WBE.2021.203
WBE.2021.203 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-27
27. April 2022Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.203 / ME / wm Art. 40 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ führerin handelnd durch den S...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.203 / ME / wm
Art. 40
Urteil vom 27. April 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ führerin handelnd durch den Stadtrat
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kostenteilung nach § 47 Abs. 3 SPG
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 2021
Sachverhalt
A.
1.
A. (geb. 1993, von Eritrea) ist als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie wird von der Stadt Q. mit Sozialhilfe unterstützt.
Am 29. März 2019 meldeten die Sozialen Dienste Q. A. mit ihrem Sohn B. (geb. 2012) und ihrer Tochter C. (geb. 2017) beim Kantonalen Sozialdienst als sogenannten "kostenintensiven Unterstützungsfall" an. Die Anmeldung betraf das Jahr 2018. Damals war der Sohn B. bei einer Pflegefamilie in Y. fremdplatziert.
2.
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, teilte den Sozialen Diensten Q. am 19. August 2019 mit, bei der Mutter A. und dem fremdplatzierten Sohn B. handle es sich um separate Unterstützungseinheiten. Falls die Sozialhilfekosten nach der Trennung der Fälle den Betrag von jeweils Fr. 60'000.00 übersteigen würden, könne eine erneute Anmeldung erfolgen. Darauf verlangte der Präsident der Sozialkommission der Stadt Q. eine beschwerdefähige Verfügung.
3.
Am 17. Oktober 2019 verfügte der Kantonale Sozialdienst:
Die auf den 29. März 2019 datierte Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalles im Sozialhilfefall A., C. und B. der Sozialen Dienste der Stadt Q. wird durch den KSD zurückgewiesen.
Der Stadt Q. wird eine Frist bis zum 30. Oktober 2019 eingeräumt, um die Unterstützungsfälle A. und C. sowie B. – sofern die rechtlichen Kriterien erfüllt sind – gesondert für das Teilpooling anzumelden.
B.
1.
Gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 13. November 2019 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Absatz 1 der Verfügung vom 17. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei der Fall A., C. und B. als kostenintensiver Unterstützungsfall entgegen zu nehmen und aus dem zu diesem Zweck von den aargauischen Gemeinden geäufneten Fonds zu tragen.
2.
Eventualiter sei Absatz 2 der Verfügung vom 17. Oktober 2019 dahingehend aufzuheben, als der Gemeinde Q. ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung eine Frist von 14 Tagen einzuräumen sei, um den Fall B. und den Fall A. und C. je einzeln als kostenintensive Unterstützungsfälle anzumelden.
2.
Am 18. März 2020 meldeten die Sozialen Dienste Q. A., B. und C. wiederum als kostenintensiven Unterstützungsfall an, nunmehr für das Jahr 2019. Der kantonale Sozialdienst hat diese Anmeldung im Entscheid vom 14. September 2020 ebenfalls "zurückgewiesen". Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Verwaltungsbeschwerde und verlangte, A., B. und C. seien auch für das Jahr 2019 als ein kostenintensiver Unterstützungsfall zu behandeln.
3.
Das DGS, Generalsekretariat, entschied nach erfolgter Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2021:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden vom 13. November 2019 und vom 14. Oktober 2020 werden die Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts vom 17. Oktober 2019 und vom 14. September 2020 aufgehoben.
2.
Die Zurückweisung vom 17. Oktober 2019 der auf den 29. März 2019 datierten Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls im Sozialhilfefall A., C. und B. betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 durch den Kantonalen Sozialdienst wird bestätigt.
3.
Die Zurückweisung vom 14. September 2020 der auf den 18. März 2020 datierten Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls im Sozialhilfefall A., C. und B. betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 durch den Kantonalen Sozialdienst wird bestätigt.
4.
Die an A., C. und B. in den Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgerichteten Leistungen können unter Aufteilung der gewährten Unterstützungsleistungen auf verschiedene Unterstützungseinheiten im Sinne der vorstehenden Erwägungen erneut für das Teilpoolingverfahren angemeldet werden.
5.
