WBE.2021.109
WBE.2021.109 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch54 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.109 / ak / we ZEMIS [***]; (E.2020.125) Art. 5 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Kuhn Beschwerde- A._____, von Se...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.109 / ak / we ZEMIS [***]; (E.2020.125) Art. 5
Urteil vom 28. März 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Kuhn
Beschwerde- A._____, von Serbien führerin vertreten durch lic. iur. Dario Zarro, Rechtsanwalt, Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. März 2021
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 16. Juni 2016 in Serbien den Schweizer B. (geb. 1983; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5 f.). In der Folge reiste sie am 8. November 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 15. November 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche zuletzt bis zum 30. November 2019 gültig war (MI-act. 31, 37, 40, 43).
Den Meldeverhältnissen zufolge zog die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2019 aus der ehelichen Wohnung aus, trennten sich die Eheleute am 1. Juli 2019 freiwillig und wurde die Ehe am 16. Dezember 2019 geschieden (MI-act. 44, 48, 50).
Am 26. Oktober 2020 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 53 f., 57 f.) – die Nichtverlängerung der am 30. November 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 90 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 105 ff.).
Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):
1.
Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration (Rechtsdienst) vom 1. März 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Anträge gemäss Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 gutzuheissen bzw. A. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 27, 31).
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss diverse Bankkontoauszüge ein (act. 44 ff., vgl. act. 34 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat am 2. Februar 2022 eine Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt und die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C., sowie den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin, B., als Zeugen einvernommen (Protokoll der Verhandlung vom 2. Februar 2022 [Protokoll] S. 1, act. 112).
Im Rahmen der Verhandlung gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Papier ausgedruckt diverse Screenshots von einem Mobiltelefon mit Nachrichten auf Serbisch sowie eine am Computer geschriebene deutsche Übersetzung davon zu den Akten (act. 171 ff.; vgl. Protokoll S. 27, act. 138).
Im Anschluss an die Verhandlung vom 2. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Fall erstmals beraten. Anlässlich einer weiteren Beratung wurde der Fall am 28. März 2022 entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem die Gutheissung ihrer Anträge gemäss Einsprache vom 26. November 2020 – und damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 26. Oktober 2020. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Bewilligung zu erteilen.
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2021 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann hätten spätestens ab dem 1. Juli 2019 nicht mehr zusammengewohnt und die Ehe sei am 16. Dezember 2019 geschieden worden. Damit seien bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen werde mit den Vorbringen in der Einsprache nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG habe erdulden müssen. Bei den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin handle es sich um Parteibehauptungen. Es fehlten konkrete Schilderungen und Details zu den angeblichen Vorfällen. Zudem seien die Aussagen allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dessen Eltern tatsächlich (psychische) Gewalt erfahren habe, gebe es nicht. Vielmehr scheine man sich schlicht bezüglich des ehelichen Lebensmodells nicht einig gewesen zu sein. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Im Ergebnis sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern und diese aus der Schweiz wegzuweisen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. So sei sie durch ihre
Schwiegereltern, mit denen sie und ihr Ehemann im gleichen Haushalt lebten, unterdrückt und es sei ihr psychische Gewalt angetan worden. Die dergestalt erlittene eheliche Gewalt habe sie rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Wenn die Vorinstanz behaupte, ihre diesbezüglichen Schilderungen seien nicht hinreichend konkret, verkenne sie das Beweismass der Glaubhaftmachung. Zudem messe die Vorinstanz den eingereichten ärztlichen Belegen zu wenig Gewicht bei. Neben der ehelichen Gewalt begründe auch ihre gesundheitliche Situation einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, zumal sie an mehreren psychischen Krankheiten leide. Aus diesem Grund wäre, so die Beschwerdeführerin, denn auch der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 1 AIG nicht zumutbar.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.
Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das bedeutet weder, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss, damit die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werden kann, noch, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes automatisch die Nichtverlängerung zur Folge hat (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zulässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen. Vielmehr hat dieser im Vergleich zu den in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründen von einem gewissen Gewicht zu sein.
Nach dem Gesagten setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus, wobei ein solcher entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann.
2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zulassungsgrund, welcher der Bewilligungserteilung zugrunde liegt. So werden Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behandlung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201], wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf. Fällt der Zulassungsgrund und damit der Aufenthaltszweck weg, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr ein. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, welcher zugleich einen Nichtverlängerungsgrund darstellt (vgl. zum Ganzen NÜSSLE, a.a.O., N. 11–13, 15 zu Art. 33; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE W ECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlossen hat. Seinen wichtigsten Anwendungsbereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Person und ihrem ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert.
Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA.
2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt von der Art des Nichtverlängerungsgrundes sowie dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person ab.
2.4. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erweisen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht.
Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.
Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte.
Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizers ab November 2016 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2019 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, zumal die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (siehe vorne lit. A), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.
Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.4).
4.
Da die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2019 nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, zumal die Beschwerdeführerin inzwischen geschieden ist (siehe vorne lit. A), hat sie im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.
5.
5.1. 5.1.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
5.1.2. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
In Verfahren wie dem Vorliegenden setzt ein Zustimmungsentscheid des SEM einen vorgängigen positiven kantonalen Entscheid bezüglich der Erteilung einer Bewilligung voraus. Andernfalls tritt das SEM in der Regel auf
ein Zustimmungsgesuch der kantonalen Behörde nicht ein. Demgegenüber steht es den Kantonen frei, in eigener Kompetenz die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern und unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2022], Ziff. 1.3.2.1, S. 18). Hat das MIKA, wie vorliegend, einen solchen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen eingereichte Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung effektiv nicht gegeben sind. Bei Gutheissung einer derartigen Beschwerde steht die Bewilligungserteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden – trotz durchlaufenem kantonalem Rechtsmittelverfahren – weiterhin unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 99 Abs. 2 AIG; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme], Bundesblatt [BBl] 2018 1685 ff., 1692, 1702 ff., 1739; zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 99 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2019 vgl. BGE 141 II 169, Erw. 4.4.3 f.). Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG hätte im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der neuen Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das MIKA die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hätte, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist.
5.2. 5.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3, 140 II 289, Erw. 3.5.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 VZAE).
5.2.2. Vorliegend haben die Eheleute – von der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 8. November 2016 bis zu deren Auszug aus der ehelichen Wohnung am 10. Juni 2019, längstens aber bis zur Trennung am 1. Juli 2019 – während maximal zwei Jahren und acht Monaten in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Konkrete Anhaltspunkte für ein längeres Andauern der anrechenbaren Ehedauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG sind nicht ersichtlich. Anders als noch im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (MI-act. 109) macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nichts Derartiges mehr geltend.
5.2.3. Damit ist bei der Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Betracht.
5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
5.3.2. 5.3.2.1. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt zusammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1), wobei die zitierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) – soweit relevant – mit den entsprechenden Bestimmungen des AIG in der hier anwendbaren Fassung übereinstimmen:
3.1.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG)
abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Weiterführung von Art. 13 lit. f BVO als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.).
3.1.2 Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II
1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilligungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien verselbständigt weiter bestehen, wobei für den späteren Erwerb der Niederlassungsberechtigung die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG gelten.
3.1.3 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem dann als "erforderlich" erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (so ausdrücklich die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754).
5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).
Im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten härtefallbegründenden Kriterien kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen: PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).
5.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihr durch ihre Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen.
5.3.4. 5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden. Konkret bringt sie dazu in ihrer Beschwerde – bzw. brachte sie dazu in ihrer Einsprache, auf welche sie diesbezüglich verweist – sowie anlässlich ihrer Befragung vom 2. Februar 2022 Folgendes vor: Nach der Heirat und ihrem Nachzug in die Schweiz habe sie zusammen mit ihrem Ehemann in der gleichen Wohnung wie dessen Eltern gewohnt. Zwar sei vereinbart gewesen, dass sie bald in eine eigene Wohnung umziehen würden, ihr Ehemann habe sie in der Folge jedoch immer wieder vertröstet (MI-act. 106 f.; Protokoll S. 4 f., act. 115 f.). Das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sei schlimm gewesen, wobei sie meist Probleme mit dem Schwiegervater gehabt habe; die Schwiegermutter sei in der Regel ruhig geblieben. Auch diese sowie – insbesondere – ihr damaliger Ehemann hätten Angst vor dem Schwiegervater gehabt und sich gegen ihn nicht zur Wehr setzen können (Protokoll S. 7, act. 118).
Die Schwiegereltern hätten sie als billige Putzhilfe und Köchin angesehen (MI-act. 107), wobei sie mit ihrer Arbeit im Haushalt und mehr noch mit ihrem Verhalten nicht zufrieden gewesen seien. Sie seien davon ausgegangen, dass sie nun eine "typische Balkanfrau vom Dorf" im Haushalt haben würden, die alles machen werde, was man ihr sage; sie hätten nicht erwartet, dass sie sich wehren würde. Der Schwiegervater habe sich aus diesem Grund auch immer wieder abfällig über sie geäussert und sie letztlich wieder loswerden wollen. So habe er zu seinem Sohn – ihrem damaligen Ehemann – einmal gesagt, er würde ihm eine "Prostituierte von der Strasse" holen und diese "bezahle[n]", nur damit "diese da" (die Beschwerdeführerin) gehe (Protokoll S. 23, act. 134). Er habe auch nicht gewollt, dass sie in ihrem Beruf als Krankenschwester arbeite, und sie diesbezüglich mit abwertenden Bemerkungen gedemütigt und blossgestellt. So habe er mehrmals gesagt, mit ihrem serbischen Diplom als Pflegefachfrau könne sie sich "nur [ihren] Arsch putzen" (Protokoll S. 10, act. 121). Auch sonst habe der Schwiegervater sie sehr schlecht behandelt und sich dominant, aggressiv und bedrohlich verhalten. So habe er sie einmal, als eine Verwandte sie unangemeldet besucht habe, während sie am Kochen gewesen sei, und sie der Verwandten einen Kaffee angeboten und sich mit dieser unterhalten habe, mit beleidigenden Worten dafür getadelt, dass sie "jemand eingeladen" habe, und drohend einen kleinen Stuhl in die Hand genommen, als wollte er sie schlagen (Protokoll S. 9 f., act. 120 f.).
Generell hätten die Schwiegereltern den Anspruch gehabt, in allen Belangen Kontrolle über sie und ihren damaligen Ehemann auszuüben (MI-act. 107). So habe sie das Haus in der Freizeit nicht ohne die Schwiegereltern verlassen dürfen (act. 13) bzw. habe sie jedes Mal fragen müssen, bevor sie das Haus in der Freizeit habe verlassen dürfen (Protokoll S. 11 f., act. 122 f.). Der Schwiegervater habe ihnen zwar Spaziergänge und dergleichen nicht verweigert, sich aber im Nachhinein immer beklagt, auch gegenüber ihren eigenen Eltern (Protokoll S. 11 f., act. 122 f.). Sodann habe er sogar den Schlüssel zum Schlafzimmer des jungen Ehepaares an sich genommen. In der Folge habe er das Zimmer immer wieder ohne Vorwarnung betreten, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich ungestört zurückzuziehen. Bei einer solchen Gelegenheit, als sie nur mit einem Tuch bedeckt gewesen sei, habe sie ihn gebeten, kurz zu warten. Daraufhin sei er trotzdem eingetreten, habe sie bedrohlich angeschaut, als wolle er sie schlagen, und anschliessend ihren Vater angerufen, um sich bei diesem über ihre mangelnde "Disziplin" zu beklagen (Protokoll S. 8, act. 119).
Die Schwiegereltern hätten es sodann missbilligt, dass sie weiterhin intensiven Kontakt zu ihrer eigenen Familie gehalten habe (Protokoll S. 7, act. 118). Als sie zusammen in den Ferien in Serbien gewesen seien, habe die Schwiegermutter sie daran gehindert, spontan ihre in der Nähe wohnenden Eltern zu besuchen; sie sei jetzt Teil der Schwiegerfamilie und solle nicht nur "Mutter" zur Schwiegermutter sagen, sondern "das auch spüren" (Protokoll S. 10 f., act. 121 f.).
Ferner habe sich die umfassende Kontrolle der Schwiegereltern auch auf die finanziellen Verhältnisse erstreckt. Sie habe ihren Lohn "bis auf den letzten Rappen" abgeben müssen (MI-act. 107) bzw. von ihr sei – nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz – erwartet worden, immer wieder grosse Geldbeträge den Schwiegereltern zu überlassen, so dass vom Lohn fast nichts übriggeblieben sei (Protokoll S. 14, act. 125). Den Sohn – ihren damaligen Ehemann – habe der Schwiegervater gezwungen, einen hohen Kredit für die Schwiegereltern aufzunehmen, wobei er sich explizit dahingehend geäussert habe, damit auch das Ziel verfolgt und erreicht zu haben, das junge Ehepaar durch die Verschuldung daran zu hindern, eine eigene Wohnung finden und somit irgendwann den (schwieger-)elterlichen Haushalt verlassen zu können (Protokoll S. 13 und 25, act. 124 und 136).
Schliesslich habe ihr damaliger Ehemann ohne Vorwarnung plötzlich die Beziehung beendet und sie aufgefordert, unverzüglich – noch am gleichen Abend – die Wohnung zu verlassen. Er habe zuvor mit dem zu diesem Zeitpunkt in Serbien weilenden Schwiegervater – seinem Vater – telefoniert, die Trennung auch damit begründet, der Schwiegervater habe gesagt, dass sie "weg[müsse] von der Wohnung", und sie gewarnt, es würde, wenn der Schwiegervater sie nach seiner Rückkehr in einigen Tagen noch in der Wohnung vorfinde, einen "Zirkus" geben, worunter sie verstanden habe, dass der Schwiegervater dann "ein Chaos" veranstalten würde. In der Folge sei sie bei einer Arbeitskollegin untergekommen, bis sie eine eigene Wohnung gefunden habe. Ihr damaliger Ehemann habe sie bei der Kollegin noch etliche Male besucht, jedoch stets "ganz vorsichtig", da die Kollegin in der Nähe des Arbeitsortes des Schwiegervaters gewohnt habe (Protokoll S. 18 ff., act. 129 ff.). Die Beziehung habe ihr damaliger Ehemann aber nicht mehr aufnehmen wollen, während sie selbst dazu weiterhin bereit gewesen wäre (Protokoll S. 26 ff., act. 137 ff.; vgl. auch act. 175 f., 180 f., 193, 196).
Diese Verhältnisse hätten sich schwerwiegend auf ihre Gesundheit ausgewirkt. So könne der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 3. November 2020 entnommen werden, dass sie während der Ehe erstmals an Morbus Basedow (Schilddrüsenüberfunktion infolge Autoimmunerkrankung) erkrankt sei – einer Krankheit, die infolge psychischen Stresses ausbreche. Damit sei erstellt, dass sie während der Ehe enormem psychischem Stress ausgesetzt gewesen sei. Die psychischen Misshandlungen hätten bei ihr belegte körperliche Beschwerden ausgelöst. Zudem sei sie schon seit Februar 2019 wegen psychischer Probleme wiederholt in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei (act. 14 f.). In ihrer Einsprache an die Vorinstanz führte sie dazu näher aus, dem ärztlichen Attest ihrer Psychiaterin vom 9. November 2020 sei zu entnehmen, dass sie infolge des Konflikts mit ihren Schwiegereltern an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Angststörung), sozialen Phobien und damit einhergehend Depressionen leide (MI-act. 107 f.).
5.3.4.2. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller,
psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben. Entsprechend kann mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch Gewalt durch Dritte – d.h. andere Personen als den Ehepartner – eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen, sofern der Täter oder die Täterin mit dem nachgezogenen Ehegatten im gleichen Haushalt oder anderweitig in enger (familiärer) Gemeinschaft zusammenlebt. Unter den genannten Voraussetzungen kann eheliche Gewalt im Sinne des AIG insbesondere auch von den Schwiegereltern des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1).
Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. Dezember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.1).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häuslicher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Unterdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt werden. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste.
Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häusliche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das konkrete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies auch wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2).
Selbst wenn das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird, sind an deren Intensität – entgegen der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020,
Erw. II/4.3.4.2) – keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen, da gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwesenheitsberechtigung von Personen, die eheliche Gewalt erlitten haben, generell keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2).
Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbesondere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete eheliche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2).
5.3.4.3. Aus den Parteiaussagen der Beschwerdeführerin sowie den Zeugenaussagen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2022 geht klar hervor, dass der eheliche bzw. schwiegerelterliche Haushalt stark patriarchal aufgebaut war bzw. ist. Dies geht aus den plausiblen Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor, die mit konkreten Beispielen veranschaulicht wurden und wird durch die Aussagen des früheren Ehemannes, der weiterhin mit seinen Eltern zusammenlebt (Protokoll S. 42, act. 153) und keine ersichtliche Motivation hat, diese anzuschwärzen, untermauert. Insbesondere dessen Aussagen zur Arbeitsteilung, zum allgemeinen Klima in der Familie und zum Verhalten seines Vaters – des früheren Schwiegervaters der Beschwerdeführerin – deuten klar in diese Richtung: So sagte der frühere Ehemann aus, der Haushalt sei vor Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz grösstenteils von seiner Mutter erledigt worden, obwohl beide Elternteile vollzeitlich erwerbstätig waren. Sein Vater sei, wenn er frei gehabt habe, "den ganzen Tag zu Hause gehockt" und habe "ausgeruht", er sei "ab und zu in der Garage" gewesen, habe aber weitere Haushaltsarbeiten "selten" bzw. nur, "wenn es nötig ist", übernommen (Protokoll S. 43 f., act. 154 f.; vgl. Protokoll S. 6, act. 117). Zur Situation nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin äusserte er sich uneindeutig bzw. ausweichend. Er habe "nicht den ganzen Tag beobachten [können], was sie [die Beschwerdeführerin] macht" bzw. "ob sie wirklich alles geputzt […] oder gewaschen" habe (Protokoll S. 43 f., act. 154 f.). Diese Aussagen verstärken die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach von dieser erwartet worden sei, einen Grossteil der Haushaltsarbeiten zu übernehmen bzw. wonach der Schwiegervater sie vorrangig als billige Putzhilfe und Köchin betrachtet habe. Zu berücksichtigen ist dabei für die Zeit unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz allenfalls, dass von der Beschwerdeführerin anfangs, als sie im Gegensatz zu allen anderen Familienmitgliedern noch nicht erwerbstätig war, die Übernahme von Haushaltsarbeiten zugunsten der anderen Familienmitglieder hatte erwartet werden dürfen (vgl. Protokoll S. 6, act. 117).
Insbesondere aber gab der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Zeugenaussage relativ unumwunden zu, dass das Klima in der Familie von absoluter Dominanz seines Vaters geprägt (gewesen) sei und bestätigte ausdrücklich die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach jedenfalls er selbst wie auch die Beschwerdeführerin in konstanter Angst vor dem Vater bzw. Schwiegervater gelebt hätten. Er habe auch noch heute Angst vor dem Vater (Protokoll S. 45 ff., act. 156 ff.). Dass dieser ihn als Kind – wie die Beschwerdeführerin zu wissen angab (Protokoll S. 26, act. 137) – geschlagen habe, bestritt er zwar, gab aber an, dass der Vater ihm durch psychischen Druck eine solche "Angst eingejagt" habe, dass er sich auch heute noch "gewisse Sachen nicht zutrauen" könne. Mit diesen Umständen erklärte er auch, wieso er sich nicht gewehrt habe, als der Vater ihm und seiner damaligen Ehefrau – der Beschwerdeführerin – den Schlafzimmerschlüssel weggenommen habe (Protokoll S. 45 f., act. 156 f.).
Dass im Haushalt allgemein ein Klima der Angst herrschte, wird einerseits durch die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes betreffend die allgemeinen Charakterzüge bzw. Verhaltensweisen des Schwiegervaters weiter untermauert. So bezeichnete die Beschwerdeführerin die Ausdrucksweise ihres früheren Schwiegervaters anlässlich ihrer Parteibefragung vom 2. Februar 2022 wiederholt als "aggressiv" (Protokoll S. 8 ff., 19 und 23, act. 119 ff., 130 und 134) und unterstrich dies mit Imitationen seiner Mimik und Gestik (Protokoll S. 10 und 23, act. 121 und 134), ihr früherer Ehemann nannte den Ton seines Vaters grob und "brutal" (Protokoll S. 46, act. 157). Veranschaulicht werden die in der Familie herrschende Zustände auch durch eine von der Beschwerdeführerin relativ detailliert geschilderte Episode, bei welcher der damalige Schwiegervater sie – weil er es missbilligte, dass sie sich während des Kochens mit einer Besucherin unterhielt – beleidigt und mit einem kleinen Stuhl bedroht habe (Protokoll S. 9 f., act. 120 f.). Plausibel und glaubhaft ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt keine Rückzugsmöglichkeit bzw. keine Privatsphäre hatte, sondern stets der Kontrolle des Schwiegervaters ausgesetzt war, nachdem dieser der Beschwerdeführerin bzw. deren damaligem Ehemann den Schlüssel zur Schlafzimmertür weggenommen hatte (Protokoll S. 8, act. 119). Dies hat der ehemalige Ehemann ebenfalls ausdrücklich bestätigt, wobei er auf die Frage, wieso sein Vater den Schlüssel an sich genommen habe, lediglich antwortete, das wisse er nicht (Protokoll S. 45, act. 156). Unterstrichen wird das glaubhafte Bild der von Angst und Hilflosigkeit geprägten Situation im ehelichen Haushalt dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung beider näher ausgeführten Vorfälle mit dem Schwiegervater im Gerichtssaal zu weinen begann (Protokoll S. 8 f., act. 119 f.) und ihr die Beantwortung der entsprechenden Fragen im ganzen Verlauf der Parteibefragung sichtlich am schwersten fiel. Dies selbst verglichen mit den Fragenkomplexen einerseits betreffend die Trennung von ihrem früheren Ehemann und andererseits betreffend eine allfällige Rückkehr nach Serbien – beides Themen, die für die Beschwerdeführerin offensichtlich auch emotional belastend sind (vgl. Protokoll S. 18 ff. und 26 ff., act. 129 ff. und 137 ff.). Zusammengefasst sind in der von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten allgemeinen familiären Situation – patriarchale Struktur, Unterwerfung unter den Willen und die ständige Kontrolle des "Familienoberhaupts", Sanktionierung bei Nichtbefolgung durch Beleidigungen, Erniedrigungen und bedrohliches Verhalten bis hin zur Drohung mit physischer Gewalt – klare Anzeichen für das Vorliegen (psychischer) ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorne Erw. 5.3.4.2) festzustellen.
Dagegen werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur umfassenden Kontrolle der Freizeit durch die Schwiegereltern durch die Partei- und Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 nicht im geltend gemachten Ausmass (vgl. act. 13, MI-act. 107) bestätigt bzw. erscheinen übertrieben. So räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die Schwiegereltern sie und ihren damaligen Ehemann nicht daran gehindert hätten, in der Freizeit das Haus zu verlassen, etwa für Spaziergänge. Sie hätten jedoch stets vorher fragen müssen. Zudem hätten die Schwiegereltern es nicht gern gesehen, dass die jungen Eheleute in der Freizeit unter sich sein wollten, und diese durch häufige missbilligende Bemerkungen – auch gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin – zu nötigen versucht, mehr Zeit mit ihnen zu verbringen (Protokoll S. 11 f., act. 122 f.). Eine konkrete, notfalls mit physischer Gewalt durchgesetzte Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin fand demnach nicht statt. Wohl aber wird aus deren Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2022 deutlich, dass die Schwiegereltern durch psychischen und sozioökonomischen Druck in erheblichem Mass versuchten, die Freiheit der Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin (und ihres damaligen Ehemannes) einzuschränken: So gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwiegereltern seien dagegen gewesen, dass sie jeden Tag Kontakt mit ihrer eigenen Familie gehalten habe, und hätten immer wieder gesagt: "Du bist jetzt in unserem Haus, du bist jetzt bei uns, du bist nicht mehr zu Hause" (Protokoll S. 7, act. 118). Konkret habe die Schwiegermutter sie sogar während eines Ferienaufenthaltes in Serbien daran gehindert, die nahegelegene Wohnung ihrer eigenen Eltern mehr als einmal pro Woche oder einmal alle zwei Wochen aufzusuchen, und dazu bemerkt: "Es langt nicht, dass du nur zu mir Mutter sagst; du musst das auch spüren" (Protokoll S. 11, act. 122). Diese Episode hat der ehemalige Ehemann in seiner Zeugenaussage bestätigt mit der Abweichung, wonach er selber "der Bremser" gewesen sei und seine damalige Ehefrau daran gehindert habe, ihre Eltern häufiger zu besuchen (Protokoll S. 51, act. 162). Die abweichende Darstellung des ehemaligen Ehemannes erscheint nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin nicht nur das Verhalten der Schwiegermutter relativ detailliert und konsistent geschildert hat, sondern auch keine erkennbare Motivation hätte, diese statt den Ehemann zu beschuldigen – zumal dies für die sich stellende Frage, ob eheliche Gewalt vorliegt, ohnehin keinen Unterschied machen würde. Schwerer als der soeben dargelegte psychische wiegt jedoch der sozioökonomische Druck, den der Schwiegervater gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin auf seinen Sohn und damit faktisch auf die Lebensgestaltungsmöglichkeiten des jungen Ehepaares ausgeübt hat: So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vom 2. Februar 2022 an, der Schwiegervater habe ihren damaligen Ehemann gezwungen, einen Kredit in Höhe von Fr. 28'000.00 aufzunehmen, um damit einen Traktor für das Heimatdorf des Schwiegervaters zu kaufen (Protokoll S. 13, act. 124); dazu habe er sich gegenüber umstehenden Personen wie folgt geäussert: "Die sind einfach überschuldet, und auch in zehn Jahren, da kann man diese Schulden nicht zurückbezahlen" (Protokoll S. 13, act. 124) bzw.: "Jetzt habe ich es ihm richtig gut […] gemacht, […] dass sie nicht allein wohnen können" (Protokoll S. 25, act. 136). Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 zu diesem Themenkomplex ausweichend und teilweise widersprüchlich: Als Grund, wieso er und seine damalige Ehefrau nicht wie geplant eine eigene Wohnung bezogen hatten, gab er u.a. "Kredite" in der Höhe von (lediglich) ca. Fr. 1'500.00 an, die er damals gehabt habe, wobei er zunächst generell bestritt, je einen Kredit auch für seine Eltern aufgenommen zu haben, dies dann auf Rückfrage doch eingestand, aber wiederum abstritt, einen Kredit in Höhe von ca. Fr. 25'000.00 für die Eltern aufgenommen zu haben. Auf weitere Rückfragen räumte er schliesslich ein, im Zusammenhang mit dem Kauf eines Traktors einen Kredit für seinen Vater aufgenommen zu haben, jedoch lediglich in der Höhe von ca. Fr. 15'000.00 (Protokoll S. 40 f., act. 151 f.). Auch diesbezüglich erscheint die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft, zumal die Aussagen ihres früheren Ehemannes ihre Ausführungen in den Grundzügen bestätigen und lediglich in Einzelpunkten abweichen, die jedoch die klare Tendenz zeigen, die eigenen Eltern in Schutz zu nehmen, und in diesem Einzelfall zudem auch offen widersprüchlich sind. Insgesamt bestätigt sich das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bild, wonach die Schwiegereltern das junge Ehepaar mittels psychischer und sozioökonomischer Druckmittel erheblich – und erfolgreich – in dessen Möglichkeiten zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einzuschränken versuchten, worin ein weiteres Anzeichen für psychische Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorne Erw. 5.3.4.2) zu sehen ist.
Was sodann finanziellen bzw. sozioökonomischen Druck der Schwiegereltern auf die Beschwerdeführerin selbst betrifft, bekräftigte diese anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2022 zunächst die Darstellung, wonach sie ihren Lohn "bis auf den letzten Rappen" (vgl. MI-act. 107) habe abgeben müssen. In der Folge räumte sie aber ein, es habe sich nicht um regelmässige monatliche Beiträge gehandelt, sondern es sei einfach von ihr erwartet worden, immer wieder grosse Teile ihrer Einkünfte abzuliefern, die sie dann jeweils bar von ihrem Lohnkonto abgehoben habe (Protokoll S. 14 f. und 56 f., act. 125 f. und 167 f.). Zudem bestätigte sie, dass sie mehrfach ihren Geschwistern in Serbien Geld überwiesen habe, damit sich diese etwas hätten kaufen können (Protokoll S. 15 f., act. 126 f.; vgl. bereits act. 44). Diese – gegenüber den knappen Formulierungen in der Einsprache vom 26. November 2020 (MI-act. 107) sowie in der Beschwerde (act. 13) differenzierte und abgeschwächte – Sachverhaltsdarstellung steht im Einklang mit dem Bild, das sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankunterlagen (act. 46 ff.) ergibt: So betrug der Stand des Lohnkontos der Beschwerdeführerin am Ende der meisten Monate jeweils nahezu Fr. 0.00. Es sind zwar diverse Zahlungen zu sehen, die offenbar den täglichen Bedarf der Beschwerdeführerin betreffen. Mitunter finden sich auch Überweisungen nach bzw. Barabhebungen in Serbien oder solche, die vermutlich kurz vor Flugreisen dorthin getätigt wurden (act. 48, 52,
56 f., 72, 86). Hinzu kommen einige Überweisungen auf ein Sparkonto, lautend auf die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Ehemann gemeinsam, im Gesamtumfang von jedoch lediglich Fr. 710.00 (act. 77, 80, 83, 88, 90; vgl. auch Protokoll S. 16, act. 127), wobei zweimal auch jeweils Fr. 100.00 von diesem Konto auf das Lohnkonto der Beschwerdeführerin zurücküberwiesen wurden (act. 80, 92). Darüber hinaus besass die Beschwerdeführerin ein persönliches Sparkonto, auf das sie im Jahre 2018 gelegentlich kleinere Beiträge überwies, die sie jedoch in der Folge wieder auf das Lohnkonto zurückverschob, so dass der Saldo per 31. Dezember 2018 Fr. 0.71 betrug (act. 106 f.). Von Januar bis Mai 2019 überwies sie sodann insgesamt Fr. 771.97 vom Lohn- auf das Sparkonto und Fr. 616.00 in die umgekehrte Richtung (act. 95, 97 f., 101 ff.). Auffällig sind jedoch insbesondere diverse umfangreiche Barabhebungen, die teilweise in unmittelbarem zeitlichem und betragsmässigem Zusammenhang mit Lohnzahlungseingängen stehen (act. 59, 63, 65, 72, 86, 95 f., 99, 103). Dass die Beschwerdeführerin dieses Geld, wie sie geltend macht, jeweils der Schwiegermutter aushändigte (Protokoll S. 57, act. 168), erscheint plausibel. Einzige andere mögliche Erklärung für diese Pauschalabhebungen wäre, dass die Beschwerdeführerin einen Einkommensüberschuss in Bar (statt auf dem Bankkonto) hätte sparen wollen, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen und was auch der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin nicht behauptet hat. Dieser antwortete nämlich auf die Frage, was mit den Einnahmen der Beschwerdeführerin geschehen sei, diese habe manchmal etwas für sich, für ihre Verwandten oder auch für ihn (den Ehemann) selbst gekauft. Im Übrigen habe sie sparen wollen (Protokoll S. 55 f., act. 167). Dass sie – mit Ausnahme eines einmaligen Betrages von Fr. 2'500.00 für die Miete, den er nach der Scheidung zurückbezahlt habe, was die Beschwerdeführerin bestätigte (Protokoll S. 57, act. 168) – regelmässig erhebliche Beträge seiner Mutter habe abliefern müssen, wisse er nicht und glaube er auch nicht (Protokoll S. 57, act. 168). Diese Aussagen sind angesichts der eingereichten Kontoauszüge nicht glaubhaft: Geld gespart hat die Beschwerdeführerin, wie soeben dargelegt, nicht in nennenswertem Umfang, während betreffend Käufe für den Eigenbedarf bzw. Geschenke für nahestehende Personen nicht einsichtig ist, wieso die Beschwerdeführerin hierfür regelmässig hohe Barabhebungen hätte vornehmen sollen – umso weniger angesichts dessen, dass sie ausweislich der Kontoauszüge regelmässig Leistungen im Bereich des persönlichen Bedarfs bargeldlos bezahlte. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie grosse Teile ihres Lohns den Schwiegereltern habe abgeben müssen, plausibel erscheint – wenngleich nicht "bis auf den letzten Rappen". Indessen ist der sich aus den Akten und der Partei- und Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 ergebende Sachverhalt zu wenig liquid, um hierin ein klares Anzeichen für das vorliegen (psychischer) ehelicher Gewalt feststellen zu können: Grundsätzlich ist nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen an den Aufwendungen des gemeinsamen Haushaltes zu beteiligen hatte. Sie räumte denn auch diesbezüglich ein, dass die Wohnkosten im Allgemeinen vom Schwiegervater bestritten wurden (Protokoll S. 14, act. 125). Ob die anscheinend von der Beschwerdeführerin zuhanden des Haushalts geforderten Geldbeträge einen angemessenen Rahmen überstiegen und damit oppressiven Charakter aufweisen, lässt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht abschliessend beurteilen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin gar keine oder vernachlässigbar geringe Mittel für den persönlichen Bedarf bzw. für Sparzwecke hätte behalten dürfen – dem ist aber, wie soeben dargelegt, nicht so. Da gemäss den nachstehenden Erwägungen ohnehin ein nachehelicher Härtefall vorliegt (siehe hinten Erw. 5.3.5), können weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema unterbleiben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ehelichen Haushalt und namentlich durch ihren früheren Schwiegervater einer Behandlung ausgesetzt war, die mehrere Elemente psychischer Gewalt aufweist, wie sie für einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt gefordert werden: Dies insbesondere durch das konstant dominante, patriarchalischen Vorstellungen folgende und Unterwerfung und Kontrolle heischende Verhalten des Schwiegervaters, der seine diesbezüglichen Ansprüche verschiedentlich durch Beleidigungen, Erniedrigungen, in Einzelfällen mit der Androhung physischer Gewalt unterstrich und durchsetzte; ausserdem auch durch die psychische und sozioökonomische Oppression, die die Schwiegereltern im Hinblick auf die Verhinderung einer eigenständigen und unabhängigen Lebensführung der jungen Eheleute ausübten. Dafür, dass die Schwelle zur ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG überschritten wird, wird jedoch zudem gefordert, dass die aus den eigentlichen Gewalthandlungen entstandene psychische Belastung und damit eine für die Beschwerdeführerin bei Verbleib in der ehelichen Gemeinschaft unzumutbare Situation aufgezeigt wird (siehe vorne Erw. 5.3.4.2).
Dass die Situation im ehelichen Haushalt zu einer schweren psychischen Belastung bzw. sogar Erkrankung der Beschwerdeführerin führte, legt schon der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Psychiaterin der Beschwerdeführerin nahe, wonach bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung, soziale Phobien und Depressionen diagnostiziert wurden, die auf die Verhältnisse in der Ehe bzw. der Schwiegerfamilie zurückzuführen seien (act. 23 f.; siehe vorne Erw. 5.3.4.1). Die Psychiaterin gab zudem anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 an, dass die Beschwerdeführerin zunächst aufgrund sozialer Phobien am Arbeitsplatz zu ihr gekommen sei, sie dann aber im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung rasch herausgefunden habe, dass das eigentliche Problem keineswegs der Arbeitsplatz, sondern die Situation im familiären Haushalt sei (Protokoll S. 30 ff., act. 141 ff.). Nach ihrer Auffassung seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wohl ausschliesslich auf die familiäre Situation zurückzuführen; sie hätten sich in der Folge durch Gesprächs- und medikamentöse Therapie, insbesondere aber auch durch die Lösung von der Schwiegerfamilie verbessert. Allfällige weitere Ursachen könne sie nicht völlig ausschliessen, da sie nicht über anamnestische Angaben aus allfälligen früheren Behandlungen (in Serbien) verfüge; sie habe indes keine solchen ausfindig machen können (Protokoll S. 32, act. 141). Die Beschwerdeführerin selbst gab in diesem Zusammenhang an, sie sei in Serbien bereits einmal in psychologischer Behandlung gewesen, allerdings nur für eine Sitzung im Zusammenhang mit der Trennung von einem früheren Lebenspartner (Protokoll S. 17, act. 128). Zur aktuellen Situation führte die Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin sei heute nicht mehr bei ihr in gesprächstherapeutischer Behandlung, bekomme aber weiterhin ein Antidepressivum verschrieben; die Prognose sei gut (Protokoll S. 36 f., act. 147 f.). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen gelitten hat oder teilweise heute noch leidet bzw. dass bei ihr eine ernstzunehmende psychische Erkrankung ausgebrochen ist, die ursächlich ausschliesslich oder jedenfalls hauptsächlich auf die Verhältnisse im ehelichen Haushalt, d.h. die dargelegten psychischen Oppressionen zurückzuführen ist. Ihr früherer Ehemann hat dies in seiner Zeugenaussage nicht nur nicht bestritten, sondern gab auf die Frage, ob er wisse, wieso seine Frau psychisch krank geworden sei, folgende Antwort: "Wegen der Situation. Vor allem auch wegen meinen Eltern. Sage ich mal so" (Protokoll S. 54, act. 165).
Zusammengefasst ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin infolge der im ehelichen Haushalt erlittenen psychischen Gewalt (Oppression) eine objektiv unerträgliche Situation entstand, in der ihr nicht zugemutet werden konnte, weiter in der familiären Gemeinschaft zu verbleiben. Daran ändert nichts, dass die eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen auf Betreiben des damaligen Ehemannes – und gegen den Willen der Beschwerdeführerin – beendet wurde.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Gewalt, ausgehend von ihren ehemaligen Schwiegereltern, insbesondere vom Schwiegervater, sowie die daraus entstandene psychische Belastung glaubhaft ist. Damit wurde rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde.
5.3.5. Nach dem Gesagten ist aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Schwiegereltern, vorab der Schwiegervater, sie insbesondere durch psychische, indirekt auch durch sozioökonomische Oppression derart unter Druck setzten und ihre Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten Leben in einem solchen Masse einschränkten, dass sie infolgedessen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung erlitt. Die rechtsgenüglich dargetane eheliche Gewalt, welcher die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ausgesetzt war, ist somit als derart intensiv zu qualifizieren, dass es für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste sie aufgrund ihrer Loslösung aus der ehelichen Gemeinschaft auch die Schweiz verlassen. Mit anderen Worten führt im Fall der Beschwerdeführerin die erlittene eheliche Gewalt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall bzw. bildet einen wichtigen persönlichen Grund, der – mit Blick auf die grundrechtsbasierten Schutzpflichten des Staates bei unwürdiger, erniedrigender Behandlung – ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101] sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. hinsichtlich physischer Gewalt die Sachverhaltswürdigung im Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2020 vom 26. August 2020, Erw. 2.3.4. und 2.4; siehe zudem vorne Erw. 5.3.4.2).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – gemessen an ihrem mittlerweile gut fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz – hervorragend integriert ist: Sie spricht fliessend und weitgehend mühelos Deutsch, wovon das von ihr erworbene Sprachzertifikat auf Referenzniveau B2 zeugt (MI-act. 70 f.) und wovon sich das Verwaltungsgericht anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2022 auch unmittelbar überzeugen konnte. Sodann ist sie seit Dezember 2018 vollzeitlich als Spitex-Pflegehelferin bei einer Arbeitgeberin tätig, die ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt hat (MI-act. 59; vgl. auch Protokoll S. 21, act. 132). Zurzeit absolviert sie eine Weiterbildung für die Anerkennung als Fachfrau Gesundheit (Protokoll S. 3 und 21, act. 114 und 132; vgl. auch MI-act. 74 f.). Anlässlich ihrer Parteibefragung vom 2. Februar 2022 schilderte sie zudem glaubhaft, sich in der Schweiz ein aktives Sozialleben aufgebaut zu haben, wobei sie auch erwähnte, sie führe hier mittlerweile eine neue Beziehung (Protokoll S. 21, act. 132). Dass die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz somit in erheblichem Masse zusätzlich für einen nachehelichen Härtefall spräche, ist nach dem Gesagten aber nicht entscheidrelevant. Gleiches gälte im Übrigen für eine allfällige Beeinträchtigung ihrer sozialen Wiedereingliederungschancen im Heimatland, worauf allerdings ohnehin keine klaren Hinweise vorliegen. Eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte erübrigt sich deshalb.
Da bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefäll im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, hat sie nach Massgabe der genannten Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG sind nicht ersichtlich.
6.
Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 28. März 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Kuhn