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Entscheid

WBE.2021.351

WBE.2021.351 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-01-31

31. Januar 2022Deutsch27 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.351 / ME / we ZEMIS 2362750 (V.2021.005) Art. 4 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich v...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2021.351 / ME / we ZEMIS 2362750 (V.2021.005) Art. 4

Urteil vom 31. Januar 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Semela, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 25, Postfach 343, 5402 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021

Sachverhalt

A.

1.

1.1. Die mit dem italienischen Staatsangehörigen B. verheiratete dominikanische Staatsangehörige A. verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

1.2. Am 4. Juni 2020 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A. wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung (als Gehilfin ihres Ehemannes), wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

30 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von

15 Monaten aufschob. Ferner verwies das Bezirksgericht A. gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes. Dieses Urteil ist am 21. Juni 2021 – nachdem A. ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts zurückgezogen hatte – in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Am 9. Juli 2021 teilte das Amt für Migration des Kantons Aargau (MIKA) A. mit, dass gegen sie eine obligatorische Landesverweisung verfügt worden und damit ihre Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) erloschen sei. Falls sie der Auffassung sei, dass Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB vorliegen würden, werde ihr die Möglichkeit gewährt, diese bis am 23. Juli 2021 beim Rechtsdient des MIKA (RD MIKA) schriftlich und begründet geltend zu machen.

1.4. Daraufhin ersuchte A. am 23. Juli 2021 um vorübergehenden Aufschub der obligatorischen Landesverweisung und Koordination des Ausreisetermins mit demjenigen ihres sich aktuell noch im Strafvollzug befindenden Ehemannes.

2.

Am 18. August 2021 verfügte der RD MIKA:

1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben.

2. A. hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet sie dieser Aufforderung

keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden.

B.

1.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. September 2021 liess A. beantragen:

1. Es sei die Verfügung vom 18. August 2021 aufzuheben und es sei der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung der Beschwerdeführerin aufzuschieben bis Ende März 2022.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 21. September 2021 teilte die instruierende Gerichtsschreiberin der Beschwerdeführerin namentlich mit, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

3.

Am 28. September 2021 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Ausserdem ordnete er die Einholung eines Gutachtens zur Frage an, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung an einer Ausreise aus der Schweiz gehindert sei. Als Gutachter bestellte der Instruktionsrichter – unter Vorbehalt allfälliger Einwendungen gegen dessen Person – Dr. med. C., T..

4.

Der RD MIKA nahm am 7. Oktober 2021 zur Verfügung vom 28. September 2021 Stellung.

5.

Nachdem die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Erklärung eingereicht hatte, wonach sie die für ihre Behandlung zuständigen Fachpersonen vom Arztgeheimnis entbinde, forderte der Instruktionsrichter die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), Region U., mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 auf, dem Verwaltungsgericht alle Unterlagen einzureichen, die im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin erstellt worden sind.

6.

Nachdem die Parteien keine Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Gutachters sowie die diesem gestellten Fragen erhoben hatten, setzte der Instruktionsrichter diesen am 1. November 2021 definitiv ein.

7.

Am 3. Januar 2022 erstattete Dr. med. C. sein Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 5. Januar 2022 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

8.

Der RD MIKA nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2022 zum Gutachten Stellung und machte namentlich geltend, die gutachterlichen Erkenntnisse würden weder den Anforderungen für die Gewährung eines Aufschubs des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung, noch jenen für eine Verlängerung der angesetzten Reisefrist genügen. Im Übrigen verwies der RD MIKA auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

9.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Gutachten. Er hielt im Wesentlichen fest, dass der Gutachter richtigerweise ausgeführt habe, dass die Frage, ob die Schwere der vorhandenen Symptomatik einen ausreichenden Grund für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung darstelle, eine Frage der Verhältnismässigkeit sei und demnach vom Verwaltungsgericht unter juristischen Gesichtspunkten zu beantworten sei. Auf die übrigen Ausführungen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

10.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1. Das MIKA hat im angefochtenen Entscheid für die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnete strafrechtliche Landesverweisung einen Aufschub gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB verweigert. Gleichzeitig hat es der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist von 30 Tagen (seit Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) angesetzt – unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Fall des Nichtverlassens der Schweiz innert dieser Frist die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden könne.

1.1. Das MIKA hat im angefochtenen Entscheid für die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnete strafrechtliche Landesverweisung einen Aufschub gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB verweigert. Gleichzeitig hat es der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist von 30 Tagen (seit Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) angesetzt – unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass im Fall des Nichtverlassens der Schweiz innert dieser Frist die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden könne.

1.2. 1.2.1. Im Kanton Aargau ist gemäss § 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112) das MIKA namentlich für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zuständig (vgl. zu den [fehlenden] bundesrechtlichen Vorgaben bzgl. der kantonalen Zuständigkeit für den Entscheid über einen Aufschub der Landesverweisung Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = La Semaine judiciaire [SJ] 2020 I S. 141). Ausserdem ist das MIKA gemäss § 89 Abs. 1 SMV auch für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zuständig, d.h. für die Anordnung einer (konkreten) Ausreisefrist sowie, wenn die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist nicht ausreist, für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, konkret: die Ausschaffung der betroffenen Person.

1.2.2. Hier hat das MIKA in der angefochtenen Verfügung entsprechend der dargelegten, ihm zustehenden Zuständigkeit nicht nur über den Aufschub der Landesverweisung entschieden (nämlich diesen verweigert), sondern der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]; vgl. dazu wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Diese Zuständigkeit ist dabei umfassend, d.h. sie betrifft sowohl die Verweigerung des Aufschubs als auch den Vollzug der Landesverweisung:

 Bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG StPO ergibt sich zunächst, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden zuständig ist, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen.

 Wird gleichzeitig mit der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung auch eine Ausreisefrist angesetzt, kann sich die betroffene Person hingegen darüber hinaus mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen die Länge der angesetzten Ausreisefrist zur Wehr setzen: Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (vgl. § 81 Abs. 1 VRPG). Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art des Zwangsmittels und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (vgl. § 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung, im Fall einer nicht aufgeschobenen Landesverweisung die Ausschaffung der betroffenen Person, durchgeführt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I/1.1 mit Hinweisen).

Die Anordnung des MIKA, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen habe, bildet – verbunden mit der Androhung des zwangsweisen Vollzugs der Landesverweisung – den ersten Vollstreckungsschritt im Sinne von § 81 Abs. 1 VRPG. Gegen diese Anordnung ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben (vgl. § 83 VRPG und § 55a Abs. 3 EG StPO).

Das Verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung des Falls sowohl hinsichtlich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung als auch mit Bezug auf die angeordnete Ausreisefrist zuständig.

2.

Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich dabei Folgendes:

 Bezüglich der Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).

 Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausreisefrist als ersten Schritt der Vollstreckung der Landesverweisung richtet, ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Prüfung vollstreckungsrechtlicher Einwände beschränkt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.51 vom 23. April 2021, Erw. I./3.1 sowie TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 30 N 82 und RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N 15 mit Hinweisen).

3.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.

II.

1.

1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung ihr Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wortlaut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXAN-DER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], Art. 66d N 5).

Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) verankert ist und – unabhängig von einer allfälligen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr – absolut gilt (FANNY DE W ECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 66d N 3; STEPHAN SCHLEGEL, in: W OLFGANG W OHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], Art. 66d N 3).

Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung.

1.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (FANNY DE W ECK, a.a.O., Art. 66d N 4).

Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgeschoben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE W ECK, a.a.O., Art. 66d N 5 und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O. Art. 66d N 4). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHREN-ZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80, 3. Aufl. 2014 [Kommentar BV], Art. 25 Rz 35).

1.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Vollzugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert:

Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen (insb. Art. 2 und Art. 4 – 6 EMRK), sind bereits im Rahmen der bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungsverbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtliche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie im (Sach-)Urteilszeitpunkt definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.7).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots im Zusammenhang mit der von ihr geforderten Ausreise aus der Schweiz geltend. Hingegen ist sie der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei "aus humanitären resp. medizinischen Gründen (Art. 8 EMRK; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB" unzumutbar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, macht die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, es drohe ihr im Fall der Ausreise in ihr Heimatland – oder in ein anderes Land, in welches sie allenfalls ausreisen würde – eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Ein Aufschub der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Landesverweisung gestützt auf das in Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB angesprochene menschenrechtliche Rückschiebungsverbot fällt damit ebenfalls ausser Betracht.

2.

2.1. Eine genauere Lektüre der Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es der Beschwerdeführerin nicht um einen Aufschub wegen Unzulässigkeit des Vollzugs i.e.S. geht, sondern darum, dass die ihr auferlegte Ausreisefrist von 30 Tagen solange verlängert wird, bis sie ihre Ausreise mit der ihres Ehemannes, gegen den auch eine Landesverweisung ausgesprochen wurde und der zurzeit noch inhaftiert ist, koordinieren kann, damit sie erst dann ausreisen muss, wenn sie – nach der Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – mit ihrem Ehemann ausreisen kann. Es stellt sich letztlich die Frage nach der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Nicht zu klären ist dagegen, ob die angeordnete Ausreisefrist an sich verhältnismässig ist. Denn das beantragte Hinauszögern der Ausreisepflicht kommt aufgrund der bis zum Vorliegen der entsprechenden Entlassungsverfügung bestehenden Ungewissheit, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin effektiv in Freiheit gelangen wird, einem eigentlichen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gleich.

Die Beschwerdeführerin macht zur Unzumutbarkeit der Ausreise ohne ihren Ehemann namentlich geltend, sie sei derzeit gesundheitlich schwer angeschlagen. Sie habe psychische Probleme, insbesondere schwere Depressionen und Angstzustände, verursacht durch den Freiheitsentzug. Dabei beruft die Beschwerdeführerin sich insbesondere auf ein Schreiben der PDAG, Ambulatorium U., Dr. med. D. und lic. phil. E., vom 9. September 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige eine mittelgradig bis schwere depressive Symptomatik, welche sich in den letzten Wochen noch verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin hänge sehr an ihrem noch inhaftierten Ehemann, der ihre einzige feste und verlässliche Bezugsperson sei. Eine vorzeitige Ausweisung der Beschwerdeführerin vor dem nun in wenigen Monaten stattfindenden Haftaustritt ihres Ehemannes sei nicht zu verantworten. Aus medizinischer Sicht werde die Beschwerdeführerin, soweit sie auf sich allein gestellt sei, als nicht ausreisefähig betrachtet.

Aus diesem Schreiben der PDAG, so die Beschwerdeführerin, ergebe sich somit klar, dass eine Ausreise für sie zurzeit unzumutbar sei und sie einen Aufschub erhalten müsse, damit sie ihre Ausreise mit derjenigen ihres Ehemannes koordinieren könne.

2.2. 2.2.1. Im Hinblick auf die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin ausreisefähig ist bzw. wann ihr die Ausreise, zu der sie verpflichtet ist, zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.

In der Diagnose (S. 36 ff. des am 3. Januar 2022 erstatteten Gutachtens) führt der Gutachter zunächst aus, dass sich in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf tief verwurzelte, anhaltende, dysfunktionale Verhaltensmuster fänden, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen sowie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden. Eine Persönlichkeitsstörung schliesst der Gutachter damit aus, wobei er immerhin darauf hinweist, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin die Begehung der meisten ihrer zahlreichen Straftaten bestreite und diese, soweit sie sie zugebe, stark bagatellisiere und externalisiere. Betreffend die Anlassdelikte bestreite sie nicht nur, diese begangen zu haben, sondern stelle auch die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung sowie das Ergebnis der Abklärungen zu ihrer persönlichen finanziellen Situation sowie jener des Restaurants in Abrede. Unter der Annahme, dass die Ergebnisse der Strafuntersuchung stimmten, weise die Beschwerdeführerin somit eine erhöhte Lügenbereitschaft auf. Für das Vorhandensein dissozialer Persönlichkeitsmerkmale spreche ausserdem, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise keine Schuldgefühle, keine Reue und keine Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit den Straftaten aufweise.

Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin habe für sie eine Zäsur in ihrem bisherigen Leben dargestellt, die zur Herausbildung eines behandlungsbedürftigen depressiven Syndroms geführt habe. Im Zuge dieser Symptomatik habe die Beschwerdeführerin für einige Tage auch suizidale Gedanken entwickelt, welche indes nicht zu einem entsprechenden Handlungsdruck geführt hätten.

Entgegen der von lic. phil. E. diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und der Diagnose von Dr. F., wonach aktuell eine mittelgradige depressive Episode bei der Beschwerdeführerin vorliege, bestünden bei ihr zwar neben zwei Hauptsymptomen für eine depressive Episode (mehrheitlich deprimierte Stimmung und leichte Antriebslosigkeit) noch eindeutig Appetitverlust und Schlafstörungen. Die für die Diagnostizierung einer mittleren oder gar schweren Depression erforderlichen Kriterien negativer und pessimistischer Zukunftsperspektiven sowie eines verminderten Selbstvertrauens seien indessen nur teilweise erfüllt, da sich die Ängste lediglich auf die nahe finanzielle Zukunft bezögen und bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnungslosigkeit bestehe. Konzentrationsstörungen würden von der Beschwerdeführerin zwar angegeben, lägen objektiv jedoch nicht vor. Suizidgedanken seien von der Beschwerdeführerin aktuell keine geäussert worden. Zusammengefasst bestünden somit zwei Hauptsymptome einer depressiven Episode sowie zwei zusätzliche der übrigen häufigen Symptome vollständig, sodass derzeit eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei. Ein medizinischer Zustand, welcher eine Spitalpflege, dauernde Überwachung oder notfallmässige Behandlung erfordere, liege mithin nicht vor.

Mit Blick auf die Ausreisefähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten sodann namentlich ausgeführt, dass depressive Episoden bei Personen, welche die Schweiz verlassen müssten, sehr häufig vorkämen. Solche Episoden seien sehr gut behandelbar und führten zu keinen schweren bleibenden gesundheitlichen Schäden. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin sei auch im Ausland möglich, zumal es sich bei den von ihr zurzeit eingenommenen Medikamenten um sehr verbreitete Präparate handle, die auch im Ausland eingenommen werden könnten. Bei einer Ausreise der Beschwerdeführerin ohne den Ehemann sei mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik zu rechnen, so dass am ehesten wieder der Zustand einer mittelgradigen depressiven Episode erreicht würde. Es sei indessen nicht anzunehmen, dass ein depressiver Zustand wie in der Haft erreicht würde, da der Beschwerdeführerin in Freiheit wesentlich mehr Aktivierungs- und Behandlungsmöglichkeiten wie im Gefängnis zur Verfügung stünden; die Beschwerdeführerin sei im Übrigen während ihrer Haft immer hafterstehungsfähig gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber E. "mehrfach deutlich und widerspruchsfrei" angegeben habe, ohne den Ehemann nicht ausreisen zu wollen, sei primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit, nicht einer Ausreiseunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin selbst habe denn auch angegeben, sie sei fähig, mit dem Zug nach Italien oder Spanien zu fahren oder mit dem Flugzeug in die Dominikanische Republik zu fliegen und sich dort zu organisieren, wenn der rechtsgültige Entscheid betreffend die Ausreise vorliege.

Ferner treffe die Feststellung im Schreiben der PDAG, wonach ihr Ehemann die "einzige feste und verlässliche Bezugsperson" der Beschwerdeführerin sei, nicht zu, da sie über regelmässige und gute Kontakte zu Bekannten und Verwandten in der Dominikanischen Republik (Vater und Schwester, Kindesvater des zweiten Sohnes), Spanien (zwei Schwestern und der ältere Sohn) sowie in Italien (der jüngere Sohn im Ferienhaus am Gardasee) verfüge, aber auch in der Schweiz Bekannte habe; eine dieser Bekannten habe die Beschwerdeführerin zum ersten Explorationsgespräch gefahren. Die verschiedenen Bezugspersonen, zu denen seit vielen Jahren stabile Beziehungen bestünden, könnten der Beschwerdeführerin beim Fussfassen im Ausland helfen. Die Beschwerdeführerin wisse seit einiger Zeit, dass sie ausreisen müsse, und könne im Vorfeld der Ausreise diverse Abklärungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhalts oder allfälliger psychiatrisch-psychologischer Weiterbehandlung treffen. Dabei könne sie auch von ihren Therapeutinnen unterstützt werden, habe aber bis anhin nicht um entsprechende Hilfe ersucht. Der Ehemann überlasse der Beschwerdeführerin den Entscheid, ob sie nach Spanien oder Italien gehen wolle, was sie eher belaste als ihr helfe; der Ehemann scheine somit nicht die wichtige Stütze zu sein, wie es im Schreiben der PDAG erwähnt werde. Nachvollziehbar sei hingegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie sich kleinere Chancen auf Erhalt von Sozialhilfe in Italien ausrechne, solange ihr Ehemann in der Schweiz im Gefängnis und nicht in Italien sei. Dies entspreche jedoch nicht existenziellen Ängsten und auch keiner Angststörung mit Blick auf die im Fall einer Ausreise zu erwartenden Schwierigkeiten. Wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Italien oder Spanien ausreisen dürfe oder in Italien nicht den Lebensunterhalt finanziert bekommen sollte, müsste sie in die Dominikanische Republik ausreisen, was sie vermeiden wolle. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin entsprächen durchgehend dem normalpsychologischen Spektrum und stellten keine aussergewöhnlich schwere psychische Störung dar. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten und der diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in verschiedene Länder ist es gemäss dem Gutachter vermessen, von einer Perspektivlosigkeit der Beschwerdeführerin zu reden (so die von Dr. F., der zurzeit behandelnden Psychologin der PDAG, dem Gutachter gegenüber gemachten mündlichen Angaben).

2.2.2. Insgesamt gelangt der Gutachter damit zu einem deutlich anderen Ergebnis als das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis der PDAG: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem Gutachter zurzeit (nur) an einer leichten depressiven Episode. Sie ist gemäss ihren eigenen glaubhaften Angaben nicht suizidal und es ist auch nicht zu befürchten, dass sie im Fall einer Ausreise ohne Ehemann suizidal werden würde. Eine Notwendigkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise zur Abwehr eines schweren Schadens oder einer Lebensgefahr von ihrem Ehemann begleitet wird, besteht gemäss Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei zwar damit zu rechnen, dass bei einer Ausreise ohne den Ehemann die depressive Symptomatik zwischenzeitlich wieder zunehme und das Ausmass einer mittelgradigen Depression erreichen würde. Auch im Fall einer Ausreise ohne den Ehemann und der dadurch zu erwartenden Zunahme der bestehenden Symptomatik sei jedoch nicht mit der Notwendigkeit einer Spitalpflege, dauernder Überwachung oder notfallmässiger Behandlung zu rechnen; die derzeit durchgeführte Behandlung in Form von Psychotherapie und Einnahme von Psychopharmaka sei auch im Ausland möglich.

2.2.3. Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Gutachtens oder eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es für den Aussagegehalt einer medizinischen Stellungnahme nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Diese Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass eine einmalige Begutachtung von kurzer Dauer in jedem Fall als gleich aussagekräftig anzusehen ist, wie eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Beobachtung, namentlich, falls der Zustand des Patienten Schwankungen ausgesetzt ist oder zumindest sein könnte. Wie es sich damit verhält, ist im Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung beziehungsweise der Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen. Die Frage, ob eine einmalige kurze Untersuchung geeignet ist, mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierten oder zumindest in Erwägung gezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuverlässig Auskunft zu geben, stellt primär keine Rechts- sondern eine medizinische Fachfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, Erw. 2.5).

Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. befasst sich ausführlich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und berücksichtigt dabei nicht nur die zwei mit ihr durchgeführten Explorationsgespräche, sondern auch die bei den behandelnden Personen der PDAG eingeholten schriftlichen und mündlichen Angaben sowie die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten. Insbesondere setzt sich das Gutachten ausführlich und in nachvollziehbarer Art und Weise mit den Akten, den bekannten Lebensumständen und den anlässlich der Exploration von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Möglichkeiten bei einer Ausreise, auseinander. Die im Gutachten enthaltenen Erörterungen erscheinen insgesamt überzeugend sowie in sich schlüssig. Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine konkreten Zweifel in Bezug auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens, weshalb darauf abzustellen ist.

2.3. Insgesamt muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen auch im Fall einer Ausreise ohne ihren Ehemann keine grundlegenden medizinischen Nachteile drohen, welche das Mass der psychischen Belastung, welche üblicherweise mit einem unfreiwilligen bzw. ungewünschten Verlassen der Schweiz verbunden ist, übersteigen würden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als Folge des alleinigen Verlassens der Schweiz ernsthaft psychisch erkranken würde bzw. sich die jetzt bei ihr bestehende leichte depressive Episode dramatisch verschlimmern oder gar in eine akute Suizidalität umschlagen würde. Hinzu kommt, dass die bestehende Symptomatik selbst bei einer leichten Verschlimmerung auch im Ausland ohne weiteres behandelt bzw. psychiatrisch begleitet werden kann und die Beschwerdeführerin überdies über ein stabiles soziales Umfeld verfügt, welches sie beim Umgang mit den veränderten Lebensbedingungen unterstützen kann und, ihren eigenen Angaben zufolge, nötigenfalls auch unterstützen wird.

Am Ausgeführten vermag auch der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, seine Mandantin stelle wohl aus Eigenschutz respektive aus Unvermögen, die eigene Situation wahrhaben zu wollen, Tatsachen völlig überhöht und beschönigt dar, womit das Abstellen auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin mit einiger Unsicherheit verbunden sei. So ist nicht ersichtlich, welche Beweggründe die Beschwerdeführerin hätten veranlassen sollen, ihre Situation anlässlich der Begutachtung zu beschönigen bzw. nicht ihrem wahren Empfinden entsprechend zu erläutern. Ihr musste bewusst sein, dass das zu erstattende Gutachten bezüglich des Vollzugs der ihr gegenüber angeordneten Landesverweisung eine gewichtige Entscheidgrundlage darstellen wird. Dementsprechend hatte sie von vornherein kein Interesse daran, ihre persönliche Situation gegenüber dem Gutachter weniger dramatisch darzustellen, als sie sich in Wahrheit präsentiert.

Unter diesen Umständen erweist es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insgesamt keineswegs als unzumutbar, von ihr die alleinige Ausreise aus der Schweiz ohne ihren Ehemann zu verlangen. Insbesondere vermag ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bis zur Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug – welches gemäss den gutachterlichen Einschätzungen primär Ausdruck ihrer Ausreiseunwilligkeit und nicht -unfähigkeit ist – das öffentliche Interesse am fristgemässen Vollzug der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig.

3.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich stattgegeben, womit lediglich noch auf die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung einzugehen ist.

2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2022 eine Kostennote über Fr. 2'766.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die beantragte Entschädigung von Fr. 2'766.65 ist demnach gerechtfertigt und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 303.00, gesamthaft Fr. 1'303.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'766.65 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 31. Januar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Berger Meier