WBE.2021.287
WBE.2021.287 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-12-05
5. Dezember 2022Deutsch68 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.287 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.008) Art. 82 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Erit...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.287 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.008) Art. 82
Urteil vom 5. Dezember 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von Eritrea führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 13. Juli 2021
Sachverhalt
A.
Am 21. Oktober 2011 reiste die damalige Partnerin des Beschwerdeführers, B. (geb. 1986, eritreische Staatsangehörige), zusammen mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, C. (geb. 2005, eritreischer Staatsangehöriger) in die Schweiz ein, worauf beide als Flüchtlinge anerkannt wurden und Asyl erhielten (act. 2; MI-act. 170). Am 8. Februar 2012 kam in Y. [Schweiz] der gemeinsame Sohn D. des Beschwerdeführers und seiner damaligen Partnerin zur Welt. Dieser ist ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger und als Flüchtling anerkannt (MI-act. 325 f., 351 ff.).
Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2012 mit Einreisebewilligung des Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwecks Familienvereinigung zu seiner damaligen Partnerin in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 13). Mit ihm zusammen kamen ein weiterer Sohn seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung, E. (geb. 2006, eritreischer Staatsangehöriger), sowie die Tochter einer Freundin seiner Partnerin, F. (geb. 1998, eritreische Staatsangehörige), in die Schweiz. Am 19. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer in Basel um Asyl (MI-act. 2 ff., 7 ff., 170 ff., 179 ff.). Die Kinder F. und E. wurden in das Asylgesuch eingeschlossen. Anlässlich der Befragung zur Person am 23. November 2012 gab der Beschwerdeführer das Kind F., welches unter dem falschen Namen H. eingereist war – fälschlicherweise als seine leibliche Tochter aus (MI-act. 11). Am 7. August 2013 kam sodann die gemeinsame Tochter G. des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Y. [Schweiz] zur Welt. Auch diese ist eritreische Staatsangehörige und als Flüchtling anerkannt.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer sowie die beiden Kinder F. und E. (zwar nicht aus persönlichen Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] aber) im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen derivativ Asyl (MI-act. 25 ff.). Am 5. Februar 2014 erteilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 4. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 verlängert wurde (MI-act. 31, 62, 135).
Der Beschwerdeführer sowie die Kinder F. und E. lebten nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst in einem Asylaufnahmezentrum und anschliessend, ab dem 1. März 2014, mit der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers, deren Sohn C. sowie den gemeinsamen Kindern D. und
G. in X. (MI-act. 33, 324 f., 354 ff.). Die Familie wurde von Beginn weg durch die Sozialhilfe unterstützt. Ab seinem Zuzug per 1. März 2014 erhielt auch der Beschwerdeführer materielle Hilfe von der Gemeinde X., wobei er das Kind F. in seinen Gesuchen um materielle Hilfe wiederum fälschlicherweise als seine Tochter ausgab. In der Folge musste die Tochter F. in wechselnden Settings fremdplatziert werden, bis sie Ende 2016 die Volljährigkeit erreichte. Die Kosten hierfür trug ebenfalls die Gemeinde X. im Rahmen der Sozialhilfe (MI-act. 179 f.).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer – unter Verweis auf seine falschen Angaben gegenüber den Migrations- und den Sozialbehörden – wegen qualifizierter Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) und Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (MI-act. 179 ff.). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 187).
In der Folge widerrief das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2019 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl – bei gleichzeitiger Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft (MI-act. 238 ff.). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 248).
Am 1. März 2020 zog der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern D. und G. aus der Familienwohnung aus und wohnt seither mit diesen in X. (MI-act. 295, 328).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 253 ff., 273 ff., 285 ff.,
300 ff., 319 ff., 333 ff., 335 ff.) verfügte das MIKA am 15. Dezember 2020 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 359 ff.).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 370 ff.).
Am 13. Juli 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.):
1.
Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens einen gültigen Ausländerausweis auszustellen.
3.
Es seien die Kinder D. und G. zur drohenden Wegweisung sowie der damit einhergehenden Trennung vom Beschwerdeführer anzuhören.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5.
Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2021 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt, MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und das MIKA angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens einen gültigen Ausländerausweis auszustellen (act. 29 f.). Am 20. August 2021 verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 30. November 2022 bzw. bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (MI-act. 446). Die Vorinstanz reichte am 25. August 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31).
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. August 2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde X. sowie eine Bestätigung der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin seiner Kinder ins Recht. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. September 2021 reichte er zudem eine Bestätigung seines Hausarztes ein (act. 34 ff., 40 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Juli 2022 auf dem Zirkularweg beraten (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
In der Folge forderte der Instruktionsrichter die Schulverwaltung X. sowie die Sozialen Dienste X. jeweils mit Schreiben vom 7. Juli 2022 auf, diverse Fragen zur Situation der Kinder D. und G. des Beschwerdeführers zu beantworten bzw. durch die zuständigen Lehr- und Betreuungspersonen beantworten zu lassen (act. 52 ff., 55 f.). Dem kamen die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 29. August und die Schulverwaltung mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 nach (act. 61 f., 72 ff.). Die Vorinstanz nahm mit Eingaben vom 13. September und 10. November 2022 (act. 67, 79 f.), der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September und 16. November 2022 (act. 69 f., 81 f.) zu den Antworten der Sozialen Dienste und der Schulverwaltung Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 17. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 83 f.).
Hiernach hat das Verwaltungsgericht den Fall erneut auf dem Zirkularweg beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, durch die Falschangaben gegenüber den Migrations- und Sozialbehörden, welche zu seiner Verurteilung wegen Täuschung der Behörden und Betrugs geführt hätten, habe der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 65 AsylG) erfüllt. Durch sein täuschendes Verhalten habe er der weder mit ihm noch mit seiner damaligen Partnerin verwandten H. (richtig: F.) einen Aufenthalt in der Schweiz verschafft, der dieser unter normalen Voraussetzungen nicht zugestanden hätte. Zudem habe er der Gemeinde X. einen hohen finanziellen Schaden verursacht. Der Betrug im Bereich der Sozialhilfe bilde denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung, worin zum Ausdruck komme, dass entsprechende Delikte als besonders verwerflich erachtet würden. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei als sehr gross zu qualifizieren. Bei der Bemessung des privaten Interesses sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit gut 8 ½ Jahren in der Schweiz lebe, jedoch in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte Integration vorliege, weshalb zunächst lediglich von einem geringen bis mittleren privaten Interesse auszugehen sei. Dieses werde durch die im Falle einer Wegweisung drohenden familiären Nachteile erhöht, sodass insgesamt ein mittleres bis grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen, namentlich auch nicht das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder gemäss Art. 3 und 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt. Er sei nicht wiederholt und erheblich straffällig geworden, sondern einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Februar 2018 wegen Betrugs und Täuschung der Behörden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse verurteilt worden. Eine einzige Verurteilung von unter einem Jahr genüge nicht, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Sollte das Verwaltungsgericht gleichwohl zum Schluss gelangen, es liege ein Widerrufsgrund vor, sei festzustellen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig seien. Aufgrund der gegen ihn ausgefällten Strafe sowie seines Wohlverhaltens seit der Tat sei nur von einem durchschnittlichen öffentlichen Interesse auszugehen. Zur Bemessung des privaten Interesses führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, seine Sozialhilfeabhängigkeit und fehlende berufliche Integration könnten ihm nicht angelastet werden. Aufgrund seiner Gehbehinderung und seiner fehlenden Berufsausbildung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausserdem sei er in sozialer Hinsicht gut integriert. Seine Wegweisung würde zur Trennung von seinen beiden Kindern führen und damit dem Kindswohl widersprechen, was eine Erhöhung des privaten Interesses zur Folge habe. Hinzu komme, dass ihm eine Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar sei. Insgesamt sei daher von einem überwiegenden privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus diesen Gründen sei das MIKA anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.
Für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bedarf es eines Nichtverlängerungsgrundes. Im Normalfall kann dieser entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG; eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 f.).
Verfügt indes die betroffene Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – über die Flüchtlingseigenschaft, gelten für eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhöhte Anforderungen: Gegenüber einer Person mit Flüchtlingseigenschaft sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit grundsätzlich verbundene Wegweisung aus der Schweiz einzig dann zulässig, wenn die Person den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat (Art. 65 AsylG; vgl. auch Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; eingehend BGE 139 II 65, Erw. 5; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/2.1). Mit anderen Worten kommt, wenn es um die Aufenthaltsbewilligung einer Person mit Flüchtlingseigenschaft geht, nur Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als Nichtverlängerungsgrund in Betracht.
Dabei spielt keine Rolle, ob der oder dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft aus persönlichen Gründen originär oder – wie im Fall des Beschwerdeführers – aufgrund der Rechtsstellung einer anderen Person derivativ zugesprochen wurde. Auch eine "lediglich" im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannte Person gilt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sowie der Flüchtlingskonvention und geniesst somit hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung den Schutz von Art. 65 AsylG und Art. 32 Ziff. 1 FK (Art. 59 AsylG; Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020, Erw. 3.1 f.).
2.2. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit grundsätzlich verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt zunächst von der Art des Nichtverlängerungsgrundes ab, wobei der im Flüchtlingskontext einschlägige Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich ein mindestens grosses öffentliches Interesse begründet. Im Einzelnen bemisst sich das öffentliche Interesse sodann nach dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person.
2.3. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erweisen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht.
Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.
Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte.
Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.
3.
3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kommt, wie vorstehend dargelegt, einzig der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage (Erw. 2.1).
3.2. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet ist. Die betroffene ausländische Person muss den Widerrufsgrund durch ihr eigenes Verhalten erfüllt haben.
Wann ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, wird in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert – wobei der Wortlaut der Bestimmung deutlich macht, dass die darin enthaltene Aufzählung nicht als abschliessend zu verstehen ist.
Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3809). Bei einem Verhalten, welches zu zentralen gesellschaftlichen Werten und Geboten in klarem Widerspruch steht, ist dementsprechend von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 38 zu Art. 62, N. 19 zu Art. 63).
Ein solches Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn eine ausländische Person eine andere ausländische Person darin unterstützt, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen die betroffene ausländische Person ihren Beziehungspartner darin unterstützt, mit einer Drittperson eine Scheinehe einzugehen, um in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Indem sie das entsprechende Vorgehen ihres Partners wissentlich zulässt und damit billigt, verstösst die ausländische Person erheblich gegen die öffentliche Ordnung (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.408 vom 16. Dezember 2016, Erw. II/3.2, WBE.2019.89 vom 19. Dezember 2019, Erw. II/2.2, und WBE.2019.366 vom 18. März 2020, Erw. II/4.2). Angesprochen sind aber auch ausländische Personen, die einen Beziehungspartner oder Familienangehörigen darin unterstützen, die Migrationsbehörden über dessen Personendaten – wie Name, Alter und Abstammungsverhältnisse – zu täuschen, um in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Auch hier verstösst die betroffene ausländische Person erheblich gegen die öffentliche Ordnung, indem sie das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ihres Partners oder Familienangehörigen wissentlich zulässt und damit billigt. Noch offenkundiger ist das Vorliegen eines erheblichen Ordnungsverstosses, wenn sich die betroffene ausländische Person gar aktiv an einer Täuschung der Migrationsbehörden beteiligt, etwa eigene Falschangaben macht oder die falschen Angaben einer anderen ausländischen Person bestätigt. Anders als beim wissentlichen Zulassen einer Täuschung ist diesfalls auch nicht erforderlich, dass es sich bei der anderen ausländischen Person um einen Beziehungspartner, einen Familienangehörigen oder eine anderweitig nahestehende Person handelt. Die aktive Täuschung der Migrationsbehörden stellt auch dann einen erheblichen Ordnungsverstoss dar, wenn sie zugunsten irgendeiner Drittperson erfolgt.
Mit Blick auf den hohen Stellenwert, welchen die Missbrauchsbekämpfung im Ausländerrecht einnimmt (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3714 und 3720), kann es sich in den genannten Fällen – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 19 ff.) – auch um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (sowie Art. 32 Ziff. 1 FK) handeln. Massgeblich sind das konkrete Verhalten des oder der Betroffenen sowie die weiteren Umstände im Einzelfall (siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/2.2.1).
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 19 ff.) – wie das fragliche Verhalten der betroffenen Person strafrechtlich geahndet, insbesondere ob dafür eine überjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Massgebend ist in den dargelegten Fällen vielmehr das rechtsmissbräuchliche Verhalten im migrationsrechtlichen Verfahren an sich. Dieses stellt ungeachtet seiner strafrechtlichen Qualifikation einen potentiell schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, namentlich die migrationsrechtliche Zulassungsordnung, dar.
3.3. Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend primär die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten hinsichtlich der migrationsrechtlichen Zulassung von F. den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz erfüllt hat.
Dem Strafbefehl vom 21. Februar 2018, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Z. unter anderem wegen qualifizierter Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG verurteilte (MI-act. 179 ff.), lässt sich zum relevanten Verhalten des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2012 mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz ein. Die Einreisebewilligung diente der Familienvereinigung und galt unter anderem auch für das von ihm als seine Tochter ausgegebene Kind F.. In der Schweiz angekommen, gab der Beschwerdeführer bei der Befragung zu seiner Person und den Asylgründen gegenüber dem BFM F. wiederum als seine Tochter aus und bestätigte dies unterschriftlich. Aus diesem Grund wurde F. in das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingeschlossen. In der Folge hielt das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2014 fest, dass es sich weder beim Beschwerdeführer, noch bei seiner angeblichen Tochter F. um Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handle. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Partnerschaft mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling führe, sei ihm und auch seiner (angeblichen) Tochter aufgrund der Einheit der Familie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gleichwohl die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen und Asyl zu gewähren.
Gemäss Strafbefehl war dem Beschwerdeführer bewusst, dass F. effektiv nicht seine Tochter ist, und machte er die falschen Angaben mit der Absicht, F. in die Schweiz zu holen, nachdem seine damalige Lebenspartnerin eine entsprechende Vereinbarung mit F. Mutter getroffen hatte. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl vom 21. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (siehe vorne lit. A), weshalb mangels konkreter gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass die zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der der Staatsanwaltschaft zutrifft.
Aus der Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 betreffend Asylwiderruf lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorbrachte, er habe nicht gewusst, dass es sich bei F. nicht um seine Tochter handle. Dieses Vorbringen stufte das SEM in derselben Verfügung aber – überzeugend – als blosse Schutzbehauptung ein, da der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung am 18. Januar 2017 angegeben hatte, nie eine Beziehung mit der Mutter von F. geführt zu haben (MI-act. 240). Der Beschwerdeführer hat auch die Widerrufsverfügung des SEM vom 18. Juni 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (siehe vorne lit. A) und bringt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Konkretes vor, was die überzeugende Sachverhaltswürdigung des SEM in Zweifel ziehen würde. Folglich ist davon auszugehen, dass diese zutrifft.
Ohne das fälschlicherweise behauptete Vater-Kind-Verhältnis zum Beschwerdeführer, dessen damalige Partnerin mit Flüchtlingsstatus und Asyl in der Schweiz lebte, hätten die Schweizer Behörden dem Kind F. weder die Einreise bewilligt, noch wäre ihr die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Asyl gewährt worden. Wäre sie gleichwohl in die Schweiz gelangt, wäre sie weggewiesen und bestenfalls vorläufig aufgenommen worden. Mithin hat F. die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzig aufgrund der Falschangaben des Beschwerdeführers erhalten, mit welchen dieser die Migrationsbehörden hinsichtlich seiner angeblichen Vaterschaft täuschte.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer dem Kind F. in rechtsmissbräuchlicher Weise in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht verschafft, indem er gegenüber den Migrationsbehörden wissentlich falsch angab, F. sei seine Tochter. Durch dieses Verhalten hat er einen für das Institut des Asyls und dessen Akzeptanz essentiellen Grundsatz des gesellschaftlichen Zusammenlebens – dass nämlich Schutzsuchende (bzw. bei minderjährigen Schutzsuchenden deren Begleitpersonen) den relevanten Sachverhalt gegenüber den zuständigen Behörden offenlegen, und ihnen dafür ein Anwesenheitsrecht gewährt wird, wenn sie die geltenden normativen Voraussetzungen erfüllen – gezielt untergraben. Damit hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen, mithin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer ferner auch durch die Begehung von Sozialhilfebetrug in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und auch so den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat (siehe dazu hinten Erw. 4.2.3).
3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Falschangaben, welche die Staatsanwaltschaft Z. mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 als Täuschung der Behörden und Betrug abgeurteilt habe, verstosse gegen das Dualismusverbot und sei deshalb unzulässig. Die Deliktsbegehung habe bis ins Jahr 2017 angedauert, womit die gesetzlichen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (in Kraft seit dem 1. Oktober 2016) anwendbar gewesen seien. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft von einer Landesverweisung abgesehen. Den Migrationsbehörden sei daher verwehrt, ihm gestützt auf die dieselben Delikte die Verlängerung seiner Bewilligung zu verweigern (act. 22).
3.4.2. Nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 AIG ist der Widerruf einer Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 oder 2 AIG unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Gleiches muss – analog – für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf (Art. 65 AsylG i.V.m.) Art. 63 Abs. 1 AIG gelten. Wäre dem nicht so, hinge die Geltung des Dualismusverbots nach Art. 63 Abs. 3 AIG davon ab, ob die betreffende Aufenthaltsbewilligung im Beurteilungszeitpunkt bereits abgelaufen ist oder nicht, was namentlich aus Rechtsgleichheitsüberlegungen nicht angeht.
3.4.3. Nach dem Gesagten ist es dem MIKA unter gewissen Umständen verwehrt, aufenthaltsbeendende Massnahmen einzig damit zu begründen, dass ein Delikt begangen wurde. Vorliegend ist, wie dargelegt (Erw. 3.2 f.), das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der rechtsmissbräuchlichen Beschaffung eines Anwesenheitsrechts für das Kind F. als solches widerrufsbegründend gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG – und nicht die strafrechtliche Ahndung dieses Verhaltens. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung stützt sich mithin auf sein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Asylverfahren, welches aus migrationsrechtlicher Sicht einen schwerwiegenden Ordnungsverstoss darstellt. Nicht entscheidend – und schon gar nicht allein entscheidend – ist, dass er mit diesem Verhalten auch ein Delikt begangen und eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt hat. Ob unter diesen Umständen das Dualismusverbot nach Art. 63 Abs. 3 AIG überhaupt zur Anwendung gelangt, erscheint zumindest fraglich (vgl. zum Ganzen auch MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 237 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020, Erw. 8.2, und 2C_338/2019 vom 28. November 2019, Erw. 5.2, wo das Gericht jeweils im Anwendungsbereich des Widerrufsgrunds der Täuschung der Behörden gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG das Dualismusverbot nach Art. 62 Abs. 2 AIG aufgrund der konkreten Umstände für nicht anwendbar erklärt). Die Frage braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da im vorliegenden Fall Art. 63 Abs. 3 AIG die Migrationsbehörden ohnehin nicht daran hindert, gestützt auf die Täuschungs- und Betrugsdelikte des Beschwerdeführers die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verfügen:
Die Täuschung der Migrationsbehörden und der Sozialhilfebetrug, welche der Beschwerdeführer beging, dauerten jeweils so lange an, wie die Migrations- bzw. die Sozialbehörden davon ausgehen mussten, seine falschen Angaben träfen zu und F. sei effektiv seine Tochter (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.2.4). Ausweislich der Akten mussten die Behörden von der vorgetäuschten Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgehen, bis F. selbst diese im Januar 2016 gegenüber den Sozialen Diensten X. in Zweifel zog (MI-act. 63 f.; vgl. auch MI-act. 171 ff.). Die durch die Staatsanwaltschaft Z. abgeurteilten Delikte waren demnach bereits abgeschlossen, als am 1. Oktober 2016 die gesetzlichen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung in Kraft traten. Entgegen der offenbaren Auffassung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Vorinstanz (act. 9 f.) ändert daran auch nichts, dass die Falschheit der Angaben des Beschwerdeführers erst durch ein Abstammungsgutachten des Kantonsspitals Y. vom 10. August 2017 bewiesen werden konnte (MI-act. 176) und er noch im Januar 2017 gegenüber dem SEM bestritt, falsche Angaben gemacht zu haben (MI-act. 171). Andernfalls würde ein Täuschungs- oder Betrugsdelikt, welches nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, stets solange andauern, bis es der Täter oder die Täterin eingesteht – und ohne Geständnis gar nie enden. Da die durch die Staatsanwaltschaft Z. abgeurteilten Delikte bei Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung bereits abgeschlossen waren, kam eine strafrechtliche Landesverweisung nicht in Betracht (Art. 2 StGB). Bereits aus diesem Grund war es der Staatsanwaltschaft von vornherein verwehrt, wegen der Täuschungs- und Betrugsdelikte des Beschwerdeführers eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen.
Hinzu kommt, dass im Strafbefehlsverfahren keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann (Art. 352 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] e contrario; vgl. auch Art. 63 Abs. 3 sowie Art. 62 Abs. 2 AIG, wo jeweils von Fällen die Rede ist, in denen ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat; diesbezüglich ambivalent die Urteile des Bundesgerichts 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020, Erw. 2.2.1, 2C_628/2019 vom 18. November 2019, Erw. 7.4, und 2C_358/2019 vom 18. November 2019, Erw. 3.4, wo das Bundesgericht zwar erwähnt, eine Landesverweisung könne nicht per Strafbefehl angeordnet werden, eine Bindungswirkung des Straferkenntnisses für die Migrationsbehörden jedoch jeweils aus anderen Gründen ablehnt).
Nach dem Gesagten führt das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG im vorliegenden Fall nicht zu einer Bindung der Migrationsbehörden und es steht diesen frei, gestützt auf die Täuschungs- und Betrugsdelikte des Beschwerdeführers die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.
3.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Asylverfahren in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und so den Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. Damit erweisen sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz nach Massgabe von Art. 65 AsylG sowie Art. 32 Ziff. 1 FK als begründet. Den aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen.
4.
4.1. 4.1.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 2.2).
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
4.1.2. Sollten sich der Widerruf oder die Verweigerung der Bewilligung und die damit verbundene Wegweisung einer betroffenen Person als verhältnismässig und mithin als zulässig erweisen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen und deshalb beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie des von ihm erfüllten Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre dabei im vorliegenden Fall zu klären, ob sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 7 lit. b AIG).
Ob der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung und die Wegweisung der betroffenen Person verhältnismässig und damit zulässig sind oder nicht, ist indessen jedenfalls unter der Prämisse zu beurteilen, dass die Wegweisung, sollte sie verfügt werden, früher oder später auch vollzogen würde. Das heisst, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist bei der Bemessung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ungeachtet allfälliger Vollzugshindernisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz effektiv verlassen muss, falls er weggewiesen wird. Als subsidiäre, einstweilige Ersatzmassnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs, welche das SEM anordnet und aufrechterhält, wenn bzw. solange der Vollzug aufgrund eines gesetzlichen Vollzugshindernisses undurchführbar ist (Art. 83 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), setzt die vorläufige Aufnahme eine rechtskräftige Wegweisung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016, Erw. 3.3). Die Frage, ob die Wegweisung der betroffenen Person derzeit vollzogen werden kann oder ob beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist, stellt sich demzufolge erst dann, wenn feststeht, dass eine Wegweisung überhaupt zulässig – das heisst begründet und verhältnismässig – ist.
4.2. 4.2.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG primär dadurch er-
füllt, dass er dem Kind F. in rechtsmissbräuchlicher Weise ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verschaffte, indem er gegenüber den Migrationsbehörden falsch angab, F. sei seine Tochter (Erw. 3.3). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.
4.2.2. Das gesamtgesellschaftliche Interesse, sicherzustellen, dass die Migrationsbehörden in vollständiger Kenntnis der wahren Sachlage über die Gewährung eines Anwesenheitsrechts entscheiden können, ist eminent (vgl. vorne Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2011 vom 24. April 2012, Erw. 3.1), weshalb die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einen hohen Stellenwert einnimmt. Wie die Vorinstanz richtig vorbringt (act. 80), fusst dieser hohe Stellenwert nicht zuletzt auch auf generalpräventiven Überlegungen.
Nach dem Gesagten ist der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz, den der Beschwerdeführer durch sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Asylverfahren begangen hat, als gravierend einzustufen und begründet ein entsprechend grosses öffentliches Interesse, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht bloss wissentlich zugelassen und damit gebilligt hat, dass seine damalige Lebenspartnerin die Migrationsbehörden täuschte, um das Kind F. ihrer Freundin zu sich in die Schweiz zu holen. Vielmehr hat er die Migrationsbehörden selbst aktiv belogen und so glauben gemacht, F. sei seine Tochter, um für diese ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass nicht er, sondern seine damalige Partnerin die treibende Kraft hinter dem Rechtsmissbrauch war, fällt angesichts seiner aktiven Falschangaben zur Täuschung der Behörden nicht entscheidend ins Gewicht.
Am grossen öffentlichen, namentlich migrationsregulatorischen und ordnungspolizeilichen Interesse, welches vom schwer ordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers herrührt, ändert entgegen dessen Vorbringen in der Beschwerde auch nichts, dass er dafür strafrechtlich vergleichsweise milde sanktioniert wurde (act. 21). Zwar belegte ihn die Staatsanwaltschaft Z. mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 wegen seines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Asylverfahren – abgeurteilt als qualifizierte Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG – sowie eines weiteren Delikts insgesamt lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten plus Busse (siehe vorne lit. A). Widerrufsbegründend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und damit aus migrationsrechtlicher Perspektive massgebend ist jedoch, wie bereits mehrfach dargelegt, das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, um dem Kind F. ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen – und nicht die strafrechtliche Ahndung dieses Verhaltens.
4.2.3. Wie sich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Februar 2018 weiter entnehmen lässt (MI-act. 179 ff.), gab der Beschwerdeführer F. (alias H.) auch gegenüber den Sozialbehörden als seine Tochter aus. Dadurch veranlasste er die Sozialbehörden der Gemeinde X., für F. Sozialhilfeleistungen auszuzahlen und deren Fremdplatzierung einschliesslich begleitender Massnahmen im Rahmen der Sozialhilfe zu finanzieren (siehe auch vorne lit. A; MI-act. 71 ff., 107 ff., 112 ff.). Ohne die Falschangaben des Beschwerdeführers hätte für F. kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, sondern lediglich ein Anspruch auf Nothilfe. Der Gemeinde X. entstand durch die F. betreffenden Sozialhilfekosten inkl. der Kosten für die Fremdplatzierung ein Schaden von mindestens Fr. 90'000.00. Damit beging der Beschwerdeführer – unabhängig von seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Asylverfahren – Sozialhilfebetrug. Entsprechend sprach ihn die Staatsanwaltschaft Z. mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 auch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
Bei Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialhilfe handelt es sich um eine in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB gesetzlich verankerte Anlasstat, bei deren Begehung eine ausländische Person die Schweiz, unter Vorbehalt eines Härtefalls, obligatorisch zu verlassen hat (Art. 66a StGB). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, hat der Gesetzgeber mit der Normierung dieser Anlass- oder Katalogtaten klar manifestiert, dass die genannten Delikte als schwere Delikte einzustufen sind. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Begehung einer solchen Anlasstat als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG einzustufen ist.
Mithin hat der Beschwerdeführer auch durch seinen Sozialhilfebetrug in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und auch so den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Entsprechend erhöht sich das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Blick auf den von ihm begangenen Sozialhilfebetrug.
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines zuletzt gezeigten Wohlverhaltens sei das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz massgeblich tiefer zu veranschlagen (act. 21 f.), kann dem nicht gefolgt
werden. Wie bereits dargelegt, dauerten die Täuschung der Migrationsbehörden und der Sozialhilfebetrug des Beschwerdeführers, jeweils so lange an, wie die Migrations- bzw. die Sozialbehörden davon ausgehen mussten, seine falschen Angaben träfen zu und F. sei effektiv seine Tochter. Dies war bis im Januar 2016 der Fall, als F. selbst die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den Sozialen Diensten X. in Zweifel zog (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.4.3).
Seit Januar 2016 hat der Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle erwirkt: einen wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1), begangen am 9. August 2019 (MI-act. 282 f.), welcher als Bagatelle nicht ins Gewicht fällt, und einen wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 21. Juni 2021 (act. 44). Damit hat er sich seit Beendigung seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens weitgehend, wenn auch nicht gänzlich, wohlverhalten. Allerdings stand er während eines Grossteils seines gezeigten Wohlverhaltens zunächst unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens, welches auf Strafanzeige der Gemeinde X. vom 9. Mai 2016 eingeleitet wurde (vgl. MI-act. 175), und anschliessend der vierjährigen strafrechtlichen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. Februar 2018 (MI-act. 179 ff.) sowie des Asylwiderrufsverfahrens, welches mit der Widerrufsverfügung des SEM vom 18. Juni 2019 abgeschlossen wurde (MI-act. 238 ff.). Seit ihm das MIKA am 7. Oktober 2019 erstmals das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährte, steht er zudem unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens.
Unter diesen Umständen vermag, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 22), dessen weitgehendes Wohlverhalten in den knapp sieben Jahren seit Beendigung des verfahrensauslösenden Rechtsmissbrauchs höchstens eine leichte Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses zu begründen.
4.2.5. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.
4.3. 4.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
4.3.2. 4.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
4.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2012 zwecks Familienvereinigung zu seiner damaligen Partnerin in die Schweiz ein und ersuchte am 19. November 2012 um Asyl. Nach Gutheissung seines Asylgesuchs ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde ihm am 5. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt am 20. August 2021 bis zum 30. November 2022 bzw. bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens verlängert wurde (siehe vorne lit. C). Damit lebt er heute seit zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Diese lange Aufenthaltsdauer liesse grundsätzlich auf ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.
4.3.2.3. Was seine sprachliche Integration betrifft, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht (MI-act. 51, 53). Weiter geht aus den Akten hervor, dass er sich in den Beratungssitzungen mit den Sozialbehörden auf Deutsch ausdrücken kann (MI-act. 252). Gleiches legen auch die Bestätigungsschreiben der Sozialen Dienste X. vom 20. August 2021 sowie der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin der Kinder des Beschwerdeführers vom 25. August 2021 nahe, wonach dieser an Elterngesprächen und Veranstaltungen teilnehme (act. 36, 37). Mangels gegenteiliger Hinweise und da vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass er in sprachlicher Hinsicht den mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integrationsgrad überschreiten würde, ist diesbezüglich von einer normalen Integration auszugehen.
4.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 39 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A), nachdem er seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland verbracht hatte. Von einer Eingliederung in Gesellschaft in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Angesichts seines mittlerweile zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Gemäss Bestätigungsschreiben der Sozialen Dienste X. sowie der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin der Kinder des Beschwerdeführers hat dieser im November und Dezember 2020 die von der Caritas angebotene Weiterbildung "Mein Kind in der Schweiz erziehen" besucht (act. 36, 37). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich und seine Kinder kulturell in der Schweiz zu integrieren.
Hinsichtlich seiner sozialen Integration bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schweiz einen Bruder habe, zu dem er engen Kontakt pflege, und auch andere Bekannte und Freunde, mit denen er regelmässig etwas unternehme (act. 24). Mangels substanziierter Angaben zu den erwähnten Freundschaften ist indes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge soziale Beziehungen zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie unterhält.
Damit ist bei ihm mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer normalen Integration auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 10) ändert daran auch nichts, dass der Beschwerdeführer jahrelang die Migrations- und Sozialhilfebehörden getäuscht hat. Dieses (gravierende) Fehlverhalten ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen und führt – wie gesehen – zu einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse.
4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat (act. 10 f.) und in der Beschwerde nicht bestritten wird, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz nie gearbeitet.
Allerdings ist – in analoger Anwendung von Art. 58a Abs. 2 AIG – bei der Beurteilung seiner beruflichen Integrationsleistung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Kind an Poliomyelitis (Kinderlähmung) mit Lähmung des linken Beines litt, deswegen im Alter von elf Jahren operiert werden musste und gemäss ärztlichem Attest bis heute eine "erhebliche Behinderung mit einer leichten fixierten Beugestellung des linken Knies und einer fixierten Streckstellung (Plantarflexion) des linken Fusses, mit einer Muskelatrophie und einer Fehlstellung (Varus und Aussenrotation) des Beines" aufweist (act. 41; vgl. auch MI-act. 14). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannten beruflichen Qualifikationen verfügt (MI-act. 47, 49, 51, 53), und führt er in seiner Beschwerde richtigerweise aus, dass Migranten ohne jegliche Berufsausbildung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt grösstenteils für körperlich belastete Tätigkeiten eingesetzt werden (act. 23). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm seine körperliche Verfassung in nicht unerheblicher Weise erschwert, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich einwendet, der Beschwerdeführer habe in Eritrea Militärdienst geleistet und in verschiedenen Berufen gearbeitet (act. 10 f.), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur Person nach Einreichung seines Asylgesuchs an, er sei mit Gewalt gezwungen worden, trotz seiner Behinderung zu dienen (MI-act. 13), und arbeitete er gemäss den Akten in Eritrea als Elektriker und Coiffeur, also gerade nicht in stark körperlich belastenden Tätigkeiten.
Auch wenn ihm seine körperliche Verfassung die Stellensuche auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erschwert, ist es am Beschwerdeführer, sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diesbezüglich bringt er vor, er schreibe nach wie vor regelmässig Bewerbungen (act. 23), ohne dies jedoch zu belegen oder auch nur zu substanziieren. Es finden sich denn auch in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers. Vielmehr ist aktenkundig, dass ihm mit Entscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde X. vom 8. Juli 2019 die Sozialhilfe gekürzt wurde, weil er sich in den Jahren 2018 und 2019 nicht an die ihm erteilten Auflagen und Weisungen gehalten und Termine versäumt hatte (MI-act. 243 f.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren bemüht hat, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass ihm dies bis heute nicht gelungen ist, muss er sich deshalb trotz seiner körperlichen Behinderung – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – vorwerfen lassen. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt (act. 11), ändert daran auch nichts, dass er seit März 2020 seine beiden Kinder G. und D. betreut. Diese waren im März 2020 sechs und acht Jahre alt, sodass es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf ihre Betreuung möglich und zumutbar gewesen wäre, jedenfalls in einem angemessenen Teilzeitpensum zu arbeiten.
Nach dem Gesagten liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer eine mangelhafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor. Ein stabiles Arbeitsumfeld müsste er bei einer Wegweisung aus der Schweiz nicht aufgeben.
4.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Soweit aus den Akten ersichtlich, bestehen gegen den Beschwerdeführer zwar keine offenen Betreibungen oder nicht getilgten Verlustscheine. Jedoch bezieht er seit dem 1. März 2014 materielle Hilfe, wobei sein Lebensunterhalt komplett durch die öffentliche Hand finanziert wird (MI-act. 47 ff.,
209 f., 243 f., 252, 295 ff., 314 f.; vgl. soeben Erw. 4.3.2.5). Angesichts seiner anhaltenden und gänzlichen finanziellen Abhängigkeit vom Staat ist
ihm mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer eine mangelhafte wirtschaftliche Integration zu attestieren.
4.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher sowie in kultureller und sozialer Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher sowie in wirtschaftlicher Hinsicht liegt indes eine mangelhafte Integration vor. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.
4.3.3. 4.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
4.3.3.2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren Partnerin, von welcher er heute getrennt lebt (MI-act. 320 f.), zwei gemeinsame Kinder: den Sohn D. (geb. 8. Februar 2012) und die Tochter G. (geb. 7. August 2013). Die Kinder sind als Flüchtlinge anerkannt und verfügen jeweils über eine Aufenthaltsbewilligung (siehe zum Ganzen vorne lit. A). Als der Beschwerdeführer von August 2015 bis September 2018 erstmals von seiner früheren Partnerin getrennt lebte, verblieben D. und G. bei der Kindsmutter. Gemäss seinen eigenen Angaben in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer jedoch auch während dieser Zeit engen Kontakt mit seinen Kindern (vgl. MI-act. 65, 71, 188, 232; act. 2 f., 18). Nachdem er im September 2018 wieder in den gemeinsamen Familienhaushalt eingezogen war, zog er im März 2020 zusammen mit den Kindern D. und G. in eine eigene Wohnung. In Absprache mit den Sozialen Diensten X. werden die Kinder seither durch den Beschwerdeführer betreut und sind bloss noch an den Wochenenden stundenweise tagsüber bei ihrer Mutter (MI-act. 295 ff., 328, 346; act. 18, 23, 62).
Den Schreiben der Sozialen Dienste X. vom 4. September 2020 und vom 20. August 2021 sowie der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin der Kinder vom 25. August 2021 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine "vertrauensvolle und wohlwollende Beziehung" zu seinen Kindern habe. Mit dem Zusammenleben habe sich diese nochmals verstärkt. Er sei eine wichtige Bezugsperson für D. und G., die sich bei ihm gut aufgehoben fühlten. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Vaterrolle sehr bewusst. Im November und Dezember 2020 habe er einen von der Caritas angebotenen Erziehungskurs absolviert („Mein Kind in der Schweiz erziehen"). Er arbeite sehr gut mit der Schule zusammen und leiste "mit seinem Engagement einen äusserst grossen Beitrag zur Integration seiner Kinder in der Schweiz". Seit die Kinder bei ihm wohnten, habe "eine bedeutende Stabilisierung der Situation" stattgefunden (MI-act. 346; act. 36, 37). Im Rahmen ihrer am 29. August respektive 24. Oktober 2022 erstatteten Antworten auf die Fragen des Verwaltungsgerichts bestätigen die Sozialen Dienste sowie die Schulverwaltung nochmals, dass der Beschwerdeführer eine positive, tiefe Beziehung zu seinen Kindern habe, welche erkennbar gerne bei ihm lebten (act. 62, 76). Die Situation der Kinder habe sich deutlich verbessert, seit sie mit ihrem Vater zusammenlebten, und sei heute (weiterhin) als gut einzuschätzen. Die Kinder selbst hätten sich in der Schule dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer "sämtliche Besorgungen für und mit ihnen" erledige (act. 62, 74 f.).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zudem vor, die Kindsmutter (seine frühere Partnerin) sei mit der Kinderbetreuung völlig überfordert gewesen. Die instabilen Verhältnisse, welchen die Kinder bei ihrer Mutter ausgesetzt gewesen seien, hätten sich negativ auf ihr Kindswohl und insbesondere ihre schulischen Leistungen ausgewirkt. Auch deshalb stünde eine Wegweisung des Beschwerdeführers, in deren Folge sie in die Obhut ihrer Mutter zurückkehren müssten, dem Kindswohl entgegen (act. 18, 23 f.). Dies wird durch die befassten Mitarbeitenden der Sozialen Dienste und der Schule X. auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. So wird vonseiten der Schule festgehalten (act. 75):
Nach unserem Wissenstand sehen wir [die Kindsmutter] nicht in der Lage, zuverlässig und verbindlich die elterliche Fürsorge für D. und G. zu übernehmen und haben bisher wenig bis keinen Willen zur Erziehung und Bildung der Kinder seitens der Mutter wahrgenommen.
Bereits vor dem Wegzug der Kinder von ihrer Mutter habe die Schulsozialarbeit die Situation intensiv begleitet und Überlegungen bzgl. Kindswohlgefährdung angestellt. Im Anschluss an den Wegzug der Kinder mit dem Beschwerdeführer sei die Kindsmutter dann auch längere Zeit abwesend gewesen und das Kind D. habe in der Schule Zweifel geäussert, ob sie zurückkehren werde (act. 74 f.). Gemäss den Sozialen Diensten wäre die Kindsmutter "mit der Betreuung von 5 Kinder[n] höchstwahrscheinlich überfordert" und würde Unterstützung in Form flankierender Massnahmen benötigen (act. 62). Zur Situation vor dem Wegzug der Kinder mit dem Beschwerdeführer halten die Sozialen Dienste fest (act. 61):
a. Überforderung der Kindsmutter im Alltag und Umgang mit den Kindern, einhalten von z.B. Schulzeiten (Kinder kamen zu spät). Schulische Verpflichtungen nicht wahrgenommen, an Elterngespräche nicht teilgenommen, keine Unterstützung / Kontrolle bei den Hausaufgaben der Kinder.
b. geringfügige Gefährdung der Kinder aufgrund nicht wahrnehmen der Mutterrolle in Sachen, Kinder rechtzeitig ins Bett zu bringen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Kinder über genügend Schlaf verfügen für die Teilnahme am Schulunterricht. Zum Teil nicht adäquat für den Schulalltag angezogen. Diverse Auflagen der Schule z.T. nicht erfüllt (Termine, Gespräche). Jedoch bestand keine akute Gefährdung. Eine Gefährdungsmeldung z.Hd. KESB Z. wurde seitens Schulbehörde besprochen aber letztendlich nicht eingereicht. Die Situation konnte gut aufgefangen werden aufgrund Unterstützung durch Schulsozialarbeit (SSA) und SD durch intensive Gespräche mit den Kindseltern.
c. Bessere Wahrnehmung der Elternrolle durch [den Beschwerdeführer], hat Kinder pünktlich in die Schule gebracht, engagiert in der Zusammenarbeit mit der Schule, Elterngespräche konnten pünktlich und konstruktiv durchgeführt werden."
Die Änderung des Betreuungssettings hin zur Betreuung durch den Beschwerdeführer erfolgte gemäss den Sozialen Diensten im Einvernehmen mit der Kindsmutter. Diese wolle die Kinder nur an den Wochenenden bei sich zu Besuch haben (act. 62).
4.3.3.3. Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass im heutigen Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern, mit denen er in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt und über die er die faktische Obhut ausübt, eine grundrechtlich geschützte Familienbeziehung besteht. Gemäss den Angaben der Sozialen Dienste X. sowie der Schule der Kinder ist die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater eng und für die Kinder sowohl subjektiv als auch objektiv von grosser Bedeutung (siehe vorne Erw. 4.3.3.2). An dieser Beurteilung der aktuellen Umstände ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 11 f.) nichts, dass der Beschwerdeführer während der ersten Trennung von der Kindsmutter von August 2015 bis September 2018 offenbar keine Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet hat. Weiter wendet die Vorinstanz sinngemäss ein, der Beschwerdeführer kümmere sich erst um seine Kinder, seit ihm 2019 das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden sei. Dies erwecke den Eindruck, er wolle durch den Zusammenzug mit den Kindern und deren Betreuung bloss Fakten schaffen, die ihm ausländerrechtlich zum Vorteil gereichten (act. 79). Dem kann nicht gefolgt werden, zog der Beschwerdeführer doch bereits 2018 wieder zu seinen Kindern und der Kindsmutter in den gemeinsamen Haushalt. Zudem geht das aktuelle Betreuungssetting gemäss den Sozialen Diensten primär auf den fehlenden Betreuungswillen sowie die zwischenzeitliche Abwesenheit der Kindsmutter zurück und hat sich die Fürsorge des Beschwerdeführers für seine Kinder mittlerweile als nachhaltig erwiesen (siehe jeweils vorne Erw. 4.3.3.2).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). In einem anpassungsfähigen Alter befinden sich Kinder solange, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befindet sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Übersiedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weiteres zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 4.3.2, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5).
Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar.
Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in der Schweiz geboren und gehen hier zur Schule, befinden sich mit zehn bzw. neun Jahren allerdings noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass die Zumutbarkeit der Ausreise nach Eritrea von den weiteren Umständen abhängt. Zwar dürften den Kindern erziehungsbedingt die (bzw. eine) Sprache ihres Herkunftslandes Eritrea und im Grundsatz auch die dortigen Gepflogenheiten bekannt sein.
Allerdings ist der Beschwerdeführer offenbar darum bemüht, seine Kinder nach schweizerischen Gepflogenheiten zu erziehen (siehe vorne Erw. 4.3.3.2). Besuche oder anderweitige Aufenthalte der Kinder in Eritrea sind sodann nicht aktenkundig. Sie verfügen denn auch über die Flüchtlingseigenschaft, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, dass ihnen in Eritrea staatliche Verfolgung drohen würde. Bezüglich der Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass diese in den vergangenen Jahren offenbar intensiv durch den Schulsozialdienst betreut worden sind, wodurch sie heute eher noch stärker in ihrer schulischen Lebensumgebung eingebunden und emotional verhaftet sein dürften, als andere Kinder gleichen Alters. Schliesslich ist die Kindsmutter offenbar nach wie vor in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und verfügt über die originäre Flüchtlingseigenschaft. Sie hat (zumindest) zwei weitere hier anwesenheitsberechtigte Kinder und führt keine Paarbeziehung mehr mit dem Beschwerdeführer. Folglich ist der Kindsmutter nicht zumutbar, allein oder mit dem Beschwerdeführer nach Eritrea zu übersiedeln, um die gemeinsamen Kinder weiterhin am Wochenende sehen zu können. Nach dem oben Gesagten dürfte sie dazu auch nicht gewillt sein. Im Fall einer Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer würden die Kinder demnach von ihrer Mutter getrennt. Dies würde die Kinder hart treffen, auch wenn sie die Mutter derzeit nur stundenweise am Wochenende besuchen. Mithin ist den Kindern in Anbetracht der gesamten Umstände trotz ihres grundsätzlich noch anpassungsfähigen Alters nicht zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Eritrea zu übersiedeln.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass er von seinen Kindern D. und G. physisch getrennt würde und die Beziehung zu diesen bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnte. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu den Kindern das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Interesses der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz, § 27 f. und
46 f.; vgl. ferner auch den in der Beschwerde genannten Art. 18 KRK, dem indes lediglich programmatischer Charakter zukommt, sowie den in der Beschwerde genannten Art. 9 KRK, der vorliegend nicht einschlägig ist).
Hinzu kommt, dass angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Eritrea, der schlechten beruflich-wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der geringen Internetabdeckung in Eritrea ein besuchsweiser Kontakt mit den Kindern im vorliegenden Fall wenig realistisch er-
scheint und auch die kommunikativen Kontaktmöglichkeiten vergleichsweise beschränkt sein dürften. Im Wegweisungsfall dürfte es dem Beschwerdeführer deshalb überdurchschnittlich schwerfallen, die Beziehung zu seinen Kindern vom Ausland her aufrechtzuerhalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 6.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.3.3.3).
Mit Blick auf das Kindswohl ist weiter zu berücksichtigen, dass den zuständigen Sozialbehörden und Schulpersonen zufolge die Kinder in ihrer Entwicklung merklich davon profitiert haben und weiterhin davon profitieren, dass seit März 2020 der Beschwerdeführer ihre Betreuung und Erziehung übernommen hat. Eine Rückkehr in die Obhut ihrer Mutter würde bedeuten, dass sich die Kinder zum zweiten Mal innert weniger als drei Jahren an eine neue primäre Erziehungs- und Betreuungsperson gewöhnen müssten, was dem allgemeinen kindlichen Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen zuwiderliefe. Gemäss Angaben seiner schulischen Betreuungspersonen würde der Verlust des Beschwerdeführers als Bezugs- und Vertrauensperson insbesondere den Sohn D. hart treffen, nachdem dieser bereits darunter gelitten habe, dass nach seinem Wegzug von seiner Mutter ungewiss gewesen sei, wo diese sich aufhalte und ob sie zurückkehren werde. Von besonderem Gewicht ist sodann der Umstand, dass den befassten Fachbehörden zufolge die Kindsmutter weder in der Lage noch willens sein dürfte, die Kinder D. und G. adäquat zu betreuen und zu erziehen. Nach dem Gesagten haben unter den gegebenen Umständen die Kinder des Beschwerdeführers ein besonders grosses Interesse an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz.
4.3.3.4. Weitere familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz (nebst den Beziehungen zu den Kindern D. und G.), welche sich in entscheidrelevantem Mass auf das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz auswirken könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
4.3.3.5. Insgesamt führen somit unter dem Gesichtspunkt der familiären Verhältnisse die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern zu einer sehr starken Erhöhung des privaten Interesses an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre.
Dies gilt insbesondere auch für die von einer durchlittenen Kinderlähmung bzw. der dadurch veranlassten Operation herrührende Gehbehinderung des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 4.3.2.5). Dass er deswegen zum heutigen Zeitpunkt einer medizinischen Behandlung bedürfte, zu welcher er in Eritrea keinen Zugang hätte, bzw. dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 23).
4.3.5. 4.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
4.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen substanziellen Teil seines weiteren Erwachsenenlebens in Eritrea, bevor er das Land im Alter von 39 Jahren verliess und zu seiner damaligen Lebenspartnerin, welche ebenfalls eritreische Staatsangehörige ist, in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 9, 13, 25 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind, und es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in Eritrea zu attestieren.
4.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Nachdem der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, die ersten 39 Jahre seines Lebens in Eritrea verbrachte, ist davon auszugehen, dass er seine Muttersprache Tigrinya (MI-act. 9) – und damit eine eritreische Landessprache – nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
4.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er nicht mehr über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz in Eritrea verfügen würde (act. 25). So lebten seine Mutter in Äthiopien und seine Geschwister in Europa bzw. Kanada; sein Vater sei vor mehr als
30 Jahren aus politischen Gründen verhaftet und seither nicht wiedergesehen worden (act. 25). Selbst wenn sich der heute 49-jährige Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste, wäre darin angesichts seiner Sprachkenntnisse, seiner dortigen Eingliederung in die Gesellschaft und der in Relation zu seinem Alter nicht sehr langen Landesabwesenheit von zehn Jahren indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken (siehe vorne Erw. 4.3.5.2 f.). In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen.
4.3.5.5. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser in seinem Heimatland, welches er mit 39 Jahren verliess, in verschiedenen Berufen tätig war, namentlich als Bibliothekar, als Elektriker und als Coiffeur (MI-act. 37, 174, 205). In den zehn Jahren seit seiner Übersiedlung in die Schweiz ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebte und lebt gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 4.3.2.5 f.). Angesichts seines Alters und seiner Gehbehinderung dürfte es ihm auch bei einer Rückkehr nach Eritrea schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine Verschlechterung zu erwarten. Vielmehr dürfte sich seine in Eritrea gesammelte Arbeitserfahrung auf dem eritreischen Arbeitsmarkt besser verwerten lassen als auf dem schweizerischen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Eritrea keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die eritreische Landessprache Tigrinya beherrscht, in Eritrea sozialisiert wurde, dort fast vierzig Jahre lang gelebt, eine elfjährige Schulbildung durchlaufen (MI-act. 9 f.) und in verschiedenen Berufen gearbeitet hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er trotz zu erwartender Startschwierigkeiten in der Lage sein wird, in seinem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamthaft betrachtet sind seine Reintegrationschancen daher auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu qualifizieren.
4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation – namentlich wegen (Bürger-) Kriegs, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage – einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1604/2018 vom 17. November 2020, Erw. 8.7.2, wonach in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und folglich nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde, müsse er die von der eritreischen Regierung erhobene Diasporasteuer bezahlen, was unzumutbar sei (act. 24 f.). Die Bezahlung der eritreischen Diasporasteuer von 2% der im Ausland erzielten Einkünfte (einschliesslich staatlicher Wohlfahrtsleistungen; vgl. European Asylum Support Office, Eritrea – Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunfts- und Informationsbericht, September 2019, S. 60) gilt indes rechtsprechungsgemäss als zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2018 vom 5. November 2019, Erw. 6.3.2 mit Hinweis), weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. Mithin erweist sich eine Rückkehr nach Eritrea auch unter diesem Gesichtspunkt für den Beschwerdeführer als zumutbar.
Sollte sich derweil der Vollzug einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea gemäss Art. 3 (i.V.m. Art. 4) EMRK oder gemäss Art. 33 FK als völkerrechtlich unzulässig erweisen, wäre dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Frage der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs und der damit einhergehenden Wegweisung nicht ausschlaggebend, sondern käme erst mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung bzw. das allfällige Vorliegen eines Vollzugshindernisses zum Tragen (BGE 135 II 110, Erw. 4.2; Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 83 Abs. 7 AIG). Gleichwohl wäre eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot gem. Art. 3 EMRK) oder eine Gefährdung des Lebens oder der Freiheit des Beschwerdeführers wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen (flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot gem. Art. 33 FK) im Rahmen der hier vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, sollte ihm eine solche drohen. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (act. 24 f.) – nicht der Fall.
Wie das SEM in seinem Amtsbericht zuhanden des MIKA betreffend das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse vom 24. Februar 2020 mit über-
zeugender Begründung festgehalten hat (MI-act. 290 ff.), steht – soweit ersichtlich – weder das menschenrechtliche noch das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot und auch keine andere völkerrechtliche Garantie einer Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegen.
So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 nicht aus persönlichen Gründen, sondern lediglich im Rahmen des Familienasyls als Flüchtling anerkannt, weil das BFM die von ihm geltend gemachte Desertion angesichts seiner widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft qualifizierte und eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit aus einem asylrechtlich relevanten Grund verneinte (MI-act. 25 ff.; siehe vorne lit. A). Mit der ergänzenden Stellungnahme des SEM zuhanden des MIKA mit E-Mail vom 1. Juli 2020 (MI-act. 331 f.) ist sodann festzustellen, dass die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem MIKA betreffend sein angebliches exilpolitisches Engagement in der Schweiz und betreffend eine angeblich drohende Reflexverfolgung wegen seiner ebenfalls aus Eritrea ausgereisten Geschwister nicht geeignet sind, einen asylrechtlich relevanten Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer Solches denn auch nicht mehr geltend.
Wie das SEM in seinem Amtsbericht vom 24. Februar 2020 weiter ausführt, liegen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine konkrete Gefahr bestünde, einer durch Art. 3 oder Art. 4 EMRK verpönten Behandlung ausgesetzt zu werden (zum Erfordernis der konkreten Gefahr ["real risk"] siehe Urteil des EGMR Nr. 37201/06 in Sachen Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Rz. 124–127 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, Erw. 11.2, und D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, Erw. 4.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.125 vom 7. November 2018, Erw. II/6.3.1).
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass er im Wegweisungsfall einen "letter of regret" unterzeichnen müsste, mit welchem er eingestünde, durch seine illegale Ausreise aus Eritrea eine Straftat begangen zu haben, was den rechtsstaatlichen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (keine Pflicht zur Selbstanzeige) verletze. In der Folge werde man ihn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestrafen und danach für unbestimmte Zeit in den Nationaldienst einziehen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht als Zwangsarbeit qualifiziert worden sei (act. 24 f. mit Hinweis). Dazu ist festzuhalten, dass rückkehrwillige eritreische Staatsbürger dann ein Reueschreiben ausfüllen müssen, wenn sie den Nationaldienst nicht geleistet oder nicht abgeschlossen haben (European Asylum Support Office, a.a.O., S. 60). Wie bereits dargelegt, ist die angebliche Desertion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, ein Reueschreiben unterzeichnen zu müssen und – was entscheidend ist – in der Folge betraft und erneut in den Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2018 vom 5. November 2019, Erw. 6.2.5 und 6.3.2). Ohnehin wäre rechtsprechungsgemäss selbst bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug Art. 3 oder Art. 4 EMRK verletzen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2018 vom 5. November 2019, Erw. 6.2.4 f.).
Zusammengefasst wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Eritrea zumutbar. Insbesondere wäre der Vollzug einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch völkerrechtlich zulässig.
4.3.5.7. Nach dem Gesagten erhöht sich das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt seiner (Re-)Integrationschancen im Heimatland insgesamt höchstens leicht. Dies in erster Linie aufgrund der bei einer Rückkehr nach Eritrea zu entrichtenden Diasporasteuer.
4.3.6. Zusammenfassend erfährt das mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 4.3.2.7) aufgrund seiner familiären Situation eine sehr starke Erhöhung. Mit Blick auf seine Wiedereingliederungschancen im Heimatland bzw. die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin erhöht sich das private Interesse höchstens leicht. Insgesamt resultiert somit ein grosses bis sehr grosses privates Interesse.
4.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen halten sich das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse und das ebenfalls grosse bis sehr grosse private Interesse die Waage. Damit besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich als unverhältnismässig und folglich unzulässig. Ausschlaggebend dafür ist im Wesentlichen die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Am festgestellten Ausgang der Interessenabwägung vermag namentlich auch das von der Vorinstanz ins Feld geführte Argument der Generalprävention (act. 80) nichts zu ändern. Das erhebliche generalpräventive
Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegenüber den Migrationsbehörden zu beenden, wurde bei der Bemessung des öffentlichen Interesses berücksichtigt und führt dazu, dass das öffentliche Interesse insgesamt als gross bis sehr gross zu qualifizieren ist (siehe vorne Erw. 4.2.2). Das Bestehen eines generalpräventiven Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen hat indes nicht automatisch zur Folge, dass sich die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erweist. Entscheidend sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls.
5.
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit entsprechende Massnahmen definitiv nicht mehr zur Diskussion stünden. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz vollständig und dauerhaft deliktfrei zu gestalten und sich wirtschaftlich zu integrieren. Namentlich kann von ihm erwartet werden, dass er sich zukünftig in jeder Hinsicht an die öffentliche Ordnung hält und dass er eine mit seinen Erziehungs- und Betreuungspflichten sowie seiner Gehbehinderung vereinbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, durch welche er zu einem angemessenen Teil aus eigener Kraft für sich und seine Kinder aufzukommen vermag. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es dem MIKA andernfalls freisteht, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei sein früheres Fehlverhalten mitzuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten bzw. zur Teilnahme am Wirtschaftsleben veranlassen können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform zu verhalten und sich wirtschaftlich zu integrieren, und ihn insbesondere auch seine Vaterrolle nicht daran hindert, weiter gegen die öffentliche Ordnung zu verstossen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nochmals höher und gleichzeitig das private Interesse an seinem weiteren Verbleib tiefer zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Der Beschwerdeführer wird explizit darauf hingewiesen, dass er nur äusserst knapp und primär wegen seiner Betreuungsfunktion gegenüber seinen Kindern einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen ist. Spätestens wenn seine Kinder volljährig sind, kann er sich nicht mehr auf seine Betreuungsfunktion berufen und reduziert sich sein diesbezügliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wieder, womit die Frage seines Wohlverhaltens und seiner Integrationsbemühungen in wirtschaftlicher Hinsicht in den Vordergrund treten werden. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer gut beraten, sich nichts zu Schulden kommen zu lassen und angepasst an das Alter seiner Kinder alles zu unternehmen, sich soweit möglich von der Sozialhilfe zu lösen oder diese zumindest zu reduzieren.
Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.
6.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG).
4.
4.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
4.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
4.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. November 2022 eine detaillierte Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 83 f.). Nachdem der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 15.75 Stunden – angesichts der rechtlichen und sachverhaltlichen Komplexität des Falles – nachvollziehbar ist, jedoch der Aufwand in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht praxisgemäss lediglich mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (nicht wie beantragt Fr. 250.00) abgegolten wird, und die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 35.80 nicht zu beanstanden sind, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 3'770.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu genehmigen.
5.
5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4.
Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'770.35 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 5. Dezember 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe