WBE.2021.311
WBE.2021.311 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-02-18
18. Februar 2022Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.311 / ME / jb (BE.2021.027) Art. 17 Urteil vom 18. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____ führe...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.311 / ME / jb (BE.2021.027) Art. 17
Urteil vom 18. Februar 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter
Beschwerde- A._____ führerin 1.1
Beschwerde- B._____ führer 1.2
Beschwerde- C._____ führer 2 alle vertreten durch MLaw Larissa Morard, Rechtsanwältin, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern
gegen
Sozialkommission Q._____
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 5. August 2021
Sachverhalt
A.
1.
A. und B. werden zusammen mit ihrem Sohn F. von der Gemeinde Q. materiell unterstützt.
2.
Die Sozialkommission Q. beschloss am 25. Januar 2021:
1.
Die Sozialkommission hält fest, dass Herr und Frau A. und B. über Jahre hinweg Gefälligkeitszeugnisse erwirkt und eingereicht hatten, um keine Arbeit suchen zu müssen, um damit in den Genuss von materieller Hilfe zu kommen.
2.
Die materielle Hilfe wird per sofort eingestellt.
3.
Ein Strafantrag wird geprüft.
B.
Gegen den Beschluss der Sozialkommission führten A. und B. Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Diese entschied am 5. August 2021:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Sozialkommission Q. vom 25. Januar 2021 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
C.
1.
Gegen Ziffer 3 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG erhoben A. und B. zusammen mit C., der diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vertreten hatte, am 1. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
2.
Rechtsspruch Ziff. 3 des Entscheides des Departementes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
2.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 3'542.50 zuzüglich CHF 56.20 Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 277.05 (total CHF 3'875.75) zu bezahlen.
2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'834.00 zuzüglich CHF 56.20 Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 222.55 (total CHF 3'112.75) zu bezahlen.
2.3. Subeventualiter sei die Sache für die Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
2.
Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 20. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
3.
Die Sozialkommission Q. äusserte sich in der Eingabe vom 20. September 2021 nicht zur Höhe der anwaltlichen Entschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Februar 2022 beraten und in der Folge auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.
Die Beschwerdeführer verlangen eine höhere Parteientschädigung als von der Vorinstanz zugesprochen (angefochtener Entscheid, Ziffer 3). Die Beschwerdestelle SPG hat die Sozialkommission Q. verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 bzw. dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zur Anfechtung der Parteientschädigung sind nur die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 befugt, nicht hingegen der Beschwerdeführer 2. Der Anspruch auf Parteikostenersatz steht den Verfahrensparteien selbst zu (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Dass die Parteientschädigung den Rechtsvertretern von Sozialhilfeempfängern oft direkt zugesprochen wird, hat praktische Gründe: Bei unterstützten Personen ist die Weiterleitung der Entschädigung an die Rechtsvertreter in der Regel nicht gewährleistet. Letztere werden durch die direkte Auszahlung vor möglichen Inkassorisiken geschützt. Eine Beschwerdebefugnis betreffend die Anfechtung der Höhe der Parteientschädigung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Die Beschwerdeführer verlangen eine höhere Parteientschädigung als von der Vorinstanz zugesprochen (angefochtener Entscheid, Ziffer 3). Die Beschwerdestelle SPG hat die Sozialkommission Q. verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 bzw. dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zur Anfechtung der Parteientschädigung sind nur die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 befugt, nicht hingegen der Beschwerdeführer 2. Der Anspruch auf Parteikostenersatz steht den Verfahrensparteien selbst zu (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Dass die Parteientschädigung den Rechtsvertretern von Sozialhilfeempfängern oft direkt zugesprochen wird, hat praktische Gründe: Bei unterstützten Personen ist die Weiterleitung der Entschädigung an die Rechtsvertreter in der Regel nicht gewährleistet. Letztere werden durch die direkte Auszahlung vor möglichen Inkassorisiken geschützt. Eine Beschwerdebefugnis betreffend die Anfechtung der Höhe der Parteientschädigung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist in Bezug auf die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 einzutreten.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt
werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191 ff.).
Die Vorinstanz bestimmte – ausgehend von der eingestellten materiellen Hilfe für die Unterstützungseinheit während der Dauer eines Jahres (12 x Fr. 3'221.00) – einen Streitwert von Fr. 38'652.00 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Diese Streitwertberechnung entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei wiederkehrenden und in der Dauer unbestimmten Leistungen in der Regel auf 12 Monate abzustellen ist (vgl. AGVE 2007, S. 193). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für ein durchschnittliches, vollständig durchgeführtes Verfahren ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'750.00.
1.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 haben vor der Vorinstanz zunächst eine Laieneingabe als Beschwerde eingereicht, die 3 Seiten umfasste (Vorakten des DSG 1 ff.). Angeblich wurden sie dabei durch eine "Beratungsstelle" unterstützt; für den weiteren Verlauf des Verfahrens ersuchten sie um unentgeltliche Vertretung (Vorakten des DGS 3). Nach dem Beizug des Rechtsvertreters (dem Beschwerdeführer 2) und der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung durch die Vorinstanz (Vorakten des DGS 54) verfasste dieser die Replik/Stellungnahme vom 29. April 2021 mit einem Umfang von 16 Seiten (Vorakten des DGS 55 ff.).
Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die in der Replik gemachten Ausführungen seien grösstenteils nicht notwendig gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Der Rechtsvertreter konnte erst im Hinblick auf die Replik tätig werden. In der Beschwerdeschrift hatten die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 in erster Linie dargelegt, dass sie über keine Mittel verfügten, und Berichte ihres Hausarztes zitiert, die sich zu ihrer Arbeitsfähigkeit äusserten. Weiter verwiesen sie auf eine Stellungnahme des Hausarztes, worin dieser den Vorwurf zurückwies, Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt zu haben (Vorakten des DGS 1 ff.). Angesichts der drohenden Einstellung der materiellen Hilfe war es gerechtfertigt, dass sich der Rechtsvertreter in der Replik nicht nur mit der Beschwerdeantwort der Sozialkommission vom 22. März 2021 (Vorakten des DGS 41 ff.) auseinandersetzte, sondern den Standpunkt der Beschwerdeführer nochmals eingehend darlegte. In Anbetracht der laienhaften und rudimentären Beschwerdeschrift gehörte die Abfassung einer ausführlichen Replik zu den notwendigen und üblichen Leistungen des Anwalts (vgl. § 2 AnwT). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 erweist sich daher als zu tief. Es rechtfertigt sich, dem Rechtsvertreter etwa zwei Drittel des Honorars für ein vollständig durchgeführtes Verfahren zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass zwar im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Erstellung einer Rechtsschrift die üblichen Aufwendungen entstanden, aufgrund des späten Beizugs aber für Instruktion, Korrespondenz und Telefongespräche tendenziell weniger Aufwand anfiel. Zudem erfolgte keine weitere Rechtsschrift und fand keine Verhandlung statt. Im Ergebnis ergibt sich für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'500.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
1.3. Das in der Kostennote des Beschwerdeführers 2 ausgewiesene Honorar von Fr. 3'875.75 wäre für ein vollständig durchgeführtes Verfahren in etwa angebracht gewesen, erweist sich aber vorliegend als überhöht (vgl. Beschwerdebeilage 10; vorne Erw. 1.2). Soweit auf den AnwT verwiesen wird, lässt die Kostennote ausser Acht, dass Rechtsanwalt C. erst im Hinblick auf den zweiten Schriftenwechsel tätig wurde. Im Übrigen ist es nicht tarifkonform, ausschliesslich auf den Zeitaufwand abzustellen. Im Hinblick auf die Festlegung der Parteientschädigung war die Vorinstanz nicht gehalten, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 eine Kostennote einzuholen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7); es wurde kein Honorar aus unentgeltlicher Rechtsvertretung zugesprochen (vgl. § 12 AnwT).
2.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
III.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt vollumfänglich. Die Beschwerdeführer
1.1 und 1.2 erreichen eine Erhöhung ihrer Parteientschädigung vor der Vorinstanz um Fr. 1'500.00 (anstatt um Fr. 2'875.75). Damit obsiegen sie in etwa zur Hälfte und haben in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG – entsprechend dem Verfahrensausgang – ebenfalls einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 sowie dem Beschwerdeführer 2 je einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Den Vorinstanzen sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
1.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist ihnen zu gewähren, da sie mittellos sind und ihr Begehren – wie die teilweise Gutheissung zeigt – nicht aussichtslos ist.
1.3. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
2.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang und nach der Verrechnung der Parteikostenanteile besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihnen zu gewähren, da sie mittellos sind, ihr Begehren sich nicht als aussichtslos erweist und die sich stellenden Fragen den Beizug einer Anwältin rechtfertigten (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).
2.3. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Parteientschädigung (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.315/317 vom 16. Februar 2022, Erw. III/2; vorne Erw. II/1.1). Angesichts des Streitwerts von
Fr. 2'875.75 sowie des geringeren Aufwands und des beschränkten Prozessstoffs ist das Honorar kostendeckend auf Fr. 1'100.00 festzulegen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 i.V.m. § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT). Von der Entschädigung entfällt lediglich die Hälfte auf die Beschwerdeführer 1.1 und
1.2. Die Parteikosten des Beschwerdeführers 2 können nicht über die unentgeltliche Rechtsvertretung ersetzt werden. Somit ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 550.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Honorarnote vom 16. Februar 2022 stellt auf den Zeitaufwand ab und ist nicht streitwertabhängig. Der Stundenansatz von Fr. 250.00 ist zu hoch. Die Rechnung erweist sich angesichts des beschränkten Prozessstoffs und der finanziellen Bedeutung der Streitigkeit als überhöht.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 5. August 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt:
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstehenden Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 153.00, gesamthaft Fr. 1'153.00, sind von den Beschwerdeführern
1.1 und 1.2 einerseits und vom Beschwerdeführer 2 andererseits je zu ¼ mit Fr. 288.25 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
Der den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 auferlegte Betrag geht zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer 1.1 und
1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 550.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Sozialkommission Q. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 18. Februar 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier