WBE.2021.338
WBE.2021.338 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-02-14
14. Februar 2022Deutsch32 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.338 / nb / jb (DVIRD.21.12) Art. 17 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- A._____ führer vertreten dur...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2021.338 / nb / jb (DVIRD.21.12) Art. 17
Urteil vom 14. Februar 2022
Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juni 2021
Sachverhalt
A.
1.
A., geboren am […] 1973, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am […] 2016. Ihm gegenüber wurden bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:
29.09.2016 Verwarnung (Geschwindigkeitsüberschreitung)
2.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A. für vier Monate ab dem 12. März 2021 bis und mit dem 11. Juli 2021. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
Rechtsüberholen auf Autobahn Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Distanz ca. 1'200 m, Geschwindigkeit ca. 95 - 100 km/h, Abstand 8 - maximal
12 m, in Sekunden: 0.46)
Begangen am: 23. Juni 2020 in Dättwil, Autobahn A1 (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2021 liess A., vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
Die Verfügung vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben und die Entzugsdauer sei auf 3 Monate festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Am 14. Juni 2021 entschied das DVI:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 145.80, zusammen Fr. 1'145.80, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den ihm am 30. Juli 2021 während den Gerichtsferien zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Yann Moor, mit Eingabe vom 14. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl. MwSt.) der Staatskasse.
2.
Am 1. Oktober 2021 gingen die von der Staatsanwaltschaft Baden angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 23. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter grundsätzlichem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.
4.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
3.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Der Beschwerdeführer fuhr am 23. Juni 2020 in Dättwil AG, Autobahn A1, um ca. 13.50 Uhr, mit seinem Motorrad auf dem Überholstreifen und schwenkte, nachdem er auf die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug aufgeschlossen war, auf dem Gemeindegebiet Baden-Dättwil nach rechts auf den Normalstreifen aus und erhöhte sogleich die Geschwindigkeit sukzessiv. Er fuhr rechts vorbei und bog wieder auf den Überholstreifen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020).
Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1, Fahrbahn ZH, auf dem Überholstreifen während einer Distanz von ca. 1'200 Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca. 95-100 km/h und einem geschätzten Abstand von lediglich 8 - maximal 12 Meter hinter einem Personenwagen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020).
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23. Juni 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. September 2020 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1. Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an den im jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung. Soweit des Weiteren ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2021 bleibt jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation des Strassenverkehrsamtes und der Vorinstanz als schwere Widerhandlung einverstanden ist.
2.2. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; 119 Ib 158, Erw. 3c). Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteile des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 2.2 und 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020, Erw. 3.2).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Baden ausschliesslich aufgrund der Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer
keine gerichtliche Beurteilung verlangt. Die Staatsanwaltschaft Baden hat – soweit aus den Akten ersichtlich – keine zusätzlichen Abklärungen getroffen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend bekannt. Die Verwaltungsbehörde ist deshalb in ihrer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich frei. Die strafrechtliche Sanktionierung gibt somit nicht ohne Weiteres auch die anzuordnende Verwaltungsmassnahme vor.
2.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Strafbehörde steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer infolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt hat. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen, wobei die Mindestentzugsdauer drei Monate beträgt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Zusätzlich hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine weitere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholens ebenfalls eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorzuwerfen ist und welche administrativrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren bzw. ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat aufgrund der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu Recht erfolgte.
3.
3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine schwere Verletzung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Es bedarf sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, S. 4489). Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet und liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.1 und 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens.
3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht setzt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine durch Verletzung von Verkehrsregeln hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei die erhöhte abstrakte Gefahr die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" voraussetzt (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Dabei ist "ernstliche" Gefahr gleichbedeutend mit "grosser" Gefahr oder "schwerer" Gefährdung. Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nach Art. 16a ff. SVG ist die abstrakte Gefährdung massgebend. Das heisst, die Regelverletzung durch den Fahrzeugführer muss typischerweise – nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung – geeignet sein, eine ernstliche bzw. grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Ernstlich ist die Gefahr dann, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Entscheidend ist dabei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung: Ist diese als hoch einzustufen, liegt ein sehr gefährliches Verhalten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 8 zu Art. 16c SVG).