Wird eine allfällige neuerliche Anmeldung der an A., C. und B. in den Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgerichteten Leistungen für das Teilpoolingverfahren gemäss Ziffer 4 bis spätestens am 15. Juni 2021 eingereicht, hat der Kantonale Sozialdienst die erforderliche Prüfung und Beurteilung dieser Anmeldung(en) im Teilpoolingverfahren betreffend das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen.
6.
Eine allfällige neuerliche Anmeldung der an A., C. und B. in den Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgerichteten Leistungen für das Teilpoolingverfahren gemäss Ziffer 4 kann auch noch nach dem 15. Juni 2021 jedoch längstens bis zum 31. März 2022 erfolgen. Diesfalls erfolgt die erforderliche Prüfung und Beurteilung dieser Anmeldung(en) durch den Kantonalen Sozialdienst im Teilpoolingverfahren betreffend das Kalenderjahr 2021.
7.
Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.festgesetzt, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.-, und werden zu 80 % im Betrag von Fr. 1'600.- der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde Q. auferlegt. Die restlichen 20 % der Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
8.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 6. Mai 2021 erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
In Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 6. Mai 2021 sei der Kantonale Sozialdienst anzuweisen, den Fall A., B. und C. als einen gemeinsamen kostenintensiven Unterstützungsfall i.S.v. § 47 Abs. 3 SPG entgegenzunehmen.
2.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
2.
Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
3.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 15. September 2021 an ihren Anträgen fest.
4.
Am 20. Oktober 2021 erstattete das DGS, Generalsekretariat, eine Duplik.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Nach § 39 Abs. 1 lit. c der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozialdienst erstinstanzlich über Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200). Gegen den betreffenden Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes kann beim DGS Verwaltungsbeschwerde geführt werden (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 39 Abs. 1 lit. c der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozialdienst erstinstanzlich über Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200). Gegen den betreffenden Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes kann beim DGS Verwaltungsbeschwerde geführt werden (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Grundsätzlich ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung zuständig (§ 6 Abs. 1 SPG) und trägt die Kosten der materiellen Hilfe (§ 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SPG). Gemäss § 47 Abs. 3 SPG erfolgt eine Kostenbeteiligung (sog. Teilpooling) durch einen von allen aargauischen Gemeinden gemeinsam finanzierten Fonds, soweit in einem Unterstützungsfall die massgebenden (Netto-)Kosten den Betrag von Fr. 60'000.00 pro Rechnungsjahr übersteigen.
Die Vorinstanz ging aufgrund der Fremdplatzierung des Sohnes von A. davon aus, es liege nicht nur ein Unterstützungsfall (umfassend A., Tochter C. und Sohn B.) vor, sondern es handle sich um zwei separate Fälle (die Unterstützungseinheit "Familie" einerseits und B. andererseits). Dadurch wird die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als wenn von einem einzigen Fall ausgegangen würde (der "Abzug" von Fr. 60'000.00 erfolgt dann zweimal, d.h. je einmal pro Unterstützungsfall, anstatt nur einmal). Somit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die untechnische Bezeichnung der "Zurückweisung" in Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids wird als Abweisung des jeweiligen Gesuchs verstanden, verbunden mit der Möglichkeit, trotz abgelaufener Frist nach § 32 Abs. 1 SPV neue Gesuche einzureichen, die von zwei separaten Unterstützungseinheiten ausgehen.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. e VRPG).
II.
1.
A. hielt sich im Jahr 2018 zusammen mit ihrer Tochter C. in einer betreuten Wohneinrichtung für Mutter und Kind auf (Wohn- und Tageszentrum G. in W.; Vorakten 40 ff.). Sohn B. war aufgrund einer Kindesschutzmassnahme in einer Pflegefamilie in Y. fremdplatziert (Vorakten 38 f., 53 ff., 139 ff.). Die im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung in der Pflegefamilie angefallenen Kosten hatte die Beschwerdeführerin bevorschusst (Vorakten 17, 112). Am 29. März 2019 meldeten die Sozialen Dienste Q. A. zusammen mit ihren Kindern C. und B. beim Kantonalen Sozialdienst als kostenintensiven Unterstützungsfall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG an (für das Jahr 2018 [vgl. § 33 Abs. 1 SPV]; Vorakten 30 ff.). Der Kantonale Sozialdienst lehnte es in der Folge ab, A. und C. zusammen mit B. als einen einzelnen Fall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG bzw. als Unterstützungseinheit gemäss § 32 SPV zu behandeln (Verfügung vom 17. Oktober 2019 [Vorakten 69 ff.]). Dieses Ergebnis bestätigte das DGS, Generalsekretariat, im Beschwerdeentscheid vom 6. Mai 2021 (angefochtener Entscheid [Vorakten 387 ff.]).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mutter A. und die Tochter C. seien zusammen mit dem fremdplatzierten Sohn B. als eine Unterstützungseinheit zu behandeln. Der Gesetzeswortlaut von § 47 Abs. 3 SPG und die Materialien liessen nicht auf ein rechnerisches Splitting schliessen. § 47 Abs. 3 SPG bezwecke eine gerechtere Verteilung der Sozialhilfelast unter den aargauischen Gemeinden. Die vorgenommene Aussonderung widerspreche der inneren Logik des Gesetzes. Es rechtfertige sich nicht, für einzelne Haushaltsmitglieder im Hinblick auf ein mögliches Ausscheiden separate Konten zu führen. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) sei für die Auslegung des Begriffs "Unterstützungseinheit" in § 32 SPV grundsätzlich nicht massgebend. Die Annahme mehrerer Sozialhilfefälle könne insbesondere nicht auf den eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG abgestützt werden. Auch das Zivilrecht fordere keine getrennte Fallführung, insbesondere nicht, wenn das Gemeinwesen anstelle von unterstützten Eltern für den Unterhalt aufkomme. Aus der Regelung des Kindesunterhaltsbeitrags (Art. 285 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) und dem Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) folge nicht, dass Kinder eine von den Eltern getrennte Unterstützungseinheit bildeten. Fremdplatzierte Kinder begründeten keinen eigenen Unterstützungswohnsitz und seien nicht als eigene Unterstützungseinheiten zu behandeln, wenn sie von derselben Gemeinde wie ihre Eltern materiell unterstützt würden. Der Gemeinde würden "aus demselben Lebensvorgang heraus" Kosten anfallen. Der Ausgleichsfonds sei mitunter dazu geschaffen worden, dass Gemeinden länger dauernde Massnahmen zum Schutz von Familien und für das Wohlergehen von Kindern finanzieren könnten.
3.
Die Vorinstanz ist aufgrund der Fremdplatzierung des Sohnes von A. von zwei Sozialhilfefällen bzw. Unterstützungseinheiten im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG bzw. § 32 SPV ausgegangen. Sie erwog, "im Anwendungsbereich des ZUG" lasse "sich die Frage nach der Unterstützungseinheit nicht (allein) vom Unterstützungswohnsitz ableiten" (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3). Die sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit sei primär ein Bemessungskriterium, gleichzeitig sei der "Unterstützungsfall" aber auch für die Rechnungsführung zu definieren (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5). Die sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit ergebe sich aus dem Zivilrecht und leite sich mitunter aus der Unterhaltspflicht ab (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.1). Art. 32 ZUG regle keine bemessungstechnische, sondern einzig abrechnungstechnische Fragen zwischen den Kantonen; unabhängig davon bildeten ein minderjähriges Kind und der Elternteil, mit dem es zusammenlebe, in aller Regel eine (bemessungstechnische) Unterstützungseinheit (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.2). Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen seien von der zuständigen Gemeinde zu bevorschussen (§ 43 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]), wobei der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kinds auf die Gemeinde übergehe (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Übernehme die Gemeinde wie vorliegend Kosten einer Fremdplatzierung, welche die elterliche Unterhaltspflicht übersteigen würden, erbringe sie eine Unterstützungsleistung zugunsten des Kinds und nicht der Mutter (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6). Im Kontext des Teilpoolings sei unter Heranziehung der sozialhilferechtlichen Unterstützungseinheit zu ermitteln, was als "ein Unterstützungsfall" zu gelten habe. Zwar werde die beabsichtigte Entlastung der Gemeinden etwas geschmälert, wenn aufgrund der Fremdplatzierung eines Kinds zwei Unterstützungsfälle angenommen würden; eine entsprechende Korrektur hätte indessen angesichts des Wortlauts von § 32 Abs. 3 SPV mit einer Verordnungsrevision zu erfolgen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand und befürchtete finanzielle Fehlanreize im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.7).
4.
Die aktuelle Fassung von § 47 Abs. 3 SPG wurde mit der Gesetzesänderung vom 1. März 2016 erlassen und trat auf den 31. Dezember 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die geänderten Verordnungsbestimmungen von § 32 SPV (Definitionen) und § 33 SPV (Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren) in Kraft gesetzt.
Entstehen einer Gemeinde für materielle Hilfe, Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung und Beschäftigungsprogramme in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.00 überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren (§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG). Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt dabei die Ausrichtung von Leistungen an eine Person oder eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres (vgl. § 32 Abs. 1 SPV).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob B. während der Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie weiterhin mit der Mutter und der Schwester eine Unterstützungseinheit bildete. Nachdem die Sozialhilfegesetzgebung darauf keine eindeutige Antwort gibt, sind die anwendbaren Bestimmungen auf dem Wege der Gesetzesauslegung zu interpretieren.
5.
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 147 I 136, Erw. 2.3.2; 145 III 446, Erw. 4.3.1; 145 III 63, Erw. 2.1).
5.2. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Als Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 SPV Ehepaare sowie Familien im gleichen
Haushalt (Satz 1); nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit (Satz 2). Diese Bestimmung regelt nicht ausdrücklich, wie unmündige Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht sind, behandelt werden müssen. Aus Satz 1 lässt sich jedoch schliessen, dass auch Minderjährige nur dann zusammen mit ihren Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden, wenn sie im gleichen Haushalt leben. Aus Satz 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges; jedenfalls wird nicht ausgeschlossen, dass auch minderjährige Kinder eine separate Unterstützungseinheit bilden können. Der Wortlaut weist somit relativ klar darauf hin, dass Familienmitglieder – unabhängig von ihrem Alter – im selben Haushalt leben müssen, um eine Unterstützungseinheit zu bilden.
5.3. Bei der systematischen Auslegung ist die Stellung einer Regelung innerhalb der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Der Begriff der Unterstützungseinheit wird in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung im Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch von Personengemeinschaften (§ 4 Abs. 1 SPV) und mit dem Vermögensfreibetrag verwendet (§ 11 Abs. 4 SPV betreffend Anrechnung eigener Mittel und § 20 Abs. 2 SPV betreffend Rückerstattung bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen). Weiter dient er zur Begrenzung von Motivations- und Einkommensfreibeträgen bei unterstützten Asylsuchenden (§ 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 4 SPV) und von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung (§ 20c SPV). Schliesslich ist er für das vorliegend umstrittene Teilpooling bei kostenintensiven Sozialhilfefällen (§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 SPV) massgeblich. Aufgrund des Verweises in § 10 Abs. 1 SPV auf die SKOS-Richtlinien (vom April 2005 und mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen) wird der Begriff der Unterstützungseinheit zudem in folgendem Kontext verwendet: Bei Kürzungen der materiellen Hilfe sind die Auswirkungen auf die Unterstützungseinheit zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, A.8-4), Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bilden keine Unterstützungseinheit (SKOS-Richtlinien, B.2-5 und F.5-1), der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit (SKOS-Richtlinien, B.2-5), Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen werden anhand der Grösse der Unterstützungseinheit angerechnet (SKOS-Richtlinien, E.2-2).
Dass dem Begriff der Unterstützungseinheit in Bezug auf die Bemessung der materiellen Hilfe und in Bezug auf das Teilpooling bei kostenintensiven Sozialhilfefällen je eine unterschiedliche Bedeutung zukommt, lässt sich der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung nicht entnehmen. Eine entsprechende Differenzierung sieht namentlich die SPV nicht vor. Vielmehr verweist § 4 Abs. 1 SPV für den Sozialhilfeanspruch bei Personengemeinschaften explizit auf die Definition der Unterstützungseinheit in § 32 Abs. 3 SPV, die (auch) dafür massgeblich ist, ob ein kostenintensiver Sozialhilfefall gemäss § 47 Abs. 3 SPG vorliegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vermögensfreibeträge der Unterstützungseinheit bei der Anrechnung eigener Mittel (§ 11 Abs. 4 SPV) und bei der Rückerstattung zufolge besserer wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 2 SPV). Auch hier wird ausdrücklich auf § 32 Abs. 3 SPV verwiesen. Dass bezüglich der Begrenzung von Motivationsentschädigungen und Einkommensfreibeträgen bei unterstützten Asylsuchenden (§ 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 4 SPV) von einem anderen Begriff der Unterstützungseinheit auszugehen wäre, ist – unabhängig von der unterschiedlichen Bemessung der Sozialhilfe (vgl. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 SPG) – nicht anzunehmen. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Obergrenze für Massnahmen der wirtschaftlichen Verselbständigung (§ 20c SPV). Daraus folgt, dass die kantonale Sozialhilfegesetzgebung den Begriff der Unterstützungseinheit grundsätzlich einheitlich verwendet.
5.4. 5.4.1. Im Rahmen der systematischen Auslegung sind auch die Bezüge zum ZUG zu berücksichtigen.
5.4.2. In Bezug auf den Sozialhilfeanspruch von Einzelpersonen und von Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit bilden, behält § 4 Abs. 1 Satz 2 SPV die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz vor. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist gemäss § 6 Abs. 1 SPG grundsätzlich die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz. Für dessen Bestimmung gelangt aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 3 SPG auch im Verhältnis unter den aargauischen Gemeinden das ZUG zur Anwendung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.141 vom 22. September 2021, Erw. II/5.1 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für die Unterstützung von A., B. und C. zuständig war, ist unter den Parteien unbestritten. Eine Fragestellung, bei welcher unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten Auswirkungen auf den Sozialhilfeanspruch haben oder zur Involvierung mehrerer Sozialbehörden führen, liegt nicht vor. In Bezug auf das Teilpooling gemäss § 47 Abs. 3 SPG braucht nicht vertieft darauf eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls ab wann B. in der Stadt Q. einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Deren örtliche Zuständigkeit steht nicht zur Diskussion.
5.4.3. Das ZUG, welches ein interkantonales Koordinationssystem für Unterstützungsleistungen beinhaltet, verwendet den Begriff des "Unterstützungsfalls" im Zusammenhang mit der Abrechnung unter dem anspruchsberechtigten und dem rückerstattungspflichtigen Kanton (auch als "rechnerische Unterstützungseinheit" bezeichnet). Danach sind in Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln (Art. 32 Abs. 3 ZUG). Insoweit besteht keine Differenz zum Begriff der Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV (vgl. vorne Erw. 5.2).
Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 32 Abs. 3bis ZUG vor, dass das minderjährige Kind rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall darstellt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils hat, bei dem es überwiegend wohnt (vgl. Art. 32 Abs. 3bis i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte in erster Linie, damit zu verhindern, dass ein unterstützter Elternteil zur Rückerstattung von für das Kind bestimmten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden kann (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, 13.101, in: Bundesblatt [BBl] 2014 589). Die betreffende Absicht kommt im Gesetzeswortlaut und aufgrund des Gesetzessystematik nur sehr bedingt zum Ausdruck. Eine entsprechende Ausnahme von der sozialhilferechtlichen Rückerstattung vorzusehen, liegt denn auch in der Kompetenz der Kantone (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; THOMAS GÄCHTER/MARTINA FILIPPO, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 115 N 13; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 190 f.). Die im Kanton Aargau geltende Regelung von § 20 Abs. 4 SPV wird gegenwärtig revidiert (zur Delegation vgl. § 20 Abs. 2 SPG). Entsprechend ist die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3bis ZUG nicht zur Auslegung des Begriffs der Unterstützungseinheit (§ 32 Abs. 3 SPV) heranzuziehen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das mit dem betreuenden Elternteil (überwiegend) zusammenlebende Kind mit jenem eine Unterstützungseinheit bildet (vgl. GUIDO W IZENT, Die Sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 460).
Liegt ein Fremdplatzierungssachverhalt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vor, bei welchem die elterliche Sorge bestehen bleibt, bildet das minderjährige Kind aufgrund der fehlenden Hausgemeinschaft (mit den Eltern oder dem Elternteil) regelmässig eine eigene Unterstützungseinheit.
5.5. Die historische Auslegung stützt sich auf die Materialien der Gesetzgebung ab und die teleologische Auslegung fragt nach dem Gesetzeszweck (sog. ratio legis). Beide Auslegungsmethoden sind vorliegend nicht ergiebig. Insbesondere lassen sich der Botschaft des Regierungsrats für die vorliegende Fragestellung keine Hinweise entnehmen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2015, Optimierung Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden und Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 15.161).
5.6. Die Gesetzesauslegung ergibt somit, dass ein Unterstützungsfall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG bzw. eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV einen gemeinsamen Haushalt voraussetzt. Elternteile und ihre unmündigen Kinder mit gemeinsamer Haushaltsführung werden daher als Unterstützungseinheit behandelt. Das Bestehen einer Hausgemeinschaft ist grundsätzlich vorausgesetzt, damit sie als ein Unterstützungsfall gelten (vgl. FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 136). Während der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie bildete B. somit grundsätzlich keine Unterstützungseinheit mit der Mutter, da mit ihr keine Hausgemeinschaft bestand.
6.
6.1. Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass Ansprüche aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Sozialhilfe vorgehen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG; § 4 Abs. 2 SPV; SKOS-Richtlinien, A.4-1 f.). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt (W IZENT, Bedürftigkeit, a.a.O., S. 460). Eine Unterstützungseinheit stellen im Allgemeinen Personen dar, die zivilrechtlich verpflichtet sind, sich zu unterstützen. Bei ihnen werden Einkünfte und Vermögenswerte in der Gesamtheit als eigene Mittel angerechnet und es wird ein Gesamtbudget erstellt, in welchem Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Daher hängt die Bedürftigkeit einer Person von der Bedürftigkeit der mit ihr zusammenlebenden Familie ab (vgl. GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 677, 680).
6.2. Bei den familienrechtlichen Unterstützungspflichten, welche der Sozialhilfe vorgehen, steht unter anderem die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) im Vordergrund.
Kindesunterhaltsbeiträge und andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen werden der Unterstützungseinheit als Einnahmen an-
gerechnet (vgl. § 11 Abs. 1 SPV). Im vorliegenden Fall lagen für das fremdplatzierte Kind im Jahr 2018 bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen vor (Vorakten 3 ff.). Während der Fremdplatzierung im Jahr 2018 bildete B. eine eigene Unterstützungseinheit, weshalb die entsprechenden Einnahmen in seinem Budget aufzuführen waren bzw. in seinem Unterstützungsfall anfielen (vgl. demgegenüber Vorakten 3 ff., 122).
7.
B. war im Jahr 2018 aufgrund einer Kindesschutzmassnahme bei einer Pflegefamilie im Kanton Aargau fremdplatziert. Die Beschwerdeführerin hatte die betreffenden Kosten gestützt auf § 43 Abs. 5 EG ZGB zu bevorschussen. Bei entsprechenden Fremdplatzierungen auf Anordnung der Kindesschutzbehörde (Art. 310 ZGB) wird in der Praxis üblicherweise ein Pflegevertrag mit der vorschusspflichtigen Gemeinde als (primärer) Kostenträgerin abgeschlossen. Partei des Pflegevertrages und Schuldnerin der Pflege- und Betreuungskosten ist in diesen Fällen die Gemeinde, wobei deren Schuldpflicht im Zivilrecht begründet ist. Die Pflicht zur Bevorschussung durch die Gemeinde gilt bei Kindesschutzmassnahmen auch dann, wenn diese nicht am Pflegevertrag beteiligt ist. Das Regressrecht der Gemeinde (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 43 Abs. 5 Satz 2 EG ZGB) ist ebenfalls zivilrechtlicher Natur und auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/2.2).
8.
8.1. In der Rechtspraxis wurde angenommen, dass Eltern mit ihrem fremdplatzierten Kind weiterhin eine Unterstützungseinheit bilden, wenn nur eine vorübergehende und keine dauernde Fremdplatzierung vorliegt (vgl. W IZENT, Bedürftigkeit, a.a.O., S. 459 mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00118 vom 13. Mai 2003, Erw. 3b). Eine entsprechende vorläufige Platzierung lag bei B., der während des gesamten Jahres 2018 in einer Pflegefamilie lebte, nicht vor. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die betreffende Kindesschutzmassnahme sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, den Gesundheitszustand der Mutter soweit zu stabilisieren, damit diese ihre Erziehungspflichten wieder selbst wahrnehmen könne. Dies ist nicht ausreichend, um eine dauerhafte Fremdplatzierung zu verneinen. Die Begründung ergibt sich aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung: Ordnet die Kindesschutzbehörde eine Fremdplatzierung an, setzt Art. 310 Abs. 1 ZGB dafür voraus, dass der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Kindesschutzmassnahmen sind von Gesetzes wegen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Die Wiederherstellung der Obhut setzt voraus, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2008 vom 20. August 2008, Erw. 4.2).
8.2. Das Verwaltungsgericht äusserte sich in einem Urteil vom 23. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Ausübung eines Besuchsrechts zur angemessenen Grösse einer Wohnung. Dabei hat es angenommen, dass die sorgeberechtigte Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn, der im Kinderheim untergebracht war, eine "beschränkte Unterstützungseinheit" bilde. Demzufolge war der Sohn aufgrund des Besuchs- und Ferienrechts noch zum Haushalt der Mutter zuzurechnen (vgl. AGVE 2010, S. 205, Erw. 3.2). Insofern lässt sich die Frage stellen, ob namentlich im Zusammenhang mit den Besuchen von B. bei seiner Mutter und seiner Schwester Ausgaben entstanden, die dem Familienhaushalt bzw. der Unterstützungseinheit "Familie" (und nicht der separaten Unterstützungseinheit von B.) zuzurechnen sind. Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. hinten Erw. 10 und 11.2). Aufgrund derart singulärer Zurechnungen kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass nur eine einzelne Unterstützungseinheit bestehen würde.
9.
Zusammenfassend ergibt die Gesetzesauslegung, dass bei Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt grundsätzlich mehr als eine Unterstützungseinheit vorliegt. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 3 SPV und der Gesetzessystematik. Der Einbezug anderer (insbesondere zivilrechtlicher) Aspekte vermag daran nichts zu ändern. Dieses Ergebnis trägt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung. Somit bildete B. während der Dauer der Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie eine eigene Unterstützungseinheit. Entsprechend war während dieser Zeitdauer bei ihm und seiner Mutter A. (mit Tochter C.) jeweils separat abzuklären, ob ein kostenintensiver Unterstützungsfall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG vorliegt.
10.
Nachdem B. während des gesamten Jahres 2018 in einer Pflegefamilie fremdplatziert war, bildeten er und die Mutter A. (mit Tochter C.) grundsätzlich separate Unterstützungseinheiten. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen die Familie im Jahr 2018 nicht als einzelnen kostenintensiven Unterstützungsfall betrachteten. Im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht stehende Kosten sind aber im Hinblick auf das Vorliegen einer "beschränkten Unterstützungseinheit" (vgl. vorne Erw. 8.2) der Unterstützungseinheit von A. zuzurechnen.
Für das Vorliegen eines kostenintensiven Sozialhilfefalles massgebend ist, ob die Nettokosten der jeweiligen Unterstützungseinheit den Betrag von Fr. 60'000.00 im Rechnungs- bzw. Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 47 Abs. 3 SPG i.V.m. § 32 Abs. 2 SPV).
11.
11.1. Im Jahr 2019 ergab sich bezüglich B. folgende Änderung: Das entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter auf den Beginn der Schulsommerferien 2019 wiedererteilt, wobei die Platzierung in der Pflegefamilie schrittweise aufgehoben wurde. Nachdem die Obhutsberechtigung der Mutter wiederhergestellt worden war, zog B. im August 2019 ebenfalls zur Mutter ins Wohn- und Tageszentrum G. (Vorakten 38, 297).
Die Obhutsberechtigung der Mutter wurde zwar bereits auf den Beginn der Sommerschulferien 2019 hin wiederhergestellt (Vorakten 38). Aus dem Kontoauszug der Sozialen Dienste Q. ergibt sich aber, dass Aufenthaltskosten von B. in der betreuten Wohneinrichtung für Mutter und Kind erst ab August 2019 übernommen wurden (Vorakten 297). Der Umzug erfolgte demnach zu diesem Zeitpunkt, was auch mit dem vorzunehmenden Schulwechsel vereinbar war (Vorakten 33). Somit ist davon auszugehen, dass (erst) ab August 2019 eine Hausgemeinschaft mit der Mutter bestand.
Somit hielten sich A., B. und A. ab August 2019 gemeinsam im Wohnund Tageszentrum G. auf, weshalb sie nunmehr grundsätzlich eine Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. 3 SPV bildeten.
11.2. B. verbrachte das Jahr 2019 bis Ende Juli hauptsächlich in der Pflegefamilie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt zwei separate Unterstützungseinheiten bestanden, diejenige von B. und jene von A. (mit Tochter C.). Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts entstandene Kosten können im Hinblick auf das Vorliegen einer "beschränkten Unterstützungseinheit" (vgl. vorne Erw. 8.2) der Unterstützungseinheit der Mutter zugeordnet werden. Ab August 2019 lag nur noch eine einzelne Unterstützungseinheit vor und waren die Sozialhilfekosten von B. nunmehr der Unterstützungseinheit der Mutter anzurechnen.
Damit bezüglich der Unterstützungseinheit von B. (die bis Ende Juli 2019 bestand) und jener der Familie (welche ab August 2019 auch B. umfasste) ein kostenintensiver Sozialhilfefall im Sinne von § 47 Abs. 3 SPG vorliegt, müssen die betreffenden Nettokosten im Jahr 2019 je den Betrag von Fr. 60'000.00 übersteigen (vgl. § 32 Abs. 2 SPV).
12.
Die Vorinstanzen wiesen die ursprünglich gestellten, lediglich auf einer Unterstützungseinheit basierenden Gesuche sinngemäss ab und ordneten an, dass die Beschwerdeführerin innert Frist neue, auf getrennten Unterstützungseinheiten beruhende Gesuche einreichen könne. Dieses Vorgehen ist aus prozessökonomischer Sicht und aufgrund des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht angezeigt. Nachdem die getätigten Ausgaben feststehen und die relevanten Sachverhaltselemente insoweit vorliegen, kann der Kantonale Sozialdienst die Anmeldungen der Beschwerdeführerin direkt nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen prüfen. Dabei wird er zu beurteilen haben, ob und in welchem Umfang für die jeweiligen Unterstützungseinheiten die Voraussetzungen für das Teilpooling erfüllt sind.
Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie teilweise gutzuheissen.
III.
1.
1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der ständigen Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Gemeinde in Abweichung von diesem Grundsatz die Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 283, Erw. 2). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Anliegen insofern, als sie für die Jahre 2018 und 2019 von einer einzelnen Unterstützungseinheit ausgeht. Andererseits obsiegt sie im Hinblick darauf, dass ihre Anmeldungen durch den Kantonalen Sozialdienst ohne erneute Gesuchseinreichung zu prüfen sind und – entsprechend dem Ergebnis der Prüfung – eine Teilnahme am Teilpooling erfolgt. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 2 bis 7 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 266.00, gesamthaft Fr. 2'766.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/2 mit Fr. 1'383.00 bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem DGS, Generalsekretariat, von Fr. 2'000.-, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.-, werden zur Hälfte im Betrag von Fr. 1'000.- der beschwerdeführenden Einwohnergemeinde Q. auferlegt. Die restliche Hälfte der Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Gemeinderat) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat
Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 27. April 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier