WBE.2021.323
WBE.2021.323 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-31
31. Mai 2022Deutsch9 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.323 / or / we (3-RV.2020.134) Art. 33 Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch M.A. HSG...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.323 / or / we (3-RV.2020.134) Art. 33
Urteil vom 31. Mai 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden
gegen
Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau
Gemeinderat X._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018
Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Juni 2021
Sachverhalt
A.
1.
Die Steuerkommission X. veranlagte A. mit Verfügung vom 20. April 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'700.00. Der Veranlagung lagen zahlreiche Abweichungen von der Selbstdeklaration zu Grunde.
B.
Die von A. gegen die Veranlagung erhobene Einsprache hiess die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 31. August 2020 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 61'233.00 fest.
C.
Über den am 21. September 2020 erhobenen Rekurs von A. urteilte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 24. Juni 2021:
1.
Der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission X. zurückgewiesen.
2.
Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, zu 50 % mit CHF 272.50 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 325.00 (inkl. 7.7 % MWST) ausgerichtet.
D.
1.
Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1.
Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2.
Es sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, 3-RV.2020 (P 110) vom 24. Juni 2021 (im Sinne der Erwägungen) aufzuheben in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs.
3.
Es seien in reformatorischem Entscheid die Kosten des Rekursverfahrens vor Spezialverwaltungsgericht von Fr. 545.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Rekurrentin (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) eine Parteikostenentschädigung von Fr. 650.00 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten. Eventualiter sei die Sache kassatorisch zu neuem Entscheid und Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten im Sinne der Erwägungen an das Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und 7,7 % MWST).
5.
(Im Verfahren) Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es seien sämtliche Akten der Vorvorinstanz betreffend die Steuerjahre 2018 und 2017 und 2016 beizuziehen.
2.
Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 6. September 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Während das Kantonale Steueramt (KStA) in seiner Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete der Gemeinderat X. am 4. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall 31. Mai 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.
II.
1.
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ihrer Rechtsbegehren den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie den Beizug sämtlicher in Bezug auf sie vorhandenen Steuerakten betreffend die Steuerjahre 2016 bis und mit 2018.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Steuerakten 2018) von Amtes wegen beigezogen. Ein entsprechender Antrag ist folglich hinfällig. Im Übrigen dreht sich der vorliegende Rechtsstreit einzig um die Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Hierzu lässt sich aus den Steuerakten der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2016 und 2017 kein Rückschluss ziehen, weshalb der Antrag auf Aktenbeizug insgesamt abzuweisen ist.
2.
2.1. Wie erwähnt, stellt sich hier einzig die Frage nach der korrekten Verlegung der Verfahrenskosten sowie der Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zu entrichtenden Parteikostenentschädigung.
2.2. Die Vorinstanz kam in materieller Hinsicht zum Schluss, die Angelegenheit sei an die Steuerkommission X. zurückzuweisen, damit diese prüfen könne, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2018 zum Abzug gebrachten Kosten für Phytotherapie und Akupunktur abzugsfähige Kosten für Alternativmedizin gemäss Ziff. 3.2.4 des Kreisschreibens Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August 2005 darstellten. Im Rahmen dieser Rückweisung habe die Steuerkommission X. der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit einzuräumen, Belege einzureichen, damit sie, wie von ihr in der Replik geltend gemacht, nachweisen könne, dass sie tatsächlich (auch) vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 an der Z-Strasse 1 in Y. gearbeitet habe und ihr deshalb auch für diesen Zeitraum ein entsprechender Fahrkostenabzug gewährt werden müsse.
2.3. Wie die Vorinstanz in Erw. 6.1 zutreffend festhielt, handelt es sich bei ihrem Entscheid um eine Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang. In einer solchen Konstellation wird – wie die Vorinstanz ebenfalls erkannte – sowohl im kantonalen Verwaltungsjustizverfahren als auch vor Bundesgericht für die Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss vom Obsiegen der das Rechtsmittel erhebenden Partei ausgegangen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021, Erw. 7; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.112 vom 4. Juli 2019, Erw. III; Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2021.20 vom 20. Januar 2022, Erw. 7.1).
Nichtsdestotrotz auferlegte die Vorinstanz die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zur Bezahlung und richtete ihr lediglich 50 % der insgesamt auf Fr. 650.00 festgesetzten Parteientschädigung aus. Dieses Vorgehen widerspricht der zitierten und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst ausgeführten Praxis. Gründe, welche ein Abweichen von der praxisgemässen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ausnahmsweise rechtfertigen würden, werden von der Vorinstanz keine genannt und sind denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beantragt damit zu Recht, von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich befreit zu werden und die auf Fr. 650.00 festgesetzte Parteientschädigung im vollen Betrag ausbezahlt zu erhalten.
2.4. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist – mit Ausnahme des Antrags auf Aktenbeizug (vgl. vorne Erw. II/1.) – gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und wie folgt abzuändern
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, sind auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Es wird eine Parteientschädigung von CHF 650.00 (inkl. 7.7 % MWST) ausgerichtet.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).
Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vollumfänglich, weshalb die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Das Kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführerin antragsgemäss auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Entschädigung bei einem Streitwert von bis Fr. 20'000.00 in der Grössenordnung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren wird in der Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand ein Rechtsmittelabzug von 50 – 100 % des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags berücksichtigt (§ 8 AnwT). Vorliegend erweist sich für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2020.134 vom 24. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufgehoben und wie folgt abgeändert:
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, sind auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Es wird eine Parteientschädigung von CHF 650.00 (inkl. 7.7 % MWST) ausgerichtet.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteikosten in Höhe von Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.
Zustellung an: Beschwerdeführerin (Vertreter) das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung
Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 31. Mai 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Berger Ruth