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Entscheid

WBE.2021.307

WBE.2021.307 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-07-11

11. Juli 2023Deutsch64 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.307 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2021.21) Art. 55 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2021.307 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2021.21) Art. 55

Urteil vom 11. Juli 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerde- A._____, von Kosovo, führer 1 unentgeltlich vertreten durch MLaw Nils Haldemann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden

Beschwerde- B._____, von Densbüren führerin 2

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. August 2021

Sachverhalt

A.

Der kosovarische Beschwerdeführer 1, geb. [...] 1981, reiste am 15. August 1991 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz ein und wurde 1995 vorläufig aufgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 29, 84). Am 27. März 2000 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 33) und seit 28. November 2012 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 335).

Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Schweiz straffällig und erwirkte 2001 drei Straferkenntnisse. Neben zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), wofür der Beschwerdeführer 1 zusammengezählt mit Bussen von insgesamt Fr. 350.00 bestraft wurde (MI-act. 66, 68), musste er zudem wegen versuchten Raubs mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft werden (MI-act. 73 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 19. Februar 2002 ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 84 ff.).

Am 7. Januar 2005 heiratete der Beschwerdeführer 1 die 1984 geborene Beschwerdeführerin 2, welche heute das Schweizer Bürgerrecht besitzt (MI-act. 117, 132, 172). Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 20. August 2004, geb. 6. Oktober 2008 und geb. 27. September 2011), welche ebenfalls Schweizer Bürger sind (MI-act. 174, 433 f.).

In den Jahren 2002 bis 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut straffällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, erwirkte er weitere neun Straferkenntnisse, mehrheitlich wegen SVG-Delikten, wegen mehrfachen Betrugs und wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Zusammengezählt wurde er mit Geldstrafen von 75 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 3'380.00 bestraft (MI-act. 93, 137 f., 146 f., 159 ff., 165 ff., 199 ff.,

336 ff., 353 ff., 356 f., 358 ff.).

Am 18. Dezember 2019 erfuhr das MIKA, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 20. Juli 2019 im Kosovo in Haft befand (MI-act. 417 ff.). Gemäss Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 wurde er wegen versuchten Totschlags seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und es wurde eine psychiatrische Zwangsbehandlung angeordnet (MI-act. 577 ff.).

Das MIKA orientierte den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 7. Mai 2020, dass seine Niederlassungsbewilligung wegen seines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 436 f.). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Vertreterin vom 20. Mai 2020 Stellung (MI-act. 439 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte das MIKA fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erloschen sei (MI-act. 496 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 29. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Vertreterin vom 18. Juni 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 505 ff.).

Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 42 AIG und unter Vorbehalt allfälliger Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne und forderte ihn entsprechend auf, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (MI-act. 525 f.). Am 6. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin 2 durch ihre damalige Vertreterin ein Familiennachzugsgesuch einreichen (MI-act. 529 ff.), welches die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Sektion Aufenthalt weiterleitete. Aufgrund dieses Familiennachzugsverfahrens sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren (MI-act. 535 f.,

612 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 606 f., 616 f.) wies das MIKA mit Verfügung vom 5. Februar 2021 das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz (MI-act. 621 ff.). Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Vertreters vom 2. März 2021 Einsprache bei der Vorinstanz erheben (MI-act. 632 ff.). In der Folge wurden die beiden Einspracheverfahren (betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und betreffend Familiennachzugsgesuch) vereinigt (MI-act. 666 f.).

Nachdem der Beschwerdeführer 1 Ende 2020 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und bei seiner Familie Wohnsitz genommen hatte, kam es am 1. Juli 2021 zu einem Polizeieinsatz, da er gegenüber der ältesten Tochter gedroht hatte, seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) erneut etwas anzutun (MI-act. 677 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 offenbar festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 679, 712). Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin 2, dass sie trotz dieses Vorfalls am Familiennachzugsgesuch festhalte (MI-act. 680 f., 683).

Am 5. August 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache des Einsprechers 2 vom 18. Juni 2020 gegen die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 29. Mai 2020 wird abgewiesen.

2.

Die Einsprache der Einsprecher 1 und 2 vom 3. März 2021 gegen die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 5. Februar 2021 wird abgewiesen.

3.

Das Dispositiv in der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 29. Mai 2020 wird wie folgt ergänzt:

"2. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A. wird abgelehnt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 300.00 erhoben."

4.

Der Einsprecher 2 wird aus der Schweiz weggewiesen und er hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Einspracheentscheids zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.

5.

Es werden keine Gebühren erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 31. August 2021 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer 1 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde (act. 18 ff.) und ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin wurde mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 sowohl der Unterzeichnende der Vertreterin als auch der Beschwerdeführer 1 selbst darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) i.V.m. § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nur Anwältinnen oder Anwälte, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen, vor Verwaltungsgericht Parteien vertreten können. Da der Unterzeichnende der Vertreterin des Beschwerdeführers 1 offensichtlich nicht Rechtsanwalt und somit nicht befugt war, diesen vor Verwaltungsgericht zu vertreten, räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 1 eine kurze Frist bis zum 13. September 2021 zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerde ein, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (act. 33 f.). Gleichzeitig wurde gegen den Unterzeichnenden der Vertreterin wegen unerlaubter Ausübung des Anwaltsberufes Strafanzeige eingereicht (act. 35 f.). In der Folge erhob die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 11. September 2021 (Postaufgabe) im Namen beider Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 37 ff.):

1.

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.08.2021 sei vollumfänglich aufzuheben. Folglich sei zu verzichten auf eine Verwarnung und Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz für mein Mann A..

2.

Eventualität sei eine Massnahme anzuordnen bzw. eine Verwarnung auszusprechen.

3.

die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu einer neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

1. (richtig 4.) Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Vorinstanz.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 13. September 2021 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Oktober 2021 über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers 1 Auskunft zu geben (act. 55 f.). Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 57a). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 die eingeschrieben gesandte Verfügung vom 13. September 2021 nicht abgeholt hatte, wurde ihr diese mit gewöhnlicher Post zugestellt (act. 57b).

Am 1. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz den Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2021 zu den Akten. Danach befand sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 20. September 2021 im vorzeitigen Massnahmenantritt im Zentralgefängnis Lenzburg. Am 22. September 2021 wurde er in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in R. sowie in der Erwachsenenforensik der Universitären Psychiatrischen Klinik S. zur Aufnahme angemeldet (act. 58).

Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Eingang: 4. Oktober 2021) nahm die Beschwerdeführerin 2 Stellung zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers 1 und teilte mit, der Beschwerdeführer 1 befinde sich aktuell in Lenzburg in Untersuchungshaft, obschon er ihrer Auffassung nach eigentlich in eine psychiatrische Einrichtung gehöre (act. 62 ff.). Einem durch die Vorinstanz eingereichten Vollzugsauftrag vom 9. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 31. Dezember 2021 gestützt auf Art. 59 StGB im vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie M. in R. befindet mit einer provisorischen Höchstdauer der Massnahme bis 20. September 2026 (act. 73 ff.).

Die Beschwerdeführerin 2 erkundigte sich mit Eingabe vom 14. April 2022 nach dem Verfahrensstand (act. 83). Das Verwaltungsgericht teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 28. April 2022 mit, es sei infolge der hohen Geschäftslast im Moment nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen (act. 85).

Nachdem das Verwaltungsgericht von einem am Obergericht hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 Kenntnis nahm, wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. September 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert (act. 91 f.).

Mit Eingabe vom 14. November 2022 wurde die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 angezeigt (act. 93 ff.). Das Bezirksgericht Aarau ordnete mit Entscheid vom 24. November 2022 eine kombinierte Beistandschaft für den Beschwerdeführer 1 an (act. 99 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 ersuchte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 107 ff.).

Nachdem das Obergericht das Verwaltungsgericht telefonisch über die Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Rückzugs der Berufung orientiert hatte, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 30. Januar 2023 aufgehoben und die Strafabteilung des Obergerichts um Zustellung sämtlicher Strafakten ersucht (act. 177 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde (Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.280).

Gemäss interner Abklärungen des Verwaltungsgerichts wurde im Sommer 2022 am Bezirksgericht Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Drohung und Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflichten zum Nachteil der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder eröffnet.

Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde das Bezirksgericht Aarau (Strafgericht) um Zustellung sämtlicher Strafakten ersucht. Gleichzeitig bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 182 ff.).

Nach Eingang der Strafakten nahm das Verwaltungsgericht Kenntnis vom Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022, wonach der Beschwerdeführer 1 wegen Drohung gegenüber seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine ambulante Massnahme mit stationärer Behandlung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet wurde (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20).

Am 2. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer 1 eine weitere Eingabe zu den Akten reichen (act. 185 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG).

Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. August 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3.

Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 5. August 2021 zunächst fest, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit Juli 2019 im Kosovo in Haft befunden und sei der Beschwerdeführerin 2 zufolge im November 2020 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Entsprechend sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wegen seiner länger als sechs Monate dauernden Abwesenheit und unabhängig von Motiven für die Auslandabwesenheit bzw. von Absichten des Beschwerdeführers 1 erloschen. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung sei nie gestellt worden.

Weiter habe der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Familiennachzug. Mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 sei er allerdings wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, welche zugunsten einer stationären psychiatrischen Therapie aufgeschoben worden sei. Da die verhängte Freiheitsstrafe lediglich ein Jahr betrage, seien die Voraussetzungen der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorausgesetzt werde, zwar nicht erfüllt. Allerdings sei auch eine Massnahme aufgrund einer psychischen Störung angeordnet worden. Gemäss Bericht des Krankenhausdienstes und Universitätsklinikums des Kosovo vom 22. Juni 2020 sei die Leistungsfähigkeit zu Denken und zu Handeln im Zeitpunkt der Tat wesentlich vermindert (nicht funktionsfähig) gewesen. Ziel der Behandlung sei die Vermeidung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer 1 gewesen. Die Vorinstanz erachtete die angeordnete Behandlung in Sinn, Zweck und Ausgestaltung mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB als vergleichbar und bewertete diese folglich als eine Massnahme im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des MIKA sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Selbst wenn dieser Widerrufsgrund verneint würde, wäre der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen gravierender Straffälligkeit zu bejahen.

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf das Strafmass und die Art des Delikts sei auf ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 zu schliessen. Auch entspreche das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers 1 einer Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welche bei einer Verurteilung durch ein schweizerisches Strafgericht den sofortigen Verlust des ausländerrechtlichen Status und ein Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren zur Folge hätte. Dies führe zu einer zusätzlichen Erhöhung des Fernhaltungsinteresses. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer 1 wiederholt und teilweise gravierend straffällig geworden. Am 1. Juli 2021 sei es sodann zu einem erneuten polizeilichen Vorfall (Drohung) gekommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer guten Prognose ausgegangen werden. Insgesamt sei somit von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung auszugehen. Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers 1 an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner schlechten Integration gemessen an seiner langen hiesigen Aufenthaltsdauer als mittel einzustufen. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers 1 führe zu einer Erhöhung des privaten Interesses, weshalb insgesamt auf ein grosses privates Interesse an der Wiederzulassung des Beschwerdeführers 1 zu schliessen sei. Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs sei folglich verhältnismässig. Des Weiteren würden auch der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG und der Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Verweigerung des Aufenthalts in der Schweiz führe zu einem Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welcher aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses indessen gerechtfertigt sei. Ein Eingriff in das ebenfalls geschützte Privatleben sei mangels überdurchschnittlicher Integration des Beschwerdeführers 1 in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auszuschliessen, liesse sich im Übrigen allerdings ebenfalls durch das überwiegende öffentliche Interesse rechtfertigen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs falle wegen der angeordneten strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sodann ausser Betracht. Schliesslich seien keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche einer Ausreise des Beschwerdeführers 1 in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen würden.

1.2. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, dem Beschwerdeführer 1 den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Eine Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs wäre nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 2 ist der festen Überzeugung, dass für sie und die Kinder keine Gefahr bestehe, wenn der Beschwerdeführer 1 nach seiner Haftentlassung wieder zu ihnen zurückkehre. Die vom Beschwerdeführer 1 begangene Straftat im Kosovo sowie die Tat vom Juli 2021 habe er nicht mit Absicht begangen. Diese Taten stünden mit der Krankheit des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang, welche behandelt werden müsse, inklusive der hierfür passenden Medikamente in korrekter Dosierung. Sodann sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2, als Opfer dieser Taten, davon überzeugt sei, der Beschwerdeführer 1 stelle keine Gefahr für sie dar. Sie und die gemeinsamen Kinder würden sich trotz dieser Taten ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz wünschen. Hinzu komme, dass es sich bei der Tat im Kosovo um die erste vom Beschwerdeführer 1 begangene Tat handle und diese keine langfristige Freiheitsstrafe nach sich gezogen habe. Weiter bestehe ein sehr gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz. So lebe er seit

30 Jahren in der Schweiz, habe hier die Schule besucht, einen Freundeskreis aufgebaut und seine Ausbildung absolviert. Er sei in der Schweiz sprachlich und sozial bestens integriert und pflege hier das Ehe- und Familienleben. Zu seinen Kindern habe er eine enge emotionale Bindung und er sei nebst der Beschwerdeführerin 2 deren wichtigste Bezugsperson. Sodann wäre es für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich im Kosovo zu integrieren, zumal er die albanische Sprache nur rudimentär beherrsche und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes nicht vertraut sei. Seine Mutter und Geschwister würden ebenfalls in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin 2 sowie die gemeinsamen Kinder besässen das Schweizer Bürgerrecht und seien hier verwurzelt, weshalb sie sich ein Leben im Kosovo nicht vorstellen könnten.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung

während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Immerhin kann die betroffene Person ein Begehren um Verlängerung der Erlöschensfrist stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2 mit Hinweisen; SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/ THURNHERR, a.a.O., N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht,

3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12).

2.2. Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. Juli 2019 im Kosovo inhaftiert und mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer psychiatrischen Zwangsbehandlung verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 23. Oktober 2020, wurde der Beschwerdeführer 1 am 24. September 2020 aus der Haft entlassen und hielt sich danach weiter im Kosovo auf (MI-act. 616). Die Beschwerdeführerin 2 gab zudem anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 1. Juli 2021 betreffend häuslicher Gewalt zu Protokoll, der Beschwerdeführer 1 sei vor rund sieben Monaten – somit Ende 2020 bzw. Anfang 2021 – zurück in die Schweiz gekehrt (MI-act. 671 ff.). Der Beschwerdeführer 1 stellte überdies, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er sich für mehr als sechs Monate im Ausland aufhalten würde, auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seines über einjährigen Auslandsaufenthalts und des Umstandes, dass er nicht um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen. Daran ändert nichts, dass der Aufenthalt im Kosovo unfreiwillig erfolgte.

2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das MIKA dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat.

3.

3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter an-

derem, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).

3.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist Schweizer Bürgerin und ihr Ehemann (Beschwerdeführer 1) beabsichtigt wieder bei ihr in der Schweiz zu leben. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG sind damit grundsätzlich gegeben.

3.3. 3.3.1. Da der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erlischt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt, ist vorab zu prüfen, ob mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und der Anordnung einer psychiatrischen Zwangsbehandlung wegen versuchten Totschlags durch das Amtsgerichts Peje am 13. Januar 2020 (MI-act. 577 ff.) der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und damit gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG ein Erlöschensgrund vorliegt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht jedenfalls dann die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG zum Erlöschen bringen, wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach schweizerischer Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem die minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das genannte Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 gegeben. Von einer offensichtlichen Verletzung der verfahrensrechtlichen Minimalgarantien kann nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018, Erw. 5.1). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angeordnete psychiatrische Behandlung durch das Amtsgerichts Peje in Sinn, Zweck und Ausgestaltung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB gleiche und folglich als eine Massnahme im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sei, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe Einspracheentscheid, Erw. II./4.4; act. 7 f.). Nachdem auch im Ausland verhängte Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden dürfen, ist mit der gegen den Beschwerdeführer 1 im Kosovo angeordneten stationären therapeutischen Massnahme der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Überstimmung mit der Vorinstanz erfüllt und der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG folglich gegeben.

3.3.2. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Bezirksgericht Laufenburg vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten verurteilt. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 zurückgezogen. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 ist somit rechtskräftig (vgl. Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.280). Auf den ersten Blick erscheint der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter diesen Umständen erfüllt. Der hier zur Diskussion stehenden Verurteilung liegen aber Tathandlungen zugrunde, welche in den Jahren 2015 bis 2017 begangen wurden (Akten des Bezirksgerichts Laufenburg ST.2021.61, Dossier 12/12, act. 323 ff., Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021, Erw. 3.5.3, 4.5.3, 5.8, 6.1 i.V.m. 6.5.2, 7.1 i.V.m. 7.5.2). Stehen Straftaten zur Diskussion, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und handelt es sich dabei um sogenannte Anlasstaten gemäss Art. 66a ff. StGB, stellt sich die Frage, inwiefern die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung Anwendung finden. So ist ein Bewilligungswiderruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig (Art. 62 Abs. 2 AIG). Die Problematik erweist sich als heikler, wenn Straftaten sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden – wie dies vorliegend der Fall ist – und die Strafbehörden, die die letzten Straftaten beurteilten, auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet haben. Vorliegend ordnete das Bezirksgericht Laufenburg in seinem Urteil vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschwerdeführer 1 keine Landesverweisung an. Es finden sich auch keine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil (Akten des Bezirksgerichts Laufenburg ST.2021.61, Dossier 12/12, act. 323 ff.). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fehlen ebenfalls Ausführungen zu einer allfälligen Landesverweisung, allerdings findet sich auf der ersten Seite der Anklageschrift bezüglich Landesverweisung nach Art. 66a StGB der Vermerk "nein" (Akten des Bezirksgerichts Laufenburg ST.2021.61, Dossier 12/12, act. 44). Dies lässt darauf schliessen, dass die Strafbehörden verzichtet haben, eine Landesverweisung anzuordnen bzw.

eine solche überhaupt zu prüfen. Sodann bezieht sich das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 auf die Gesamtheit des strafrechtlich relevanten Verhaltens, welches der Beschwerdeführer 1 von 2015 bis 2017 an den Tag gelegt hatte. In solchen Fallkonstellationen, bei denen der in einem Globalurteil erfolgte Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung in Bezug auf die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten auch die vor diesem Datum begangenen, aber gleichzeitig abgeurteilten Straftaten abdeckt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage dieser Straftaten nicht rechtfertigen (BGE 146 II 321, Erw. 5.2). Nach dem Gesagten erweist sich als unzulässig gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG allein gestützt auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten durch das Bezirksgericht Laufenburg vom Vorliegen eines Widerrufsgrunds bzw. in der Folge von einem Erlöschensgrund auszugehen.

3.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine ambulante Massnahme mit stationärer Behandlung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet (siehe vorne lit. C). Was die Freiheitsstrafe anbelangt, wird die Dauer von einem Jahr nicht überschritten, weshalb das Kriterium der Längerfristigkeit der Freiheitsstrafe, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt wird, nicht erfüllt ist. Das Bezirksgerichts Aarau ordnete zudem eine ambulante Massnahme gestützt auf Art.63 Abs. 3 StGB an, welche die Voraussetzungen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls nicht erfüllt.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (einzig) die mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2019 angeordnete stationäre Massnahme ein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG darstellt.

4.

4.1. Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AIG führt nicht automatisch zum Erlöschen der gesetzlichen Ansprüche auf Bewilligung des Familiennachzugs (MARTINA CARONI, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O. Art. 51 N 3; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/ PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 51 AIG N 13). Dies hat auf jeden Fall für die Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zu gelten, was sich unter anderem aus dem Verweis auf die Widerrufsgründe von Art. 62 f. AIG ergibt, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht,

2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.48 und 8.55). Mit anderen Worten ist eine Bewilligung nach den Art. 42, 43, 48 und 50 AIG trotz Vorliegens von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 AIG nicht zwingend zu widerrufen bzw. zu verweigern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2009 [2C_793/2008]).

4.2. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.

Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

5.

5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1 und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen).

Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.

5.1.1.2. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 13. Januar 2020 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer stationären Massnahme (psychiatrische Zwangsbehandlung) verurteilt (MI-act. 577 ff.). Das vom Beschwerdeführer 1 erwirkte Strafmass liegt unter der Grenze, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. b AIG massgeblich ist (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Dauer der Freiheitsstrafe allein vermag daher aus migrationsrechtlicher Sicht noch nicht auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers 1 zu schliessen. Allerdings spricht die vom Beschwerdeführer 1 begangene schwerwiegende Tat grundsätzlich für ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an der Beendigung bzw. Verweigerung eines hiesigen Aufenthalts. So erachtet der Gesetzgeber ein solches Delikt gegen die körperliche Integrität als besonders verwerflich und stellt Totschlag eine in Art. 121 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB gesetzlich verankerte Anlasstat dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben kann.

Zum Tathergang geht aus dem Urteil des Amtsgerichts Peje hervor, der Beschwerdeführer 1 habe am 20. Juli 2019 mit möglicher Absicht, bei einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit, eine andere Person (seine Ehefrau) zu töten versucht. Während er sich im Hof hinter seinem Haus aufgehalten habe, habe sich seine Ehefrau angenähert und insistiert, dass er die vom Psychiater verordneten Medikamente einnehmen solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 ein Messer aus der Küche geholt, sei hinter das Haus zu seiner Ehefrau gegangen und habe auf sie eingestochen. Dabei habe er sie im linken oberen Teil des Abdomens verletzt. In der Folge habe sie eine akute Infektion des Abdomens, einen hypovolämischen Schock, innere Blutungen, Peritonitis und Darmverletzungen erlitten, was der Fachmann für Rechtsmedizin als schwere Körperverletzung bezeichnete. Nachdem die Ehefrau infolge ihrer Verletzungen bewusstlos zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschwerdeführer 1 zusammen mit weiteren Personen ins Krankenhaus gebracht (MI-act. 578). Dem Urteil des Amtsgerichts Peje ist weiter zu entnehmen, dass folgende Umstände als straferleichternd berücksichtigt wurden: Korrektes Verhalten des Beschwerdeführers 1 während der Gerichtsverhandlung und Beweisprüfung, sein Bedauern der von ihm eingestandenen Tat, seine Reue und dass er sich bei seiner Ehefrau entschuldigt habe, sein Versprechen, nie mehr ähnliche Taten zu begehen, die Äusserungen der Ehefrau zum Ereignis und zum Beschwerdeführer 1 und ihr Verzicht auf Schadenersatzforderung, der Wunsch der Ehefrau, dass die Familie wieder vereint werde, bisheriges straffreies Verhalten des Beschwerdeführers 1 sowie die gebotene Erste-Hilfe Leistung des Beschwerdeführers 1 nach seiner Tat. Als sehr erleichternder Umstand berücksichtigte das Amtsgericht Peje die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 die Tat in einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit begangen habe, was das Institut für forensische Psychiatrie mit Bericht vom 20. September 2019 bestätigte. Ebenfalls als sehr erleichternder Umstand wurde das Schuldgeständnis des Beschwerdeführers 1 erachtet, was eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Anklageorgan und dem Gericht beweise und die ehrliche Reue und den Anfang der Rehabilitation des Beschwerdeführers 1 zeige. Straferschwerende Umstände würden indessen fehlen (MI-act. 582). Zur Anordnung einer psychiatrischen Zwangsbehandlung fasste das Amtsgericht Peje zunächst die Erkenntnisse des Instituts für forensische Psychiatrie zusammen. Danach leidet der Beschwerdeführer 1 an Angst und depressiver Störung (ICD-10 F 41.2). Zur Analyse der Tatdynamik geht aus den Erkenntnissen hervor, dass er im Zeitpunkt der Straftatbegehung nicht zurechnungsfähig war. Im Urteil werden die diesbezüglichen Ausführungen des Facharztes folgendermassen zusammengefasst: "Die Person, die im Punkt I genannte Diagnose hat [gemeint ist Angst und depressive Störung nach ICD-10 F 41.2], könne von Zeit zu Zeit Funktionsstörungen haben. Zum Beispiel könne er ein guter Ehemann, Vater oder Bürger sein, aber in bestimmten Fällen, abhängig von der Situation, könne er geringe Funktionalität haben, da diese Diagnose dessen normale Funktionalität stört." Den weiteren Ausführungen des Facharztes zufolge, sei es von der jeweiligen individuellen Situation abhängig, ob Personen mit einer solchen Erkrankung eine Gefahr für ihre Umgebung darstellten. Menschen mit einer solchen Diagnose würden somit nicht eine generelle Gefahr darstellen. Trotzdem könnten Situationen bei betroffenen Personen, wie bei jeder anderen Person, abhängig von den konkreten Umständen und der Umgebung eskalieren. Die Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sei behandel- und heilbar, wenn entsprechende ärztliche Unterstützung – regelmässige psychiatrische Besuche – und Unterstützung von der Familie und der Wohnumgebung vorhanden seien (MI-act. 584). Vor diesem Hintergrund kam das Amtsgerichts Peje zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 habe die Straftat in einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit begangen. Eine psychiatrische Zwangsbehandlung erweise sich als notwendig, um die Begehung der unbeendeten Tat oder andere Straftaten zu vermeiden und die Gefahr, die der Beschwerdeführer 1 darstelle, zu verringern (MI-act. 585).

Die Motive bzw. Hintergründe und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer 1 einer derart schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden nach dem Gesagten vom Amtsgerichts Peje als

Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch wurde die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers 1 durch das Amtsgericht Peje bereits verschuldensmindernd berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht daher kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Unter Berücksichtigung der angeordneten stationären Massnahme ist für die migrationsrechtliche Interessenabwägung insbesondere das vom Beschwerdeführer 1 ausgehende Gefährdungspotential zu ermitteln (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 AIG N 4). Hierzu geht aus dem Urteil des Amtsgerichts Peje hervor, dass zur Vermeidung weiterer Straftaten eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers 1 notwendig sei. Seine Erkrankung könne behandelt werden und sei auch heilbar. Auch gehe von Personen mit einer solchen Erkrankung keine bzw. keine im Vergleich zu psychisch gesunden Personen erhöhte Gefahr aus.

Zusammenfassend ist aufgrund der begangenen schwerwiegenden Rechtsgutverletzung durch den Beschwerdeführer 1 und des Umstands, dass zur Vermeidung der Begehung weiterer Straftaten eine psychiatrische Behandlung als notwendig erachtet wurde, auf ein grosses Gefährdungspotential bei ausbleibender Behandlung zu schliessen, womit grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Fernhaltung (und Entfernung) des Beschwerdeführers 1 von (bzw. aus) der Schweiz auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1).

5.1.1.3. Der Beschwerdeführer 1 wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 13. Januar 2020 bereits straffällig. Insgesamt wurde er zwischen 2001 und 2012 ausweislich der Akten mindestens zwölf Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, versuchten Raubs, AIG-Widerhandlungen und mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von

