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Entscheid

WBE.2021.138

WBE.2021.138 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-27

27. April 2022Deutsch40 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.138 / ME / jb (BE.2020.006) Art. 42 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2021.138 / ME / jb (BE.2020.006) Art. 42

Urteil vom 27. April 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin, Besenrainstrasse 31, 8038 Zürich

gegen

Sozialkommission Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. März 2021

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. (…), von Serbien, wurde ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

Im Rahmen einer Rentenrevision wurde die Invalidenrente am 29. Januar 2016 aufgehoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. September 2016 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurück. Diese hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 rückwirkend per 31. März 2016 auf. Dagegen führte A. Beschwerde, welche das Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. November 2019 wiederum teilweise guthiess und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Entsprechend dem Vorbescheid vom 3. November 2020 beträgt der Invaliditätsgrad 26 % und besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.

A. wird seit April 2016 von der Gemeinde Q. materiell unterstützt.

3.

Am 25. November 2019 beschloss die Sozialkommission Q.:

1.

Von der Revision des Sozialhilfeanspruches wird Kenntnis genommen.

2.

A. wird längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2020 weiterhin mit Fr. 1'574.25 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung.

3.

A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, alle nötigen Unterlagen zur allfälligen Geltendmachung des weiteren IV-Anspruchs fristgerecht einzureichen, die Termine der IV-Stelle lückenlos einzuhalten und deren Anweisungen Folge zu leisten.

4.

A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, die zuständige Sozialarbeiterin über den Zwischenstand der allfälligen Neuverfügungen der IV-Stelle zu informieren und ihr nach Erhalt der neuen IV-Verfügung umgehend eine Kopie zuzustellen.

5.

A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis 30 Tage nach Zustellung des Protokolls der Sozialkommission, die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis dazu ist den Sozialen Diensten Q. unaufgefordert einzureichen.

6.

Bei Nichteinhaltung der Weisung unter Punkt 5 werden gemäss § 10 Abs. 6 lit. c SPV (richtig: Abs. 5 lit. c) Abzüge vom Grundbedarf im Umfang der Betriebskosten des Fahrzeugs geltend gemacht.

7.

Bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen unter Punkt 3 kann gemäss § 13 SPG und § 15 SPV der Grundbedarf gänzlich gestrichen oder um bis zu 30 % gekürzt werden.

8.

Laut § 20 SPG besteht für erbrachte Unterstützungsleistungen eine Rückerstattungspflicht.

Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass die Wohnkosten bereits seit Mai 2017 nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien berücksichtigt würden, d.h. mit monatlich Fr. 850.00. Weiter wurde im Sozialhilfebudget ein "Abzug Fahrzeugkosten" von Fr. 261.75 vorgenommen.

B.

1.

Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A. mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 Verwaltungsbeschwerde und verlangte unter anderem, es sei der effektive monatliche Mietzins von Fr. 1'168.00 zu übernehmen und es sei bei den Leistungen zu berücksichtigen, dass sie aus medizinischen Gründen auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG entschied am 24. März 2021:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 5 und 6 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 25. November 2019 aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, Kanzleigebühren von Fr. 154.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 1'165.00, hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, somit Fr. 873.75, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang von Fr. 291.25 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese zu drei Vierteln, somit im Betrag von Fr. 1'050.00, selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Viertel, somit im Betrag von Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

1.

Es sei festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die Sozialkommission Q. und die Beschwerdestelle SPG verletzt wurde.

2.

Der Entscheid vom 24. März 2021 der Vorinstanz und der Beschluss vom 25. November 2019 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin nach Massgabe des SPG und SPV korrekt errechneten gesetzlichen Leistungen zu erbringen, dabei ist insbesondere der effektiv bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'168.--/Monat zu berücksichtigen wie auch die medizinische Notwendigkeit, ein Privatfahrzeug zu benutzen. Zudem sei das Honorar für unentgeltliche Rechtsverbeiständung angemessen zu erhöhen.

4. (sic) Der Beschwerdeführerin sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

In der Eingabe vom 10. Mai 2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Korrektur bezüglich Beschwerdebegehren 2 an: Der Mietzins habe ab dem 1. Oktober 2015 Fr. 1'168.00 betragen, ab dem 1. Januar 2019 Fr. 1'113.00 und seit Oktober 2020 Fr. 1'013.00 (brutto); zuzüglich Fr. 40.00 für den Aussenparkplatz.

3.

In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.

Die Sozialkommission Q. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5.

Die Beschwerdeführerin replizierte in der Eingabe vom 27. August 2021. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurden der Beschwerdeführerin – wie von ihr verlangt – die Beilagen zur Beschwerdeantwort der Sozialkommission zugestellt.

6.

Die Sozialkommission Q. nahm in der Duplik vom 9. September 2021 zur Replik Stellung.

7.

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin folgte am 22. September 2021 (mit Honorarnoten der Vertreterin). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurden der Beschwerdeführerin – wie von ihr verlangt – die Duplikbeilagen der Sozialkommission zugestellt. Am 10. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

8.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurden von der Sozialkommission Q. die erstinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2022 Stellung. Dabei stellte sie folgenden neuen Antrag:

Die Vorinstanz sei anzuweisen, den zu Lasten der Staatskasse für die Parteivertretung zugesprochenen Betrag von CHF 1'050.– (Ziff. 4 des Dispositivs) unverzüglich an die Rechtsvertreterin auszahlen zu lassen.

9.

Am 17. März 2022 wurden von der Sozialkommission Q. die massgebenden örtlichen Mietzinsrichtlinien eingeholt.

10.

In der Eingabe vom 25. April 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Mietzinsrichtlinien und stellte ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel.

11.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter sind der Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Entscheid keine situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug zu gewähren. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter sind der Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Entscheid keine situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug zu gewähren. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit sie vor der Vorinstanz eine Erhöhung des Honorars für die unentgeltliche Vertretung verlangt, da sie daraus keinen eigenen Vorteil erzielen könnte (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 und WBE.2013.295 vom 19. November 2013, Erw. I/2). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin steht dieser persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Diesbezüglich hätte die Vertreterin den vorinstanzlichen Entscheid selbst anzufechten und im eigenen Namen Beschwerde zu führen. Dazu kann nicht ausreichen, wenn die Vertreterin in der Replik erklärt, der betreffende Antrag werde auch in ihrem Namen gestellt (S. 17). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ausschliesslich im Namen der Beschwerdeführerin erhoben, weshalb ein solcher Antrag nach Ablauf der Beschwerdefrist verspätet und damit nicht mehr zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Begehren Ziffer 2 Satz 2 beantragt, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung sei vor der Beschwerdestelle SPG angemessen zu erhöhen, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

Gleich verhält es sich in Bezug auf die beantragte vorzeitige Auszahlung des Honorars ihrer unentgeltlichen Vertreterin, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festlegte. Die Auszahlung vor dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens kann der Beschwerdeführerin selbst keinen Vorteil einbringen, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist der angefochtene Entscheid nicht rechtskräftig.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Begehren Ziffer 1, es sei festzustellen, dass die Vorinstanzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils durchzusetzen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollbegehren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 351). In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren subsidiär. Die Beschwerdeführerin beantragt neben dem Feststellungsbegehren, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben (vgl. Begehren Ziffer 2). Auf die Rügen der Gehörsverletzung ist nachfolgend einzugehen (vgl. Erw. II/2 und II/3), ein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht indessen nicht. Auf Begehren Ziffer 1 ist folglich nicht einzutreten.

4.

Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

5.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. In der Eingabe vom 25. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen den instruierenden Verwaltungsrichter Urs Michel. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass ihr Beilagen zu den Eingaben der Gegenparteien jeweils erst auf ihr Verlangen hin zugestellt und dass erstinstanzliche Aktenstücke sowie die örtlichen Mietzinsrichtlinien erst nach dem doppelten Schriftenwechsel eingeholt wurden. Schliesslich fühlt sie sich unter Druck gesetzt, weil ihr eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis 25. April 2022 angesetzt wurde, um zu den örtlichen Mietzinsrichtlinien Stellung zu nehmen.

1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 144 I 234, Erw. 5.2; 141 IV 178, Erw. 3.2.1; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N 23).

Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234, Erw. 5.2; 141 IV 178, Erw. 3.2.1).

1.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die geltend gemachten Ausstandsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.473 vom 2. Februar 2022, Erw. I/2.3; WBE.2021.301 vom 27. Oktober 2021, Erw. II/1.3; WBE.2017.402 vom 9. November 2017, Erw. I/3.2, je mit Hinweisen).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat. Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb; 111 Ia 259, Erw. 3b/aa).

1.4. Es entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, den Gegenparteien die Rechtsschriften grundsätzlich ohne Beilagen zuzustellen. Diese können – wie im Fall der Beschwerdeführerin erfolgt – bei Bedarf einverlangt werden. Im Weiteren besteht im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) auch keine Verpflichtung, vorinstanzliche Aktenstücke oder Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuholen bzw. ins Verfahren einzubringen. Schliesslich hat der Instruktionsrichter auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu achten (vgl. § 47 Abs. 1 VRPG). Dass er die Frist für die Stellungnahme zu den örtlichen Mietzinsrichtlinien (notabene nach entsprechender Vorankündigung in der Verfügung vom 17. März 2022) als grundsätzlich unerstreckbar bezeichnete, lässt sich folglich nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der für den vorliegenden Fall massgebende Inhalt der Richtlinie (Fr. 850.00 pro Monat für einen Einpersonenhaushalt) schon seit Beginn des Verfahrens bekannt war. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin offensichtlich möglich war, in ihrer fristgerecht eingereichten Eingabe vom 25. April 2022 materiell zu den Mietzinsrichtlinien Stellung zu nehmen.

Daraus folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht geeignet sind, beim instruierenden Verwaltungsrichter den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Insbesondere mit dem Vorwurf der "plötzlichen Eile des Verwaltungsrichters" wird kein nach Massgabe von § 16 Abs. 1 VRPG geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht. Es ist – wie dargelegt – nicht ersichtlich, inwiefern die Art und Weise der Instruktion einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit von Urs Michel zu begründen vermöchte. Darüber hinaus verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie zwar innert der ihr angesetzten Frist Stellung nimmt, aber zugleich aus der Unerstreckbarkeit dieser Frist eine Benachteiligung und daraus eine Befangenheit ableiten will. Dieses Verhalten verdient keinen Schutz. Es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 BV, wenn eine missliebige Instruktionsanordnung leichthin als Ausstandsgrund für die Ablehnung eines Verwaltungsrichters dienen könnte.

Ist ein Ausstandsbegehren wie vorliegend offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, braucht darüber nicht in einem Zwischenentscheid und unter Ausschluss des davon betroffenen Richters entschieden zu werden (vgl. vorne Erw. 1.3). Es kann mit dem vorgesehenen Spruchkörper bzw. in der ordentlichen Besetzung abgehandelt werden.

Somit ist das Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichter Urs Michel abzuweisen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sozialen Dienste Q.. Die zuständige Sozialarbeiterin habe mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt, die Akten könnten der Vertreterin nicht zugestellt werden, sondern müssten vor Ort eingesehen werden. Der Termin dafür müsse vorgängig angefragt werden, wobei die Amtsstelle vom 24. Dezember 2019 bis und mit 3. Januar 2020 (Freitag) geschlossen sei. Die Frist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde sei bis Montag, 6. Januar 2020, gelaufen, wobei die Vertreterin vom 3. bis 6. Januar 2020 ferienhalber abwesend gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage der Vertreterin hin habe der Leiter der Sozialen Dienste Q. bekräftigt, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe. Die Herausgabe der örtlichen Mietzinsrichtlinien habe er mit der Begründung verweigert, diese seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt (im Entscheid Nr. 190 vom 24. April 2017) bekannt gegeben worden. Die Vertreterin habe im E-Mail vom 18. Dezember 2019 am Gesuch um Zustellung der Akten und Herausgabe der Mietzinsrichtlinien festgehalten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.). Die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn diese ausführe, dass "in der Regel" eine Aktenzustellung an die Rechtsvertreter erfolge, aber nicht erläutere, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen worden bzw. eine rechtsungleiche Behandlung erfolgt sei. Die An- und Rückreise der Vertreterin von Zürich nach Q. wäre mit einem unproduktiven Zeitverlust verbunden gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 3). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde nicht veröffentlicht oder zumindest ausgehändigt worden seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23).

2.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht beinhalte das Recht, am Sitz der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Parteien hätten hingegen keinen Anspruch darauf, Akten, in die Einsicht gewährt werden müsse, nach Hause zu nehmen bzw. sich zusenden zu lassen. Wohl bestehe im Kanton Aargau die Praxis, dass zugelassenen Anwältinnen und Anwälten die Verfahrensakten in der Regel zur Einsichtnahme zugestellt würden; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe in diesem Zusammenhang jedoch nur ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an eine Anwältin oder einen Anwalt lasse sich daraus nicht ableiten. Indem die Sozialen Dienste auf eine Zusendung der Akten verzichtet und eine Einsichtnahme vor Ort angeboten hätten, hätten sie den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Akteneinsicht erfüllt (angefochtener Entscheid, Erw. II/2).

2.3. 2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 ff. VRPG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 135 II 286, Erw. 5.1). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahren zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1; vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Das Recht auf Akteneinsicht besteht in einem hängigen Verfahren, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde (vgl. BGE 122 I 109, Erw. 2b). Aus dem Bundes- und dem kantonalen Recht ergibt sich mithin kein absoluter Rechtsanspruch von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten auf Zusendung von Verfahrensakten. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz besteht indessen eine Praxis der aargauischen Sozialhilfebehörden, dass zugelassenen Anwältinnen und Anwälten die Verfahrensakten in der Regel zur Einsichtnahme zugestellt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bezüglich dieser weit verbreiteten Übung erkannt, dass Anwältinnen und Anwälte immerhin eine rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; § 3 VRPG) verlangen können, soweit vergleichbare Umstände vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_181/2019 / 2C_182/2019 / 2C_183/2019 vom 11. März 2019, Erw. 2.2.4 ff. und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, Erw. 4.1).

Es verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip, wenn die Akten nur den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten herausgegeben werden, nicht aber privaten Beschwerdeführern (BGE 123 II 534, Erw. 3d; 108 Ia 5, Erw. 3). Indessen ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsungleich und diskriminierend, die Akten lediglich innerkantonalen Anwältinnen und Anwälten zuzustellen, nicht jedoch ausserkantonalen (Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2019 / 2C_182/2019 / 2C_183/2019 vom 11. März 2019, Erw. 2.2.7).

2.3.2. Die Motive, welche die Sozialen Dienste bewogen, darauf zu verzichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten postalisch zur Einsicht zuzustellen, bleiben unklar. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die Einsichtnahme vor Ort angeboten wurde, weil es sich um eine ausserkantonale Anwältin handelte. Indessen sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von der Praxis abgewichen wurde, Anwältinnen und Anwälten die Akten zur Einsicht zuzustellen. Der Umfang der betreffenden Akten ist bescheiden und bildet deshalb keinen Grund dafür, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht in den Gemeinderäumlichkeiten wahrzunehmen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zusendung der Akten übermässigen Aufwand oder unverhältnismässige Kosten versucht hätte. Die ausschliesslich angebotene Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort erscheint schwerfällig und mutet schikanös an. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sozialen Dienste bei der Gewährung der Akteneinsicht den Gleichbehandlungsanspruch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin verletzten.

2.3.3. Bei den Mietzinsrichtlinien handelt es sich um Verwaltungsverordnungen oder allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur, mit welchen die örtlichen Sozialhilfeorgane festlegen, welche Mietzinse sich im ortsüblichen Rahmen bewegen. Sie enthalten Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der zuständigen Sachbearbeiter und dienen vorab einer einheitlichen Verwaltungspraxis; einer förmlichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen sie nicht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 232; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.7 vom 31. Mai 2016, Erw. II/2.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 181 f.). Wird unter Bezugnahme auf die örtlichen Mietzinsrichtlinien verfügt, sind diese den Verfahrensparteien bekannt zu geben, sofern sie nicht publiziert sind. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2018 vom 16. September 2019, Erw. 3.3.1). Folglich wären im Rahmen der Akteneinsicht, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, auch die massgeblichen örtlichen Mietzinsrichtlinien bekanntzugeben gewesen.

3.

3.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin wurde ihr rechtliches Gehör auch durch die Beschwerdestelle SPG verletzt. Diese habe es unterlassen, ihr die bei der Sozialkommission angeforderten Akten zuzustellen, obwohl dies in der Verwaltungsbeschwerde beantragt worden sei. Zudem seien von der ersten Instanz nicht die gesamten Akten eingeholt worden. Es fehlten namentlich frühere Entscheide der Sozialkommission (z.B. Entscheid Nr. 190 vom 24. April 2017) und ein Arztbericht des Vertrauensarztes vermutlich aus dem Jahre 2016, der die medizinische Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs bejaht habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14; Replik, S. 2).

3.2. Die Beschwerdestelle SPG weist den Vorwurf zurück. Die Beilagen zu den Eingaben der Sozialkommission seien der Beschwerdeführerin jeweils zugestellt worden. Auch das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sei gleichentags bearbeitet worden (vgl. Beschwerdeantwort).

3.3. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin ersuchte im Verwaltungsbeschwerdeverfahren darum, die vor der Erstinstanz unterbliebene Akteneinsicht nachzuholen (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 13 [Vorakten des DGS 13] und Stellungnahme vom 17. Juli 2020, S. 1 f. [Vorakten des DGS 101 f.]). Aufgrund des betreffenden Antrags hätte ihr die Vorinstanz die gesamten Akten, einschliesslich derjenigen der Sozialbehörde, zur Einsicht zustellen müssen. Weitere Dokumente waren durch die Beschwerdestelle SPG – abgesehen von den örtlichen Mietzinsrichtlinien und vom Beschluss Nr. 190 vom 24. April 2017 – indessen mangels Relevanz nicht beizuziehen. Dies betrifft namentlich frühere Entscheide der Sozialkommission, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Verfahren standen, oder ältere ärztliche Atteste, die sich zur Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs ausgesprochen hatten. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis vom 23. Januar 2020 vorgelegt (Vorakten des DGS 48 f.).

4.

Bei den festgestellten Gehörsverletzungen handelt es sich um keine schwerwiegenden Verfahrensfehler. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019, Erw. 2.1 und 2C_1259/2012 vom 22. April 2013, Erw. 2.2;

BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2). Vor Verwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten nunmehr vollständig vor. Seine Prüfungsbefugnis umfasst die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen (vgl. vorne Erw. I/4). In Anbetracht dessen, dass die vorliegend erkannten Gehörsverletzungen nicht allzu schwer wiegen und weitere Verzögerungen auch den Interessen der Beschwerdeführerin widersprechen würden, erweist sich eine Heilung als zulässig. Praxisgemäss wird der Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen (vgl. hinten Erw. III/1.1).

5.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die vom Verwaltungsgericht einverlangten erstinstanzlichen Akten seien unvollständig, ist unzutreffend (vgl. Eingabe vom 5. März 2022, S. 2 f.). Die Sozialkommission war nicht verpflichtet, das E-Mail ihrer Vertreterin vom 7. Dezember 2021 in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens abzulegen (Beilage 1 zur Eingabe vom 5. März 2022). Abgesehen davon, dass es erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid geschrieben wurde, kommt ihm in Bezug darauf keine Relevanz zu. Die Vertreterin hielt im E-Mail vom 7. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe entgegen dem von ihr unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 4. Oktober 2021 nicht lediglich ausgeführt, eine inserierte 1-Zimmerwohnung sei zu klein, sondern diese "entspreche einem Käfig" (vgl. erstinstanzliche Akten 190 f.). Entsprechende Äusserungen brauchten – so sie denn erfolgten – nicht protokolliert zu werden, zumal die diesbezügliche Reaktion der Beschwerdeführerin sinngemäss und sachlich festgehalten wurde. Im Übrigen betraf das E-Mail vom 7. Dezember 2021 Erkundigungen bei den Sozialen Diensten Q. über AHV-Beiträge, Durchführung von Hausbesuchen und Hilfestellungen bei der Wohnungssuche (Beilage 1 zur Eingabe vom 5. März 2022). Das betreffende Antwortschreiben der Sozialen Dienste vom 23. Dezember 2021, womit Auskünfte erteilt wurden und ein gemeinsames Gespräch angeboten wurde, liegt bei den Akten (erstinstanzliche Akten 214 f.).

6.

6.1. In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihre Wohnkosten nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien übernommen werden. Ein Mietzins von monatlich Fr. 1'113.00 (inkl. Nebenkostenpauschale) sei für eine Zweizimmer-Wohnung mit Küche und Lift im Mittelland ortsüblich, sicherlich nicht übermässig. Bei den Ergänzungsleistungen würden einer Einzelperson Mietkosten von Fr. 1'100.00 zugestanden, wobei der effektive Mietzins der Beschwerdeführerin nur geringfügig darüber liege. Per 1. Januar 2021 seien die dort anrechenbaren Mietzinskosten auf Fr. 1'350.00 angehoben worden. Seit Mai 2017 würden die Wohnkosten nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt, d.h. Fr. 850.00, übernommen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals versucht, sich auf Wohnungsinserate hin zu melden. Sie habe aber die Erfahrung gemacht, dass sie als serbische Staatsangehörige jeweils nicht in Frage gekommen sei. Mehrmals seien Telefongespräche abgebrochen worden, als sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit erwähnt habe. Der Beschwerdeführerin fehlten die persönlichen Ressourcen, um erfolgreich eine wesentlich günstigere zumutbare Wohnung zu suchen, und sie sei dabei von der Gemeinde nicht unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin leide seit über 14 Jahren an einer sich stetig verschlechternden Gesundheitssituation. Aufgrund ihrer Rückenschmerzen sei das Tragen von alltäglichen Lasten erheblich erschwert und sei es wichtig, dass das Haus über einen Lift verfüge. Ihr psychisches Leiden erfordere eine möglichst stabile, unveränderte unmittelbare Umgebung. Ihre klaustrophobischen Züge verunmöglichten ihr, in einer kleineren Wohnung oder gar in einem WG-Zimmer zu leben. Aufgrund ihrer Glutenunverträglichkeit sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, sich die Mahlzeiten selber zubereiten zu können. Wegen ihrer komplexen Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden Panikattacken sei sie für die Allgemeinheit wenig zugänglich und zeitweise unfreundlich. Sie reagiere auf Kritik panisch oder verbal aggressiv auf Dritte. Aufgrund der mannigfachen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auf Bezugspersonen angewiesen, wobei sie insbesondere von ihren Schwestern unterstützt werde, die in der Nähe wohnten. Zwei im Haus wohnende Frauen hätten ihr Nachbarschaftshilfe angeboten. Das Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 23. Januar 2020 bestätige, dass ein erzwungener Wohnungswechsel die labile psychische Situation der Beschwerdeführerin gefährde. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr 11 Jahren in ihrer 2-Zimmer-Wohnung und mithin seit bald

30 Jahren in Q. (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 16 ff.; Replik, S. 4 ff.).

6.2. Die Sozialkommission hält fest, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin beträchtlich über den örtlichen Mietzinsrichtlinien lägen und überhöht seien. Der Vergleich mit den Ergänzungsleistungen sei nicht relevant. Ob die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche schlechte Erfahrungen gemacht habe, liesse sich nicht abschliessend feststellen und sei nicht entscheidend. Die Wohnungssuche sei regelmässig mit der Sozialarbeiterin besprochen worden, wobei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Unterstützung gefordert habe. Sie habe zwar immer wieder versichert, auf Wohnungssuche zu sein, habe aber auch deutlich gemacht, dass es ihr in der aktuellen Wohnung gefalle und sie eigentlich gar nicht umziehen wolle.

Die Beschwerdeführerin könne auf ein breites Helfernetz zurückgreifen. Was die gesundheitliche Situation anbelangt, sei der Arztbericht von Dr. med. C. vom 23. Januar 2020 erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden. Ob dessen Ausführungen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. November 2019 gälten, erschliesse sich nicht. Für die Beschwerdeführerin angemessen sei eine

1 bis 1,5-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Im Hinblick auf die Rückenschmerzen habe die Möglichkeit bestanden, sich eine Wohnung im Erdgeschoss oder eine solche mit Lift zu suchen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die labile psychische Situation der Beschwerdeführerin durch eine Veränderung massgeblich verschlechtert werde. Im Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. November 2020 bzw. im Rahmen eines Gutachtens vom 30. Oktober 2020 werde eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bestätigt. Die Aussagen des Hausarztes stünden im Widerspruch dazu. In Bezug auf die erwähnten klaustrophobischen Züge müsse sich eine 1-Zimmer-Wohnung mit einem grösseren Raum nicht nachteiliger auswirken als eine 2-Zimmer-Wohnung mit kleineren Räumen. Die nahen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin lebten nicht in derselben Liegenschaft oder in unmittelbarer Nähe. Es seien bereits Wohnungen in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin verfügbar gewesen. Ernsthafte Suchbemühungen seien nicht bekannt und würden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort; Duplik, S. 4 f.).

6.3. 6.3.1. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin werden bereits seit Mai 2017 lediglich im Betrag von Fr. 850.00 übernommen, d.h. im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt (vgl. Beschluss der Sozialkommission Nr. 190 vom 24. April 2017 [erstinstanzliche Akten 8 f.]). Zuvor war die Beschwerdeführerin im Entscheid vom 20. Juni 2016 verpflichtet worden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen (Beschluss des Sozialkommission Nr. 342 vom 20. Juni 2016 [erstinstanzliche Akten 12 ff.]). Die betreffenden Anordnungen sind seit mehreren Jahren rechtskräftig und wurden durchgehend umgesetzt. Eine Pflicht, darauf zurückzukommen, bestünde insbesondere, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich verändert hätten (vgl. zum Ganzen: CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz – Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Datenschutz, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357). Eine entsprechende Veränderung könnte namentlich im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet sein.

6.3.2. Dr. med. C. führt in seinem Attest vom 23. Januar 2020 im Hinblick auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen auf: Kollagen-

Colitis, Gluten-Allergie und Laktoseintoleranz, komplexe Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Zügen, Klaustrophobie und Agoraphobie sowie rezidivierende Panik-Attacken, vor allem in engen Räumen und bei grossen Menschenansammlungen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine beständige Wohnsituation angewiesen, eine Veränderung gefährde die labile psychische Situation. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Kollagen-Colitis mit häufigem Durchfall darauf angewiesen, WC/Bad nicht mit Drittpersonen teilen zu müssen. Angesichts ihrer Nahrungsmittel-Allergien sei erforderlich, dass sie ihre Mahlzeiten selber zubereiten könne. Krankheitsbedingt reagiere die Beschwerdeführerin häufig gereizt und verbal unangemessen (Vorakten des DGS 49).

Die Schilderungen des Hausarztes schliessen nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer preisgünstigeren Wohnung in Q. und Umgebung einrichtet. Konstante und beständige Wohnverhältnisse sind nicht lediglich in der aktuellen Mietwohnung möglich. Was die psychischen Befunde anbelangt, ist nicht anzunehmen, dass bereits eine "kleinere Wohnfläche" die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassung gefährdet. Wie die Sozialkommission zu Recht antönt, liegt nahe, dass die räumlichen Verhältnisse einer Wohnung in ihrer Gesamtheit massgebend sind (wobei neben der Grösse insbesondere die Raumaufteilung und Belichtung als Faktoren in Frage kommen). Nachdem die wichtigsten Bezugspersonen nicht in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin leben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 20), kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Wohnungswechsels der Kontakt zu ihnen verunmöglicht wird und in der Folge allfällige Hilfeleistungen unterbleiben. Insofern sind auch die Befürchtungen einer "örtlichen Veränderung" bzw. einer "Entfernung vom Beziehungsnetz vor Ort" unbegründet. Nachbarschaftshilfe ist nicht lediglich im aktuellen Wohnhaus möglich. Von der Beschwerdeführerin wird schliesslich nicht verlangt, dass sie in eine Wohngemeinschaft umzieht. Entsprechend stehen die im Zusammenhang mit der Kollagen-Colitis stehenden Beschwerden, die Nahrungsmittel-Allergien und die Agoraphobie einem Umzug nicht entgegen.

Was die Rücken-, Knie- und Fussgelenkprobleme der Beschwerdeführerin anbelangt, können sich ihre Suchbemühungen nötigenfalls auf Wohnungen beschränken, die über einen Lift verfügen oder sich im Parterre befinden (die Klaustrophobie stand der Benützung des Aufzugs bisher nicht entgegen). Auch in dieser Hinsicht ist nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Wohnung verbleibt.

Die Beschwerdeführerin legt schliesslich einen Therapiebericht von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2021 vor (Beilage 4 zur Eingabe vom 10. November 2021). Dieser empfiehlt zwar, von einem Wohnungswechsel abzusehen. Die betreffende Stellungnahme steht einem Umzug innerhalb der Gemeinde und deren Umgebung indessen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin konnte sich seit geraumer Zeit mit dem Wohnungswechsel auseinandersetzen und sich darauf vorbereiten. Eine gewisse Anpassungsleistung darf auch von der psychisch labilen Beschwerdeführerin erwartet werden. Jene wird im Arztbericht vor allem in Zusammenhang mit "viel weniger Wohnfläche" gebracht, was nicht weiter erläutert wird und nicht ohne weiteres plausibel erscheint. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass im Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. November 2020 in genereller Hinsicht von einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustands ausgegangen wird (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen, S. 8). Die Therapierung durch Dr. med. D. erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin.

Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert hat und daher auf die rechtskräftigen Anordnungen zu den Wohnkosten zurückzukommen wäre.

6.3.3. Die allgemeinen Bedenken der Beschwerdeführerin zur Situation auf dem Wohnungsmarkt und zu ihren Chancen, eine angemessene Wohnung zu finden, rechtfertigen ebenfalls keine erneute Beurteilung bezüglich der Wohnkosten. Diesbezüglich kann – jedenfalls im Grundsatz – von unveränderten Bedingungen ausgegangen werden. Dies gilt auch für die geäusserte Kritik an den örtlichen Mietzinsrichtlinien (vgl. Eingabe vom 25. April 2022, S. 5 ff.), welche in erster Linie anlässlich der Beschlüsse vom 20. Juni 2016 bzw. 24. April 2017 anzubringen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern in dieser Hinsicht von veränderten Umständen auszugehen wäre. Die gestellten Beweisanträge betreffen Grundlagen der örtlichen Mietzinsrichtlinien aus dem Jahr 2016 und sind daher mangels Relevanz abzuweisen. Überdies hat die Sozialkommission anhand von Stichproben dargelegt, dass grundsätzlich ein den Mietzinsrichtlinien entsprechendes Wohnungsangebot vorhanden ist (vgl. Beilage zur Duplik vom 9. September 2021).

6.3.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bei den Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben in der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind. Darauf könnte sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.

Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche unterstützen lassen (vgl. § 8 SPG).

6.3.5. Die Rentenrevision der Invalidenversicherung, mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, ist seit nunmehr sechs Jahren Gegenstand von Rechtsmittelverfahren. Entsprechend dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. November 2020 kann die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass ihr eine Invalidenrente zugesprochen wird (Beschwerdeantwortbeilagen, S. 7 ff.). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, überhöhte Wohnkosten im Hinblick auf den Rentenentscheid der Invalidenversicherung überbrückend zu übernehmen. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit jenen Fällen, wo ein positiver Vorbescheid vorliegt und damit zu rechnen ist, dass eine unterstützte Person die bisherige Wohnsituation fortsetzen kann und Sozialhilfeschulden durch eine rückwirkende Gewährung von Sozialversicherungsleistungen abgebaut werden können.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Beschwerdestelle SPG habe richtigerweise anerkannt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, aber zu Unrecht erwogen, sie habe kein Gesuch um Übernahme der Betriebskosten gestellt. Diese Auffassung sei überspitzt formalistisch. Der Beschwerdeführerin seien die betreffenden Leistungen seit Beginn des Sozialhilfebezugs gewährt worden, weshalb sie zu prüfen gewesen wären (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23 f.).

7.2. Die Beschwerdestelle SPG hat den Abzug für die Benützung eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV) mit der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt auf ihr Auto angewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/5). Im Hinblick auf situationsbedingte Leistungen für das Motorfahrzeug erwog die Vorinstanz, diese seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, sich mit einem bezifferten Gesuch an die Sozialkommission gewandt zu haben. Daher sei auf das betreffende Beschwerdebegehren nicht einzutreten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/6).

7.3. Die Sozialkommission verweist auf das Gutachten der Invalidenversicherung vom 30. Oktober 2020. Danach liege ein Abhängigkeitssyndrom vor und werde ein gegenwärtiger Substanzgebrauch bestätigt. Mitunter gestützt darauf sei von einer eingeschränkten Fahrtüchtigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was die Benützung eines Motorfahrzeugs in Frage stelle (vgl. Duplik, S. 6).

7.4. Der Beschwerdeführerin wurden bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 25. November 2019 jeweils situationsbedingte Leistungen für den Betrieb des Motorfahrzeugs gewährt (vgl. Beschluss der Sozialkommission Nr. 224 vom 28. Mai 2018 [erstinstanzliche Akten 6 f.]; ärztliche Bescheinigung vom 9./30. April 2018 [erstinstanzliche Akten 32 f.]). Darauf hat sie Anspruch, wenn sie – wie die Vorinstanz entschied – aus gesundheitlichen Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (vgl. URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: HÄFELI [Hrsg.], a.a.O., S. 186 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdestelle SPG für die Fortsetzung der betreffenden Leistungen ein erneutes Gesuch fordert. Situationsbedingte Leistungen, welche ihre Ursache in einer besonderen gesundheitlichen Lage der unterstützten Person haben, werden zwar regelmässig nur auf Gesuch hin gewährt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.3). Indessen widerspricht es dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV; § 4 VRPG), wenn die Vorinstanz fordert, die Beschwerdeführerin hätte im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids, mit welchem sie verpflichtet wurde, die Nummernschilder ihres Motorfahrzeugs zu deponieren, ein erneutes Gesuch um Übernahme der Betriebskosten stellen müssen. Die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung erscheint treuwidrig, nachdem die betreffenden Leistungen bis anhin gewährt wurden.

Was die Fahreignung der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Deren Beurteilung liegt nicht in der Kompetenz der Sozialbehörden.

Bezüglich der Benützung des Motorfahrzeugs wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben hätten. Entsprechend sind die Betriebskosten des Motorfahrzeugs weiterhin im bisherigen Umfang zu übernehmen (vgl. Beschluss der Sozialkommission Nr. 224 vom 28. Mai 2018 [erstinstanzliche Akten 6 f.]). Bei dieser Ausgangslage kann das Verwaltungsgericht die betreffenden situationsbedingten Leistungen selbst zusprechen, ohne dass eine Rückweisung an die Erstinstanz erforderlich wäre (vgl. § 49 VRPG).

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Übernahme von situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug im bisherigen Umfang. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Anordnungen zur Zusammenarbeit mit der IV-Stelle und zur Information der Sozialbehörde über das betreffende Verfahren (Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses) wurden nicht substantiiert beanstandet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Über den Ausstand von Mitarbeitenden der Beschwerdestelle SPG hat das DGS mit Zwischenentscheid vom 6. März 2020 befunden. Dieser wurde nicht angefochten und darauf kann nicht zurückgekommen werden.

III.

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug, unterliegt jedoch in Bezug auf die Wohnkosten. Die betreffenden Beträge sind in etwa gleich hoch. Das teilweise Nichteintreten bezüglich des Feststellungsbegehrens und der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung ist für das Ergebnis von untergeordneter Natur. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren ungefähr zur Hälfte durch und hätte ½ der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzungen (vgl. vorne Erw. II/4) sind ihr die Kosten jedoch lediglich zu ¼ aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler (vgl. vorne Erw. II/2) rechtfertigt es sich, der Sozialkommission ebenfalls einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdestelle SPG werden keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist ihr zu gewähren, da sie bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).

1.3. Die Beschwerdestelle SPG hatte die Beschwerdeführerin zu einem Viertel als obsiegend betrachtet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/1.3). Nachdem der Beschwerdeführerin zusätzlich situationsbedingte Leistungen für das Motorfahrzeug zu gewähren sind, obsiegt sie vor der Vorinstanz unge-

fähr zur Hälfte. Dabei ist zu beachten, dass sich der Streitwert erhöhte. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte zu bezahlen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. II/3) ist ihr jedoch ein Viertel zu Lasten der Staatskasse abzunehmen. Entsprechend hat sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¼ zu tragen.

Die Sozialkommission hat die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG ebenfalls zu einem Viertel zu tragen (vgl. vorne Erw. 1.1).

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien verlegt. Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zur Hälfte (vgl. vorne Erw. 1.1). Nach der Verrechnung der Parteikostenanteile besteht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Diese Parteikostenverlegung gilt auch für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG (vgl. vorne Erw. 1.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihr zu gewähren, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist und der Beizug einer Rechtsanwältin im Hinblick auf die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt war (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG).

2.3. 2.3.1. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). Die streitwertabhängige Bestimmung der Entschädigung ist bundesrechtskonform.

Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

2.3.2. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Für dessen Berechnung gilt gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Vor Verwaltungsgericht strittig waren Wohnkosten von monatlich Fr. 263.00 sowie situationsbedingte Leistungen für das Motorfahrzeug von Fr. 261.75 pro Monat (vgl. Vorakten des DGS 25). Für die Streitwertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 193). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 6'297.00. Nicht zuletzt aufgrund der Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren ist von einem vergleichsweise erheblichen Aufwand und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Insgesamt rechtfertigt sich für die unentgeltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.00.

Die Kostennote vom 22. September 2021 mit ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt Fr. 7'096.45 stellt auf einen geltend gemachten Zeitaufwand ab und ist daher nicht streitwertabhängig. Sie erweist sich angesichts der finanziellen Bedeutung der Streitigkeit als überhöht. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken.

2.3.3. Das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar bleibt in der Höhe bestehen (vgl. vorne Erw. I/2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss § 48 VRPG dürfen von der Beschwerdeführerin aber nicht mehr Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückgefordert werden, als die Vorinstanz festgelegt hat.

1.

Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel wird abgewiesen.

2.

In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 24. März 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 25. November 2019 wie folgt ergänzt:

"2. A. wird längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2020 weiterhin mit Fr. 1'584.25 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung sowie die situationsbedingten Leistungen für die Benützung des Motorfahrzeugs."

Die Ziffern 5 und 6 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 25. November 2019 werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, Kanzleigebühren von Fr. 154.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 1'165.00, hat die Beschwerdeführerin zu ¼, somit Fr. 291.25, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Die Sozialkommission Q. hat die Verfahrenskosten ebenfalls zu ¼, somit Fr. 291.25, zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 582.50 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten von Fr. 1'400.00 einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt (im Betrag von Fr. 1'050.00).

5.

(aufgehoben)

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 516.00, gesamthaft Fr. 2'016.00, sind von der Beschwerdeführerin zu ¼ mit Fr. 504.00 zu bezahlen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Die Sozialkommission Q. hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'016.00 zu ¼ mit Fr. 504.00 zu bezahlen.

Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

5.

Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 an die Sozialkommission Q. und an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) die Sozialkommission Q. (samt Eingabe vom 25. April 2022) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG (samt Eingabe vom 25. April 2022)

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. April 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier