WBE.2021.165
WBE.2021.165 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-01-04
4. Januar 2022Deutsch38 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.165 / MW / we (Nr. 2021-000423) Art. 1 Urteil vom 4. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Leibundgut Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLa...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.165 / MW / we (Nr. 2021-000423) Art. 1
Urteil vom 4. Januar 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Leibundgut Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Bachstrasse 10, Postfach, 4313 Möhlin
gegen
Gemeinderat Q._____,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Regierungsrats vom 7. April 2021
Sachverhalt
A.
Der Gemeinderat Q. stellte im Oktober 2018 fest, dass A. auf der Parzelle Nr. aaa Terrainveränderungen vorgenommen hatte, weshalb er am 19. Oktober 2019 eine Feststellungs- und Baueinstellungsverfügung erliess und die Bauherrschaft aufforderte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. A. kam dieser Aufforderung nach und reichte am 25. Januar 2019 ein entsprechendes Baugesuch ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass eine Fläche von total ca. 1'461 m2 betroffen ist und ein Volumen von ca. 331 m3 verschoben wurde. In den Plänen wurden die Stellen mit P1 – P4 bezeichnet, wobei es sich bei P2 und P3 um einen zusammenhängenden Standort handle. Die Parzelle Nr. aaa liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone, wobei die Landwirtschaftszone teilweise von der Landschaftsschutzzone überlagert wird. Die betroffenen Flächen liegen zudem in der Grundwasserschutzzone S2 bzw. S3. Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs vom 8. Februar 2020 bis 9. März 2020 gingen diverse Einwendungen ein.
Am 16. Mai 2019 verweigerte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Zustimmung zu den bereits vorgenommenen Terrainveränderungen. Diese könnten nicht bewilligt werden. Bezüglich der in der Grundwasserschutzzone S2 liegenden Terrainveränderungen wurde der Rückbau (unter Auflagen) angeordnet. Hinsichtlich der in der Grundwasserschutzzone S3 liegenden Terrainveränderungen wurde dagegen auf einen Rückbau verzichtet, d.h. die vorgenommenen Veränderungen wurden toleriert. Gestützt auf den kantonalen Teilentscheid wies der Gemeinderat das Baugesuch mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 ab, ordnete bezüglich der Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 den Rückbau (unter Auflagen) an und verzichtete hinsichtlich der Terrainveränderungen in der Gewässerschutzzone S3 auf einen Rückbau. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden – soweit sie nicht zurückgezogen worden waren – teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B.
Auf Beschwerde von A. hin fällte der Regierungsrat am 7. April 2021 folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Rückbau der vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 hat bis zum 31. Oktober 2021 zu erfolgen; beim Rückbau sind die in der Abweisungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 16. Dezember 2019 angeführten Auflagen einzuhalten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 559.60, total Fr. 2'559.60, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er somit noch Fr. 559.60 zu bezahlen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den am 10. April 2021 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 10. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf dem Grundstück LIG Q. Nr. aaa keine bewilligungspflichtige Terrainveränderungen im Sinne des BauG/AG vorgenommen wurden.
2.
Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Baugesuch vom 24. Januar 2019 sei zu bewilligen.
3.
Sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Baugesuch vom 24. Januar 2019 sei unter der Auflage jährlicher Überhumusierung von 5 cm zu bewilligen.
4.
Sub-sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und auf den Rückbau der Terrainveränderung auf dem Grundstück LIG Q. Nr. aaa sei zu verzichten.
5.
Sub-sub-sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000423 vom 7. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Q. und/oder des Kantons Aargau.
2.
Der Gemeinderat stellte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 folgende Anträge:
Die Beschwerde sei in sachlicher Hinsicht abzuweisen soweit darauf eingetreten wird.
Die seinerzeitigen Einwenderinnen und Einwender, welche Einwendung gegen das Baugesuch erhoben haben, sind in das laufende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2021 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat:
1.
Auf die Rechtsbegehren 1 – 3 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (UKF).
2.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Verfahrensantrag: Die Einwendenden aus dem Baugesuchsverfahren seien beizuladen.
4.
Am 16. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, mit welcher er an den in der Beschwerde vom 10. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt.
5.
Mit Duplik vom 30. August 2021 hielt auch der Gemeinderat an seinen in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
6.
Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hielt mit Duplik vom 31. August 2021 ebenfalls an seinen in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
7.
Am 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Sistierungsgesuch ein.
8.
Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, äusserte sich dazu am 29. November 2021 und beantragte, der Sistierungsantrag und die Beschwerde seien abzuweisen.
9.
Am 9. Dezember 2021 nahm der Gemeinderat zum Sistierungsgesuch Stellung und beantragte, dem Ersuchen des Beschwerdeführers sei nicht zu entsprechen.
10.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig.
2.
2.1. Der Umfang, inwieweit eine Rechtsmittelbehörde einen angefochtenen Entscheid überprüft, wird durch den sogenannten Streitgegenstand festgelegt. Dieser wird durch zwei Elemente definiert. Zum einen kann nur Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen). Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung. Diese Konsequenz folgt aus der Dispositionsmaxime; der Beschwerdeführer legt mithin im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung den Umfang des Beschwerdeverfahrens fest. Der Beschwerdeführer kann somit eine Verfügung nicht nur vollständig, sondern auch bloss in einzelnen Punkten anfechten (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1, WBE.2016.263 vom 7. April 2017, Erw. I/2.1; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 44 f. zu Vorbem. zu §§ 19–28a VRG).
2.1. Der Umfang, inwieweit eine Rechtsmittelbehörde einen angefochtenen Entscheid überprüft, wird durch den sogenannten Streitgegenstand festgelegt. Dieser wird durch zwei Elemente definiert. Zum einen kann nur Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen). Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung. Diese Konsequenz folgt aus der Dispositionsmaxime; der Beschwerdeführer legt mithin im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung den Umfang des Beschwerdeverfahrens fest. Der Beschwerdeführer kann somit eine Verfügung nicht nur vollständig, sondern auch bloss in einzelnen Punkten anfechten (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1, WBE.2016.263 vom 7. April 2017, Erw. I/2.1; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 44 f. zu Vorbem. zu §§ 19–28a VRG).
Die Erweiterung der Anträge gegenüber einem vorinstanzlichen Verfahren ist unzulässig; es darf keine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 418; 1981, S. 277). Durch die Abweisung eines Gesuchs oder einer Beschwerde durch die Vorinstanz entstehen keine weitergehenden Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Beschwerdeführer ist nur insoweit beschwert (im prozessualen Sinne, als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation), als die Vorinstanz seine Anträge abgewiesen hat. Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr verlangt wird, darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch AGVE 1976, S. 314 f.). Eine unzulässige Beschwerdeänderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn gestützt auf denselben Sachverhalt etwas Neues, qualitativ Anderes verlangt wird, sondern auch dann, wenn zwar an den in den Anträgen formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestützt werden (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 13 f. zu § 39 VRPG; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1, WBE.2016.263 vom 7. April 2017, Erw. I/2.1).
2.2. Gestützt auf die Teilverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 16. Mai 2019 (welcher u.a. auch entnommen werden kann, dass kein baubewilligungsfreier Tatbestand vorliegt; vgl. Vorakten, act. 93 f.) verweigerte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 die Baubewilligung für die Terrainveränderungen auf der Parzelle Nr. aaa. Gleichzeitig ordnete er an, die vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 müssten (unter Auflagen) zurückgebaut werden, wohingegen die vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S3 toleriert würden (vgl. Vorakten, act. 99 sowie act. 92 f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat, mit welcher er beantragte (Vorakten, act. 108):
1.
Der kommunale und der kantonale Entscheid sind so abzuändern, dass alle vorgenommenen Terrainveränderungen toleriert werden, auch jene in der Schutzzone S2.
2.
Eventualiter sei eine Überhumusierung oder ein ökologischer Ausgleich zu verlangen.
3.
Wird am Rückbau festgehalten, so sei eine Rückbaufrist bis Ende Oktober 2020 zu erstrecken.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bewilligungsbehörden.
Im Verfahren vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer somit anstelle des angeordneten Rückbaus eine Tolerierung der Terrainveränderungen auch in der Grundwasserschutzzone S2, eventualiter eine Überhumusierung oder einen ökologischen Ausgleich; sollte am Rückbau dennoch festgehalten werden, wurde zudem um eine Erstreckung der Rückbaufrist ersucht. Die Beschwerde richtete sich mit anderen Worten einzig gegen die angeordnete Massnahme des Rückbaus, nicht jedoch gegen die Abweisung des Baugesuchs. Die Abweisung des Baugesuchs – d.h. dass die Terrainveränderungen nicht bewilligungsfähig sind (und auch nicht ohne Baubewilligung erstellt werden durften) – bildete im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen vorgenommen worden seien (vgl. Antrag Ziffer 1), eventualiter dass die Terrainveränderungen zu bewilligen seien (vgl. Antrag Ziffer 2) und sub-eventualiter dass das Baugesuch unter der Auflage jährlicher Überhumusierung zu bewilligen sei (vgl. Antrag Ziffer 3), verlangt er mehr als noch vor Vorinstanz, was – wie dargelegt (Erw. I/2.1) – nicht zulässig ist. Namentlich würde auch Antrag Ziffer 1 auf eine Legalisierung und nicht bloss auf eine Tolerierung aller vorgenommenen Terrainveränderungen hinauslaufen, womit (qualitativ) ein Mehr verlangt wird. Auf die Anträge Ziffern 1 – 3 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht an seine in der Beschwerde an den Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und die damit einhergehende Begründung gebunden (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 4), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Die von ihm zitierte Kommentarstelle von MARTIN GOSSWEILER (in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 31 zu § 4 BauG) ist nicht einschlägig, da sie sich auf Einwendungen und das darauffolgende Beschwerdeverfahren bezieht und nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Verfahrensgegenstands vor dem Verwaltungsgericht (als zweite Rechtsmittelinstanz). Unverständlich ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, wonach an die Beschwerde eines juristischen Laien keine strengen Voraussetzungen gestellt werden dürften. Tatsache ist, dass die vorinstanzliche Beschwerde von einem Juristen und vom […] der […] Rechtsschutzversicherung C. für den Beschwerdeführer verfasst wurde (siehe Vorakten, act. 104 ff.). Um eine Laienbeschwerde handelte es sich nicht. Abgesehen davon muss auch einem Laien bekannt sein, dass ein qualitativer Unterschied besteht zwischen einer bewilligten (d.h. legalen) Baute und einer Baute, für welche in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren explizit der Bauabschlag erteilt wurde (welche also illegal ist), auf deren Rückbau aus Verhältnismässigkeitsgründen jedoch verzichtet wurde. Fehl geht schliesslich auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die Möglichkeit der Anpassung der Rechtsbegehren und der Begründung auch aus den massgebenden Bestimmungen zur Verwaltungsrechtspflege ergebe, gemäss welchen der Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und die notwendigen Untersuchungen von Amtes wegen festgestellt würden (§ 17 Abs. 1 VRPG) (Replik, S. 4). § 17 Abs. 1 VRPG regelt die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, d.h. die Untersuchungsmaxime. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Sachverhaltsermittlung, sondern um den Streitgegenstand, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht unzulässigerweise ausdehnen will.
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erw. I/2 – einzutreten.
4.
4.1. 4.1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer eine Sistierung des Verfahrens. An der Gemeindeversammlung vom xxx werde über eine neue Grundwasserfassung im Gebiet S. entschieden. Werde diese Grundwasserfassung bewilligt, hätte dies zur Folge, dass die in den vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Grundstücke bestehende Schutzzone aufgehoben würde. Eine Aufhebung der Schutzzone im fraglichen Gebiet hätte zur Folge, dass eine Terrainveränderung, sollte eine solche wider Erwarten bestehen, unter Umständen bewilligt werden könnte (Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2021).
4.1.2. Der Gemeinderat beantragt, dem Sistierungsgesuch sei nicht zu entsprechen. Die Gemeindeversammlung habe am xxx den Kredit für das Untersuchungsprogramm für eine neue Grundwasserfassung abgelehnt, womit das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. November 2021 nicht zum Tragen komme. Abgesehen davon sei über die Genehmigung eines Untersuchungsprogramms für eine neue Grundwasserfassung – und nicht (wie vom Beschwerdeführer behauptet) über eine neue Grundwasserfassung an sich – abgestimmt worden. Schliesslich sei auch das Argument der aufzuhebenden Schutzzonen im Bereich der betroffenen Parzellen nicht schlüssig. Selbst wenn man von einer Machbarkeit der neuen Grundwasserfassung ausginge, wäre vor Baubeginn eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren zu berücksichtigen. Es sei weder verhältnismässig noch gerechtfertigt, im vorliegenden Fall das laufende Verfahren aufgrund nichtgegebener Tatsachen bis auf weiteres zu sistieren (Stellungnahme des Gemeinderats vom 9. Dezember 2021, S. 2).
4.1.3. Auch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, verlangt die Abweisung des Sistierungsantrags. Es sei lediglich um die Genehmigung eines Kredits für Voruntersuchungen gegangen und nicht um einen Entscheid für oder gegen eine Grundwasserfassung im Gebiet S.. Ein detailliertes Projekt bestehe noch nicht. Eine Aufhebung der Schutzzone – sollte sie je erfolgen – sei noch in weiter Ferne. Es lägen keine Gründe für eine Sistierung vor (Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 29. November 2021).
4.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenentscheids, gegebenenfalls auch – viel vorliegend – gleichzeitig mit dem Endentscheid (vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Auch eine bevorstehende Rechtsänderung kann Anlass für eine Verfahrenssistierung sein. So wäre es beispielsweise wenig sinnvoll, ohne Verzug den Rückbau einer Baute anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass diese aufgrund einer sich konkret und in naher Zukunft abzeichnenden Rechtsänderung nachträglich bewilligt werden kann. Die neuen Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt ist (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.3 und WBE.2011.156 vom 30. März 2012, Erw. I/5.2; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 38; ferner: BERTSCHI/PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 42 zu Vorbemerkungen zu §§ 4 – 31 VRG, welche festhalten, eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertige eine Sistierung grundsätzlich nicht). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.3 und WBE.2011.156 vom 30. März 2012, Erw. I/5.2).
4.3. Die Gemeindeversammlung Q. genehmigte am xxx den beantragten Kredit für das Untersuchungsprogramm einer gemeinsamen Grundwasserfassung (mit der Gemeinde R.) im Gebiet S. nicht (Stellungnahme des Gemeinderats vom 9. Dezember 2021).
Anhaltspunkte, wonach gegen den Beschluss des Gemeinderats das Referendum ergriffen wird bzw. worden wäre, bestehen zudem nicht. Abgesehen davon stünde – selbst wenn der Kreditentscheid für das Untersuchungsprogramm positiv ausgefallen wäre – noch lange nicht fest, ob, wann und wo genau eine gemeinsame Grundwasserfassung Realität würde. Zeitlich noch weiter entfernt und inhaltlich völlig unbestimmt wäre zudem, ob die Grundwasserschutzzonen bei der Fassung T. bei einer Inbetriebnahme einer (neuen) Grundwasserfassung aufgehoben würden. Eine Verfahrenssistierung fällt schon aus diesen Gründen ausser Betracht. Hinzu kommt, dass der umstrittene Rückbau der Terrainveränderungen ohnehin nicht einzig wegen des Grundwasserschutzes angeordnet wurde, sondern auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Vorakten, act. 93 f.). Würden die Grundwasserschutzzonen bei der Fassung T. jemals aufgehoben, hätte dies keinen Einfluss darauf, dass die Interessen des Landschaftsschutzes nach wie vor einen Rückbau der umstrittenen Terrainveränderungen verlangten. Auch dies spricht gegen eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1. Der Gemeinderat und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, beantragen, die Einwender aus dem Baugesuchsverfahren seien in das laufende Beschwerdeverfahren einzubeziehen bzw. beizuladen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2; Beschwerdeantwort BVU, S. 2; Duplik Gemeinderat; Duplik BVU, S. 2).
5.2. Im Beschwerdeverfahren Parteistellung haben u.a. auch Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen (§ 13 Abs. 2 lit. c VRPG). Den Materialien zu § 13 VPRG lässt sich entnehmen, dass der Dritte (z.B. der Einwender im Baubewilligungsverfahren) wählen kann, ob er sich am nachfolgenden Beschwerdeverfahren beteiligt oder nicht; führt er selber Beschwerde beim BVU oder beteiligt er sich mit eigenen Anträgen im Beschwerdeverfahren, kann er wiederum wählen, ob er sich am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligt oder nicht (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 22). Davon zu unterscheiden ist die Beiladung gemäss § 12 VRPG. Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten (§ 12 Abs. 1 VRPG). Die Beiladung hat zum Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss. Die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch Ausdehnung der Rechtkraft sowie der Prozessökonomie und verhindert sich widersprechende Urteile. Der Beigeladene kann die Beiladung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das betreffende Urteil für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, hingegen trägt er diesfalls kein Kostenrisiko. Der Beigeladene Dritte erhält Parteistellung (Botschaft VRPG, S. 20; im Detail siehe auch § 12 Abs. 2 und 3 VRPG; § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d VPRG).
5.3. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Baubewilligungsentscheid Verwaltungsbeschwerde. Der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats räumte den Einwendern des Baubewilligungsverfahrens daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2020 die Gelegenheit ein, sich als Gegenpartei am Verfahren zu beteiligen. Eine Beteiligung als Gegenpartei verleihe u.a. die Befugnis, auf die Beschwerde schriftlich zu antworten, Gegenanträge zu stellen, zu Beweiserhebungen Stellung zu nehmen und den Entscheid des Regierungsrats am Verwaltungsgericht anzufechten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren indes (anders als im erstinstanzlichen Baugesuchsverfahren) mit einem Kostenrisiko verbunden sei (Vorakten, act. 114). Mit anderen Worten wurde den Einwendern des Baubewilligungsverfahrens richtigerweise die Möglichkeit gegeben, sich im (nachfolgenden) Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, indem sie sich als Dritte mit eigenen Anträgen beteiligen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. c VRPG). Davon machten die Einwender des Baubewilligungsverfahrens indes keinen Gebrauch. Sie nahmen am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht teil. Im (nachfolgenden) Verwaltungsgerichtsverfahren steht ihnen deshalb kein Wahlrecht mehr zu, sich als Partei im Sinne von § 13 Abs. 2 lit. c VRPG am Verfahren zu beteiligen. Ein Grund für eine Beiladung (§ 12 VRPG) besteht im Übrigen ebenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtskraft des Urteils auf Dritte ausgedehnt werden müsste.
Dem beantragten "Einbezug" bzw. der verlangten "Beiladung" der Einwender des Baubewilligungsverfahrens ins verwaltungsgerichtliche Verfahren kann somit nicht stattgegeben werden.
6.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Dem Baugesuch lässt sich entnehmen, dass es auf der Parzelle Nr. aaa drei Mulden bzw. Erdwalme hatte. Um die Bewirtschaftung zu erleichtern, wurden diese Stellen mit dem Grubber und der Federzahnegge angepasst bzw. ausgeebnet (vgl. Vorakten, act. 36). Dies führte dazu, dass nun stellenweise der C-Horizont zum Vorschein kommt und der A- und B-Horizont teilweise vermischt wurde (vgl. Vorakten, act. 35 f., 40). Die betroffenen Stellen wurden in den Planunterlagen mit P1 – P4 bezeichnet, wobei es sich bei P2 und P3 um einen zusammenhängenden Standort handelt (Vorakten, act. 32, 35). Die von den Terrainveränderungen betroffenen Flächen betragen gemäss Baugesuch total ca. 1'461 m2, wobei ein Volumen von ca. 331 m3 verschoben wurde (Vorakten, act. 35).
1.2. Von Interesse sind vorliegend einzig die Terrainveränderungen, welche in der Grundwasserschutzzone S2 liegen. Diejenigen in der Grundwasserschutzzone S3 wurden bereits von den Baubewilligungsbehörden toleriert, d.h. hier wurde auf einen Rückbau verzichtet (zum Streitgegenstand siehe oben Erw. I/2.2). In der Grundwasserschutzzone S2 liegen die Terrainveränderungen am Standort P1 und (praktisch vollständig) auch diejenigen am Standort P2/P3 (vgl. Schutzzonenplan [Anhang 3 zum Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung T., Q., vom {…}]; Gewässerschutzkarte, online abrufbar im Aargauischen Geografischen Informationssystem [AGIS]; Vorakten, act. 32). Sowohl der Standort P1 als auch der Standort P2/P3 liegen gemäss Kulturlandplan in der Landwirtschaftszone, wobei der Standort P2/P3 überdies vollständig und vom Standort P1 etwa die westliche Hälfte in der (die Landwirtschaftszone) überlagernden Landschaftsschutzzone liegen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3; Kulturlandplan der Gemeinde Q. vom […]; Vorakten, act. 32).
2.
Bei nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen (siehe dazu Erw. I/2.2) kann gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der Baute oder Anlage angeordnet werden. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein. So kann der Abbruch oder die Abänderung unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch bzw. die Abänderung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler: BGE 136 II 359, Erw. 6; 132 II 21, Erw. 6;
AGVE 2011, S. 125, Ew. 3.1). Schliesslich muss die festgesetzte Beseitigungs- bzw. Anpassungsfrist den Verhältnissen angemessen sein. Der Bauherrschaft ist ausreichend Zeit für den geordneten Vollzug der Entfernung bzw. Anpassung der Installationen und Bauteile einzuräumen (AGVE 2011, S. 125, Erw. 3.1; 1994, S. 600, Erw. 3a).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Parzelle Nr. aaa sich nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch in der Landschaftsschutzzone sowie in der Grundwasserschutzzone befindet und sich daraus starke regulatorische Beschränkungen ergäben. Mit der Ausplanierung einer Fläche von insgesamt rund 1'461 m2 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bloss geringfügig vom Erlaubten abgewichen. Das öffentliche Interesse an der Behebung des rechtswidrigen Zustands sei beträchtlich. Die Durchsetzung des objektiven Rechts sei aus Gründen der Rechtsgleichheit grundsätzlich geboten, ansonsten würden jene Personen, die ohne Baubewilligung bauten und so vollendete Tatsachen schafften, gegenüber jenen bevorteilt, die vorgängig ein Baugesuch einreichten und sich hernach an den behördlichen Entscheid hielten. Der Durchsetzung des objektiven Rechts seien jedoch dort Grenzen gesetzt, wo sie im Hinblick auf Ziel und Zweck dieser Rechtsvorschriften kontraproduktiv wirke. Im konkreten Fall gelte jedoch festzuhalten, dass bezüglich der vorgenommenen Terrainveränderungen eine Kollision mit den Interessen des Gewässerschutzes bestehe. Ausserdem habe das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, überzeugend dargelegt, weshalb diese Landschaft besonders schützenswert sei. Die Geländeveränderung stehe in keinem Verhältnis zum Bewirtschaftungsvorteil und kollidiere mit den vorrangigen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes. Im Zuge der Interessenabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und am Erhalt der natürlichen Landschaft Vorrang geniessen vor den privaten Interessen an einer (ohnehin nur unwesentlich) erleichterten Bewirtschaftung. Die Rückbauanordnung in der Grundwasserschutzzone S2 sei deshalb als verhältnismässig einzustufen. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen und fachgerechten Zustands sei nicht ersichtlich. Mit einer (anstelle des Rückbaus) Überhumusierung würde zwar die Deckschicht wiederhergestellt, aber nicht die ursprüngliche Topographie. Die Anordnung des vollumfänglichen Rückbaus der in der Grundwasserschutzzone S2 eigenmächtig getätigten Terrainveränderungen erweise sich als verhältnis- und rechtmässig. Aufgrund der ausserordentlichen Umstände werde die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende Oktober 2021 verlängert (angefochtener Entscheid, S. 3 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Landschafts- und der Grundwasserschutz stellten zwar durchaus wichtige Anliegen dar. Allerdings habe die Vorinstanz nicht belegt, dass eine Bodenveränderung stattgefunden habe und durch diese Bodenveränderungen der Landschafts- und Grundwasserschutz gefährdet werde und somit ein Rückbau durch eine Fachperson und zusätzlichen Auflagen überhaupt nötig sei. Der Landschafts- und Grundwasserschutz werde vorliegend nicht berührt. Selbst wenn er gefährdet wäre, so wäre der angeordnete Rückbau nicht geeignet langfristig den Zweck der Wiederherstellung der genannten Interessen zu erreichen. Sobald der Beschwerdeführer die Grundstücksfläche nach einem Rückbau wieder ackerbaulich mit dem Grubber oder der Feldzahnegge (richtig wohl: Federzahnegge) bewirtschaften würde, würde es wiederum zu einer Bodenveränderung kommen. Insbesondere würden die gemäss BVU typischen Hangkanten, welche besonders schützenswert seien, wiederum gebrochen. Damit ein Rückbau geeignet sei, den Zweck des Landschafts- und Grundwasserschutzes zu erfüllen, müsste die Fläche anschliessend wiederum nur als Wiese genutzt werden. Für eine solche Nutzungsbeschränkung gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Ausserdem ändere sich das Landschaftsbild nach der Art der gewählten Aussaat. Somit sei der angeordnete Rückbau in der Grundwasserschutzzone S2 nicht geeignet, den Landschafts- und Grundwasserschutz (langfristig) zu gewährleisten (Beschwerde, S. 17 f.). Weiter stellt der Beschwerdeführer auch die Erforderlichkeit des Rückbaus in Frage (vgl. Beschwerde, S. 18) und erachtet den Rückbau inkl. den angeordneten Auflagen auch als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wäre durch die Auflagen während drei Jahren immens eingeschränkt. Die Auflagen seien ohnehin nicht bestimmt. Bei der Interessenabwägung gelte zu berücksichtigen, dass der Landschaftsschutz durch die zulässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht gewichtig beeinträchtigt werde. Auch habe eine Verschiebung des Bodenmaterials nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der schützenden Deckschicht zur Folge. Die Vorinstanz habe nicht belegt, dass Humus abgetragen worden und dadurch eine negative Auswirkung auf das Grundwasser zu befürchten sei. Selbst wenn sich die Terrainhöhe gesenkt habe, seien dies maximal
20 cm gewesen, was keine grosse Gefährdung des Grundwassers darstelle, da die verbleibende Deckschicht weiterhin die Schutzwirkung des Grundwassers wahrnehmen könne. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass das Grundwasser von südöstlicher Richtung zur Grundwasserfassung T. fliesse, die betroffenen Stellen auf dem Grundstück befänden sich aber in südwestlicher Richtung. Bereits deshalb habe die Bodenveränderung keine negative Auswirkung auf den Grundwasserschutz. Das öffentliche Interesse am Grundwasserschutz sei nicht tangiert (vgl. Beschwerde, S. 18 ff.). Im Weiteren sei sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die Parzelle Nr. aaa in der Landschaftsschutzzone liege und dass er durch die Bearbeitung des Bodens mit dem Grubber eine Terrainveränderung vornehmen könnte. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass er für diese Verschiebung des Bodenmaterials eine Bewilligung hätte einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig gehandelt (vgl. Beschwerde, S. 21). Er habe ein grosses Interesse an einer effizienten ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa. Wie der Rückbau schliesslich zu erfolgen hätte, hätten weder der Gemeinderat noch das BVU verfügt. Namentlich sei nicht verfügt worden, in welchen Zustand zurückgebaut werden müsse. Ein kostenintensiver Rückbau unter fachmännischer Aufsicht stände zudem in keinem Verhältnis zu dem was geschützt werden solle, da weder der Landschafts- noch der Grundwasserschutz nachweislich bedroht seien. Die öffentlichen Interessen am Landschafts- und Grundwasserschutz würden durch die Veränderung der Bodenschicht nicht grundlegend tangiert und würden nicht besonders schwer wiegen. Das private Interesse an der ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle wiege deutlich schwerer, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt habe (Beschwerde, S. 21 f.). In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht in der Beschwerde fest (vgl. Replik, S. 9 ff.).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er habe gutgläubig gehandelt. Diesbezüglich gilt indes daran zu erinnern, dass derjenige, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können, sich nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.277 vom 16. Dezember 2019, Erw. II/3.3.2.1, und WBE.2017.28 vom 23. November 2017, Erw. II/6.2). Dass ein Grundeigentümer davon Kenntnis hat, in welcher Zone bzw. welchen Zonen gemäss Bau- bzw. Kulturlandplan seine Parzelle liegt und welche rechtlichen Vorgaben hier gelten, kann ohne weiteres erwartet werden. Dem Kulturlandplan lässt sich entnehmen, dass die Parzelle Nr. aaa z.T. in einer Landschaftsschutzzone liegt. Die Gemeinde Q. hat von der in § 59 Abs. 2 BauG den Gemeinden eingeräumten Befugnis, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern, Gebrauch gemacht. In § 24 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom […] (BNO) werden in der (die Landwirtschaftszone überlagernden) Landschaftsschutzzone jegliche Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, soweit solche überhaupt zulässig sind und nicht unter das in dieser Zone grundsätzlich geltende Bau- und Veränderungsverbot fallen, der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. § 24 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BNO). Das betrifft u.a. auch kleinere Terrainveränderungen. In der Landschaftsschutzzone der Gemeinde Q. ist kraft § 24 i.V.m. § 59 Abs. 2 BauG kein einziges (der in § 49 BauV aufgelisteten) Bauvorhaben bewilligungsfrei, seien der Eingriff und die damit verbundenen räumlichen Folgen noch so geringfügig. Diese Rechtslage wird auch durch den in § 49 Abs. 1 BauV angebrachten Vorbehalt zugunsten strengerer (kommunaler oder kantonaler) Schutzvorkehren bekräftigt. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht ist, dass die Einhaltung der (strengen) Schutzzonenvorschriften, wonach lediglich kleinere Bauvorhaben und Terrainveränderungen bewilligt werden können, die "auf den Standort angewiesen sind" und denen "keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen" (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BNO), einer wirksamen vorgängigen Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörden unterzogen wird (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.20 vom 24. Juni 2021, Erw. II/3.5.3.2, WBE.2015.391 vom 20. April 2016, Erw. II/2). Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen können, dass in der Landschaftsschutzzone auch kleinere Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig sind. Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall ohnehin nicht von kleineren Terrainveränderungen gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht zugestanden werden, gutgläubig gehandelt zu haben.
4.2. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (statt vieler: BGE 132 II 21, Erw. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_233/2017 vom 19. September 2018, Erw. 8.2, und 1C_347/2017 vom 23. März 2018, Erw. 6.3). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018, Erw. 6.3).
4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angeordnete Rückbau in der Grundwasserschutzzone S2 sei nicht geeignet, den Landschafts- und Grundwasserschutz (langfristig) zu gewährleisten. Werde die Fläche ackerbaulich mit dem Grubber oder der Feldzahnegge (richtig wohl: Federzahnegge) bewirtschaftet, würde es wiederum zu einer Bodenveränderung kommen. Die gemäss BVU typischen Hangkanten, welche besonders schützenswert seien, würden wiederum gebrochen. Auch verändere sich das Landschaftsbild nach der Art der gewählten Ansaat (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) legte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 eingehend und überzeugend dar, dass die Terrainveränderungen nicht Folge einer blossen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Ackerbau) sein können und auch nicht auf Erosionen – ausgelöst durch Wind und Gewitter – zurückzuführen sind (Beschwerdeantwortbeilage BVU, S. 1 f.; vgl. auch Vorakten, act. 120). Auch mit Blick auf die Vorgeschichte steht ausser Frage, dass die Terrainveränderungen nicht Ergebnis einer blossen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Ackerbau) sind, sondern vom Beschwerdeführer gezielt und gewollt vorgenommen wurden, um die künftige Bewirtschaftung zu erleichtern. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Behörden und Fachstellen, welche damals vor Ort waren (vgl. Vorakten, act. 29; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2), sondern auch aus den aktenkundigen Fotos (vgl. Vorakten, act. 3 ff, namentlich act. 26 ff.) und den Angaben des Beschwerdeführers im (nachträglichen) "Baugesuch Terrainveränderung" (Vorakten, act. 36). Darin bestätigte er, die auf der Parzelle Nr. aaa befindlichen drei Mulden bzw. Erdwalme angepasst bzw. ausgeebnet zu haben, um die Bewirtschaftung zu erleichtern. Es sei eine Fläche von total 1'461 m2 angepasst bzw. ein Volumen von ca. 331 m2 verschoben worden; was die hier interessierenden Standorte P1 und P2/P3 anbelangt, beträgt die Fläche total ca. 1'123 m2 und das Volumen ca. 264 m3 (vgl. Vorakten, act. 35 f.). Weiter hielt er fest, dass an zwei Stellen nun teilweise der C-Horizont zum Vorschein komme und bei zwei Flächen eine Vermischung mit A- und B-Horizont stattgefunden habe (vgl. Vorakten, act. 35 f.). Es ist unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in der Replik behauptet, es sei "nicht ersichtlich" weshalb das BVU, Abteilung für Umwelt, zu Schluss gelange, der C-Horizont käme zum Vorschein (vgl. Replik, S. 10), hat er dies doch selber explizit im Baugesuch festgehalten (Vorakten, act. 35 f.). In den Planunterlagen (Grundriss/Situation, Längsprofile, Querprofile) wurden sodann die Terrainveränderungen aufgezeigt, an einzelnen Stellen weisen sie eine Höhe/Tiefe von bis zu 0.70 m auf (vgl. Vorakten, act. 32 ff.). Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung war bisher auch ohne Terrainveränderungen möglich und wird es auch nach der Herstellung des rechtmässigen Zustands wieder sein (siehe auch Beschwerdeantwort BVU, S. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Landschaftsbild auch nach der Art der gewählten Ansaat verändere, greift im Übrigen zu kurz. Die Ansaat verändert die Topographie bzw. den Geländeverlauf mit den charakteristischen Terrassen- bzw. Hangkanten nicht. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Rückbau der Terrainveränderungen eine geeignete Massnahme sei, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Der angeordnete Rückbau (inkl. Auflagen) ist eine geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
4.3.2. Der Rückbau (inkl. Auflagen) ist im Weiteren auch erforderlich, d.h. mildere Mittel sind nicht ersichtlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Überhumusierung könnte zwar die Deckschicht wiederhergestellt werden, nicht aber die ursprüngliche Topographie (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5; Vorakten, act. 120). Eine Überhumusierung wäre insofern nicht zweckmässig. Vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird sodann, dass die (nach Fertigstellung der Rekultivierung) angeordnete Begrünung mit einer dreijährigen Luzerne-Kleegrasmischung oder einer ähnlichen strukturfördernden Mischung, der Verzicht auf Eingrasen und Weidegang während drei Jahren sowie die Anordnung, das Befahren auf ein Minimum zu beschränken (vgl. Vorakten, act. 99 und 92, jeweils Dispositiv-Ziffer I/7), nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig sei. Die kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) legte unter Hinweis auf verschiedene Richtlinien sowie die jahrzehntelange bewährte Praxis indes nachvollziehbar und schlüssig dar, dass eine schonende Folgebewirtschaftung nach einem Bodeneingriff und einer fachgerechten Rekultivierung zum Ziel hat, die Struktur des frisch aufgebauten Bodens und somit die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten. Die angeordnete schonende Folgebewirtschaftung ist aus Bodenschutzgründen daher notwendig. Mildere Massnahmen sind auch hier nicht ersichtlich, zumal es sich gemäss Angaben der kantonalen Fachstelle bei der fraglichen Auflage um eine Beschränkung auf ein Minimum handelt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage BVU, S. 2). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach aus der Formulierung "auf ein Minimum zu beschränken" nicht hervorgehe, wie oft der Beschwerdeführer die Fläche befahren dürfe (vgl. Beschwerde, S. 19), erreichen will. Eine exakte zahlenmässige Beschränkung macht keinen Sinn und wäre auch nicht überprüfbar. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass die betroffenen Flächen zu schonen sind, was u.a. auch voraussetzt, dass sie möglichst nicht bzw. möglichst wenig befahren werden. Letztlich ist es auch im Interesse des Beschwerdeführers als Landwirt, dass das Ziel, die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten, erreicht werden kann.
4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Rückbauanordnung im öffentlichen Interesse ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten kann vorab nicht gesprochen werden. Die von den Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 betroffenen Flächen und verschobenen Volumen sind erheblich (vorne Erw. II/4.3.1; Vorakten, act. 35). Wie dargelegt liegen die Flächen in der Grundwasserschutzzone S2 und darüber hinaus (grösstenteils) auch in der Landschaftsschutzzone (vorne Erw. II/1.2). Die Grundwasserschutzzone S2 soll u.a.
verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt oder die natürliche Filterwirkung des Bodens und des Untergrunds verringert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]; SR 814.201; Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU], 2004, S. 40). Entsprechend sind in dieser Zone (S2) keine Grabungen zulässig, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern (Anhang 4 Ziffer 222 lit. b GSchV). Der Beschwerdeführer hielt vor Vorinstanz fest, bei den vorgenommenen Terrainveränderungen handle es sich um Ausgleichungen von Absätzen und der darunterliegenden Senken mit Bodenbearbeitungsmaschinen. Er bestreite nicht, dass durch das Abziehen vom Oberboden das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen im Bereich dieser kleinen Flächen verringert worden sei (vgl. Vorakten, act. 106). Damit der Boden seine ursprüngliche Filterwirkung wieder wahrnehmen kann, muss die schützende Deckschicht deshalb wieder vollständig hergestellt werden (Beschwerdeantwortbeilage BVU, S. 2 f.; Vorakten, act. 120). Daran ändert auch nichts, dass die Hauptzuströmrichtung des Grundwassers in die Trinkwasserfassung T. von Südosten ist. Durch den Betrieb der Förderpumpen wird das Grundwasser von allen Seiten angezogen. Mit anderen Worten gelangt das Grundwasser vom Südwesten ebenso in die Trinkwasserfassung (Beschwerdeantwortbeilage BVU, S. 3). Hinsichtlich des Gewässerschutzes bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Was die Landschaftsschutzzone anbelangt, so legte die kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer) dar, dass der landwirtschaftlich genutzte Hang morphologisch durch kleinere Terrassen gegliedert sei. Diese seien in der Vergangenheit durch die fliessende Tätigkeit des Wassers geschaffen worden. Der fluviatile Formenschatz der Landschaft sei prägend für den rechtsufrigen Talhang des Kaisterbachs. Innerhalb der relativ flachen Rheinebene sei dieses naturnahe und vielfältige Landschaftselement in der Gemarkung Q. von besonderer Bedeutung und entsprechend als kommunale Landschaftsschutzzone geschützt (vgl. Vorakten, act. 119). Diese Ausführungen leuchten ein, die schützenswerten ursprünglichen Terrassen- bzw. Hangkanten lassen sich nicht nur dem Luftbild 2018 (siehe Vorakten, act. 119, 130 [Beilage 4]) entnehmen, sondern zeigen sich auch in weiteren aktenkundigen Fotos (siehe z.B. Beschwerdeantwort BVU, S. 4 [namentlich Bild 3, grün im Hintergrund] und 5; Vorakten, act. 3, 6, 11, 12, 21, 27 ["vorher"], 28 ["vorher"]). Mit den Eingriffen des Beschwerdeführers in das Gelände bzw. die Topographie wurden die für diese Landschaft typischen und schützenswerten Terrassen- bzw. Hangkanten geglättet bzw. ausgeebnet und die darunterliegenden Senken bzw. Mulden ausgeglichen. Dies widerspricht dem Schutzzweck der Landschaftsschutzzone diametral. Es besteht deshalb auch aus Gründen des Landschaftsschutzes ein hohes öffentliches Interesse am Rückbau (inkl.
Auflagen) der Terrainveränderungen. Im Weiteren muss auch die präjudizielle Wirkung beachtet, werden, die der Entscheid, die Terrainveränderungen zu belassen, haben könnte. In Grundwasserschutzzonen S2 und Landschaftsschutzzonen könnten beliebige andere Grundeigentümer für sich in Anspruch nehmen wollen, in Missachtung des Gewässer- und des Landschaftsschutzes nach eigenem Belieben das Terrain zu verändern und anzupassen, so dass die gesetzgeberische Absicht ausgehöhlt würde. Es besteht ein evidentes Interesse, dass die Rechtsordnung durchgesetzt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Nur so kann eine rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sichergestellt werden. Mit dem Rechtsgleichheitsgebot wäre es nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer im Vergleich zu Grundeigentümern, die sich an die baurechtlichen Vorgaben halten und ordnungsgemäss im Vorfeld um eine Baubewilligung ersuchen, ohne sachlichen Grund bevorteilt würde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanzen vorliegend bereits die Terrainveränderungen des Beschwerdeführers in der Grundwasserschutzzone S3 geduldet haben, indem sie hier – trotz fehlender Bewilligungsfähigkeit – auf einen Rückbau (aus Verhältnismässigkeitsgründen) verzichtet haben (vgl. Vorakten, act. 92 und 99, jeweils Dispositiv-Ziffer II). Insgesamt sind die öffentlichen Interessen, welche hinter dem angeordneten Rückbau (inkl. Auflagen) stehen, somit als sehr hoch einzustufen.
Diesen sehr gewichtigen öffentlichen Interessen steht das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, welches darauf abzielt, die Terrainveränderungen belassen zu können. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein grosses Interesse an einer effizienten ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa. Dem gilt entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besagte Parzelle im Jahre 2018 erworben hat im Wissen um die regulatorischen Einschränkungen aufgrund der Grundwasserschutzzonen und der Landschaftsschutzzone. Auf dem westlichen Teil der Parzelle Nr. aaa, d.h. dort wo der Beschwerdeführer die umstrittenen Terrainveränderungen vorgenommen hat, sind zudem keine Fruchtfolgeflächen ausgewiesen (siehe AGIS, Karte Kulturlandplan). Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung war bisher im Übrigen auch ohne Terrainveränderungen möglich und wird es auch nach der Herstellung des rechtmässigen Zustands wieder sein (siehe Erw. II/4.3.1). Abgesehen davon erscheint der erzielte Bewirtschaftungsvorteil aufgrund der vorgenommenen Terrainveränderungen ohnehin nicht besonders gross. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers – namentlich auch die finanziellen (zumal die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit entsprechenden Kosten verbunden sein dürfte) – sind v.a. aber auch deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer kein guter Glaube attestiert werden kann (Erw. II/4.1), womit er einen Rückbau in Kauf genommen hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die privaten Interessen
des Beschwerdeführers klar. Die Vorinstanz verlängerte die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende Oktober 2021. Aufgrund des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (dem aufschiebende Wirkung zukam, § 46 Abs. 1 VRPG) ist die Frist erneut zu verlängern. Die Boden- bzw. Erdarbeiten sind in der Vegetationszeit vorzunehmen (siehe angefochtener Entscheid, S. 5). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat vorliegend deshalb zwischen Ende März und Ende September 2022 zu erfolgen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines "Gutachtens zur Feststellung, ob an den Standorten P1 – P4 seit August 2018 eine Veränderung der Terrainhöhe stattgefunden hat und ob sich diese negativ auf den Landschafts- und Grundwasserschutz auswirkt" (vgl. Beschwerde, S. 9 f., 11, 12, 16) verlangt, kann darauf im Übrigen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Dass der Beschwerdeführer Terrainveränderungen vorgenommen hat, steht ausser Frage (vgl. auch Erw. II/4.3.1); im eingereichten Baugesuch hat er diese Terrainveränderungen auch aufgezeigt (vgl. Vorakten, act. 32 ff.). Bei der Frage, ob die Terrainveränderungen mit dem Landschafts- und Grundwasserschutz vereinbar sind, handelt es sich zudem um Rechtsfragen, welche nicht ein Gutachter, sondern die zuständigen Behörden zu beurteilen haben. Dass die vorgenommenen Terrainveränderungen nicht (nachträglich) bewilligt werden können, bildet vor Verwaltungsgericht ohnehin nicht Streitgegenstand (siehe Erw. I/2). Im Weiteren kann auch auf die Einholung eines "Gutachtens betreffend die Folgen und Wirksamkeit der Überhumusierung" (Replik, S. 9) verzichtet werden. Mit einer Überhumusierung könnte zwar die Deckschicht wiederhergestellt werden, nicht aber die ursprüngliche Topographie (siehe bereits Erw. II/4.3.2). Anderweitige Beweisabnahmen (wie z.B. eine Partei- und Zeugenbefragung sowie die Durchführung eines Augenscheins) sind schliesslich ebenfalls nicht erforderlich. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich gestützt auf die Akten schlüssig beurteilen. In seinen Rechtsschriften konnte sich der Beschwerdeführer zudem genügend äussern.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regierungsrats vom 7. April 2021 aufgehoben und die Rückbaufrist wie folgt festgesetzt:
Der Rückbau der vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 hat zwischen Ende März bis Ende September 2022 zu erfolgen; beim Rückbau sind die in der Abweisungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 16. Dezember 2019 aufgeführten Auflagen einzuhalten.
4.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 457.00, gesamthaft Fr. 3'957.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
5.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 4. Januar 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi