WBE.2021.270
WBE.2021.270 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-04-17
17. April 2023Deutsch34 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.270 / zb / sp / we ZEMIS [***]; (E.2021.048) Art. 37 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.270 / zb / sp / we ZEMIS [***]; (E.2021.048) Art. 37
Urteil vom 17. April 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von Syrien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 23. Juni 2021
Sachverhalt
A.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 29. Dezember 2008 als Asylbewerber in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Mit Entscheid vom 20. Juli 2011 sprach ihm das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (MI-act. 24 ff.). Am 25. Juli 2011 erteilte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 30). Seit 4. Januar 2014 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 68). Am 1. November 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche am 1. November 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste (MI-act. 73, 366).
Obschon der Beschwerdeführer mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab 25. Juli 2011 fast uneingeschränkt berechtigt gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (MI-act. 30), war er nur sporadisch arbeitstätig und ab September 2011 immer wieder auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Gemäss einer Mitteilung der Sozialen Dienste Q. vom 31. Juli 2020 belief sich die vom Beschwerdeführer zwischen September 2012 und Ende Juli 2020 bezogene Sozialhilfe auf Fr. 181'341.10 (MI-act. 111 ff.).
Mit Schreiben vom 20. August 2020 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und fehlender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (MI-act. 130 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Brief vom 6. September 2020 Stellung nahm (MI-act. 135), verfügte das MIKA am 20. April 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 206 ff.).
Am 18. Mai 2021 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers (MI-act. 378).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. April 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 223 ff.).
Am 23. Juni 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Soweit der Einsprecher mehr verlangt, wird sein Gesuch abgewiesen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 13 ff.):
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) abzusehen.
2.
Eventuell sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 23. Juni 2021 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventuell sei A. ausländerrechtlich zu verwarnen.
4.
Prozessual: Es sei A. für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Am 10. und 20. September 2021 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers zu den Akten (act. 32 ff., 57 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 18. Oktober 2021 einen Auszug über die seit August 2020 bezogenen Sozialhilfegelder zuzustellen und mittels einer Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes mitzuteilen, auf welchen Betrag sich sein Sozialhilfebezug per 30. September 2021 belief (act. 77 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers legte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 weitere Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers zu den Akten (act. 79 ff.). Am 11. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 106). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug der Gemeinde Q. über die seit 2012 bezogenen Sozialhilfegelder zu (MI-act. 108 ff.) Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz und die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 f., 118 f.).
Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers ein (MI-act. 120 ff.), was der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (MI-act. 144 f.).
Im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, seine aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation darzulegen und diverse diesbezügliche Unterlagen einzureichen (act. 146 f.). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Stellungnahme und keine Unterlagen zu den Akten.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorliege und damit hinreichende Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege sodann keine Gehörsverletzung vor, nur, weil den Stellensuchbemühungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und diese somit anders, als vom Beschwerdeführer gewünscht, gewürdigt worden seien. Die Ursache für die nicht gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration sei schliesslich vom Beschwerdeführer zu verantworten. Zwar sei anzuerkennen, dass er sich an vielen Orten beworben habe. Dass er seit 2011 keine Stelle gefunden habe, sei aber – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – auf sein eigenes Unvermögen zurückzuführen. Zudem würden Stellenbewerbungen für sich allein nicht belegen, dass der Arbeitssuchende tatsächlich arbeitswillig sei. Insgesamt sei daher von einem in weiten Teilen selbstverschuldeten Integrationsdefizit auszugehen. Zwar habe der Beschwerdeführer für die Dauer, während seine Ehefrau krank gewesen und schliesslich verstorben sei, keine Termine wahrnehmen können. Jedoch ändere dies nichts am festgehaltenen Integrationsdefizit, das schon vor dem Zuzug der Ehefrau am 1. November 2019 bestanden habe und heute noch weiterbestehe. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung sei sodann auch bei Flüchtlingen möglich, sofern Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen würden. Dies sei vorliegend der Fall. Die Rückstufung erweise sich schliesslich als erforderlich, geeignet und zumutbar.
1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Das MIKA hätte die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbemühungen würdigen müssen. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz bloss festhalte, das MIKA habe genügend begründet dargelegt, weshalb die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt sei. So habe sich das MIKA überhaupt nicht mit den Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zwar nicht erfülle, die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben jedoch nicht selbstverschuldet sei. Der Beschwerdeführer habe etliche Bewerbungsschreiben und Absagen eingereicht, welche auf seinen Arbeitswillen hinweisen würden. Die Anzahl der Bewerbungen sei sodann ein objektives Kriterium, um festzustellen, ob sich eine Person um eine Arbeitsstelle bemühe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz etlichen Bewerbungen einen Arbeitswillen verneine und von einem Selbstverschulden ausgehe. Als anerkannter Flüchtling habe der Beschwerdeführer im Übrigen einen Anspruch auf materielle Unterstützung. Dies bedeute, dass man anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, nicht verwaltungsrechtlich sanktionieren könne. Zudem sei eine Rückstufung weder geeignet noch erforderlich das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe bereits zahlreiche Bewerbungen geschrieben, um eine Stelle zu finden, mehr könne von ihm nicht erwartet werden. Das private Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 58a Abs. 2 AIG, sei schliesslich höher zu bemessen als das öffentliche Interesse. Zusammengefasst sei eine Rückstufung im vorliegenden Fall alles andere als verhältnismässig. Im vorliegenden Fall käme, wenn überhaupt, dann nur eine Verwarnung in Betracht.
2.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sowie das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine zahlreichen Bewerbungen nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt worden seien, erweist sich als unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 136 I 184 Erw. 2.2.1). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, beinhaltet die Begründung der Verfügung des MIKA die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich dieses leiten liess und aufgrund welcher es von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben ausging. Zwar findet sich in der Verfügung des MIKA keine (detaillierte) einzelne Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten zahlreichen Bewerbungen. Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben stützte sich das MIKA indessen auf den Bericht des Sozialdienstes Q. vom 31. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der Grundbedarf habe gekürzt werden müssen, da sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hätten (MI-act. 211). Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers haben somit durchaus Eingang in die Würdigung des Sachverhalts durch das MIKA gefunden. Auch konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht, wie dies die Vorinstanz bereits zu Recht feststellte, Genüge getan.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er – was eine Rückstufung anbelangt – vorgängig nicht zwingend zu verwarnen. Erweist sich die Rückstufung als begründet aber unverhältnismässig, so hat eine Verwarnung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 [WBE.2020.8], Erw. II/2 f.). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Rückstufung sei begründet und verhältnismässig, hatte sie in der Folge auch keine Verwarnung zu prüfen.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II
1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.
3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
4.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem das MIKA in seiner erstinstanzlichen Verfügung implizit zum Schluss gelangt war und die Vorinstanz explizit festgehalten hat, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (MI-act. 208, Erw. II/1.2.; act. 5, Erw. II/3.2.).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
5.
5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb
angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
5.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der genannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt.
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, beschlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt.
5.3.3. Der Beschwerdeführer nimmt unbestrittenermassen bereits seit September 2011 kaum noch am hiesigen Wirtschaftsleben teil. Gearbeitet hat der Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Dauer:
- Mitarbeiter vom 7. Februar 2011 bis 12. August 2011 (MI-act. 186) - Hauswart vom 23. September 2013 bis 22. März 2014 (MI-act. 187) - Betriebsmitarbeiter vom 14. November 2016 bis 31. Mai 2017 (MI-act. 188) - Metzger vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 (MI-act. 189) - Verkaufsmitarbeiter vom 3. Juni 2019 bis 30. November 2019 (MI-act. 191 ff.) - Verkaufsmitarbeiter (30%) vom 1. bis 31. Dezember 2019 (MI-act. 194 ff.) - Mitarbeiter vom 23. November 2020 bis 31. Januar 2021 (MI-act. 297 ff.) - Metzger vom 2. bis 28. Februar 2021 (MI-act. 295)
Zusammenfassend war der Beschwerdeführer in den letzten 12 Jahren ausweislich der Akten lediglich während rund 2 Jahren und 9 Monaten arbeitstätig. Damit einhergehend ist er seit 2012 auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss der Mitteilung der Sozialen Dienste Q. belief sich der Gesamtbetrag der vom Beschwerdeführer seit September 2012 bezogenen Sozialhilfe per 31. Juli 2020 auf Fr. 181'341.10 (MI-act. 111 ff.). Bis Ende Oktober 2021 bezog der Beschwerdeführer weiter Sozialhilfe und der Gesamtbetrag wuchs per 1. November 2021 auf über Fr. 202'000.00 an (act. 117). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell (noch) Sozialhilfe bezieht. So liess er nach Einreichung der Beschwerde vom 26. Juli 2021 mit vier weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters diverse Bewerbungen und Absagen zu den Akten legen. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einer Arbeitstätigkeit nachgeht bzw. sich von der Sozialhilfe habe loslösen können, wurde in diesen Eingaben nicht geltend gemacht. Auch finden sich hierzu keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 9. März 2023, Unterlagen zur aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation einzureichen, kam der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nach (siehe vorne lit. C). Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und nach wie vor mit Sozialhilfe unterstützt werden muss.
Eine selbständige Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeichnet sich nach dem Gesagten nicht ab. Der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE ist erfüllt, was der Beschwerdeführer denn auch selbst bestätigt (act. 21). Auch nachdem die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten war und dem Beschwerdeführer im August 2020 das rechtliche Gehör zum vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren gewährt wurde, bezog er weiterhin Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Aufgrund dieser jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden beruflichen Untätigkeit und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationsdefizit aufweist. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne der besagten Bestimmung kann keine Rede sein.
Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum nach Januar 2019 – ob der Beschwerdeführer infolge einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht oder nur beschränkt in der Lage war, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE zu erfüllen (siehe vorne Erw. 5.2.3). Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die Krebserkrankung seiner Ehefrau, welche schliesslich zum Tod führte, den Beschwerdeführer effektiv daran gehindert hat, sich wirtschaftlich zu integrieren. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals R. vom 7. Mai 2021 wurde die Krebserkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals im Mai 2020 diagnostiziert (MI-act. 249). Nach diversen medizinischen Massnahmen verstarb sie rund ein Jahr später (MI-act. 247, 251 ff.). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine neue Anstellung fand und sich auch nicht darum bemühte, erscheint lediglich zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, zumal Ehegatten normalerweise weiter erwerbstätig bleiben, wenn bei ihren Ehepartnern eine schwere Krankheit diagnostiziert wird. Vor Mai 2020 und nach dem Tod seiner Ehefrau wäre es dem Beschwerdeführer aber auf jeden Fall zumutbar und wäre er auch in der Lage gewesen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dafür zu sorgen, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies ist dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, allerdings nicht gelungen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Erkrankung und der Tod seiner Ehefrau den Beschwerdeführer nicht für die gesamte entscheidrelevante Zeitspanne daran gehindert haben, den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten und so gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die wirtschaftliche Integration daher nicht. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
5.3.4. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Personen, denen Asyl gewährt wurde, nach Art. 34 AIG. Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG kann ausländischen Personen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit auch die Niederlassungsbewilligung von anerkannten Flüchtlingen unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. Weiter ist zu beachten, dass bei einer Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht nicht tangiert wird. Denn anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher (siehe hinten Erw. II/6.3.2.2).
5.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
6.
6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), also ob es im vorliegenden Fall
verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
6.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. II/1.2.) ist offenkundig, dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird.
Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er sich bisher nicht hinreichend ernsthaft um eine Anstellung bemüht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine Anstellung zu finden, hat er mit seinen bisherigen diversen Anstellungen denn auch klar aufgezeigt.
Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann beim Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde (siehe vorne Erw. II/1.2.) – nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. So hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen ohne unmittelbare Auswirkung kaum nachhaltig beeindrucken lässt. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens wurde der Beschwerdeführer bereits darüber in Kenntnis gesetzt, sich von der Sozialhilfe loslösen zu müssen (MI-act. 122), was schliesslich nur für kurze Zeit erfolgte (siehe vorne Erw. II/5.3.3). Auch das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren bewegte den Beschwerdeführer nicht dazu, sich gänzlich ernsthaft darum zu bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden und anzutreten.
6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. II/6.3.2.2).
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. II/5.2.3 und 5.3.3).
6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer
Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
6.3.3. 6.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat seine Pflicht, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, seit Jahren und vor allem auch und während längerer Zeit nach dem 1. Januar 2019 vernachlässigt. Es ist davon auszugehen, dass er auch aktuell noch mit Sozialhilfe unterstützt werden muss (siehe vorne Erw. II/5.3.3). Die Dauer und die Höhe des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers lässt sodann bereits auf ein grosses Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG schliessen.
Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 –, inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aufgrund seiner Bewerbungen davon auszugehen ist, dass eine unverschuldete Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben vorliegt. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend Stellensuche ist Folgendes festzuhalten: Für das Jahr 2019, in welchem er für rund sieben Monate arbeitstätig war (siehe vorne Erw. II/5.3.3), reichte der Beschwerdeführer drei Absagen ein (MI-act. 136, 179 f.), was nicht einmal einer Bewerbung pro Monat entspricht, werden nur diejenigen Monate berücksichtigt, in welchen der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig war. 2020 war der Beschwerdeführer knapp 1.5 Monate arbeitstätig und legte insgesamt 17 Bewerbungen vor (MI-act. 178, 304 ff.). Unter Berücksichtigung der im Mai 2020 erkannten Erkrankung seiner Ehefrau, hat sich der Beschwerdeführer rund fünfmal pro Monat beworben. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer 2021 rund zwei Monate arbeitstätig und hat sich wohl rund 50mal beworben (MI-act. 413 ff.). Im Mai 2021 verstarb seine Ehefrau, sodass unter diesen Umständen und angesichts seiner zweimonatigen Arbeitstätigkeit von rund 13 Bewerbungen pro Monat auszugehen ist. Für das Jahr 2022 sowie 2023 reichte der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht – keine Unterlagen zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit oder Stellensuche ein (siehe vorne lit. C). Angesichts der diversen, zahlreichen Bewerbungen ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden, zwar zu erkennen. Dennoch kann keine Rede davon sein, er habe sich in genügendem Umfang darum bemüht, effektiv eine Arbeitsstelle zu finden, und es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, da er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle bzw. keine längerfristige Anstellung gefunden habe. Die Bemühungen des Beschwerdeführers entsprechen insbesondere in quantitativer Hinsicht nicht dem zu erwartenden Umfang und zeugen insgesamt nicht von gänzlich entschlossenen Bemühungen, sich von der Sozialhilfe loslösen zu wollen. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten vorwerfen lassen, dass er sich – namentlich auch in der Zeit seit dem 1. Januar 2019 – nicht nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert hat.
Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer mit der jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihm dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross zu qualifizieren.
6.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.
Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich.
Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.
6.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2
VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).
2.
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 77 f.).
2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 298.00, gesamthaft Fr. 1'498.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. April 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter