WBE.2021.101
WBE.2021.101 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-04-29
29. April 2022Deutsch18 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.101 / ew / we ZEMIS [***] (E.2020.128) Art. 24 Urteil vom 29. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Nor...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.101 / ew / we ZEMIS [***] (E.2020.128) Art. 24
Urteil vom 29. April 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer 1
Beschwerde- B._____, von Nordmazedonien führer 2
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. März 2021
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lehnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für den Beschwerdeführer 2 ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA (Vorinstanz) vom 19. Juni 2020 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer 1 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. August 2020 wieder zurückgezogen hatte, verfügte der Instruktionsrichter tags darauf unter der Geschäfts-Nr. WBE.2020.266 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.]
160 ff., 170 ff., 219 ff. und 230 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 15. September 2020 in Rechtskraft (MI-act. 348).
Bereits am 9. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das MIKA wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (MI-act. 283 ff.), wobei der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 noch während des hängigen Verfahrens am 7. November 2020 zu sich in die Schweiz holte (MI-act. 396). Das MIKA trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 10. November 2020 nicht ein, da sich die Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. Januar 2020 nicht entscheidrelevant geändert habe (MI-act. 392 ff.).
B.
Gegen dieses Schreiben erhoben die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache (MI-act. 419 ff.), welche die Einsprache mit Entscheid vom 1. März 2021 abwies (act. 1 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 7 ff.):
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 01.03.2021 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom
09.09.2020 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 09.09.2020 an die Hand zu nehmen und materiell zu prüfen.
3.
Dem Beschwerdeführer 2 sei der prozedurale Aufenthalt i. S. v. Art. 17 Abs. 2 AlG und damit der Verbleib beim Vater zu gewähren.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29, 32A).
Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichten die Beschwerdeführer ergänzend mehrere Arztberichte betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 sowie eine Schulbestätigung der D. Schule X. betreffend den Beschwerdeführer 2 zu den Akten (act. 33 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (act. 52).
Schliesslich reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2022 weitere Unterlagen ein und baten um einen baldigen Entscheid (act. 55 ff.). Hierzu liess sich die Vorinstanz am 15. März 2022 vernehmen, wobei sie die erwähnte Eingabe samt Beilagen als nicht einschlägig erklärte. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 66 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des MIKA und wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache ab, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch das MIKA und die hierauf erfolgte Abweisung der Einsprache korrekt waren, oder ob das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung der Bewilligungsfrage an das MIKA zurückzuweisen.
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die erstinstanzlich zuständige Sektion des MIKA zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei. Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, liege mit dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 eine rechtskräftige Abweisung des Familiennachzugsgesuchs vor. Eine Wiedererwägung eines Rechtsmittelentscheids sei nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich oder entscheidrelevant geändert habe (§ 39 Abs. 2 VRPG). Wohl habe der Beschwerdeführer 1 neue Unterlagen eingereicht. Diese seien jedoch nicht geeignet, einen seit dem 19. Juni 2020 veränderten Sachverhalt zu belegen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 sei nichts Neues vorgebracht worden, was den ersten rechtskräftigen Entscheid in Frage stellen könne. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, dass die Sektion einen Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs verneint habe und auf das Gesuch nicht eingetreten sei.
1.2. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 24. Januar
2020 entscheidrelevant verändert habe. So hätten sich die psychische Erkrankung der Grossmutter, der schlechte Gesundheitszustand des Grossvaters und die unhaltbare häusliche Situation im Heimatland derart erheblich verschärft, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach Nordmazedonien von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden müsse (act. 16 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Grossvater für die Erziehung und Betreuung des Beschwerdeführers 2 aufkommen könne, sei klar aktenwidrig. Es sei augenscheinlich, dass der Grossvater die Betreuungsaufgaben gegenüber dem Beschwerdeführer 2 nicht länger wahrnehmen könne. So werde diese Tatsache in mehreren unabhängigen Arztberichten widerspruchsfrei attestiert, welche allesamt zum Verfügungszeitpunkt am 24. Januar 2020 nicht bekannt gewesen seien. Demnach erweise sich der Umstand, dass weder die Grossmutter noch der Grossvater gesundheitlich in der Lage seien, für den Beschwerdeführer 2 zu sorgen, als echtes Novum. Unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Kurzbericht vom 4. März 2021 bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 zu dessen Grosseltern nach Nordmazedonien auch aus psychologisch-psychiatrischer Sicht als unzumutbar und kontraproduktiv erweisen würde (act. 14 f.). Die Beschwerdeführer sind vor diesem Hintergrund der Ansicht, sie hätten Anspruch darauf, dass auf ihr Gesuch um Wiedererwägung eingetreten und dieses materiell behandelt werde.
2.
2.1. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147, Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht allerdings nicht bereits dann, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Anspruch auf eine neue Beurteilung ihrer Angelegenheit nach § 39 Abs. 2 VRPG zukommt oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sektion vom 10. November 2020 zu Recht bestätigt hat. Massgebend ist dabei, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2020 in einer Weise geändert haben, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind für die Beurteilung, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, die rechtskräftig mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 festgestellten Umstände massgebend, wonach der Anspruch auf Familiennachzug entfallen ist, weil das Nachzugsgesuch zu spät eingereicht wurde und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
3.
3.1. Nicht zu beanstanden ist zunächst der Schluss der Vorinstanz, wonach das Gutachten des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 10. Juli 2020 (MI-act. 438 f.) keine Veränderung der Sachlage zu begründen vermag (act. 4). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass darin lediglich erwähnt werde, weshalb der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 nicht bereits früher in die Schweiz nachgezogen habe, was kein Novum darstelle und deshalb im vorliegenden Kontext nicht relevant sei. Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 regelmässig den Beschwerdeführer 1 in der Schweiz besucht und auch bereits Deutsch gelernt habe, nicht neu sei. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachten, genügt folglich nicht, um eine Wiedererwägung zu rechtfertigen.
3.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der medizinische Bericht betreffend die Grossmutter vom 18. August 2020 (MI-act. 442) nicht als neues Sachverhaltselement, welches Anspruch auf materielle Beurteilung einräumen würde, qualifiziert wurde. Die Vorinstanz erwog auch diesbezüglich zutreffend, mit Eispracheentscheid vom 19. Juni 2020 sei bereits festgestellt worden, dass auch eine gänzliche Unfähigkeit der Grossmutter, sich um den Beschwerdeführer 2 zu kümmern, nichts an der Situation ändern würde, da der Grossvater im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer 2 lebe und dessen Betreuung alleine fortsetzen könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bewirkt damit der neue Arztbericht vom 18. August 2020 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der letzten materiellen Beurteilung.
3.3. Dasselbe gilt für die "Psychologische Abschätzung" von Dr. C. vom 11. September 2020 (MI-act. 445). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Bericht einzig auf eine Betreuung des Beschwerdeführers 2 durch die Grossmutter fokussiere und die Möglichkeit der Betreuung durch den Grossvater völlig ausser Acht gelassen werde. Hinzu kommt, dass die schlechte Gesundheitssituation der Grossmutter bereits im früheren Verfahren thematisiert worden war und allein schon deshalb kein entscheidwesentliches Novum darstellen kann (MI-act. 164).
Darüber hinaus stellt die "Psychologische Abschätzung" ein Privatgutachten dar, welches klare Anzeichen eines Gefälligkeitsgutachtens aufweist. So stützt sich die Begutachtung ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers 2 und die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Grossmutter. Dass auch nur ansatzweise der Versuch einer umfassenden Anamnese gemacht worden wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Aufgrund ihrer Einseitigkeit bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Objektivität der entsprechenden Feststellungen. So gelangt der Arzt – soweit verständlich und ohne dies näher zu begründen – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 zwingend der Betreuung durch seine Eltern bedürfe und alles andere seinen Zustand erschweren und langfristige (negative) Folgen für seine psychische Entwicklung haben könne. Die Glaubwürdigkeit des Psychologen und die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sind damit ernsthaft in Frage gestellt. Vielmehr erweckt das offenkundig für das ausländerrechtliche Verfahren in der Schweiz erstellte Schreiben insgesamt den Anschein, es sei gefälligkeitshalber verfasst worden, um den Beschwerdeführern gegenüber den Behörden zu helfen. Des Weiteren beschreibt der ausstellende Arzt darin lediglich gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers 2 beruhende Symptome der Grossmutter, ohne diese selbst je untersucht zu haben, womit darauf ohnehin nicht abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ist die "Psychologische Abschätzung" nicht geeignet, eine drohende psychopathologische Erkrankung des Beschwerdeführers 2 und damit eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu belegen. Einen Anspruch auf Wiedererwägung vermag diese keinesfalls zu begründen.
3.4. Ebenso wenig vermag der Kurzbericht der psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 4. März 2021 (act. 19 ff.) das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage zu belegen. So ergibt sich aus dem Kurzbericht zwar, dass der Beschwerdeführer 2 drei Gesprächssitzungen besuchte, dabei von Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafschwierigkeiten mit nächtlichem Aufwachen, Schweissausbrüchen und gelegentlichem Weinen berichtete, und der behandelnde Arzt eine Rückkehr ins Heimatland aus psychologisch-psychiatrischer Sicht als unzumutbar bezeichnete. Hinsichtlich der dabei diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers 2 (ICD-10 F.43.1) ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Befund ausschliesslich auf den anamnestischen Angaben bzw. Schilderungen der Beschwerdeführer beruht, ohne dass diese einer Überprüfung unterzogen worden wären. Aufgrund dessen kommt auch dem Kurzbericht der PDAG vom 4. März 2021 von vornherein ein äusserst geringer Beweiswert zu. Damit gelingt es den Beschwerdeführern auch mit diesem Dokument nicht, einen Wiedererwägungsgrund glaubhaft zu machen.
3.5. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer nunmehr erstmals vor Verwaltungsgericht ergänzend geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Grossvaters verschlechtert habe und dieser nicht mehr in der Lage sei, sich um den Beschwerdeführer 2 zu kümmern.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten nordmazedonischen Attesten geht hervor, dass beim 63-jährigen Vater des Beschwerdeführers 1 namentlich eine depressive Symptomatologie, eine Bewegungsstörung vom Typ der Ataxie, eine Abnahme intellektueller Fähigkeiten, Schwindel mit Brechreiz, mehrere kleinere Mikroinfarkte, ein vermindertes Hörvermögen im rechten Ohr sowie eine Angina pectoris diagnostiziert wurden und er aufgrund einer Tumorbildung am vorderen Teil des Steissbeins operiert werden musste (vgl. act. 24, 26, 36, 38, 40, 43, 45 und 47).
Die Erkrankungen des Grossvaters würden die von den Beschwerdeführern angestrebte materielle Neubeurteilung nur dann rechtfertigen, wenn sich dessen Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Entscheid des MIKA massgeblich verschlechtert hätte. Solches ist jedoch nicht dargetan. Zwar lassen die eingereichten ärztlichen Unterlagen gewisse Krankheitsbilder erkennen. Dies alleine führt jedoch noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung, zumal die Behandlung der Leiden des Grossvaters in der Heimat ohne weiteres möglich ist und auch nachweislich erfolgt.
Vorliegend ist insbesondere nicht von zentraler Bedeutung, an welcher Krankheit bzw. an welchen Krankheiten genau der Grossvater leidet. Vielmehr ist deren konkrete Auswirkung ausschlaggebend. Den Attesten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bzw. inwiefern der Grossvater aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage wäre, sich altersgerecht um den Beschwerdeführer 2 zu kümmern. Zwar bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem operativ entfernten Tumor vor, es sei davon auszugehen, dass eine mehrmonatige, körperlich äusserst belastende Chemotherapie durchgeführt werden müsse, damit der Knochenkrebs nicht metastasiere (vgl. act. 15). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine bevorstehende bzw. kürzlich erfolgte Chemotherapie des Grossvaters. Im Gegenteil geht aus einem Bericht der Fachärztin für Kardiologie sogar hervor, dass der Grossvater ohne Beschwerden in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte (vgl. Übersetzung vom 18. August 2021, act. 45). Dass der Grossvater aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage wäre, sich um den Beschwerdeführer 2 zu kümmern, ist demnach nicht belegt. Es hätte an den mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführern gelegen, die allgemein gehaltenen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. So wird insbesondere auch behauptet, der Grossvater könne sich nicht mehr um die Grossmutter kümmern. Nachweise dafür, dass die Grossmutter zwischenzeitlich in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hatte untergebracht werden müssen, werden jedoch nicht beigebracht.
Auch wenn mit den Beschwerdeführern davon auszugehen wäre, dass der Grossvater aufgrund der eingereichten Atteste nur noch eingeschränkt zur Betreuung anderer Personen in der Lage wäre, ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 festzuhalten, dass dieser angesichts des Umstandes, dass er im Oktober 2022 volljährig wird, ohnehin keiner intensiven Betreuung mehr bedarf und dies durch den Grossvater im benötigten Umfang sichergestellt werden kann. Dies umso mehr, als die Grosseltern aktenkundig von einer Haushaltshilfe unterstützt werden (vgl. MI-act. 338). Zusammengefasst ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Grossvaters keine relevante Veränderung des Sachverhalts darstellt, welche eine Wiedererwägung des hier zur Diskussion stehenden Entscheids rechtfertigen würde.
3.6. Mit Eingabe vom 4. März 2022 bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, aus dem Semesterzeugnis vom 21. Januar 2022 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer 2 innert kürzester Zeit und trotz der psychischen Erkrankung sowohl beruflich als auch sprachlich bestens integriert habe. Auch vor diesem Hintergrund sei die ersuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (act. 55). Soweit die Beschwerdeführer in den bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers 2 eine neue wesentliche Tatsache sehen, die eine materielle Neubeurteilung von dessen Aufenthaltsrecht rechtfertige, ist ihnen nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer 2 ist Anfang November 2020 ohne behördliche Erlaubnis in die Schweiz eingereist (MI-act. 396). Das Familiennachzugsgesuch ist bereits vor seiner Einreise rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. MI-act. 348). Die Beschwerdeführer können aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 seit November 2020 – ohne gültigen Aufenthaltstitel – beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz lebt, sich mittlerweile eingelebt und eine gewisse Integration stattgefunden hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die aktuelle Situation ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 2 beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz Wohnsitz genommen und dadurch vollendete Tatsachen im Sinne eines "fait accompli" geschaffen hat. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht zu berücksichtigen (vgl. act. 64). Wichtige persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht durch Sachumstände begründet werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr in der Situation zu offenbaren, wie sie sich ohne Übersiedlung der nachzuziehenden Person in die Schweiz präsentieren würde. Ansonsten würden die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt und der sich rechtskonform verhaltende Betroffene, welcher ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellt und sich dabei an die Auflagen der Behörden hält, würde benachteiligt (vgl. BGE 129 II 249, Erw. 2.; BGE 133 II 6, Erw. 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April 2016, Erw. 4.3, 2C_634/2017 vom 14. August 2018, Erw. 3.8, 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.6, 2C_131/2016 vom 10. November 2016, Erw. 4.5, 2C_181/2014 vom 21. Februar 2014, Erw. 3.2).
3.7. Weitere Aspekte, die eine Veränderung des Sachverhalts zu begründen vermögen, sind weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen. Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Betreuungssituation im Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Im Ergebnis liegen derzeit keine neuen erheblichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer vom 9. September 2020 einzutreten.
3.8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache abgewiesen hat.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MIKA auf das Widererwägungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Der Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen und es ist ergänzend auf den Einspracheentscheid zu verweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2
VRPG). Nachdem die Beschwerdeführer unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'396.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 29. April 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William