WBE.2021.346
WBE.2021.346 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch59 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.346 / ak / we ZEMIS [***]; (E.2021.005) Art. 18 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Kuhn Beschwerde- A._____, von d...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.346 / ak / we ZEMIS [***]; (E.2021.005) Art. 18
Urteil vom 28. März 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Kuhn
Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 17. August 2021
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer heiratete am 11. November 2015 in der Türkei die damals in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B. (heute C.; geb. 1976; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 57, 81). In der Folge reiste er am 2. September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 9. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, welche nach mehrmaliger Verlängerung zuletzt bis zum 30. September 2020 gültig war (MI-act. 189, 198, 244, 255).
Am 19. Juni 2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. in der Türkei geschieden (MI-act. 267, 292; vgl. auch MI-act. 281 ff.). Jedenfalls seit dem 15. August 2019 verfügt Letztere über das Schweizer Bürgerrecht (MI-act. 342). Den Angaben von C. zufolge nahmen der Beschwerdeführer und sie ihre Beziehung nach der Scheidung nochmals auf. Am 20. Dezember 2019 habe sie ihn dann definitiv verlassen, wobei sie sich zwischenzeitlich bei ihrer Mutter aufgehalten und ihm die gemeinsame Wohnung überlassen habe (MI-act. 267). Am 2. Januar 2020 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus (MI-act. 269).
Am 26. Juni 2020 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei die in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige D. (heute E.; geb. 1985; MI-act. 291, 373, 375, 410).
Mit Schreiben vom 28. September 2020 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (MI-act. 297 ff.). Dieser nahm mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 Stellung und bestätigte, dass er seit dem Vorjahr nicht mehr mit C. zusammenlebe (MI-act. 300).
Am [***]. Oktober 2020 kam der gemeinsame Sohn F. des Beschwerdeführers und der C. zur Welt, welcher wie seine Mutter Schweizer ist und dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer am 4. November 2020 anerkannt hat (MI-act. 312 f., 343).
Am [***]. November 2020 kam sodann der gemeinsame Sohn G. des Beschwerdeführers und der E. in Deutschland zur Welt (MI-act. 372).
Am 7. Dezember 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. September 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 315 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 328 ff.).
Mit E-Mail vom 20. April 2021 gab E. gegenüber dem MIKA an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2020 in Deutschland angemeldet und habe dort gearbeitet; sie habe sich nun aber von ihm getrennt (MI-act. 371). Mit E-Mail an das MIKA vom 21. April 2021 teilte sodann C. mit, der Beschwerdeführer sei "seit Januar wieder in der Schweiz", "weil er sein[en] Aufenthalt nicht verlieren" wolle (MI-act. 375).
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 369 f., 378, 401), in deren Zuge der Beschwerdeführer mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 25. Juni 2021 zur Sache Stellung nahm und aufforderungsgemäss diverse Unterlagen einreichte (MI-act. 409 ff.), erliess die Vorinstanz am 17. August 2021 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.):
Rechtsbegehren
1.
Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheides des Beschwerdegegners vom 17. August 2021 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ordentlich zu verlängern und dementsprechend von einer Wegweisung abzusehen.
2.
Alles unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensantrag
3.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 40, 44).
Mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 gab das Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Aargau (AWA) gegenüber dem MIKA an, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis April 2021 in Deutschland aufgehalten habe (act. 47). Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 sowie vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse weitere Unterlagen ein (act. 54 ff., 80 ff.); darunter eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zuhanden des AWA, in der er dessen Vorhaltungen bestreitet (act. 75 ff.), sowie der Entscheid des AWA vom 31. Januar 2022, mit dem die Abklärungen einstweilen eingestellt wurden (act. 82).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht
kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. September 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau hätten sich am 19. Juni 2019 scheiden lassen. Damit bestehe beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, könne der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es liege insgesamt keine derart enge Beziehung des Beschwerdeführers zu dessen Schweizer Sohn vor, dass von einem wichtigen persönlichen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden könne. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Seine Wegweisung aus der Schweiz würde einen äusserst einschneidenden Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinem Schweizer Sohn darstellen, welche seit dessen Geburt intensiv gelebt werde und sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eng sei. Insgesamt seien die privaten Interessen an seinem Verbleib höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig erwiesen und nicht vor Art. 8 Abs. 2 EMRK standhielten. Dies auch aufgrund der Vorgaben von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sowie von Art. 11 BV, welche zu berücksichtigen seien.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.
Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das bedeutet weder, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss, damit die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werden kann, noch, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes automatisch die Nichtverlängerung zur Folge hat (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zulässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen. Vielmehr hat dieser im Vergleich zu den in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründen von einem gewissen Gewicht zu sein.
Nach dem Gesagten setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus, wobei ein solcher entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann.
2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zulassungsgrund, welcher der Bewilligungserteilung zugrunde liegt. So werden Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behandlung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201], wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf. Fällt der Zulassungsgrund und damit der Aufenthaltszweck weg, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr ein. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, welcher zugleich einen Nichtverlängerungsgrund darstellt (vgl. zum Ganzen NÜSSLE, a.a.O., N. 11–13, 15 zu Art. 33; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE W ECK/VA-LERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlossen hat. Seinen wichtigsten Anwendungsbereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Person und ihrem ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert.
Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA.
2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt von der Art des Nichtverlängerungsgrundes sowie dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person ab.
2.4. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erweisen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht.
Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.
Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte.
Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1).
Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab September 2016 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer im Juni 2019 von seiner Ehefrau geschieden wurde (MI-act. 281 f.), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.
Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.4).
4.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, welche damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war und heute über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, wurde, wie bereits ausgeführt, am 19. Juni 2019 geschieden (MI-act. 281 f.). Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wenig hat er heute einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.
5.
5.1. 5.1.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
5.1.2. Die Erteilung einer originären (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft in einem zeitlichen Zusammenhang zur aufgelösten Familiengemeinschaft steht. Ist die gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG erteilte Bewilligung zwischenzeitlich erloschen, weil sich die betroffene ausländische Person ins Ausland abgemeldet (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) oder während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat (Art. 61 Abs. 2 AIG), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG nicht mehr zur Diskussion. Dies gilt sowohl bezüglich Art. 50 Abs. 1 als auch Abs. 2 AIG.
Im vorliegenden Fall bestehen zwar Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 bei seiner deutschen Ehefrau in Deutschland aufgehalten hatte und erst 2021 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist (MI-act. 371 und 375). Nachdem sich diese Anzeichen jedoch nicht erhärtet haben und das AWA entsprechende Abklärungen eingestellt hatte (act. 82), ist nicht erstellt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (siehe dazu hinten Erw. 5.3.5).
5.2. 5.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 VZAE).
Klarzustellen ist, dass mit Blick auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur die Zeit angerechnet wird, welche die Eheleute als solche – das heisst, bei bestehender formaler Ehe – in der Schweiz zusammengelebt haben. Ein Zusammenleben im Konkubinat ist hingegen nicht anrechenbar (BGE 140 II 345, Erw. 4.1; eingehend BGE 144 I 266, Erw. 2). Lebt ein Paar also bereits vor der Eheschliessung, ohne Eheschliessung oder – wie im Fall des Beschwerdeführers – nach rechtskräftiger Scheidung nochmals im Konkubinat zusammen, ist die entsprechende Zeit nicht an die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche dreijährige Ehedauer anzurechnen.
5.2.2. Vorliegend haben die früheren Eheleute von der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 2. September 2016 bis längstens zu ihrer Scheidung am 19. Juni 2019 – mithin während maximal zwei Jahren und knapp zehn Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Ihr nochmaliges Zusammenleben im Konkubinat bis Ende 2019 (siehe zum Ganzen vorne lit. A) ist unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu berücksichtigen.
5.2.3. Damit ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Betracht.
5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
5.3.2. 5.3.2.1. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt zusammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1), wobei die zitierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) – soweit relevant – mit den entsprechenden Bestimmungen des AIG in der hier anwendbaren Fassung übereinstimmen:
3.1.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe"
sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Weiterführung von Art. 13 lit. f BVO als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.).
3.1.2 Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II
1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilligungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien verselbständigt weiter bestehen, wobei für den späteren Erwerb der Niederlassungsberechtigung die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG gelten.
3.1.3 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem dann als "erforderlich" erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (so ausdrücklich die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754).
5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).
Im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten härtefallbegründenden Kriterien kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).
5.3.3. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen.
5.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 5). Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
5.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in der Türkei zu verneinen (act. 5 f.).
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Gemäss E-Mail des AWA zuhanden des MIKA vom 29. Oktober 2021 soll er zwischenzeitlich, von Juli 2020 bis Januar oder April 2021, seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. In diesem Sinne äusserten sich auch seine aktuelle Ehefrau, E., sowie seine frühere Schweizer Ehefrau, C., jeweils per E-Mail gegenüber dem MIKA (siehe zum Ganzen vorne lit. B f.). Indessen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (act. 16 f.) und insbesondere auch gegenüber dem AWA (act. 75 f.) substanziiert, in Deutschland gelebt und gearbeitet zu haben, worauf denn auch das AWA mit Entscheid vom 31. Januar 2022 die Abklärungen vorläufig einstellte und dazu festhielt, aufgrund der vorliegenden Abklärungsdokumente könne keine unrechtmässige Handlung des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden (act. 82). Dementsprechend ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich von einem gut fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. In den Jahren 2017 bis 2020 besuchte der Beschwerdeführer sodann mehrere Deutschkurse (MI-act. 301 ff.). Zu Beginn des letzten Kurses, der wegen der Covid-19Pandemie vorzeitig beendet werden musste, verfügte er gemäss Einschätzung der Kursleitung über mündliche Sprachkompetenzen auf Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen auf Referenzniveau A1 (MI-act. 303). Der Gemeinderat X. attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Protokoll vom 22. März 2021 im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe "ungenügende Deutschkenntnisse" (MI-act. 366). Seine frühere Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 7. Mai 2021 "aufgrund unüberbrückbarer sprachlicher Probleme" nieder (MI-act. 380). Weiter war der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz offenbar zunächst arbeitslos (MI-act. 192) und verfügte dann ab März 2018 über eine Temporärstelle als Reinigungsmitarbeiter (MI-act. 199, 222, 243, 245, 261). Eine anschliessende Stelle als Gerüstbauer scheint er im April 2019 verloren zu haben, worauf er bis Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder bezog (MI-act. 365; vgl. MI-act. 267, 300, 330, 371). Von März bis und mit Mai 2021 bezog er Sozialhilfe im Umfang von insgesamt von Fr. 4'572.00 (MI-act. 367, 398). Ab Ende März oder Anfang April 2021 war der Beschwerdeführer wieder als Gerüstbauer tätig (MI-act. 428 ff.), ab 11. August 2021 verfügte er über eine unbefristete Vollzeitstelle als Chauffeur (act. 30 ff.). Seit 1. Dezember 2021 ist er bei einer anderen Arbeitgeberin wiederum vollzeitlich als Chauffeur tätig (act. 67 f.). Per 27. Mai 2021 waren, soweit aus den Akten ersichtlich, zwei Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 8'374.35 gegen ihn registriert (MI-act. 432; vgl. auch MI-act. 254). Über die familiäre Beziehung zu seinem Schweizer Sohn (siehe nachfolgend Erw. 5.3.6) hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich oder werden in der Beschwerde vorgebracht – insbesondere auch nicht zum heute elfjährigen Sohn seiner früheren Schweizer Ehefrau aus deren früherer Partnerschaft, H., zu welchem er während der Beziehung mit der Kindsmutter ebenfalls eine enge Beziehung pflegte (MI-act. 157 f., 162 f., 166 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und H. keine schützenswerte Beziehung mehr bestehe (act. 8), wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers – der nach nicht substanziiert bestrittener
Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 6) und, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Türkei aufwuchs und sozialisiert wurde – bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Er bringt in seiner Beschwerde denn auch nichts Derartiges vor.
5.3.6. 5.3.6.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die familiäre Beziehung zu seinem Schweizer Sohn F. bilde einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache (siehe vorne Erw. 1.2).
5.3.6.2. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE).
Ein faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm gerichtlich eingeräumten oder zwischen den Eltern vereinbarten Besuchsrechts pflegen. Zu dessen Wahrnehmung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung entwickelt wurde, ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn der faktisch nicht obhutsinhabende Elternteil über das (gemeinsame) Sorgerecht verfügt, was seit dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) den gesetzlichen Regelfall darstellt. Ob mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gleichwohl von einer härtefallbegründenden Elter-Kind-Beziehung auszugehen ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. Dabei ist das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.1 f.; betr. gemeinsames Sorgerecht Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1 am Schluss).
Konkret hält das Bundesgericht dazu in Anlehnung an seine Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK
fest, dass das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib in der Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft zwecks Wahrnehmung des Besuchsrechts mit dem anwesenheitsberechtigen gemeinsamen Kind das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen vermag, wenn zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind eine (a) in affektiver und (b) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung besteht, (c) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen der betroffene Elternteil ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und (d) sich der betroffene Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.3, und 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2).
Bei genauer Betrachtung hält das Bundesgericht damit einzig fest, dass dem betroffenen Elternteil gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG der weitere Aufenthalt auf jeden Fall zu gestatten ist, wenn die Kriterien a–d allesamt erfüllt sind. Dies ist soweit unproblematisch. Den Umkehrschluss zu ziehen und den weiteren Aufenthalt zu verweigern, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, geht jedoch nicht an. Vielmehr ist in diesen Fällen in einem ersten Schritt zu klären, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtige persönliche Gründe [, die] einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" mit Blick auf die Beziehung zwischen einem ausreisepflichtigen Elternteil und in der Schweiz verbleibenden Kindern auszulegen ist, da die Pflege der Elter-Kind-Beziehung nur noch vom Ausland her erfolgen kann. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sich die betroffene Person tadellos verhalten hat. Bei nicht tadellosem Verhalten ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sodann zu klären, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz trotz wichtigem persönlichen Grund zu verweigern.
Bei der Beurteilung, ob einem Elternteil aufgrund der Beziehung zum anwesenheitsberechtigen Kind der weitere Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten ist, ist dem Kindswohl Rechnung zu tragen und namentlich das grundlegende Interesse des Kindes zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 3 KRK; Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.).
In Bezug auf die genannten Kriterien a–d ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
a) Das Erfordernis der engen affektiven Beziehung ist im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung das zentrale Element bei der Beurteilung, ob ein wichtiger persönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Besteht keine enge affektive Beziehung, liegt mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung auch kein wichtiger persönlicher Grund vor. Eine enge affektive Beziehung ist grundsätzlich als gegeben zu betrachten, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die migrationsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts beziffert ein übliches Besuchsrecht – für die Westschweiz – auf "jedes zweite Wochenende und zwei Wochen während der Hälfte der Ferien" (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1). In einem Deutschschweizer (Aargauer) Fall, in welchem der wegzuweisende Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem dreijährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind geltend machte, bezifferte das Gericht ein übliches Besuchsrecht sodann auf "mindestens jedes zweite Wochenende" (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022, Erw. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die zivilgerichtliche Praxis in der deutschsprachigen Schweiz tendiert in diesbezüglich strittigen Fällen zu einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen bei Schulkindern bzw. zu einem Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat bei Kleinkindern (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 15 zu Art. 273 mit Hinweisen). Aus migrationsrechtlicher Sicht massgebend ist jeweils das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht und nicht allein die formelle Tragweite der gerichtlichen Anordnungen bzw. der Abmachungen der Eltern hinsichtlich Obhut und Besuchsrecht oder gar die elterliche Sorge, welche heute regelhaft beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Das heisst, der tatsächliche Kontakt muss hinsichtlich seines Umfangs einem üblichen Besuchsrecht entsprechen. Weiter ist von Bedeutung, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315, Erw. 2.5).
b) Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Elter-Kind-Beziehung liegt jedenfalls dann vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Dabei können neben den Geld- auch tatsächlich erbrachte Naturalleistungen (insbesondere Betreuungsleistungen) eine wesentliche Rolle spielen (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Kommt ein Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind in vorwerfbarer Weise nicht nach, ist ihm eine enge Elter-Kind-Beziehung in der Regel abzusprechen und besteht mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung regelmässig auch kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
c) Die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts vom Heimatland aus muss konkret geprüft werden, namentlich unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz. Es darf sich nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.3). Besteht keine hinreichend enge affektive Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, liegt unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimatland des Elternteils und der Schweiz auch kein wichtiger persönlicher Grund vor, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Besteht aber eine hinreichend enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, ist demgegenüber in der Regel unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimatland des Elternteils und der Schweiz von einem wichtigen persönlichen Grund auszugehen, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, da nur so dem Kindswohl gebührend Rechnung getragen wird. Als nicht notwendig kann sich der weitere Aufenthalt in der Schweiz allenfalls dann erweisen, wenn die Elter-Kind-Beziehung problemlos vom nahen Ausland aus weitergeführt werden kann. Mit Blick auf die Distanz ist von einem wichtigen persönlichen Grund, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, zudem dann auszugehen, wenn einzig in affektiver Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, diese aber unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz nicht mehr gepflegt werden könnte.
d) Ein tadelloses Verhalten ist dem ausländischen Elternteil mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu attestieren, wenn dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt hat (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.4).
Allerdings ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens von der Frage, ob ein wichtiger persönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht und damit ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (oder auch Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE) vorliegt, zu trennen. Ist – z.B. aufgrund der Beziehung zum gemeinsamen Kind – ein nachehelicher Härtefall zu bejahen, vermag daran auch eine allfällige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die betroffene ausländische Person nichts zu ändern.
Eine solche kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn es darum geht, ob dem Ausländer oder der Ausländerin aufgrund des festgestellten Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist (vgl. vorne Erw. 5.3.2.2 betr. die Härtefallkriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE).
Tadelloses Verhalten stellt sodann keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls dar. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor und hat sich die betroffene Person zudem weitgehend tadellos verhalten, ist die Aufenthaltsbewilligung regelmässig zu erteilen. Hat sich die betroffene Person demgegenüber nicht tadellos verhalten, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines Härtefalls der weitere Aufenthalt aufgrund des nicht tadellosen Verhaltens verwehrt werden darf: Bestehen beim Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 bzw. 43 AIG) nach Auflösung der Ehegemeinschaft wichtige persönliche Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung einer neuen (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erloschen ist. Im Zusammenhang mit nicht tadellosem Verhalten steht dabei Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG im Vordergrund, wonach der Anspruch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG erlischt. Ein allfällig nicht tadelloses Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann demzufolge lediglich im Rahmen von (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.) Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG berücksichtigt werden, wobei die Verweigerung des weiteren Aufenthalts selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur dann zulässig ist, wenn sie sich insgesamt als verhältnismässig erweist, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht. Demgegenüber hat der Ehegatte einer in der Schweiz nur aufenthaltsberechtigten Person (vgl. Art. 44 AIG) nach Auflösung der Ehegemeinschaft selbst bei Bestehen wichtiger persönlicher Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Vielmehr kommt bei dieser Konstellation bloss die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE in Betracht. Für eine Bewilligungsverweigerung muss folglich kein Widerrufsgrund vorliegen, sondern ist lediglich zu prüfen, ob sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts insgesamt als verhältnismässig erweist.
5.3.6.3. 5.3.6.3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner ehemaligen Schweizer Ehefrau den gemeinsamen Sohn F. Dieser ist knapp eineinhalb Jahre alt (geb. 2020) und wie seine Mutter Schweizer (siehe vorne lit. A). Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, der Sohn lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter (MI-act. 313, 330). Soweit aus den Akten ersichtlich, besteht seit dem 21. Januar 2022 eine Vereinbarung zwischen den Eltern, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn jeden Samstag von 10.30 Uhr bis
16.30 Uhr besucht (act. 81; siehe im Übrigen hinten Erw. 5.3.6.3.2).
Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beziehung des faktisch nicht obhutsinhabenden Beschwerdeführers zu seinem Sohn – namentlich mit Blick auf ihre Intensität in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht – einen wichtigen persönlichen Grund darstellt, der seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Sollte dies zu bejahen sein, hätte der Beschwerdeführer – vorbehaltlich allfälliger Erlöschensgründe – einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
5.3.6.3.2. Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn angeht, ist primär auf dessen Angaben im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mitsamt den dazu eingereichten Belegen und auf die Angaben der Kindsmutter (seiner früheren Ehefrau) abzustellen.
Im Rahmen seiner Einsprache vom 7. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es sei noch nicht zu einer festen Betreuungsregelung gekommen, er besuche seinen Sohn jedoch regelmässig vier- bis sechsmal pro Woche. Beide Eltern würden das Kind in Zukunft regelmässig und zu fixen Zeiten betreuen. Da es sich um einen dreimonatigen Säugling handle und die Situation aufgrund der Corona-Pandemie aussergewöhnlich sei, sei noch unklar, ob die Betreuung durch ihn als Vater Schritt um Schritt im Sinne einer alternierenden Obhut ausgebaut werde oder ob er der besuchsberechtigte Elternteil sein werde (MI-act. 330 f.). In der Beilage zur Einsprache reichte der Beschwerdeführer ein von ihm und seiner früheren Ehefrau gemeinsam unterzeichnetes, auf den 4. Januar 2021 datiertes Bestätigungsschreiben zuhanden der Vorinstanz ein. Darin geben die Eltern an, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit dessen Geburt drei- bis fünfmal pro Woche für einige Stunden besuche und betreue. Den Kindesunterhalt würden sie "schriftlich regeln und von der zuständigen KESB genehmigen lassen" (MI-act. 348).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, unter anderem eine schriftliche Bestätigung seiner früheren Ehefrau betreffend
seine affektive und finanzielle Beziehung zum gemeinsamen Sohn einzureichen, wandte sich seine frühere Ehefrau mit E-Mail vom 21. April 2021 unaufgefordert ans MIKA und hielt Folgendes fest (MI-act. 375):
[...] Herr A. ist seit Januar wieder in der Schweiz wohnt in X., weil er sein Aufenthalt nicht verlieren will. Wir haben gemeinsame Kind er will das ich ihn belege schreibe wie das er würde sein Kind unterstützen würde aber er macht das sowieso nicht, und er hat immer noch mit deutschland Kontakt mit sein Ehefrau... Er ist einfach ein Betrüger. Ich will das sie es Kenntniss nehmen... Ich habe manchmal erlaubt das er sein sohn sehen kann aber ich habe gemerkt das er es nur für Seine Aufenthalt macht weil er sich manchmal gegen mir anders reagiert mich einfach beschimpft für meine Privatleben einmischt, und das ist für mich nicht normal... Wenn sie wollen kann ich auch bei ihnen persönlich kommen und erklären ich will nicht das er Aufenthalt bekommt in schweiz, wenn er auch schon verheiratet ist mit E. in Deutschland soll er auch dort leben mit seine Frau und Kind G. [...]
Unmittelbar zuvor, mit E-Mail vom 20. April 2021, hatte sich bereits die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers unaufgefordert ans MIKA gewandt und festgehalten, dieser sei seit dem 1. Juli 2020 in Deutschland angemeldet. Er habe dort gearbeitet und gleichzeitig in der Schweiz Arbeitslosengeld bekommen. Sie habe sich jetzt von ihm getrennt, weil sie erfahren habe, dass er in der Schweiz ein Kind habe, das gleich alt wie ihr gemeinsames Kind sei (MI-act. 375).
Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz aus, die Umstände hätten sich seit seiner Einsprache geändert: Seit seine frühere Ehefrau erfahren habe, dass er auch mit seiner neuen Ehefrau ein Kind gezeugt habe, lasse sie nur noch wenige Besuche von ihm bei F. zu. Zweimal in der Woche für ein bis zwei Stunden könne er seinen Sohn aktuell sehen, mehr lasse die Mutter nicht zu (MI-act. 410). In der Beilage zu seiner Stellungnahme reichte er sein Schreiben an das Familiengericht Y. vom 2. Juni 2021 ein, mit welchem er um Regelung des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ersucht hatte (MI-act. 423). Zudem legte er die daraufhin ergangene Verfügung des Familiengerichts vom 21. Juni 2021 ins Recht, mit welcher er und seine frühere Ehefrau zwecks vertraglicher Regelung des Besuchsrechts und Kindesunterhalts an die Jugend-, Ehe und Familienberatung (JEFB) Bezirk Y. verwiesen worden waren (MI-act. 424 f.).
In seiner Beschwerde vom 17. September 2021 führt der Beschwerdeführer aus, unter Mitwirkung JEFB sei eine schriftliche Vereinbarung über seinen Kontakt mit F. vorbereitet und diese der Kindsmutter zugestellt worden, deren Zustimmung noch ausstehe. Die der Beschwerde beiliegende Vereinbarung datiert ebenfalls vom 17. September 2021 und hält fest, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn mittwochs von 17.00 Uhr bis
20.00 Uhr und sonntags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr allein sehe, wobei er die Kindsmutter jeweils informiere, wohin er mit ihm gehe (act. 25, vgl. auch
act. 26 f.). Soweit ersichtlich, haben die Eltern diese Vereinbarung in der Folge nicht unterzeichnet. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann aber eine angepasste, auf den 21. Januar 2022 datierte und nunmehr von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung ein, die festlegt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn samstags von 10.30 bis 16.30 Uhr sehe. Der im Vereinbarungsentwurf vom 17. September 2021 enthaltene Passus, wonach der Beschwerdeführer die Kindsmutter zu informieren habe, wohin er mit seinem Sohn gehe, wurde gestrichen (act. 81).
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich, in Deutschland bei seiner neuen Ehefrau gewohnt zu haben. Er habe diese nach dem Kennenlernen und der Heirat am 26. Juni 2020 zuweilen an den Wochenenden in Deutschland besucht, dort jedoch weder gelebt noch gearbeitet. Da seine neue Ehefrau entgegen ihrer vorgängigen Abmachung nicht mit ihm in der Schweiz habe leben wollen, habe er sich von ihr getrennt und wolle sich scheiden lassen (act. 16 f.). Wie bereits festgehalten (siehe vorne Erw. 5.3.5) ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit gut fünf Jahren in der Schweiz aufhält und seinen Wohnsitz nicht zwischenzeitlich nach Deutschland verlegt hat (vgl. act. 75 ff., 82).
Der Beschwerdeführer hat zudem auf einem USB-Stick diverse Fotos (Screenshots von einem Mobiltelefon) sowie zwei Videos ins Recht gelegt, die seine Kontakte zum Sohn dokumentieren (Beschwerdebeilage 6). Demzufolge war er bei der Geburt des Sohnes am [***]. Oktober 2020 anwesend. Sodann enthält die Dokumentation Aufnahmen des Sohnes, die gemäss Datierung auf dem Mobiltelefon von zehn verschiedenen Tagen im Oktober 2020 stammen, auf denen der Beschwerdeführer jedoch jeweils nicht zu sehen ist. Ein weiteres derartiges Bild datiert vom 17. Dezember 2020. Auf einem Foto vom 4. Januar 2021 sind wiederum Vater und Sohn gemeinsam zu sehen, während drei weitere Bilder aus dem Januar und Februar 2021 nur den Sohn zeigen. Anschliessend folgt eine Pause bis 8. Mai 2021. Ab diesem Tag bis zum 20. August 2021 liegen sodann Aufnahmen von insgesamt 16 verschiedenen Tagen vor, die grösstenteils den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn zeigen. Hinzu kommen die erwähnten zwei Videos, die keine Datumsangabe enthalten, jedoch gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 3. oder 4. Juli 2021 stammen, als er zusammen mit seinem Sohn im Spital übernachtet habe (act. 17). Jedenfalls aus dem ersten der beiden Videos (IMG_3989) ist ersichtlich, dass das Kind den Beschwerdeführer kennt, ihm vertraut und seine Nähe sucht. Gleiches gilt für einen Teil der Fotos. Der Beschwerdeführer hält zur eingereichten Dokumentation generell fest, er habe nicht von jedem Besuchstag Fotos gemacht (act. 17). Im Übrigen hatte er bereits mit seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 neun – undatierte – Bilder eingereicht, die ihn zusammen mit seinem Sohn zeigen (MI-act. 414 ff.).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Schweizer Sohn im heutigen Zeitpunkt, entsprechend der Vereinbarung vom 21. Januar 2022, einmal pro Woche für sechs Stunden sieht. Für die Zeit vor dem Abschluss der Vereinbarung lässt die Aktenlage immerhin darauf schliessen, dass – wie in der Beschwerde behauptet – ca. zweimal pro Woche für eine bis zwei Stunden besuchsweiser Kontakt zwischen Vater und Sohn bestand. Damit entspricht der tatsächliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem knapp eineinhalbjährigen Sohn umfangmässig auf jeden Fall der Ausübung eines Besuchsrechts, wie es die zivilgerichtliche Praxis in der Deutschschweiz bei Kleinkindern in diesbezüglich strittigen Verhältnissen üblicherweise festlegt (zwei halbe Tage pro Monat; siehe vorne Erw. 5.3.6.2).
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine hinreichend enge affektive Beziehung zu seinem einjährigen Sohn zuzugestehen. Dies zumal der anzunehmende tatsächliche Kontakt zum Sohn dem Umfang eines bei Kleinkindern üblichen Besuchsrechts übersteigt. Weiter deuten auch die eingereichten Fotos und Videos auf eine in affektiver Hinsicht enge Vater-Sohn-Beziehung hin.
5.3.6.3.3. Was sodann die wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn (geb. [***]. Oktober 2020) betrifft, hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 7. Januar 2021 fest, er sei im Moment auf Arbeitssuche und habe gute Aussichten, demnächst wieder Arbeit als Gerüstbauer zu finden. Bereits jetzt bezahle er monatlich Fr. 200.00 an den Unterhalt seines Sohnes. Diesen Betrag werde er in Zukunft seinem Einkommen anpassen (MI-act. 330). Mit der Einsprache legte er eine schriftliche Erklärung vom 6. Januar 2021 ins Recht, mit welcher er diese Angaben unterschriftlich bestätigte (MI-act. 347). Weiter führte er in der Einsprache aus, er und die Kindsmutter seien noch damit beschäftigt, genaue Abmachungen betreffend Unterhalt des Kindes zu treffen. Sie hätten sich aber bereits insoweit geeinigt, dass er regelmässig Betreuungsleistungen erbringe und erbringen werde und seinen Teil an den Barunterhalt des Kindes beisteuere (MI-act. 332). In diesem Zusammenhang reichte er auch die bereits erwähnte, von beiden Elternteilen unterzeichnete Bestätigung vom 4. Januar 2021 ein (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.2), wonach sie den Kindesunterhalt schriftlich regeln und von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigen lassen würden (MI-act. 348). Bankauszüge, Posteinzahlungsbelege oder dergleichen über bereits geleistete Unterhaltszahlungen reichte er damals nicht ein.
In ihrer E-Mail an das MIKA vom 21. April 2021 führte die Kindsmutter unter anderem aus, der Beschwerdeführer wolle, dass sie schreibe, er würde sein Kind unterstützen. Das tue er aber nicht (MI-act. 375; siehe vorne
Erw. 5.3.6.3.2). In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer daraufhin fest, er habe für den Zeitraum Januar bis April 2021 einen Unterhaltsbeitrag in Gesamthöhe von Fr. 800.00 bezahlt (MI-act. 411). Aus dem mit der Stellungnahme eingereichten Posteinzahlungsbeleg geht hervor, dass der gesamte Beitrag einmalig (erst) am 6. Mai 2021 ausgerichtet wurde (MI-act. 426). Belege für Unterhaltszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz (MI-act. 369) nicht ein. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er – wie im April 2021 durch die Kindsmutter zum Ausdruck gebracht und entgegen seinen eigenen Angaben in der Einsprache sowie der schriftlichen Bestätigung vom 6. Januar 2021 – mit der Zahlung im Mai 2021 erstmals an den Unterhalt seines Anfang Oktober 2020 geborenen Sohnes beitrug.
Weiter führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25. Juni 2021 aus, er überweise seit Mai 2021 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von jeweils Fr. 300.00 und habe einen Dauerauftrag bei der Bank errichtet. Wie hoch der künftige Unterhaltsbeitrag sein werde, werde noch durch die KESB zu entscheiden sein (MI-act. 411). Der Stellungnahme wurde die Kopie eines E-Banking-Dauerauftrages an die Kindsmutter über Fr. 300.00 beigelegt (MI-act. 427). Im Rahmen der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, er habe seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen "nicht immer pünktlich" nachkommen können, da er 2020 und 2021 teilweise arbeitslos gewesen und zeitweise auch von der Sozialhilfe unterstützt worden sei (act. 18). Aus den mit der Beschwerde eingereichten Bankbelegen geht denn auch hervor, dass er, nach einer Zahlung über Fr. 300.00 am 4. Juni 2021 betreffend Alimente für den Monat Juni 2021 (act. 29), erst am 15. September 2021 – zwei Tage vor Einreichung der Beschwerde – drei weitere Zahlungen über je Fr. 300.00 betreffend Alimente für die Monate Juli bis September 2021 leistete (act. 33 ff.). Der Beschwerdeführer begründet die Zahlungstermine damit, dass seine Anstellung als Gerüstbauer ab März 2021 eine Temporärstelle gewesen sei und er dort ab Juli 2021 keine Arbeit mehr angeboten erhalten habe. Nach Erhalt seines ersten Lohnes in seiner neuen Festanstellung als Chauffeur habe er jedoch die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis September 2021 in Höhe von je Fr. 300.00 bezahlt (act. 19). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer den Kindesunterhalt für die Monate Juli bis September 2021 wiederum erst verspätet geleistet. Zudem hat er – entgegen seinen Angaben in der Stellungnahme vom 25. Juni 2021 – für den Monat Mai 2021 keinen Unterhaltsbeitrag bezahlt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Bankbelege ein, aus denen hervorgeht, dass er auch betreffend Alimente für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2022 jeweils Fr. 300.00 an seine frühere Ehefrau überwies, und zwar stets am dritten oder vierten Tag des jeweiligen Monats (act. 61 ff.).
Was die weiterhin ausstehende gerichtliche oder behördliche Regelung des Kindesunterhalts betrifft, richtete der Beschwerdeführer – wie bereits festgehalten – am 2. Juni 2021 ein entsprechendes Ersuchen an das Familiengericht Y., welches die Kindsmutter und ihn zwecks vertraglicher Regelung von Besuchsrecht und Kindesunterhalt an die JEFB verwies. Die später mit der Beschwerde eingereichte, offenbar unter Mitwirkung der JEFB ausgearbeitete Vereinbarung vom 17. September 2021 – welche die Eltern, soweit ersichtlich, ohnehin nie unterzeichnet haben – enthält indes keine Regelung zum Kindesunterhalt, sondern betrifft lediglich das Besuchsrecht (MI-act. 423 ff., act. 25 ff.; siehe zum Ganzen vorne Erw. 5.3.6.3.2). Gleiches gilt für die von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung vom 21. Januar 2022 (act. 81). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde fest, er habe im Hinblick auf die Regelung des Kindesunterhalts seine Einkommens- und Bedarfsunterlagen bei der JEFB eingereicht (act. 19). Er vermag dies jedoch nicht annähernd rechtsgenügend zu belegen, indem er lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der JEFB an eine nicht näher bezeichnete Drittperson vom 13. August 2021 ins Recht legt, welche lautet: "Vielen Dank für Ihren Anruf von vorhin und die Informationen. Nebst dem Arbeitsvertrag bitte ich Sie uns ebenfalls den neuen Mietvertrag von Herr A. zuzustellen" (act. 36). Da sich die Einreichung der zur Unterhaltsberechnung erforderlichen Unterlagen bei der JEFB ohne Weiteres müsste belegen lassen, ist aufgrund des ungenügenden Belegs davon auszugehen, dass die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht zutrifft.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, soweit aus den gemäss ausdrücklicher Aufforderung der Vorinstanz eingereichten Belegen ersichtlich, erstmals im Mai 2021 eine Unterhaltszahlung für seinen sieben Monate zuvor am [***]. Oktober 2020 geborenen Sohn F. entrichtete (Fr. 800.00 nachträglich für die Monate Januar bis April 2021). Für den Monat Mai 2021 entrichtete er sodann keinen Barunterhaltsbeitrag, während er im Juni 2021 Fr. 300.00 an die Kindsmutter überwies. Für die Monate Juli bis September 2021 entrichtete er ebenfalls je Fr. 300.00, jedoch wiederum erst nachträglich am 15. September 2021 (zwei Tage vor Einreichung der Beschwerde). Seit Oktober 2021 überweist er der Kindsmutter regelmässig kurz nach Monatsbeginn jeweils Fr. 300.00.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest mit zu verantworten hat, dass seine Kindesunterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn F. bis heute nicht gerichtlich oder behördlich geregelt ist. Effektiv finanziell an den Unterhalt seines Sohnes beigetragen hat er ausweislich der Akten zunächst überhaupt nicht, dann nur unregelmässig und häufig erst nachträglich. Seit Einreichung der Beschwerde entrichtet er nun allmonatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.00. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass die Anerkennung einer engen wirtschaftlichen Beziehung nicht per se eine bestimmte Höhe der Unterhaltszahlungen voraussetzt, sondern die Anforderungen hieran im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu verbleiben haben (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne lassen sich die ausgebliebenen bzw. verspäteten Zahlungen während des ersten Lebensjahres seines Sohnes teilweise mit der temporären Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entschuldigen. Dies umso mehr, als er während dieser Zeit – jedenfalls gemäss eigenen Angaben – Betreuungsleistungen übernommen oder zumindest angeboten hat (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.2). Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt Unterhaltszahlungen im Umfang von lediglich Fr. 300.00 pro Monat leistet. Ein solcher Beitrag genügt den Anforderungen von Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB klar nicht: Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2022 (https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/ themen/familie/sorgerecht-unterhalt/kinderkosten_2022.pdf) geht bei einem Kind bis vier Jahre von einem Barunterhaltsbedarf von mindestens Fr. 935.00 monatlich aus. Der Beschwerdeführer deckt mit seinem Beitrag mithin weitaus weniger als die Hälfte des mutmasslichen Barbedarfs seines Sohnes. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen würde, dass die Kindsmutter wirtschaftlich wesentlich leistungsfähiger sei als er – worauf den Akten indes keinerlei Hinweise zu entnehmen sind –, ist festzuhalten, dass sich der oben genannte Bedarfsbetrag lediglich auf den Bar-, nicht aber auf den Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB) bezieht, der wiederum in natura bereits zum grössten Teil durch die Kindsmutter oder durch Dritte übernommen wird (Betreuung durch den Beschwerdeführer nur samstags für jeweils sechs Stunden). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner heutigen Anstellung monatlich Fr. 4'176.15 netto verdient (act. 69). Auch gemessen an diesem Einkommen erscheint sein Unterhaltsbeitrag als klar ungenügend (ca. 7 %; "Prozentregeln" aus der zivilgerichtlichen Praxis gehen je nach den Umständen von einem Unterhaltsbedarf des Kindes von 11–17 % des elterlichen Einkommens aus, wobei auch hier nur der Bar- und nicht der Betreuungsunterhalt gemeint ist; vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 285 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nicht nachkam und insbesondere im heutigen Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise nicht nachkommt, obschon ihm dies aufgrund seiner Einkommenssituation problemlos möglich wäre. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit rechtfertigen, der Unterhaltsbeitrag sei noch nicht behördlich festgelegt worden. Für eine hinreichend enge wirtschaftliche Beziehung ist nicht nur entscheidend, dass ein Elternteil im Rahmen des Zumutbaren die behördlich festgelegten Unterhaltszahlungen leistet, sondern dass er aus eigenem Antrieb dafür besorgt ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind nachzukommen und so seine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Kind manifestiert, solange die Unterhaltsbeiträge noch nicht festgelegt wurden. Gegebenenfalls hat sich der betroffene Elternteil selbst darum zu bemühen, die Höhe der üblichen Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln und seine Unterhaltszahlungen darauf auszurichten. Aufgrund der mangelhaften finanziellen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Elter-Kind-Beziehung zu seinem Sohn abzusprechen, weshalb trotz hinreichend enger affektiver Beziehung insgesamt mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung nicht von einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen ist, welcher seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht.
5.3.6.3.4. Da insgesamt nur eine hinreichend enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht, ist zu prüfen, ob diese aufgrund der Distanz zwischen dem Heimatland des Beschwerdeführers und der Schweiz unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikationsund Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz nicht mehr gepflegt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es einem Elternteil, wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, unter Anpassung des Besuchsrechts die Beziehung zu seinem Sohn von der Türkei her aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2018 vom 19. November 2018, Erw. 7.1). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass eine Besuchsrechtsausübung aus der Türkei den Beschwerdeführer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Dies auch aufgrund seines offensichtlich schlechten Verhältnisses zur Kindsmutter und, mit Blick auf das Alter seines Sohnes, insbesondere in den ersten Jahren. Mit zunehmendem Alter des Sohnes dürfte sich der besuchsweise Kontakt vereinfachen und dürften zudem auch vermehrt Kontakte über die modernen Kommunikationsmittel möglich sein.
5.3.6.3.5. Gesamthaft betrachtet besteht nach dem Gesagten mit Blick auf seinen Sohn kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich macht, da er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn in vorwerfbarer Weise nicht nachkommt und auch mit Blick auf die Distanz zwischen dem Heimatland und der Schweiz kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt.
Anzumerken bleibt, dass weder die gebotene Berücksichtigung des Kindswohls und insbesondere der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 11 BV
noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn eine hinreichend enge affektive Beziehung hat, an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen.
5.3.7. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
5.3.8. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
6.
Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 9). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. dem daraus hervorgegangenen Kind auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.
7.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als begründet erweist, dieser keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat und auch keine konkrete Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungserteilung vorliegt. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen (vgl. zum Ganzen vorne Erw. 2.4).
8.
Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein
nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).
Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner früheren Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. 4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. 5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
9.
Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird, bzw. wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat.
Angesichts der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden Sohn führen die gegen den Beschwerdeführer verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers und seines Sohnes. Der Eingriff ist vorliegend jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 22) – durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 8).
Sodann hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf. Seine währenddessen erfolgte Integration ist insgesamt als eher mangelhaft zu qualifizieren (siehe zum Ganzen vorne Erw. 5.3.5). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die aufenthaltsbeendenden Massnahmen keinen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (act. 9). Läge entgegen dem Gesagten ein Eingriff vor, wäre dieser wiederum durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe oben).
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
10.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.
11.
Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 452.00, gesamthaft Fr. 1'652.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 28. März 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Busslinger Kuhn