3.2.2. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um
eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt dabei eine erhöht abstrakte Gefährdung dar. Begründet wird dies mit der Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Lenker, die durch die von rechts nahenden Fahrzeuge hervorgerufen werden können, wie beispielsweise brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt werden oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten, auf die rechte Spur zu wechseln (BGE 142 IV 93, Erw. 3.2 mit Hinweisen; 126 IV 192, Erw. 3). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV enthalten, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV ausdrücklich untersagt. Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten (vgl. BGE 126 IV 192, Erw. 2a).
Auch nach neuerer Rechtsprechung stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar. Präzisiert hat das Bundesgericht hingegen seine Definition von Kolonnenverkehr. Dazu führt es aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort (BGE 142 IV 93, Erw. 4.2.2).
3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begangen hat. Die Einstufung als schwere Widerhandlung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers aus einem klaren Ausschwenken und Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehr bestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivem Rechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle. Stattdessen sei der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit (ca. 80 km/h) gefahren, habe das zivile Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahn überholt und kurz darauf die Geschwindigkeit sukzessiv erhöht, um das Fahrzeug zu überholen. Danach sei er auf einen langsamer fahrenden Verkehrsteilnehmer aufgefahren, sodass er anschliessend wieder auf den Überholstreifen gewechselt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht relevant, dass das Überholmanöver bei guten Sichtverhältnissen, flüssigem Verkehr und trockenem Boden stattgefunden habe, da mögliche Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auf das unerwartete Überholmanöver des Beschwerdeführers weniger von den äusseren Bedingungen, sondern vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit dem sie eigentlich nicht hätten rechnen müssen, abhänge. Weiter sei – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – für die Annahme einer schweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine erhöht abstrakte Gefährdung, wie sie beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Die zweite Verfehlung des Rechtsüberholens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits für sich alleine eine schwere Widerhandlung darstelle, sei somit massnahmeverschärfend zu gewichten (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).
3.3.2. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht explizit das Vorliegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, er bringt jedoch vor, dass die Verfehlung aufgrund des Rechtsüberholens insgesamt nur gering wiege. Dafür stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt des besagten Vorfalls sehr gute äussere Witterungsbedingungen geherrscht hätten und sich das Ereignis tagsüber ereignet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringer als diejenige eines Personen- oder gar Lastwagens sei. Ebenfalls nicht zu hören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhänge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreaktionen hätten. So wäre bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen viel eher eine Fehlreaktion und damit eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer denkbar, als es bei guten Sicht- und Witterungsbedingungen der Fall sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 5 ff.).
3.4. Die Vorinstanz stützt sich betreffend Verkehrsgefährdung zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle. Zudem hält die Vorinstanz im angefochten Entscheid fest, dass entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers für die Annahme einer schweren Widerhandlung eine erhöht abstrakte Gefährdung genüge, wie sie gemäss Rechtsprechung beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nicht erforderlich. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, es liege kein Fall des Rechtüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die guten Sicht- und Witterungsbedingungen betrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern diese äusseren Bedingungen beim Rechtsüberholen nicht im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3c). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass die erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit beim Rechtsüberholen auf die Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Fahrzeuglenker zurückzuführen ist. Dass die Sicht- und Witterungsbedingungen keine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Gefährdung durch Rechtsüberholen einnehmen, wird unter anderem durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 verdeutlicht, indem das Bundesgericht auf das Vorbringen betreffend Sichtund Witterungsbedingungen nicht weiter einging und stattdessen die gefährlichen Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers auf das überraschende Überholmanöver hervorhob. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefährdung im vorliegenden Fall als weniger gravierend eingestuft werden könnte, indem das Rechtsüberholen von einem Motorrad vorgenommen wurde. Gefährliche Fehlreaktionen der anderen Fahrzeuglenker auf der Autobahn können genauso gut durch ein rechts überholendes Motorrad ausgelöst werden. So ist beispielsweise ein brüskes Bremsen des überholten Fahrzeuglenkers nicht weniger wahrscheinlich, wenn er von einem verbotenen Überholmanöver eines Motorrads überrascht wird, anstatt von einem rechts überholenden Personenwagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Motorradfahrer durch das unzulässige Rechtsüberholen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko bestand. Aus den genannten Gründen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer erhöhten abstrakten Verkehrsgefährdung bzw. einer schweren Gefährdung auszugehen.
3.5. 3.5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt zudem ein Verschulden des Fahrzeugführers voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG setzt in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
3.5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sei sich bewusst gewesen, dass er bei dieser Fahrweise (Rechtsüberholen) eine Gefahr geschaffen habe (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Juni 2020, S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen, was er im Übrigen nicht bestreitet. Das Verschulden wiegt demnach schwer.
3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln infolge Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.
4.
4.1. Weiter ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Entzugsdauer umstritten. Während die Vorinstanz die Entzugsdauer von vier
Monaten als angemessen und sachlich gerechtfertigt erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Nachfolgend ist deshalb die Angemessenheit der verfügten Entzugsdauer zu prüfen.
4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand auf einer Distanz von 1'200 Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 - 100 km/h und einem Abstand von 8 - 12 Meter die schwerere der beiden Tathandlungen sei. Das Strassenverkehrsamt habe diese Handlung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eingestuft, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werde. Aufgrund des zuvor begangenen widerrechtlichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer von drei auf vier Monate erhöht. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers sei diese zweite Verfehlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) somit massnahmeverschärfend zu gewichten. Ferner sei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal eine Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts begangen habe (Geschwindigkeitsüberschreitung), für welche er am 29. September 2016 verwarnt worden sei. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei somit leicht getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, könne mangels der unzureichend dargelegten beruflichen Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden. In Würdigung sämtlicher Zumessungskriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate als angemessen und sachlich gerechtfertigt.
4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die vorinstanzliche Handhabung des Asperationsprinzips eine Rechtsverletzung darstelle und die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zwingend Eingang in die Gesamtwürdigung zu finden habe. Die Verfehlung des Rechtsüberholens wiege insgesamt nur gering. Zudem müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen. Auch sei die am 29. September 2016 ausgesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang und der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht als massnahmeschärfend zu qualifizieren. Darüber hinaus sei aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers bei Annahme einer viermonatigen Entzugsdauer eine Reduktion der Entzugsdauer um einen Monat vorzunehmen.
5.
5.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der automobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer, welche vorliegend drei Monaten entspricht (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), darf jedoch nicht unterschritten werden. Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173, Erw. 4b; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 28 zu Art. 16 SVG). Den Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 16 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 3.1).
5.2. Begeht ein Fahrzeuglenker mehrere Widerhandlungen und verwirklicht auf diese Weise mehrere Entzugsgründe, so findet für die Bemessung der Entzugsdauer Art. 49 StGB analoge Anwendung (BGE 124 II 39, Erw. 3b [zu Art. 68 aStGB]; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Der Normzweck besteht darin, den Täter nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen (BGE 124 II 39, Erw. 3c). Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 118c zu Art. 49 StGB). Für das nachfolgende Administrativverfahren bedeutet dies, dass nicht etwa für jede einzelne der begangenen Widerhandlungen eine Entzugsdauer festzusetzen ist. Vielmehr ist eine "Gesamtwürdigung" vorzunehmen und eine Gesamtmassnahme anzuordnen. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausweisentzugs ist von der schwersten Verfehlung auszugehen unter Beachtung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Die weiteren Verkehrsregelverletzungen sind entsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (BGE 124 II 39, Erw. 3; 116 Ib 151, Erw. 3c; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG).
5.2.1. Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass echte Konkurrenz vorliegt. Eine solche kann entfallen, wenn mehrere Einzelakte zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 49 StGB). Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, Erw. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018, Erw. 2.3).
5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Handhabung des Asperationsprinzips stelle eine Rechtsverletzung dar. Es handle sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle (Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) und somit um eine Handlungseinheit. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 4 und 7). Diese Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zwar wurden die Verkehrsregelverletzungen vom Beschwerdeführer während derselben Fahrt unmittelbar nacheinander begangen, weshalb ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bejaht werden kann. Indem die Vorinstanz aber von mehreren Entzugsgründen ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3a, 3c und 4), nimmt sie an, es habe kein einheitlicher Willensakt vorgelegen und daher kein einheitliches Tatgeschehen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt und wie auch auf der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Aargau zu sehen ist, überholte der Beschwerdeführer die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug zuerst rechts und fuhr im Anschluss daran auf dem Überholstreifen mit ungenügendem Abstand hinter einem Personenwagen her. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das verbotene Rechtsüberholen die Möglichkeit hatte mit genügendem Abstand hinter dem vorausfahrenden Personenwagen herzufahren. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer nach dem Überholmanöver problemlos mit genügendem Abstand weiterfahren können und entschied sich daher neu, den Abstand nicht einzuhalten, weshalb kein einheitlicher Willensakt vorlag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Verhalten somit nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Rechtsprechung bei einer natürlichen Handlungseinheit die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte nicht allein entscheidend ist.
5.3. Vorliegend kommt die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat somit mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Rechtsüberholen auf der Autobahn sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren). Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer stufen das Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand als die schwerere der beiden Tathandlungen ein (angefochtener Entscheid, Erw. III/3b; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 7). Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, welche isoliert betrachtet, zu einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Indem der Beschwerdeführer zusätzlich eine weitere Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen begangen hat, welche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist (siehe vorne Erw. 3.6), muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zwingend erhöht werden. Der Beschwerdeführer geht deshalb fehl, wenn er annimmt, dass die beiden Verfehlungen isoliert betrachtet in analoger Anwendung des Asperationsprinzips nur eine Entzugsdauer von drei Monaten zur Folge haben dürfen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 10). Vielmehr rechtfertigt sich bereits aufgrund der beiden begangenen schweren Widerhandlungen in Anwendung des Asperationsprinzips – ungeachtet der weiteren Zumessungskriterien – eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung in der Regel monatsweise erfolgt (vgl. BGE 123 II 572, Erw. 2c).
5.4. Neben der Anwendung des Asperationsprinzips und der Schwere der begangenen Widerhandlungen begründet die Vorinstanz die Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate mit dem leicht getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. III/3d und 4). Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer dessen Berücksichtigung, indem er geltend macht, die am 29. September 2016 ausgesprochene Verwarnung habe keinen sachlichen Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen. Zudem nehme die Verwarnung keinen Einfluss auf die Kaskadenordnung in Art. 16c Abs. 2 SVG und hätte auch im Rahmen einer leichten Widerhandlung des Beschwerdeführers aufgrund der bereits verstrichenen zwei Jahre keinen Führerausweisentzug zur Folge gehabt (Art. 16a Abs. 3 SVG). Folglich sei die damals ausgesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 8).
5.4.1. Der Leumund als Motorfahrzeugführer stellt ein weiteres Bemessungskriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung von Art. 16 Abs. 3 SVG dar. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war. Administrativmassnahmen, die nicht wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften angeordnet worden sind, fallen ausser Betracht. Zu den Administrativmassnahmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken, zählen u.a. auch Verwarnungen (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 122 f. zu Art. 16 SVG). Ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist lediglich Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21, Erw. 1b). Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitliche Begrenzung vor (RÜTSCHE, a.a.O., N. 126 zu Art. 16 SVG).
5.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen. Insbesondere zählen auch Verwarnungen zu den Administrativmassnahmen, welche nach Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken. Vorliegend ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers durch eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belastet. Für die Berücksichtigung dieser Verwarnung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der sachliche Zusammenhang zu den aktuellen Verkehrsregelverletzungen entscheidend, sondern, dass er mit der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls eine Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Zudem hilft der Hinweis auf die Kaskadenordnung in Art. 16c Abs. 2 SVG dem Beschwerdeführer nicht. Auch wenn die Verwarnung vorliegend keinen Einfluss auf die Bestimmung der Mindestentzugsdauer hat, ist sie unter dem Aspekt des automobilistischen Leumunds zweifellos zu berücksichtigen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den leicht getrübten Leumund des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprinzips zwingend ist. Die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um lediglich einen Monat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als mild zu beurteilen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 48 VRPG) erübrigt sich jedoch die Prüfung, ob eine höhere Entzugsdauer angemessen ist.
5.5. Schliesslich ist bei der Bemessung der Entzugsdauer die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen
(BGE 128 II 285). Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (RÜTSCHE, a.a.O., N. 127 zu Art. 16 SVG; BGE 105 Ib 255, Erw. 2b). Die blosse Angewiesenheit auf ein Fahrzeug zu Berufszwecken genügt dabei nicht, um eine Notwendigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG darzutun. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Fahrzeugführer in einem überdurchschnittlichen Masse der Benützung eines Fahrzeugs bedarf. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Gegensatz zu Lenkern, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg und gelegentlich auch während der Arbeitszeit benützen, eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit besteht. Eine ausgeprägte Angewiesenheit liegt vor, wenn die Berufsausübung durch den Ausweisentzug verunmöglicht (z.B. bei einem Taxichauffeur) oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert (z.B. bei erheblichen Erwerbseinbussen) wird. Je grösser die berufliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ist, desto eher ist sie geeignet, eine Reduktion der Entzugsdauer zu bewirken (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 198 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. So "gibt es nicht bloss Fahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist" (BGE 123 II 572, Erw. 2c). Deshalb ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (RÜTSCHE, a.a.O., N. 128 zu Art. 16 SVG).
5.5.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, führe jedoch nicht weiter aus, inwiefern dies der Fall sei. Auch habe er bei der Kurzbefragung durch die Polizei verweigert, Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen. Der Einwand könne daher nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3e).
5.5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, dass er als Angestellter seinen Führerausweis
zwingend beruflich benötige, weshalb von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen sei. Daher sei, selbst bei einer nicht zu erwartenden Ahndung der zwei Fälle mit einem Ausweisentzug von vier Monaten, die Entzugsdauer aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers auf drei Monate zu reduzieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 9).
5.5.3. Der Beschwerdeführer legt auch vor Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern er beruflich den Führerausweis zwingend benötigt. Damit bringt er nicht substantiiert vor, weshalb er im Sinne der dargelegten Rechtsprechung aus beruflichen Gründen in besonderer Weise darauf angewiesen ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer belässt es somit lediglich bei der Behauptung, dass er den Führerausweis für seinen Beruf zwingend benötigt und daher von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen sei. Selbst bei Verfahren, bei denen die Untersuchungsmaxime gilt, obliegt dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, namentlich für Tatsachen, welche er besser kennt. In diesem Sinne entbindet die Untersuchungsmaxime den Beschwerdeführer nicht von der Substantiierungslast. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren tatbestands- und beweismässig darlegen müssen, weshalb die berufliche Angewiesenheit und die damit einhergehende Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 165 zu § 38 aVRPG).
Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut Gelegenheit gehabt, darzulegen und zu beweisen, inwiefern er beruflich zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist. Indem er dies unterlässt, ist er seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Überdies hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, durch den Nachweis eines erfolgreich besuchten bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren, wodurch er die Auswirkungen des Entzugs auf seinen beruflichen Alltag hätte minimieren können (angefochtener Entscheid, Erw. III/3e; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2021, S. 2).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der zwei schwerwiegenden Verkehrsgefährdungen und des jeweils schweren Verschuldens, des Asperationspinzips sowie des leicht getrübten automobilistischen Leumunds die Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten auf eine Gesamtentzugsdauer von vier Monaten am untersten Rahmen der gesetzlichen Vorgabe und damit als sachlich gerechtfertigt und angemessen erscheint. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 1'568.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau
Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Baden
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 14. Februar 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Bauhofer Bühler