30 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 75 Tagessätzen und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'330.00 verurteilt (siehe vorne lit. A). Den Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, es handle sich bei der durch das Amtsgericht Peje bestraften Tat um die erstmalige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers 1 und deshalb sei von einer ungetrübten Legalprognose auszugehen (act. 23 und 28). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 bereits 2002, im Anschluss an die Verurteilung wegen versuchten Raubs, ausländerrechtlich verwarnt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass ihm die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung drohe, sollte er erneut wegen eines Delikts bestraft werden oder sonst zu berechtigten Klagen Anlass geben (MI-act. 84 ff.). In den Jahren 2015 bis 2017 legte der Beschwerdeführer 1 sodann weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag und wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Auch wenn dieses Straferkenntnis vorliegend keinen Erlöschensgrund darstellt bzw. das alleinige Abstellen hierauf vorliegend gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG unzulässig ist (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/3.4), ist diese Verurteilung in der ausländerrechtlichen Gesamtbeurteilung des Einzelfalls dennoch mitzuberücksichtigen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetztes Bundesblatt [BBl] 2013 5975 ff., 6046). Das erwirkte Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe liegt über der Grenze, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs.1 lit. b AIG grundsätzlich massgeblich ist (siehe vorne Erw. II/3.1) und lässt daher aus migrationsrechtlicher Sicht auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers 1 schliessen. Sodann haben weder die bisherigen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung den Beschwerdeführer 1 davon abgehalten, weiter schwerwiegend zu delinquieren. Insgesamt zeugen die Anzahl der vom Beschwerdeführer 1 begangenen Straftaten, auch wenn diese teilweise Bagatell- bzw. weniger schwerwiegende Delikte darstellen, und die Regelmässigkeit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 über all die Jahre hinweg von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Entsprechend erhöht sich unter diesem Aspekt das öffentliche Interesse und das infolge der Verurteilung vom 13. Januar 2020 wegen Totschlags begründete bereits sehr grosse öffentliche Interesse an der Fernhaltung (und Entfernung) des Beschwerdeführers 1 von (bzw. aus) der Schweiz nochmals.

5.1.1.4. Nach der Verurteilung vom 13. Januar 2020 und der Rückkehr in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer 1 zudem erneut straffällig. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 wurde er wegen Drohung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet (siehe vorne lit. C). Das Urteil enthält keine Begründung, weshalb für den Tathergang auf die dem Urteil beigefügte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2022 abzustellen ist (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20). Danach sei der Beschwerdeführer 1 am 1. Juli 2021 nicht zur Arbeit gegangen und habe in der Familienwohnung vormittags plötzlich Gegenstände umhergeworfen. Er habe den Küchenschrank zugeschlagen und gegen den Kühlschrank getreten. Wegen des dadurch verursachten Lärms sei die damals sechzehnjährige Tochter aufgewacht. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer 1 in albanischer Sprache geschrien, dass er "dieser Schlampe nochmals dasselbe antue, was er ihr schon einmal angetan habe". Dies habe die Tochter gehört, weshalb sie aus ihrem Zimmer gekommen sei und den Beschwerdeführer 1 darauf angesprochen habe. Er habe allerdings nicht auf sie reagiert, sondern habe im Flur gegen die Wand geschlagen und sich daraufhin auf den Balkon begeben. Dieses Verhalten habe die Tochter verängstigt, weshalb sie sich kurzzeitig auf der Toilette eingeschlossen, sich danach aus der Wohnung geschlichen und zu ihrer Tante begeben habe, um ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) zu kontaktieren. Letztgenannte habe daraufhin die Polizei gerufen (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, Anklageschrift S. 2 f.).

Im Rahmen des Strafverfahrens wurde eine forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 62 ff.). Das Gutachten wurde am 9. November 2021 erstattet (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 245 ff.). Die Gutachterinnen hielten fest, der Beschwerdeführer 1 habe tatzeitnah an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) gelitten. Ausserdem weise er eine unterdurchschnittliche Intelligenz auf, vor allem mit Einbussen der höheren kognitiven Funktionen und erheblicher Auffassungsstörung. Es handle sich hierbei um eine schwere psychische Störung. Anamnestisch bestehe eine Panikstörung (ICD-10 F40.2). Die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 sei tatzeitnah voll erhalten gewesen. Von einer völlig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit sei nicht auszugehen, allerdings hätten sich diesbezüglich erhebliche Einbussen ergeben, womit aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine mindestens mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen sei (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 308 f.). Zur Rückfallgefahr hielten die Gutachterinnen fest, ausserhalb von psychotischen Phasen sei der Beschwerdeführer 1 ein freundlicher und angepasster Mann und gemäss den Aussagen seiner Ehefrau ein guter Ehemann und Vater. Im Hinblick auf die Gefährdung seines familiären Nahraums gehe vom Beschwerdeführers 1 innerhalb einer psychotischen Dekompensation ein hohes Gefährdungspotential aus. Im Falle einer Entlassung in die Familienwohnung bestehe aktuell und kurzfristig ein hohes Risiko erneuter aggressiver Entladungen des Beschwerdeführers 1, auch im Sinne schwerer Gewalt und insbesondere gegenüber der Ehefrau und der ältesten Tochter, aber auch gegenüber anderen nahen Familienangehörigen oder zu seinem Nahraum gehörenden Personen. Gelinge eine gute, vorerst auch stationäre, psychotherapeutische und psychosoziale Einbettung inklusive einer geeigneten, sinnstiftenden und nicht überfordernden Tagesstruktur, sei das Risiko einer erneuten aggressiven Entladung als deutlich geringer zu erachten. Zur Verringerung des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers 1 dürfe er aktuell zunächst nicht in die Familienwohnung zurückkehren, da insbesondere seine Ehefrau und seine älteste Tochter in seinem Fokus stehen würden. Primär solle er behandelt und auch eine medikamentöse Behandlung erwogen werden. Die Ehefrau und weitere Familienmitglieder seien, wenn immer möglich, in die einzelnen Massnahmen miteinzubeziehen. Weiter könne der psychisch und körperlich eingeschränkte Beschwerdeführer 1 von einer Beistandschaft profitieren, die ihn in administrativen und finanziellen Belangen unterstützen würde. Dies würde auch seine Ehefrau aus dem Fokus nehmen (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 309 f.). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, es gebe eine Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers 1, mit deren Hilfe der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könne. Die akute vorübergehende psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie zeichne sich dadurch aus, dass diese nur Tage oder wenige Wochen andaure. Vor diesem Hintergrund solle mit einer multimodalen Behandlung der Grundstein dafür gelegt werden, dass der Beschwerdeführer 1 angesichts seiner eingeschränkten kognitiven Ressourcen nicht erneut in einen Überforderungszustand gerate und unter diesem psychotisch dekompensiere. Es seien eine langfristige Behandlungsbereitschaft und Frühwarnsymptome mit entsprechenden Interventionsstrategien zu erarbeiten. Die Therapie solle initial stationär eingeleitet werden, später ambulant und mindestens zu Beginn im ersten Jahr in wöchentlichen Abständen stattfinden. Zur Entwicklung eines Krankheitsverständnisses und um verstehen zu können, welches die Bedingungsfaktoren hin zur psychotischen Dekompensation des Beschwerdeführers 1 seien, aber auch, um zukünftig adäquat darauf reagieren zu können, seien die Ehefrau und weitere Familienangehörige, wenn immer möglich, in die einzelnen Massnahmen miteinzubeziehen (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 311).

Gemäss den Ausführungen im Gutachten erscheint selbst bei einer erfolgreichen Behandlung des Beschwerdeführers 1 das individuelle Rückfallrisiko als markant, womit sich eine Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses nicht begründen liesse (vgl. zur Tieferveranschlagung: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.15 vom 4. April 2022, Erw. II/3.2.1.4.2). Vielmehr betonen die gutachterlichen Ausführungen, dass ein rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz des Beschwerdeführers 1 auch bei adäquater Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht geht im Übrigen in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten – wie dem Beschwerdeführer 1 – grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung bzw. Verweigerung der Anwesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erneut gegenüber seiner Ehefrau straffällig wurde, die durch das Amtsgericht Peje angeordnete psychiatrische Behandlung offensichtlich nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung führte bzw. führen konnte und somit nach wie vor von einem nicht unerheblichen Risiko der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers1 auszugehen ist, erhöht sich das öffentliche Interesse an der Beendigung bzw. Verweigerung seines Aufenthalts nochmals.

5.1.2. Basierend auf der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer stationären Massnahme wegen versuchten Totschlags, seiner früheren Straffälligkeit und der im Nachgang zum versuchten Totschlag erfolgten einschlägigen wiederholten Straffälligkeit gegenüber seiner Ehefrau ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs als äusserst gross einzustufen.

5.2. 5.2.1. Nachfolgend sind dem erwähnten öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Bewilligungserteilung gegenüberzustellen. Dabei ist insbesondere der familiären Situation der Beschwerdeführenden gebührend Beachtung zu schenken.

Das private Interesse einer Person am (weiteren) Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

5.2.2. 5.2.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst

unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

5.2.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 15. August 1991 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, womit er – unter Berücksichtigung des vom 20. Juli 2019 bis Ende 2020 bzw. Anfang 2021 erstandenen Freiheitsentzugs bzw. Aufenthalts im Heimatland (siehe vorne Erw. II/2.2) – seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebt.

Diese sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert.

5.2.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Alter von neun Jahren in die Schweiz kam, ab diesem Zeitpunkt hier die Schule besuchte, eine Ausbildung absolvierte und anschliessend erwerbstätig war (MI-act. 37, 58, 72, 83, 90, 97, 100 f., 107, 121 f., 130, 140, 143), ist davon auszugehen, dass er – wie von ihm behauptet (act. 24) – die deutsche Sprache beherrscht. Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.

5.2.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der

Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer 1 verbrachte hier seine gesamte Jugend- und Adoleszenzzeit. Eine gewisse Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – liegt beim Beschwerdeführer 1 vor. Ihm dürften die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers 1 lassen sich indes weder den Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 1 verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er wiederholt straffällig wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Gemäss den Angaben in der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer 1 denn auch hier in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut (act. 39, 44). Mit Blick auf seine teilweise in der Schweiz durchlaufenen Sozialisation ist beim Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hinsicht gerade noch von einer normalen Integration auszugehen.

5.2.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Der Beschwerdeführer 1 besuchte in der Schweiz zunächst die Primar- und danach die Realschule. Während der obligatorischen Schulzeit wurde er teilweise in einer Kleinklasse unterrichtet. Nach einem sog. Werkjahr schloss der Beschwerdeführer 1 eine Anlehre als Plattenleger ab (MI-act. 3, 24 f., 33, 37, 58, 62, 65). Danach, im Jahr 2001, arbeitete er als Lagermitarbeiter, als Hilfsplattenleger bzw. Plattenleger und als Betriebsarbeiter (MI-act. 79, 90, 94, 99, 109 f., 113 f., 120 f.). Ab Oktober 2005 war der Beschwerdeführer 1 im Unternehmen seiner Ehefrau angestellt (MI-act. 123 ff., 130, 140), welches er 2006 übernehmen wollte (MI-act. 128). Im Verlängerungsgesuch vom 20. März 2008 betreffend seine Aufenthaltsbewilligung gab der Beschwerdeführer 1 erstmals eine selbständige Erwerbstätigkeit als Plattenleger an, wobei als Betrieb derjenige, welcher wohl ursprünglich von seiner Ehefrau geführt wurde, angegeben wurde. Der Betrieb trug allerdings nun einen neuen Namen (MI-act. 142 ff.). Im Verlängerungsgesuchs vom 27. März 2009 finden sich dieselben Angaben (MI-act. 148 f.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 schied er per Ende 2008 als Geschäftsführer aus diesem Unternehmen aus (MI-act. 157, 165). Dennoch gab er sich danach als Geschäftsführer dieses Unternehmens aus und wurde deswegen wegen mehrfachen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (MI-act. 165 ff.). Auch wurde der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen wegen der Beschäftigung einer ausländischen Person ohne Bewilligung mit Strafbefehl vom 23. September 2009 für schuldig befunden (MI-act. 159 ff.). Im Verlängerungsgesuch vom 17. März 2010 gab der Beschwerdeführer 1 an, wieder als angestellter Plattenleger im Betrieb der Ehefrau zu arbeiten (MI-act.177 f.). Im Jahr 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall und hatte seither mit (chronischen) Rückenschmerzen zu kämpfen (MI-act. 477; Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 291). Gemäss den Angaben im Gesuch vom 14. Juni 2012 betreffend Umwandlung der Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung war der Beschwerdeführer 1 als Bauführer in einer anderen Unternehmung tätig (MI-act. 267). Ergänzend zum diesbezüglich generierten Einkommen bezog der Beschwerdeführer 1 zeitweise – von Dezember 2011 bis Mai 2012 – Arbeitslosengelder (MI-act. 281 ff.). Im Verlängerungsgesuch vom 28. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer 1 an, weiterhin als Bauführer und Plattenleger zu arbeiten (MI-act. 310). In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Unternehmung, bei der er als Bauführer angestellt war, wurde der Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs verurteilt (vgl. vorne Erw. II/3.3.2).

Im Februar 2018 erlitt der Beschwerdeführer 1 nach einem Arbeitsunfall einen Lungenkollaps und musste notoperiert werden (MI-act. 476; Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 291). Aus dem Versicherungsbericht vom 20. Dezember 2018 zuhanden der Krankenversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 von April 2018 bis September 2018 zu 50 % in einem Immobilienmakler-Büro tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich umschulen wollen, er sei den Aufgaben jedoch nicht gewachsen gewesen und er habe sich überfordert gefühlt, weshalb er dies habe abbrechen müssen (MI-act. 486 ff.). Ab September 2018 nahm der Beschwerdeführer 1 an einem Belastbarkeitstraining und ab 1. Januar 2019 an einem Aufbautraining im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung teil (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 219 ff.,

228 ff.). Die anschliessende berufliche Abklärung im Rahmen dieser IV-Massnahme musste aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Kosovo indessen abgebrochen werden. Aus dem diesbezüglichen Bericht vom 5. November 2019 geht hervor, eine nachhaltige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers 1 in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei zurzeit nicht gegeben (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 236 ff.). Ab Juli 2019 war der Beschwerdeführer 1 im Kosovo inhaftiert und reiste Ende 2020 bzw. Anfang 2021 zurück in die Schweiz (siehe vorne Erw. II/2.2). Anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 2. Juli 2021 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Drohung gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, aktuell als Plattenleger angestellt zu sein (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 355 ff., 364). Im September 2021 trat der Beschwerdeführer 1 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (siehe vorne lit. C).

Nach dem Gesagten ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bis zum im Jahr 2018 erlittenen Lungenkollaps während des grössten Teils seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitstätig war. Dass der Beschwerdeführer 1 nach 2018 vorerst keiner regelmässigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist, kann ihm angesichts der aktenmässig belegten gesundheitlichen Probleme wohl nicht vorgeworfen werden. Zuvor, als der Beschwerdeführer 1 unter anderem auch selbständig erwerbstätig war, hat er seine berufliche Stellung wiederholt zu deliktischen Zwecken missbraucht. Für den entsprechenden Zeitraum erweist sich der Beschwerdeführer 1 aus dem schweizerischen Dienstleistungsund Arbeitsmarkt, dessen Funktionieren massgeblich vom rechtskonformen Verhalten seiner Teilnehmer abhängt, als desintegriert. Gesamthaft betrachtet ist ihm daher mit Blick auf seinen sehr langen Aufenthalt lediglich eine eher mangelhafte berufliche Integration zu attestieren. Bei einer Verweigerung des Familiennachzugs müsste er sodann auch kein gefestigtes Arbeitsumfeld aufgeben.

5.2.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Unbestrittenermassen bezog der Beschwerdeführer 1 bislang keine Sozialhilfe. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 26. August 2020 geht hervor, dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine Betreibung von Fr. 381.70 und zwei Verlustscheine im Umfang von zusammengerechnet Fr. 3'502.65 registriert waren. Zudem waren zwei nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten

20 Jahre von zusammengezählt Fr. 3'187.25 verzeichnet (MI-act. 600 f.). Anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 2. Juli 2021 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Drohung gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, rund Fr. 80'000.00 bis Fr. 100'000.00 Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt und bei Privatpersonen zu haben. Weiter gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, gegen ihn seien rund Fr. 8'000.00 bis Fr. 12'000.00 private und rund Fr. 37'000.00 geschäftliche Betreibungen registriert (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 355 ff., 364). Diese Angaben erscheinen insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 3. Dezember 2021 neben den Verfahrenskosten von rund Fr. 9'150.00 dem Strafkläger in teilweiser Gutheissung der Zivilklage einen Betrag von rund Fr. 116'000.00 sowie dessen Parteikosten von rund Fr. 34'000.00 zu bezahlen hat (vgl. Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.280), nachvollziehbar. Aufgrund dieser Schulden ist mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in wirtschaftlicher Hinsicht von einer mangelhaften Integration des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz auszugehen.

5.2.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer 1 in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher Hinsicht ist von einer eher mangelhaften und in wirtschaftlicher Hinsicht von einer mangelhaften Integration auszugehen. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer und einer gewissen in der Schweiz durchlaufenen Sozialisation ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers 1 insgesamt als eher mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem bestenfalls grossen bis sehr grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers 1 am weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. an der Bewilligung des Familiennachzugs auszugehen.

5.2.3. 5.2.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeitsverhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

5.2.3.2. Der Beschwerdeführer 1 ist seit 7. Januar 2005 mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (geb. 2004, 2008 und 2011). Heute sind die zwei jüngeren Kinder noch minderjährig und das älteste Kind ist mittlerweile erwachsen. Alle drei Kinder sowie die Beschwerdeführerin 2 sind im Besitz des Schweizer Bürgerrechts (siehe zum Ganzen vorne lit. A).

5.2.3.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Beziehung auch nach der schwerwiegenden Tat des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 2 und nach der Inhaftierung

sowie dem Vollzug der Strafe bzw. der Massnahme im Kosovo weiter aufrechterhalten haben (vgl. Brief der Beschwerdeführerin 2 vom 16. Mai 2020, MI-act. 454). Nach Entlassung aus der vom Kosovo vollzogenen Massnahme kehrte der Beschwerdeführer 1 denn auch in die Schweiz zur Beschwerdeführerin 2 und den gemeinsamen Kindern zurück und wurde das gemeinsame Ehe- und Familienleben wiederaufgenommen (MI-act. 425, 671). Die eheliche Beziehung ist nach wie vor intakt und erscheint sehr eng. Das private Interesse der Beschwerdeführenden, in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben und das Familienleben in der Schweiz weiterführen zu können, liegt somit auf der Hand und ist grundsätzlich als sehr gross zu bewerten. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin 2 als Schweizer Bürgerin grundsätzlich nicht zumutbar ist, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer 1 in den Kosovo zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1 bzw. eine Verweigerung des Familiennachzugs führte dazu, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz.

Nach dem Gesagten ist das private Interesse der Beschwerdeführenden, das Eheleben in der Schweiz pflegen zu können, gesamthaft als sehr gross zu bewerten, weshalb diesbezüglich von einem erheblich erhöhten privaten Interesse an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist.

5.2.3.4. Nachdem der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern eine grundrechtlich geschützte Familienbeziehung besteht (vgl. auch mit Brief der Kinder vom 16. Mai 2020, MI-act. 452, 671). Die Kinder verfügen – wie die Beschwerdeführerin 2 – über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Ihnen ist es daher – wie ihrer Mutter – grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer 1 in den Kosovo zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1 bzw. eine Verweigerung des Familiennachzugs führte demzufolge dazu, dass die minderjährigen Kinder von ihrem Vater physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderner Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern das private Interesse an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ebenfalls erheblich. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Interesses der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz, § 27 f. und 46 f.).

Zur erwachsenen Tochter, auch wenn diese im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie lebt, besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1).

5.2.3.5. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Familienangehörigen – insbesondere seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder – in der Schweiz insgesamt ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. an der Bewilligung des Familiennachzugs.

5.2.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4).

Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 anbelangt, geht aus dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 hervor, dass er an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0), unterdurchschnittlicher Intelligenz mit vor allem Einbussen der höheren kognitiven Funktionen und erheblicher Auffassungsstörung und anamnestisch an einer Panikstörung (ICD-10 F40.2) leidet (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 300). Weiter halten die Gutachterinnen fest, das Risiko der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 basiere weniger auf seinen kriminogenen Faktoren als vielmehr auf der Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 erneut psychotisch dekompensiere. Innerhalb einer Therapie solle zunächst im stationären Rahmen eine medikamentöse Behandlung überprüft werden, die den Beschwerdeführer 1 initial vor erneuten psychotischen Dekompensationen schützen könne. Im Verlauf könnten auch ambulant die Themen Umgang mit belastenden Situationen (chronischer und akuter Stress), Krankheitseinsicht (Wissen um die kognitiven Einschränkungen und Wissen um die Gefahr einer psychotischen Dekompensation bei Überforderung) und damit in Zusammenhang stehende Einsicht in die Gefahr, die er für andere darstellen könne (Risikofaktoren, Verständnis für die Tatdynamik), eine langfristige Behandlungsbereitschaft und Frühwarnsymptome mit entsprechenden Interventionsstrategien angegangen werden. Zudem sei auch eine realistische und den Ressourcen des Beschwerdeführers 1 angepasste Zukunftsplanung zentrales Thema der ambulanten Therapie. Ebenfalls zum Zweck der Reduktion von Druck und Stress sollten, wenn immer möglich, sowohl die Ehefrau als auch weitere Angehörige mit in die einzelnen Massnahmen einbezogen werden. Wichtig sei, auch bei diesen ein Krankheitsverständnis zu entwickeln und dass sie verstehen lernten, welches die Bedingungsfaktoren hin zur psychotischen Dekompensation des Beschwerdeführers 1 darstellten, um zukünftig adäquat darauf reagieren zu können. Schliesslich führen die Gutachterinnen aus, der Beschwerdeführer 1 sei insgesamt sowohl psychisch als auch körperlich eingeschränkt. Als weitere Massnahme sei eine Beistandschaft in Erwägung zu ziehen (was inzwischen umgesetzt wurde). Auch sei die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens zu prüfen bzw. würde sich die finanzielle Sicherheit bei Zusprache einer IV-Rente essentiell stressreduzierend und entsprechend rückfallpräventiv für den Beschwerdeführer 1 auswirken (zum Ganzen Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 306).

Nach dem Gesagten ist zwar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies zumal sich der Beschwerdeführer 1 dort bereits wegen seiner psychischen Erkrankung behandeln lassen musste. Allerdings dürfte es ihm angesichts seiner vielschichtigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, wonach insbesondere Druck und äussere Stressfaktoren eine Dekompensation begünstigen, erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sich in einem neuen Gesundheitssystem zurecht und in ein neues medizinisches Betreuungs- bzw. Therapiesetting einzufinden. Aufgrund der Erwägungen im Gutachten ist sodann davon auszugehen, dass die Einbettung in ein stabiles Sozialumfeld – hier seine Familie – für den weiteren Verlauf seiner psychischen Erkrankung von enormer Bedeutung zu sein scheint. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer 1 mit Blick auf seine gesundheitliche Situation ein erhöhtes Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

5.2.5. 5.2.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

5.2.5.2. Der Beschwerdeführer 1 wurde 1981 im Kosovo geboren und wuchs dort auf, bis er im August 1991 im Alter von neun Jahren in die Schweiz kam. Ausweislich der Akten besitzt der Beschwerdeführer 1 an seinem Geburtsort ein Haus (MI-act. 118 und 581) und verbrachte mit seiner Familie wiederholt Ferien im Kosovo (MI-act. 452; act. 40, 49). Vor diesem Hintergrund erscheint wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 1 sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nicht vertraut. Sodann hat der Beschwerdeführer 1 im Kosovo einige entfernte Verwandte, mit welchen er – gemäss den Angaben in der Beschwerde (act. 49) – zwar kaum, aber immerhin doch Kontakt habe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm die heimatliche Kultur vertraut ist. Es ist nicht damit zu rechnen, dass ihm bei einer Wegweisung aus der Schweiz die kulturelle Reintegration im Kosovo nennenswerte Probleme bereiten würde.

5.2.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen der betroffenen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden spreche der Beschwerdeführer 1 nur rudimentär Albanisch (act. 44). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 hervor, der Beschwerdeführer 1 spreche gemäss den Angaben des beigezogenen Dolmetschers seine Landessprache fliessend (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 277). Weiter halten die Beschwerdeführenden fest, dass innerhalb des Familienkreises auch albanisch gesprochen werde (act. 49). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Kosovo sprachlich problemlos zurechtfinden wird. In sprachlicher Hinsicht ist damit ebenfalls von guten Reintegrationschancen in seinem Heimatland auszugehen.

5.2.5.4. Bezüglich der sozialen Wiedereingliederungschancen im Heimatland ist aufgrund der bereits in Erw. II/5.2.5.2 dargelegten Umstände davon auszugehen, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und seine Wiedereingliederungschancen in die heimatliche Gesellschaft deshalb intakt sind. Auch hat der Beschwerdeführer 1 einige entfernte Verwandte im Kosovo und müsste daher kein komplett neues Beziehungsumfeld aufbauen. Angesichts seiner psychischen Erkrankung, wonach sich insbesondere Druck und Stress negativ auswirken und Überforderungssituationen zu einer Dekompensation des Beschwerdeführers 1 führen können, er unterdurchschnittlich intelligent ist, eine erhebliche Auffassungsstörung hat und zudem anamnestisch an einer Panikstörung leidet (siehe vorne Erw. II/5.2.4), ist damit zu rechnen, dass es ihm sehr schwer fallen wird, sich um den Aufbau bzw. Stabilisierung des Beziehungsumfelds zu kümmern. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer 1 in sozialer Hinsicht daher eher schlechte Eingliederungschancen im Heimatland zu attestieren, womit unter diesem Aspekt von einem erhöhten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist.

5.2.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschwerdeführers 1 im Kosovo kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Allerdings erscheint aufgrund der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers 1 fraglich, ob er reelle Chancen hat, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So erlitt der Beschwerdeführer 1 im Februar 2018 einen Lungenkollaps und war danach arbeitsunfähig. Anschliessende berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die IV hatten keinen Erfolg. Gemäss dem diesbezüglichen Bericht vom 5. November 2019 sei eine nachhaltige Vermittelbarkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 2. Juli 2021 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Drohung gab der Beschwerdeführer 1 allerdings zu Protokoll, aktuell als Plattenleger angestellt zu sein (siehe vorne Erw. II/5.2.2.5). Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 ist dagegen die Rede davon, dass erneut ein IV-Verfahren in Betracht zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer 1 psychisch als auch physisch eingeschränkt sei (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 306). Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm bei einer Ausreise in den Kosovo auch dort nur schwer gelingen, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indessen keine Verschlechterung zu erwarten. Dasselbe gilt auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer 1 bezieht keine IV-Rente, ein entsprechendes Verfahren ist auch nicht hängig und wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.

5.2.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zudem gilt der Kosovo gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311, Stand 1. Januar 2023) als verfolgungssicherer Herkunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer 1 eine staatliche Verfolgung drohen würde.

5.2.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die (Wieder-)Eingliederung im Kosovo den Beschwerdeführer 1 insbesondere in sozialer Hinsicht vor erhebliche Herausforderungen stellen. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind seine Integrationschancen als gut einzustufen. Bei gesamthafter Betrachtung erhöht sich mit Blick auf die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers 1 im Heimatland dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zumindest leicht.

5.2.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte eher mangelhafte Integration in der Schweiz bestenfalls grosse bis sehr grosse private Interesse aufgrund seiner familiären Situation erheblich und erfährt aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der zu seinen Gunsten anzunehmenden sozialen Reintegrationsschwierigkeiten im Heimatland jeweils eine weitere Erhöhung, womit dieses insgesamt als äusserst gross zu qualifizieren ist.

5.3. Das festgestellte äusserst grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 1 vermag damit das entgegenstehende ebenfalls äusserst grosse private Interesse an einem (weiteren) Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Demzufolge erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig.

6.

Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden, steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; vgl. Art. 5 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand am 1. Februar 2023]).

Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1, bei welchem infolge Anordnung einer stationären Massnahme der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.4), der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG).

7.

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes, so wurde die Beschwerdeschrift von der Beschwerdeführerin 2 verfasst und reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 neben der Anzeige der Mandatsübernahme und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich eine weitere kurze Eingabe zu den Akten, eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 5. August 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 11. Juli 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter