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Entscheid

WBE.2021.361

WBE.2021.361 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-12-01

1. Dezember 2022Deutsch16 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.361 / ME / jb (2021-001029) Art. 127 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2021.361 / ME / jb (2021-001029) Art. 127

Urteil vom 1. Dezember 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny

Beschwerde- A._____ führer 1.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- B._____ führerin 1.2

Beschwerde- C._____ führerin 2.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- D._____ führer 2.2

Beschwerde- E._____ führerin 2.3

Beschwerde- F._____ führer 3.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- G._____ führerin 3.2

Beschwerde- H._____ führer 4.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- I._____ führer 4.2

Beschwerde- J._____ führerin 5.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- K._____ führerin 5.2

Beschwerde- L._____ führer 6.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- M._____ führerin 6.2

Beschwerde- N._____ führer 7.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- O._____ führer 7.2

Beschwerde- P._____ führerin 7.3

Beschwerde- AA._____ führer 8.1

Beschwerde- AB._____ führer 8.2 beide gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AC._____ führer 8.3

Beschwerde- AD._____ führerin 8.4

Beschwerde- AE. führer 9.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AF. führerin 9.2

Beschwerde- AG. führerin 10.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AH. führerin 10.2

Beschwerde- AI. führerin 11.1

Beschwerde- AJ. führerin 11.2 beide gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AK. führer 11.3

Beschwerde- AL. führerin 11.4

Beschwerde- AM. führer 12.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AN. führerin 12.2

Beschwerde- AO. führerin 13.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- AP. führer 13.2

Beschwerde- BA. führerin 14.1

Beschwerde- BB. führer 14.2 beide gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- BC. führer 14.3

Beschwerde- BD. führerin 14.4

Beschwerde- BE. führerin 15.1 gesetzlich vertreten durch:

Beschwerde- BF. führer 15.2

Beschwerde- BG. führerin 15.3 alle vertreten durch LL.M. Philipp Kruse, Rechtsanwalt, Talstrasse 20, 8001 Zürich

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Maskentragpflicht in den Schulen

Allgemeinverfügung des Regierungsrats vom 30. August 2021

Sachverhalt

A.

1.

Im Verlauf der Covid-19-Pandemie ordnete der Kanton Aargau diverse Schutzmassnahmen an, unter anderem betreffend Maskentragen an Schulen. Zunächst wurden entsprechende Massnahmen anhand von Verwaltungsverordnungen getroffen. Im Anschluss wurden diesbezügliche Regelungen in Rechtsverordnungen erlassen. Schliesslich wurde die Maskentragpflicht an Schulen mittels Allgemeinverfügung angeordnet.

2.

Am 30. August 2021 erliess der Regierungsrat folgende Allgemeinverfügung:

1.

Für den Schulbetrieb gilt ab Mittwoch, 1. September 2021, 06.00 Uhr, eine Maskentragpflicht in allen Schulgebäuden (inklusive Unterrichtsräume) für alle sich dort aufhaltenden Personen. Schülerinnen und Schüler bis und mit 4. Primarschulklasse sind davon ausgenommen.

Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Sportunterricht und sportliche Aktivitäten der Schule, wobei Körperkontakt zu vermeiden und auf entsprechende Sportarten zu verzichten ist.

Überall dort, wo die Maskentragpflicht aus speziellen Gründen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel Verpflegung in Mensa, Instrumentalunterricht, medizinische Ausnahmen gemäss Bundesrecht), sind die Abstandsregeln wenn immer möglich einzuhalten.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Anordnungen wurden am 31. August 2021 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

B.

1.

Gegen die Allgemeinverfügung liessen 18 Schülerinnen und Schüler, gesetzlich vertreten durch die Eltern, mit Eingabe vom 29. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Begehren:

1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 30. August 2021, Nr. 2021-001029 betreffend Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie; Anordnung Maskentragpflicht in der Schule ab der 5. Primarschulklasse bis und mit Sekundarstufe II, sei sofort aufzuheben.

2. Eventualiter A zu Ziff. 1 (für den Fall, dass das Urteil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Beschlusses ergeht): Der unter Ziff. 1 bezeichnete Beschluss sei mit Bezug auf die angeordnete Maskenpflicht für Schulkinder für rechtswidrig zu erklären.

3. Beweisantrag: Es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz belastbare Begründung und Evidenz für die Rechtmässigkeit der Mundnasenschutzpflicht ab der 5. Primarklasse im Sinne der Beweisanträge gem. II./Ziff. 2.16 dem Gericht einzureichen hat.

4. Beweisantrag: Für die Frage der Schädlichkeit der Maskentragepflicht seien die unter II./Ziff. 3.5.5. benannten Experten vom Gericht als Sachverständige beizuziehen.

5. Der Beschwerde sei die aufgrund offenkundiger Verletzung sämtlicher Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe gem. Art. 36 BV, insbesondere aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit für den angestrebten behaupteten Zweck die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen und die Maskentragepflicht umgehend zu suspendieren.

6. Evtl. zu Antrag 5: Das Verfahren sei aufgrund des sich täglich vergrössernden Schadens für die betroffenen Kinder und Familien beschleunigt durchzuführen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

2.

Am 4. Oktober 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Eingabe vom 13. Oktober 2021 nahm das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, namens des Regierungsrats zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. umgehende Suspendierung der Maskentragpflicht ab.

3.

Per Ende Oktober 2021 hat der Regierungsrat die verfügte Maskentragpflicht an den Schulen unter Verweis auf die günstige epidemiologische Entwicklung wieder aufgehoben.

4.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 beantragte das DGS, Generalsekretariat, namens des Regierungsrats:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2021 beziehungsweise die darin gestellten Anträge seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.

5.

Nach mehrfach erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführenden am 8. April 2022 die Replik erstatten, wobei sie folgende Anträge stellten:

1. An den Anträgen Nummer 2 bis Nummer 6 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2021 wird vollumfänglich festgehalten.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

6.

Am 4. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme einreichen.

7.

Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete am 6. Mai 2022 namens des Regierungsrats auf eine Duplik.

8.

Am 9. und 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht weitere Stellungnahmen zukommen.

9.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss, welcher die Maskentragpflicht an der Schule regelte, handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung ist eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 933; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 50). Allgemeinverfügungen sind anfechtbare Entscheide (vgl. § 26 Abs. 2 lit. c und § 27 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nachdem die angefochtene Allgemeinverfügung während des Beschwerdeverfahrens aufgehoben worden ist, verlangen die Beschwerdeführenden nicht mehr deren Aufhebung (ursprüngliches Begehren Ziffer 1), sondern nur noch, dass sie "für rechtswidrig zu erklären" sei (ursprüngliches Begehren Ziffer 2; vgl. vorne lit. B/1 und B/5). Sinngemäss wird damit beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung festzustellen.

2.2

Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht geregelt. Seine Zulässigkeit ist aber in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Gegenstand eines Feststellungsentscheids ist das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 24, 26; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 338).

Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, da das Feststellungsurteil subsidiärer Natur ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 351 f.). Ein (Gestaltungs-)Begehren auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 ist im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht mehr möglich. Folglich ist das Feststellungsbegehren Ziffer 2 zulässig, sofern die Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung haben oder ausnahmsweise auf diese Voraussetzung zu verzichten ist (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27; nachfolgende Erw. 3.2).

3.

3.1

Ein Feststellungsurteil ist dann zu erlassen, wenn die Beschwerdeführenden ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen können und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, es muss aber grundsätzlich aktuell sein (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N 27).

Fehlt es am aktuellen Interesse, ist auf das Feststellungsbegehren grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsprechung sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte. Weiter muss ein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage bestehen, was namentlich der Fall ist, wenn eine Grundsatzfrage zu entscheiden ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2021, Rz. 1449).

3.2

Im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie ergab sich das Bedürfnis, dringliche Anordnungen – entsprechend der aktuellen epidemiologischen Lage und der jeweiligen Belastung des Gesundheitswesens – kurzfristig erlassen und anpassen zu können. Wie im Fall der beanstandeten Allgemeinverfügung waren zahlreiche Rechtsakte unter anderem zur Maskentragpflicht lediglich vorübergehend in Kraft. Eine kurze Geltungsdauer kann einer gerichtlichen Überprüfung entgegenstehen, wenn ein entsprechendes Urteil erst nach Aufhebung des Rechtsakts möglich ist und wenn am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten wird. Diese Ausgangslage kann es rechtfertigen, ausnahmsweise auf die erwähnte Prozessvoraussetzung zu verzichten und auf eine Beschwerde einzutreten, wenn die Beantwortung von darin aufgeworfenen Fragen von öffentlichem Interesse ist (vgl. vorne Erw. 3.1).

3.3

Mittlerweile liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik des Maskentragens in den Schulen vor. Die Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 (teilweise publiziert in BGE 148 I 89 ff.) und 2C_228/2021 vom selben Datum setzen sich (entsprechend der Thematik des vorliegenden Falls) mit der grundsätzlichen Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Primarschulklasse auseinander und gelangen je zu einer Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden. In den entsprechenden Erwägungen wird je der wissenschaftliche Kenntnisstand im Herbst 2021 zusammengefasst. Sie äussern sich in dieser Hinsicht insbesondere zur Wirksamkeit der Massnahme, zur von den Beschwerdeführenden befürchteten Schädlichkeit von Gesichtsmasken und zu mit dem Maskentragen verbundenen Unannehmlich-keiten. Dabei werden massgebliche Studien, welche im Urteilszeitpunkt vorlagen, abgehandelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 6.4; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.4, 5.5).

Weiter äussern sich die Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 und 2C_228/2021 vom selben Datum eingehend zu den bundesrechtlichen Grundlagen einer Maskentragpflicht an Schulen. Im Einzelnen enthalten sie Ausführungen zum Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.1; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.2). Ein Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestrittenermassen vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.3). In den erwähnten Urteilen werden die Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte (Art. 36 BV) ausführlich dargelegt. Dabei wird insbesondere klargestellt, dass Art. 40 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage bildet, um eine Maskentragpflicht an Schulen anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 3.4; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 3.4). Dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesgericht bereits in vorangegangenen Urteilen bejaht (Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021, Erw. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021, Erw. 5.4; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021, Erw. 3.3.1 = BGE 147 I 450, Erw. 3.3.1). In den Urteilen vom 23. November 2021 setzte sich das Bundesgericht auch ausführlich mit der Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen auseinander. Es erwog, jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn erhebliche Plausibilität bestehe. Es könne angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen komme, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssten. Den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden müsse ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.5-5.7; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.7-4.9).

Für die relevanten Fragestellungen liegt somit bereits eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Ein weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf das anwendbare Bundesrecht besteht nicht, weshalb es an einem öffentlichen Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der von den Beschwerdeführenden (erneut) aufgeworfenen Grundsatzfragen fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022, Erw. 1.4.3). Neuere Erkenntnisse als diejenigen, welche den Urteilen des Bundesgerichts vom 23. November 2021 (Urteile 2C_183/2021 und 2C_228/2021) zugrunde lagen, konnten dem Regierungsrat beim Erlass der umstrittenen Allgemeinverfügung vom 30. August 2021 nicht vorliegen. Unerheblich ist letztlich, dass sich das aargauische Verwaltungsgericht bis anhin inhaltlich nicht zur Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen äussern konnte. Die massgeblichen Vorgaben finden sich im Bundesrecht; auf kantonaler Ebene bestehen im Wesentlichen bloss Vollzugsbestimmungen, insbesondere die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Massnahmen von erheblicher Tragweite (§ 2bis der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 28. Oktober 2015 [VV EpG; SAR 320.112]). Die kantonalen Bestimmungen und deren Anwendung werden von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Ausgangslage während der Covid-19-Pandemie insbesondere aufgrund von Virus-Mutationen, des zunehmenden Anteils der geimpften Bevölkerung und der sich stetig weiterentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse laufend veränderte. Das Bundesgericht erwog, dass Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen könnten; umgekehrt sei denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erschienen, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen worden seien (Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.6; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.8). In Anbetracht dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Allgemeinverfügung nach Massgabe des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beurteilen. Eine entsprechende Retrospektive wäre mit einem unzulässigen Rückschaufehler verbunden. Entsprechend dürfen später publizierte Studien, insbesondere die von den Beschwerdeführenden nachgereichte, in der Fachzeitschrift "Environmental Research" vom 28. Mai 2022 veröffentlichte Studie "carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth covering: Results of an experimental measurement study in healthy children" der Autoren Harald Walach, Helmut Traindl, Juliane Prentice, Ronald Weikl, Andreas Diemer, Anna Kappes und Stefan Hockertz, nicht berücksichtigt werden. Schliesslich liessen sich aufgrund einer Überprüfung der vorliegend beanstandeten Maskentragpflicht auch nur sehr beschränkt Rückschlüsse ziehen für künftige, nach den dannzumaligen epidemiologischen Grundlagen zu begründende Massnahmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.3 vom 13. Januar 2022).

Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Ausgangslage während der Covid-19-Pandemie insbesondere aufgrund von Virus-Mutationen, des zunehmenden Anteils der geimpften Bevölkerung und der sich stetig weiterentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse laufend veränderte. Das Bundesgericht erwog, dass Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen könnten; umgekehrt sei denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erschienen, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen worden seien (Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021, Erw. 5.6; 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erw. 4.8). In Anbetracht dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtmässigkeit der regierungsrätlichen Allgemeinverfügung nach Massgabe des heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beurteilen. Eine entsprechende Retrospektive wäre mit einem unzulässigen Rückschaufehler verbunden. Entsprechend dürfen später publizierte Studien, insbesondere die von den Beschwerdeführenden nachgereichte, in der Fachzeitschrift "Environmental Research" vom 28. Mai 2022 veröffentlichte Studie "carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth covering: Results of an experimental measurement study in healthy children" der Autoren Harald Walach, Helmut Traindl, Juliane Prentice, Ronald Weikl, Andreas Diemer, Anna Kappes und Stefan Hockertz, nicht berücksichtigt werden. Schliesslich liessen sich aufgrund einer Überprüfung der vorliegend beanstandeten Maskentragpflicht auch nur sehr beschränkt Rückschlüsse ziehen für künftige, nach den dannzumaligen epidemiologischen Grundlagen zu begründende Massnahmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.3 vom 13. Januar 2022).

3.4. Somit liegen die Voraussetzungen nicht vor, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Es besteht kein ausreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen.

Mit der Aufhebung der umstrittenen Allgemeinverfügung per Ende Oktober 2021 ist der Beschwerdeantrag 1 gegenstandslos geworden, effektiv haben die Beschwerdeführenden in der Replik auch nicht weiter an diesem Antrag festgehalten. Auf Begehren Ziffer 2 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Demzufolge erübrigt es sich auch, auf die Verfahrensanträge

3 und 4 einzugehen.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

II.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRPG). Der Umstand, dass die Beschwerde bezüglich Begehren Ziffer 1 gegenstandslos geworden ist, ist für die Kostenverlegung von untergeordneter Bedeutung und folglich nicht zu beachten.

Die Staatsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Die Durchsicht der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführenden und die Konsultation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden. Dem Umstand, dass kein Sachurteil ergeht und dementsprechend keine materielle Auseinandersetzung mit der Materie erfolgt, ist mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 4'000.00 festzulegen. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 und 3 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen

von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 4'238.00, sind von den Beschwerdeführenden bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Regierungsrat

Mitteilung an: das DGS, Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 1. Dezember 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier