihm im März 2020 die Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt aus eigener Kraft gelungen sei. Bereits im IV-Verfahren habe sich der Beschwerdeführer primär um Wiedereingliederungsmassnahmen bemüht und nur eventualiter bzw. für die Dauer der Umschulung um eine IV-Rente ersucht. Weiter beanstandet er die Beurteilung seines IV-Gesuchs durch das Versicherungsgericht, welche auch von den Sozialen Diensten seiner Wohnsitzgemeinde kritisiert worden sei. Die verfügte Rückstufung sei sodann weder geeignet noch erforderlich, um ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, nachdem er inzwischen eine Vollzeitstelle angetreten und sich von der Sozialhilfe gelöst habe. Vielmehr würde die damit einhergehende Statusverschlechterung die Gefahr erhöhen, dass er im Falle eines Jobverlusts weggewiesen, sein gegenwärtig intaktes familiäres Netz zerrissen und seine Familienmitglieder erneut in eine wohl lange dauernde Sozialhilfeabhängigkeit abgleiten würden. Eine Rückstufung würde seine sensible psychische Situation und seine privaten Interessen und diejenigen seiner Familie nicht adäquat berücksichtigen, lediglich zusätzlichen Stress auslösen und ihn sowohl privat als auch beruflich behindern. Die Rückstufung erscheine damit unverhältnismässig. Eventualiter sei anstelle einer Rückstufung eine Verwarnung auszusprechen.
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (mehr) erfüllt sind (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung).
3.2. Vorab ist zu klären, in welchem Verhältnis die neu eingeführte migrationsrechtliche Massnahme der Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) zum Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) steht. Beim nachfolgenden Vergleich der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Übersichtlichkeit halber von Rückstufungsgründen (für eine Rückstufung gem. Art. 63 Abs. 2 AIG) und von Widerrufsgründen (für einen Widerruf mit Wegweisung gem. Art. 63 Abs. 1 AIG) gesprochen, obgleich auch die Rückstufung den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beinhaltet.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt eine niederlassungsberechtigte ausländische Person einen Widerrufsgrund, wenn:
- sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a [i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG]), - sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (lit. a [i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG]; zum Vorbehalt von Art. 63 Abs. 3 AIG siehe hinten Erw. 5.2.3), - sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b; zum Vorbehalt von Art. 63 Abs. 3 AIG siehe hinten Erw. 5.2.3), - sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), oder - sie in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) entzogen worden ist (lit. d).
Voraussetzung für die Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ist demgegenüber gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien:
- Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
- Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), - Sprachkompetenzen (lit. c; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG) und - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG).
Ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG liegt demnach grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der genannten Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; dazu hinten Erw. 5.2.2; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
3.3. Nach dem Gesagten hat der Gesetzgeber mit den Rückstufungsgründen gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG eigene, massnahmespezifische Voraussetzungen für die neu eingeführte migrationsrechtliche Massnahme der Rückstufung festgeschrieben, welche sich von den Widerrufsgründen gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG als Voraussetzungen eines Widerrufs mit Wegweisung unterscheiden. Daraus erhellt, dass es sich bei der Rückstufung um eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme handelt, deren Begründetheit sich im Einzelfall unabhängig davon bestimmt, ob zugleich auch ein Widerruf mit Wegweisung begründet ist oder nicht (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.4). Mit anderen Worten können gegenüber einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person gleichzeitig ein Widerruf mit Wegweisung und eine Rückstufung begründet sein, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten sowohl einen Widerrufsgrund als auch einen Rückstufungsgrund erfüllt.
Dazu ist festzuhalten, dass ein Verhalten, welches zur Erfüllung eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 AIG führt, in den meisten Fällen auch einen Rückstufungsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG erfüllt. So wird bei Erfüllung des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) der erwirkten strafrechtlichen Sanktion jeweils ein Verhalten zugrunde liegen, welches zugleich den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllt. Ist derweil der Widerrufsgrund der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt, wird das der Nichtigerklärung zugrundeliegende Verhalten jeweils auch den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllen. Gleiches gilt für ein Verhalten, welches den Widerrufsgrund der Falschangabe oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) oder den Widerrufsgrund der versuchten Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts (Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt. Ein Verhalten sodann, das einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG darstellt, wird stets auch als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu qualifizieren sein. Erfüllt schliesslich die betroffene Person den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass sie daneben auch den Rückstufungsgrund der ungenügenden Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt.
3.4. 3.4.1. Vor dem geschilderten Hintergrund stellt sich die Frage, welche Massnahme oder Massnahmen das Migrationsamt im konkreten Einzelfall verfügen kann, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person durch ihr Verhalten sowohl einen Widerrufsgrund als auch einen Rückstufungsgrund erfüllt und damit grundsätzlich sowohl ein Widerruf mit Wegweisung als auch eine Rückstufung in Betracht käme.
Dabei sind im Wesentlichen zwei Konstellationen zu unterscheiden: - Fälle, in denen sich der Widerruf mit Wegweisung als zulässig (weil nicht nur begründet, sondern auch verhältnismässig) erweist, und - Fälle, in denen sich der Widerruf mit Wegweisung als unzulässig (weil zwar begründet, aber nicht verhältnismässig) erweist.
3.4.2. Ein Teil der Lehre geht offenbar davon aus, dass in Fällen, in denen sich ein Widerruf mit Wegweisung als zulässig erweist, neu stattdessen auch bloss eine Rückstufung ausgesprochen werden kann (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 23 zu Art. 63). Dies würde bedeuten, dass es sich bei der Rückstufung um eine mildere Alternativmassnahme zum Widerruf mit Wegweisung handelt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist dem jedoch nicht so.
Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen (vgl. hierzu den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 29. August 2014 zur parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter" und die hierzu geführte parlamentarische Debatte; BGE 148 II 1, Erw. 2.4). Entsprechend ist die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a VZAE). Die Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen ein Widerruf mit Wegweisung (noch) unverhältnismässig ist (vgl. auch BARBARA VON RÜTTE, Rechtsentwicklungen in der Schweiz, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, Bern 2017, S. 475 ff., 480, wonach mit der Neuregelung der Entzug der Niederlassungsbewilligung erleichtert werden sollte; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Oktober 2022], Ziff. 8.3.3.2). Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG.
Wie sich aus der soeben dargelegten ratio legis erschliesst, wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine mildere Alternative zum Bewilligungsentzug samt Wegweisung schaffen. Vielmehr geht aus der parlamentarischen Beratung hervor, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Rückstufung als zusätzliche migrationsrechtliche Massnahme den Handlungsspielraum der Migrationsbehörden gegenüber niederlassungsberechtigten ausländischen Personen ausschliesslich "nach unten" erweitern wollte. Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung unter Art. 63 Abs. 1 AIG widerrufen werden kann und die aus der Schweiz weggewiesen werden können (vgl. für die Auffassung der obsiegenden Parlamentsmehrheit Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2016, S. 969, Votum Engler, 4. Absatz).
Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig (weil sowohl begründet als auch verhältnismässig) ist. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der Rückstufung vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020, Erw. 3.3.4; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3.2; zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.4.2, bestätigt mit BGE 148 II 1, Erw. 2.5).
Davon abzugrenzen ist die besondere Situation niederlassungsberechtigter ausländischer Personen, welche über ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) verfügen. Solchen Personen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit Wegweisung nach nationalem Recht als zulässig erweist, die Wegweisung jedoch vor dem Freizügigkeitsabkommen nicht standhält (Art. 5 Anhang I FZA; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.295 vom 26. März 2019, Erw. II/2.3, WBE.2015.69 vom 7. August 2015, Erw. II/6, und WBE.2014.276 vom 29. Januar 2015, Erw. II/6). Auch in diesem Fall erfolgt die Rückstufung nicht als mildere Massnahme anstelle eines zulässigen Widerrufs mit Wegweisung – sondern vielmehr als schärfstmögliche Massnahme infolge völkerrechtlicher Unzulässigkeit der Wegweisung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.4.2).
3.4.3. Zu klären bleibt, wie es sich verhält, wenn zwar ein Widerrufsgrund gegeben, der Widerruf mit Wegweisung jedoch unzulässig ist, weil sich die Massnahme als unverhältnismässig erweist. Ist dies der Fall, kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht widerrufen und diese nicht weggewiesen werden. Folglich steht einer Rückstufung des oder der Betroffenen gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG, mithin dem Ersatz der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung, nichts im Wege – vorausgesetzt die Rückstufung erweist sich ihrerseits als begründet und verhältnismässig.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 96 Abs. 2 AIG hinzuweisen. Danach kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen (d.h. unverhältnismässig) ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine niederlassungsberechtigte Person, die zwar einen Widerrufsgrund erfüllt, der gegenüber sich der Widerruf mit Wegweisung indes als unverhältnismässig erweist, kann demnach unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt werden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG). Ebenso kann eine niederlassungsberechtigte Person unter Androhung des Widerrufs der der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt werden, wenn ein Rückstufungsgrund vorliegt, sich die Rückstufung aber als unverhältnismässig erweist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG).
Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG muss im konkreten Einzelfall ihrerseits vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten, andernfalls ist auch sie unzulässig.
Da die Androhung von Widerruf und Wegweisung weder den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung noch die Anwesenheitsberechtigung der betroffenen Person in der Schweiz unmittelbar beschlägt, steht eine entsprechende Verwarnung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG der gleichzeitigen Verfügung einer Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG nicht im Wege. Das Migrationsamt kann folglich beide Massnahmen nebeneinander aussprechen. In diesem Fall ist mit der Verwarnung der Widerruf der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz anzudrohen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG a maiore ad minus), zumal mit der Rückstufung die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird. Erweist sich derweil auch eine Rückstufung als zwar begründet aber unverhältnismässig, kann die betroffene niederlassungsberechtigte Person sowohl unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz als auch unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt werden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG). Die alleinige Androhung einer Rückstufung schliesslich dürfte kaum sinnvoll sein, wenn neben Rückstufungsgründen auch Widerrufsgründe gesetzt wurden und ein Widerruf mit Wegweisung derzeit noch unverhältnismässig erscheint (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.4.3).
3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich für das Migrationsamt gegenüber einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person, bei welcher Anhaltspunkte für ein migrationsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen, grundsätzlich folgendes Prüfprogramm (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.5):
1) Erweist sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als begründet und verhältnismässig, ist die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz wegzuweisen. Eine Rückstufung fällt ausser Betracht, da diese keine mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung darstellt.
2) Erweist sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als begründet aber unverhältnismässig, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben sind.
a) Erweist sich daraufhin eine Rückstufung als begründet und verhältnismässig, ist die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und der betroffenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen, sofern sich auch dies als verhältnismässig erweist. b) Erweist sich eine Rückstufung als begründet aber unverhältnismässig, ist der oder die Betroffene unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen, sofern sich dies als verhältnismässig erweist. c) Erweist sich eine Rückstufung als unbegründet, ist der oder die Betroffene unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen, sofern sich dies als verhältnismässig erweist.
3) Erweist sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unbegründet, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben sind.
a) Erweist sich daraufhin eine Rückstufung als begründet und verhältnismässig, ist die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und der betroffenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. b) Erweist sich eine Rückstufung als begründet aber unverhältnismässig, ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen, sofern sich die Verwarnung ihrerseits als verhältnismässig erweist. c) Erweist sich auch eine Rückstufung als unbegründet, ist keine förmliche migrationsrechtliche Massnahme angezeigt.
4.
Vorliegend hält die Vorinstanz im Einspracheentscheid fest, die Sektion sei offensichtlich davon ausgegangen, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nicht verhältnismässig wäre, was nicht zu beanstanden sei (act. 4). Der Beschwerdeführer hat dem mit seiner Beschwerde nicht widersprochen. Damit ist vorliegend unstrittig und mit den Parteien davon auszugehen, dass ein Widerruf mit Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer derzeit (noch) unverhältnismässig und folglich unzulässig wäre. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
5.
5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auch auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen. (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
5.2.3. Hinsichtlich des Rückstufungsgrundes der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Massnahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Ist eine niederlassungsberechtigte Person straffällig geworden, stellt sich mit Blick auf den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) die Frage, ob der gesetzliche Vorbehalt von Art. 63 Abs. 3 AIG nur für den Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG gilt – oder auch für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG. Schliesslich wird im Rahmen einer Rückstufung ebenfalls die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn auch unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Der heutige Art. 63 Abs. 3 AIG wurde als Teil der Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ins damalige AuG eingefügt und trat am 1. Oktober 2016 in Kraft (Änderung Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz vom 20. März 2015; AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Eingeführt wurde die Bestimmung demnach mit Blick auf den Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (damals AuG). Die migrationsrechtliche Massnahme der Rückstufung kannte das Gesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht, trat der heutige Art. 63 Abs. 2 AIG doch erst am 1. Januar 2019 in Kraft (siehe vorne Erw. 3.1). Der parlamentarischen Beratung zur Rückstufung lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass die vorbestehende Vorbehaltsregelung von Art. 63 Abs. 3 AIG auch für Rückstufungen gelten sollte.
Führt man sich den Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 3 AIG vor Augen, besteht denn auch kein Grund, weshalb dieser neben dem Widerruf mit Wegweisung infolge Straffälligkeit auch die Rückstufung infolge Straffälligkeit beschlagen sollte. Art. 63 Abs. 3 AIG koordiniert die jeweilige Zuständigkeit des Strafgerichts und der Migrationsbehörden für den Erlass aufenthaltsbeendender Massnahmen. Zu diesem Zweck wird eine strafgerichtliche Entscheidung unter Art. 66a StGB, aufgrund der Delinquenz der betroffenen Person keine Landesverweisung auszusprechen, gegenüber den Migrationsbehörden für bindend erklärt und diesen untersagt, aufgrund derselben strafrechtlichen Verfehlung oder Verfehlungen einen Bewilligungswiderruf auszusprechen. Koordinationsbedarf besteht in dieser Hinsicht allerdings nur insoweit, als ein Bewilligungswiderruf zur Aufenthaltsbeendigung führen würde, wie dies beim Widerruf mit Wegweisung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG der Fall ist. Mit einer Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG geht indessen keine Aufenthaltsbeendigung einher. Die Massnahme betrifft einzig den migrationsrechtlichen Status der betroffenen ausländischen Person. Mit anderen Worten: Verfügt das Migrationsamt aufgrund der Straffälligkeit einer niederlassungsberechtigten Person deren Rückstufung, nachdem zuvor das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat, so liegt darin angesichts der Rechtsfolgen der migrationsrechtlichen Massnahme kein Zurückkommen auf den strafgerichtlichen Entscheid, mit welchem dem oder der Betroffenen der weitere Verbleib in der Schweiz gestattet wurde. Der migrationsamtliche Handlungsspielraum würde somit ohne koordinationsrechtliche Notwendigkeit beschnitten, stünde ein Strafurteil, mit dem das Gericht von einer Landesverweisung abgesehen hat, einer Rückstufung entgegen. Umso klarer wird dies, wenn man bedenkt, dass das Strafgericht seinerseits gar keine Rückstufung oder der Rückstufung entsprechende strafrechtliche Massnahme aussprechen kann.
Nach dem Gesagten erhellt in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorbehaltsregelung von Art. 63 Abs. 3 AIG, dass diese nicht auch für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gilt. Mithin steht Art. 63 Abs. 3 AIG der Rückstufung einer niederlassungsberechtigten Person gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG wegen deren Straffälligkeit nicht entgegen, selbst wenn das Strafgericht bei Beurteilung der fraglichen Delikte von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Anzumerken bleibt, dass eine Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG auf die Rückstufung denn auch zu stossenden Ergebnissen führen würde. So könnte das Migrationsamt einen niederlassungsberechtigten Straftäter, der durch das Strafgericht wegen eines gravierenden Anlassdelikts im Sinne
von Art. 66a StGB verurteilt, jedoch wegen eines Härtefalls nicht des Landes verwiesen wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB), nicht aufgrund seiner Delinquenz zurückstufen. Dem Betreffenden müsste die Niederlassungsbewilligung belassen werden. Gegenüber einem niederlassungsberechtigten Straftäter aber, der wegen eines minderschweren Delikts verurteilt wurde, anlässlich dessen das Strafgericht erst gar keine Landesverweisung erwogen hat, könnte das Migrationsamt eine Rückstufung verfügen, mithin die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzen (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).
5.2.4. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der genannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt.
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, beschlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt.
5.3.3. Der Beschwerdeführer bezog mit seiner Familie jahrelang Sozialhilfe. Gemäss Kontoauszug der Sozialen Dienste Z. vom 21. Februar 2022 beliefen sich die an die Familie des Beschwerdeführers von Mai 2008 bis Oktober 2020 ausgerichteten Fürsorgegelder auf über Fr. 500'000.00 (act. 68–221). Da die letzten Auszahlungen im Oktober 2020 erfolgten (act. 220), wurden die Sozialen Dienste Z. telefonisch angefragt, ob der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor keine Sozialhilfe mehr beziehen, was diese bestätigten. Hierauf wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, mit welchen Mitteln er und seine Familie seit November 2020 den Lebensunterhalt bestreiten. Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilte dieser mit, er habe per 1. Oktober 2020 von seiner Schwägerin ein Darlehen über Fr. 42'000.00 erhalten, welches in monatlichen Teilraten von Fr. 4'000.00 ausbezahlt werde. Zudem habe er von einem potentiellen künftigen Arbeitgeber im Juli und September 2021 und April 2022 drei Darlehen über insgesamt € 25'000.00 erhalten. Darüber hinaus erhalte er Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 800.00.
Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfe mehr bezieht, kann keine Rede davon sein, er erfülle das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (Teilnahme am Wirtschaftsleben). Vielmehr finanziert er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch Aufnahme von Krediten und in bescheidenem Umfang über den Erhalt von Kinderzulagen.
Was die mit Einreichung der Beschwerde am 23. September 2020 geltend gemachte Arbeitsstelle bei der D. AG angeht, bezüglich derer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dieser sei seit März angestellt und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis (act. 19 f.), ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, wohl ohne dies seinem Rechtsvertreter mitzuteilen, bereits am 8. bzw. 17. Juni 2020 zunächst mit sofortiger Freistellung gekündigt und er hernach fristlos entlassen wurde (act. 61 und 226). Weitere Bemühungen, eine Anstellung zu finden, blieben jedenfalls bis Ende Juli 2022, erfolglos. Dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 einen Arbeitsvertrag abschliessen konnte (act. 273 ff.), ist zwar erfreulich, bedeutet jedoch nicht, dass er nun das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG (Teilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllen würde. Dies, zumal er keinerlei Konstanz als Erwerbstätiger aufweist und somit nicht davon auszugehen ist, dass er die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie nachhaltig durch Einkommen decken wird (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE).
Vielmehr ist aufgrund der jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden wirtschaftlichen Untätigkeit und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationsdefizit aufweist. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne der besagten Bestimmung kann keine Rede sein.
Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum nach Januar 2019 – ob der Beschwerdeführer infolge einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht oder nur beschränkt in der Lage war, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE zu erfüllen (siehe vorne Erw. 5.2.4). Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren.
Das Versicherungsgericht ging in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. Oktober 2018 von einer 100%igen Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Tätigkeitsbereich aus. Als unzumutbar wurden lediglich schwere körperliche Tätigkeiten und repetitive Belastungen des (operierten) linken Ellbogens erachtet. In psychiatrischer Hinsicht wurde eine auch retrospektiv nicht invalidisierende rezidivierende depressive Störung mit damals leichter bis mittelgradiger Episode festgestellt (MI-act. 171 ff., insb. 184). Diese sozialversicherungsgerichtliche Beurteilung steht teilweise im Widerspruch mit dem Bericht eines früheren Psychiaters des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2019, welcher dem Beschwerdeführer neben Depressionen auch eine Persönlich-keitsstörung attestierte und eine schizophrene Erkrankung in Betracht zog, den Beschwerdeführer zuletzt aber ebenfalls für diverse leichtere Tätigkeiten als arbeitsfähig betrachtete und eine IV-Berentung als kontraindiziert bzw. kontraproduktiv erachtete (MI-act. 125 f.). Gemäss einer Telefonnotiz der Sozialen Dienste Z. vom 28. August 2019 schätzte überdies der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers diesen eher als paranoid und schizophren denn depressiv ein (MI-act. 137 ff.). Sodann war der Beschwerdeführer vom 21. August 2019 bis zum 30. September 2019 bzw. ab dem 3. September 2019 (mit unbestimmter Dauer) krankgeschrieben (MI-act. 136, 139). Zuvor hielt er sich gemäss Erw. 6.4 des versicherungsgerichtlichen Entscheids vom 15. Oktober 2018 für voll arbeitsfähig, präferierte aber die vorgängige Finanzierung einer Umschulung (MI-act. 183). Entsprechend sollte mit dem initiierten IV-Verfahren auch primär eine Umschulung und nicht die (dauerhafte) Berentung des Beschwerdeführers erreicht werden (act. 21).
Während die dargelegte sozialversicherungsgerichtliche Einschätzung eine erhöhte Beweiskraft aufweist (vgl. BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2), stellen die erwähnten Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Indes geht selbst aus den hausärztlichen und psychiatrischen Berichten sowie den übrigen ärztlichen Attesten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dauerhaft an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert wäre. Sodann hat er sich nach dargelegter Sachlage im IV-Verfahren selbst als arbeitsfähig eingeschätzt und mit seiner im März 2020 bzw. August 2022 aufgenommenen Erwerbstätigkeit auch den Tatbeweis seiner grundsätzlichen Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erbracht.
Im Übrigen ist nicht massgeblich, inwieweit der negative IV-Entscheid beim Sozialamt auf Kritik gestossen ist, zumal dieses einerseits ein Eigeninteresse an der Loslösung von der Sozialhilfe hatte und andererseits nicht Fachbehörde für die medizinische Beurteilung ist. Schliesslich besteht unter den genannten Umständen auch keine Veranlassung, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben oder weitere Arztberichte beizuziehen (vgl. dazu auch hinten Erw. 8).
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers diesen nicht in entscheidrelevantem Mass daran gehindert haben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch Erwerbsarbeit zu bestreiten und so gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Spätestens nach der rechtskräftigen Ablehnung seines IV-Gesuchs hätte er sich intensiv um Arbeit bemühen müssen. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019, wo lediglich für Ende August und September 2019 eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist. Mithin besteht kein Anlass, im Sinne von Art. 77f VZAE von den in Art. 77e Abs. 1 VZAE festgehaltenen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration abzuweichen.
Da er diese Anforderungen klarerweise nicht erfüllt (siehe oben), steht fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
5.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
6.
6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einstellt – mithin in Zukunft nachhaltig und in Ausschöpfung seines gesamten Erwerbspotentials am Wirtschaftsleben teilnimmt und dafür sorgt, dass er und seine Familie wirtschaftlich unabhängig werden.
Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. So hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen ohne unmittelbare Auswirkung kaum nachhaltig beeindrucken lässt. Trotz laufendem migrationsrechtlichen Verfahren war er seit seiner fristlosen Entlassung Ende Juni 2020 offenbar nicht wirklich bestrebt, eine Arbeitsstelle anzutreten. Vielmehr setzte er einzig auf die vage Hoffnung, dass sich eine australische Firma in der Schweiz niederlassen und ihn beschäftigen würde (act. 61), wobei es jedoch nicht zu einem Arbeitsvertrag kam.
Am Umstand, dass sich die Massnahme als erforderlich erweist, ändert auch nichts, dass er inzwischen mit einer Partnerfirma der australischen Firma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und gemäss Vertrag per 1. August 2022 die Stelle antreten konnte. Aus diesem jüngsten Stellenantritt kann (noch) nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde nachhaltig dafür sorgen, dass er erwerbstätig bleibt. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seit 2008 lediglich während weniger Monate erwerbstätig war. Wird der migrationsrechtliche Druck nicht weiter aufrechterhalten, ist mit einem Rückfall in frühere Verhaltensmuster zu rechnen.
6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. 6.3.2.2).
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. 5.2.4).
6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
6.3.3. 6.3.3.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Pflicht, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, seit Jahren und vor allem auch und während langer Zeit nach dem 1. Januar 2019 vernachlässigt. Bis Ende Oktober 2020 hat er primär von der Sozialhilfe gelebt. Hinzu kommt, dass er trotz laufendem migrationsrechtlichem Verfahren und trotz fristloser Entlassung offenbar nicht sofort nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht hat. Vielmehr nahm er für seinen Lebensunterhalt einen Kredit auf, verzichtete auf die Sozialhilfe und wollte offenbar den Eindruck erwecken, er sei wirtschaftlich unabhängig.
Umstände, aufgrund derer von einem entscheidrelevant reduzierten Verschulden des Beschwerdeführers an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben und seiner damit einhergehenden wirtschaftlichen Desintegration auszugehen wäre, sind sodann – entgegen dessen Auffassung – nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, war und ist der Beschwerdeführer trotz seiner in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen grundsätzlich arbeitsfähig. Er muss sich daher vorwerfen lassen, dass er sich – namentlich auch in der Zeit seit dem 1. Januar 2019 – nicht nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert hat. Daran würde auch nichts ändern, wenn man berücksichtigen würde, dass es auch Aufgabe der Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen wäre, für den Familienunterhalt zu sorgen. Ehegatten haben die Verantwortung für ein gewähltes Familienerwerbsmodell zu tragen und sich die Nichterwerbstätigkeit ihres Ehepartners anrechnen zu lassen, wenn sie selber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, dass ein Teil der bezogenen Sozialhilfebeiträge wohl seiner Ehefrau anzulasten ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist sodann nicht ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer sich gegen einzelne Weisungen der Sozialhilfebehörde auf dem Rechtsweg gewehrt und eine vorgängige Umschulung präferiert hat. Zu seinen Lasten mitzuberücksichtigen ist allerdings, dass er in der Vergangenheit wiederholt seine Mitwirkungspflichten verletzt und nur unzureichend mit den Sozialen Diensten seiner Wohngemeinde kooperiert hat, statt sich um seine wirtschaftliche Integration und existenzsichernde Einkünfte zu kümmern (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme der Sozialen Dienste vom 25. November 2019 [MI-act. 108 f.]).
Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer mit der jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihm dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross bis sehr gross zu qualifizieren.
6.3.3.2. 6.3.3.2.1. Des Weiteren ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ob dieser zusätzlich zum Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG noch andere Rückstufungsgründe erfüllt hat (siehe vorne Erw. 6.3.2.1).
6.3.3.2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1). Bei mutwilliger Anhäufung von Schulden kann somit – a maiore ad minus – auch eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2).
Bezüglich der mutwilligen Schuldenwirtschaft als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
6.3.3.2.3. Die Vorinstanz schliesst auf mutwillige Schuldenwirtschaft, weil gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Juni 2020 auf den Beschwerdeführer für die letzten fünf Jahre Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 253'000.00 und für die letzten 20 Jahre 65 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 175'000.00 registriert sind. Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar, ob und in welchem Umfang darunter Forderungen sind, die nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass einige der Betreibungen wohl Forderungen betreffen, die zwecks Unterbrechung der Verjährung erneut geltend gemacht wurden. Insbesondere die gravierendste Forderung aus dem Konkurs einer früheren Firma, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, wurde offenbar mehrfach in Betreibung gesetzt und umfasst damit rund Fr. 245'000.00 des registrierten Betreibungsvolumens. Die gleiche Forderung dürfte auch als Verlustschein aufgeführt sein und rund Fr. 90'000.00 umfassen.
Nachdem nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 massgebliche neue Schulden eingegangen ist, für die er betrieben werden musste, und nachdem er auch nicht wegen Forderungen für Lebenshaltungskosten betrieben werden musste, während er Sozialhilfe bezog, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben und so einen Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt.
Was sodann die Straffälligkeit des Beschwerdeführers angeht, fehlt es der Verurteilung vom 25. Juni 2020 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen plus Busse wegen Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder, begangen im Frühjahr 2020 (MI-act. 232 f.), am erforderlichen Gewicht und der Verurteilung vom 22. November 2016 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen plus Busse wegen Misswirtschaft, begangen zwischen dem 17. April 2007 und dem 4. März 2008 (MI-act. 63 ff.), an der erforderlichen Aktualität. Letzteres gilt auch für die drei weiteren Verurteilungen, welche der Beschwerdeführer noch früher erwirkt hatte (siehe zum Ganzen vorne lit. A). Insgesamt stellt seine Straffälligkeit somit kein hinreichend aktuelles und gewichtiges Integrationsdefizit dar und folglich keinen Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE.
Massgebliche andere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind nach dem 1. Januar 2019 ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ist der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt.
6.3.3.2.4. Gleiches gilt für die weiteren Rückstufungsgründe, welche ihm durch die Vorinstanz auch nicht zur Last gelegt werden.
Über die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben hinaus hat der Beschwerdeführer somit keine anderen Rückstufungsgründe erfüllt. Entsprechend bleibt es beim vorstehend festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an seiner Rückstufung.
6.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.
Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist, sofern er sich darum bemüht, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nachhaltig durch Erwerbsarbeit zu bestreiten und so am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zudem steht beim Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich.
6.3.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.
6.4. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlich vollumfänglich bestätigten Verfügung des MIKA vom 12. Februar 2020 sollte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vorbehaltlich der Zustimmung durch das SEM erfolgen (MI-act. 141 ff.).
Zum Zeitpunkt der Verfügung bestand hierfür keine Grundlage in der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1). Ab 1. Januar 2021 war in Art. 3 lit. g ZV-EJPD effektiv ein entsprechendes Zustimmungserfordernis vorgesehen. Dieses wurde indes vom Bundesgericht mit BGE 148 II 1, Erw. 3, für bundesrechtswidrig befunden und infolgedessen per 1. Mai 2022 wieder aus der Verordnung gestrichen (Änderung vom 6. April 2022; AS 2022 238). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Rückstufung steht somit auch zum heutigen Zeitpunkt nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM.
Nach dem Gesagten ist das MIKA anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Februar 2020 ohne Zustimmungsvorbehalt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist lediglich der in der Verfügung des MIKA fälschlicherweise vorgesehene Vorbehalt der Zustimmung des SEM für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.
8.
Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde bzw. in seiner Eingabe vom 21. März 2022 den Beizug seiner IV-Akten, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend seine Arbeitsfähigkeit sowie das Einholen weiterer Arztberichte als Beweis (act. 22, 63). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den vorhandenen Akten. Es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug der IV-Akten, die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und/oder das Einholen weiterer Arztberichte erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund eines der offerierten Beweise anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 5.3.3). Auf die Abnahme der offerierten Beweise wird daher verzichtet.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Februar 2020 ohne Zustimmungsvorbehalt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 480.00, gesamthaft Fr. 1'680.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. November 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe