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Entscheid

WBE.2020.440

WBE.2020.440 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-07-18

18. Juli 2022Deutsch20 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2020.440 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.084) Art. 47 Urteil vom 18. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Kosovo führer...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2020.440 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.084) Art. 47

Urteil vom 18. Juli 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe

Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020

Sachverhalt

A.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 13. September 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5). Nachdem sein Asylgesuch am 9. November 1992 abgelehnt worden war, wurde er vorläufig aufgenommen (MI-act. 23 ff.). Am 2. Juli 1993 heiratete er in T. die gleichaltrige Schweizerin B., worauf ihm am 26. Oktober 1993 eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. April 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (MI-act. 35, 41, 83). Aus der Ehe gingen zwei heute erwachsene Kinder hervor, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (MI-act. 54). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1999 von seiner Schweizer Ehefrau hatte scheiden lassen, war er vom 27. Oktober 2000 bis zum 19. März 2012 mit der 1973 geborenen bulgarischen Staatsangehörigen C. und vom 28. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2013 mit der 1981 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen D. verheiratet (MI-act. 201, 205, 221, 225, 289, 294, 391). Schliesslich heiratete er am 16. März 2018 im Kosovo die 1983 geborene Landsfrau E., deren Nachzug in die Schweiz am 1. Oktober 2018 beantragt und am 9. November 2020 bewilligt wurde (MI-act. 258, 260; act. 2).

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Urteil des Bezirksgerichts T. vom 23. Juni 1998 wegen falschen Zeugnisses; Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren (MI-act. 84 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts R. vom 10. Dezember 1998 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit Unfallfolge und Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'100.00 (MI-act. 93 f.); - Urteil des Bezirksgerichts T. vom 6. Juni 2000 wegen Verursachens von unnötigem Lärm; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 116 ff.); - Urteil des Bezirksgerichts T. vom 18. Oktober 2001 wegen einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer bedingten Landesverweisung für fünf Jahre mit einer Probezeit von jeweils vier Jahren (MI-act. 124 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts S. vom 8. Januar 2009 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 158 f.);

- Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 3. September 2009 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 171 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 12. November 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 173 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 5. Februar 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act. 177 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 7. Oktober 2010 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 190 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.-T. vom 25. Oktober 2011 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 199 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.-T. vom 28. Juni 2012 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act. 206 ff.); - Urteil des Gerichtspräsidiums T. vom 16. Mai 2012 wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 217 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.-R. vom 6. Oktober 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 800.00 (MI-act. 245 f.).

Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1999 und am 13. August 2013 ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 110 ff., 228 ff.).

Der Beschwerdeführer wurde überdies zahlreiche Male betrieben und erwirkte gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen seines früheren und seines derzeitigen Wohnorts vom 16. September 2019 insgesamt 40 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 65'000.00 gegen sich (MI-act. 279 f., 281 f.). Darüber hinaus bezog er ab Juni 2010 (teilweise zusammen mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehefrau) Sozialhilfe und musste bis Ende März 2019 von seinen Wohnsitzgemeinden mit Fürsorgegeldern von insgesamt rund Fr. 219'000.00 unterstützt werden (MI-act. 210 ff., 239, 260, 276, 283, 362). Nachdem er ab dem 12. November 2018 an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen hatte, trat er am 20. Februar 2019 auf Stundenlohnbasis eine Anstellung als Lüftungsmonteur an (MI-act. 273, 275, 304).

Aufgrund der Schuldenwirtschaft, der Straffälligkeit und der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesem am 20. September 2019 zur Gehörswahrung eine (erneute) Verwarnung in Aussicht (MI-act. 284 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Brief vom 11. Oktober 2019 Stellung nehmen konnte (MI-act. 291 f.), verfügte das MIKA am 8. November 2019 stattdessen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 307 ff.). In der Folge wurde die Rückstufung im Einspracheverfahren aufgrund ungenügender Gehörsgewährung wiedererwägungsweise aufgehoben (MI-act. 351 ff.), dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. März 2020 erneut die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt (MI-act. 357 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 3. Juni 2020 im Sinne einer Rückstufung erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 390 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 405 ff.).

Am 18. November 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 16 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) abzusehen.

2.

Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020 aufzuheben und es sei A. im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausländerrechtlich zu verwarnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses (act. 36 ff.) hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 45). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 48 f.).

Am 6. Juli 2022 erteilte die stellvertretende Gemeindeschreiberin der Gemeinde U.-V. telefonisch die Auskunft, der Beschwerdeführer wohne noch immer in der Gemeinde und beziehe seit April 2019 keine Sozialhilfe mehr (act. 50).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen

und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2020. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden weitere Bestimmungen des AIG revidiert.

Das MIKA stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2019 zunächst eine erneute Verwarnung in Aussicht, bevor es ihm am 26. März 2020 mitteilte, stattdessen eine Rückstufung seiner Bewilligung in

Betracht zu ziehen (MI-act. 357 f.). Da die erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs (und auch die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der zuvor bereits verfügten Rückstufung) einzig dazu diente, eine Gehörsverletzung aufgrund der abgeänderten ausländerrechtlichen Massnahme zu vermeiden, bestimmt sich das anwendbare materielle Recht vorliegend grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der ersten Gehörsgewährung (vgl. dazu ausführlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.361 vom 19. November 2020, Erw. II/2.3.2). Indes finden auf das vorliegende Verfahren ohnehin die neuen Bestimmungen des AIG samt den zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung, da auch die erste Gehörsgewährung vom 20. September 2019 nach der erwähnten Gesetzesrevision erfolgte.

2.

2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unbegründet oder unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe mutwillig Schulden angehäuft und jahrelang schuldhaft Sozialhilfe bezogen. Ihm sei zwar zu Gute zu halten, dass er in den letzten Jahren nicht mehr straffällig geworden sei, sich um den Abbau seiner Schulden bemüht und am 20. Februar 2019 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Gleichwohl lägen nach wie vor gewichtige Integrationsdefizite vor, welche durch seine gesundheitlichen Probleme bzw. seine frühere Alkoholsucht und seine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit nicht entschuldigt würden. Der Beschwerdeführer lebe nach wie vor in sehr knappen finanziellen Verhältnissen und sein jüngst erfolgter Sinneswandel falle mit seinem (inzwischen bewilligten und durch die Rückstufung nicht mehr gefährdeten) Nachzugsbegehren für seine Ehefrau und den angedrohten ausländerrechtlichen Massnahmen zusammen. Aufgrund seiner zuvor sehr lange andauernden unzureichenden Integration sei weiterhin zu befürchten, dass er nach dem Nachzug seiner Ehefrau erneut von der Sozialhilfe abhängig werde und seine Schulden nicht mehr zurückzahlen könne. In einer Gesamtschau und in Relation zu seiner Anwesenheitsdauer erscheine die verfügte Rückstufung verhältnismässig, zumal sein Verhalten über die gesamte Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sei. Sodann sei dem Beschwerdeführer zwar ursprünglich lediglich eine (erneute) Verwarnung in Aussicht gestellt, ihm jedoch danach korrekt das rechtliche Gehör für die letztlich verfügte Rückstufung gewährt worden.

2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung und eine Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Prinzips der Rechtssicherheit geltend, da ihm ursprünglich nur eine Verwarnung in Aussicht gestellt, am Ende aber trotz identischer Sach- und Rechtslage die Rückstufung seiner Bewilligung verfügt worden sei. Sein aktuelles Verhalten gebe keinen Anlass für eine Rückstufung und die ihm vorgeworfenen Integrationsdefizite würden hauptsächlich bzw. ausschliesslich in eine Zeit fallen, wo eine Rückstufung vom Gesetzgeber noch nicht vorgesehen gewesen sei, weshalb eine solche vorliegend gegen das lex mitior-Prinzip bzw. das Rückwirkungsverbot verstosse und keine Verhaltensänderung mehr bewirken könne. Zudem verweist er darauf, dass seine bereits Jahre zurückliegenden Verurteilungen und seine Schulden in engem Zusammenhang mit seiner vor ein paar Jahren überwundenen Alkoholsucht, seiner damaligen psychischen Verfassung und familiären Problemen gestanden hätten. Eine regelmässige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit habe er erst 2019 mit Unterstützung seiner aktuellen Ehefrau und nach der Überwindung seiner gesundheitlichen sowie familiärer Probleme aufnehmen können. Die Rückstufung sei heute weder erforderlich noch geeignet, eine Verhaltensänderung bei ihm zu bewirken, jedenfalls aber unverhältnismässig, zumal allfälligen Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit seiner jüngsten Integrationsbemühungen bereits mit einer (erneuten) ausländerrechtlichen Verwarnung Rechnung getragen werden könne.

3.

3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).

Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Die Rückstufung stellt daneben eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.4 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.5).

Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migrationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3).

Rückstufungen können grundsätzlich auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung des Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf zwar auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Zu einer Rückstufung sollen aber nur ernsthafte Integrationsdefizite führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.1 und 5.3).

3.2. 3.2.1. Dass ein Widerruf mit Wegweisung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) nicht in Betracht kommt, ist vorliegend unstrittig (Einspracheentscheid Erw. 3).

3.2.2. Hinsichtlich des Vorliegens von Rückstufungsgründen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er straffällig geworden sei (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) und mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheentscheid Erw. 6.4). Weiter habe er den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE (Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllt, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen (Einspracheentscheid Erw. 7.3).

3.2.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen 1998 und 2015 insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Die zugrundeliegenden Delikte beging der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2015. Seine Straffälligkeit stellt somit kein aktuelles Integrationsdefizit dar, welches sich zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht hätte, und bildet folglich keinen Rückstufungsgrund.

Gleiches gilt bezüglich der Anhäufung von Schulden. Zwar weist der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U.-V. vom 16. September 2019 acht Betreibungen über rund Fr. 18'000.00 und vier nicht getilgte Verlustscheine über rund Fr. 17'000.00 aus (MI-act. 382). Nachdem aber lediglich ein Eintrag aus dem Jahr 2019 datiert und der Beschwerdeführer gegen die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag erhoben hat, kann daraus nicht auf ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit geschlossen werden, welches einen Rückstufungsgrund darstellen würde.

3.2.4. Was den Bezug von Sozialhilfe anbelangt, steht fest, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 weder Sozialhilfe bezieht noch Prämienverbilligung beansprucht. Unter diesen Umständen und weil der Beschwerdeführer seit Februar 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann ihm aktuell nicht vorgeworfen werden, er nehme nicht am Wirtschaftsleben teil und erfülle den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG.

Anders wäre die Situation des Beschwerdeführers dann zu beurteilen, wenn er nach wie vor Sozialhilfe beziehen würde und nicht erwerbstätig wäre. Nur unter diesen Umständen könnte auch auf seine frühere Sozialhilfeabhängigkeit abgestellt werden.

3.2.5. Nachdem aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann, steht fest, dass keine Rückstufungsgründe erfüllt sind.

3.3. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstufung als unzulässig.

4.

Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde.

5.

5.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer Rückstufung noch für deren förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96).

5.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung der Rückstufung als unzulässig. Gleichwohl sind beim Beschwerdeführer insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht gewisse Integrationsdefizite auszumachen und er ist nachdrücklich anzuhalten, sich weiterhin um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen, ansonsten es dem MIKA freistünde, seinen Aufenthaltsstatus zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufzuheben ist.

Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufgehoben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 18. Juli 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Kempe