Lexipedia

Entscheid

WBE.2021.37

WBE.2021.37 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2021-02-08

8. Februar 2021Deutsch5 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.37 / yh / jb (KEFU.2021.3) Art. 21 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Howald Beschwerde- A._____ führerin Gegenstand Beschwerd...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2021.37 / yh / jb (KEFU.2021.3) Art. 21

Urteil vom 8. Februar 2021

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Howald

Beschwerde- A._____ führerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung

Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 1. Februar 2021

in Sachen B._____ Zustelladresse: Alterszentrum C._____

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

B. trat am 3. November 2020 in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) ein. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 ordnete Dr. med. E., Leitender Arzt, seitens der PDAG die Zurückbehaltung von B. an. In der Folge wurde von Dr. med. F. die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG angeordnet. Mit Entscheid von Dr. med. G., Leitende Ärztin, PDAG, vom 18. Januar 2021 wurde B. (mittels fürsorgerischer Unterbringung) ins Alterszentrum C. verlegt. Das Familiengericht Kulm verzichtete mit Entscheid KEFU.2021.3 vom 1. Februar 2021 auf eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung.

2.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 6. Februar 2021; Posteingang: 8. Februar 2021) erhob A., Ehefrau von B., Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 1. Februar 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie könne ihren Ehemann zu Hause nicht mehr betreuen, habe (vor allem in der Nacht) Angst, mit ihm allein zu sein, sie sei mit der gesamten Situation komplett überfordert; er habe immer noch Wahnvorstellungen und sie sei in das Verfahren nur unzureichend einbezogen worden.

3.

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Zur Beurteilung von Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Gemäss der unter altem Recht entwickelten bundesgerichtlichen Praxis ist eine richterliche Beurteilung jedoch nur bei die Freiheit entziehenden Massnahmen möglich, nicht aber bei behördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme aufheben und damit die früher entzogene Freiheit wiederherstellen (BGE 112 II 104 E. 3). Entsprechend war gegen Entscheide, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme aufheben, wie auch gegen Nichtanordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 287 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 52 N 119; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.162 vom 24. Mai 2005). Dies gilt weiterhin auch unter neuem Recht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.34 vom 19. Januar 2016 E. 6), andernfalls die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde eine fürsorgerische Unterbringung anordnen würde, was systemwidrig wäre (a.M. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 5, 6; GEISER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 450e N 9). Zudem hätte der Betroffene kein Rechtsmittel mit umfassender Kognition gegen den schweren Eingriff einer fürsorgerischen Unterbringung. Auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ist folglich nicht einzutreten.

4.

4.1. Die fürsorgerische Unterbringung dient grundsätzlich dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7062 f.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist indessen zu berücksichtigen, was eine ambulante Betreuung für die Umgebung an Belastung bedeutet (BGE 114 II 217 f.; 140 III 103 E. 6.2.3). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7062 f.). Dabei muss insbesondere geklärt werden, was die Umgebung an Betreuungsarbeit zu leisten bereit ist (GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 426 N 41).

4.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, A. habe bestätigt, dass B. nachhause zurückkehren könne, wenn seine Wahnvorstellungen abgenommen hätten. Die Vorinstanz ging zudem anscheinend davon aus, die Ehefrau werde die von B. im häuslichen Umfeld benötigte Unterstützung weiterhin gewährleisten, sobald sie selbst aus dem Spital austreten könne. Wie sich aus der Eingabe vom 6. Februar 2021 klar ergibt, sieht sich A. hierzu jedoch nicht (mehr) in der Lage. Ihre Eingabe ist daher dem zuständigen Familiengericht Kulm zur Behandlung als Gefährdungsmeldung zu überweisen. Mit Blick auf das offenbar bis Ende Februar 2021 begrenzte Einverständnis von B. zum freiwilligen Verbleib im Altersheim wird das Familiengericht in der Folge auch unter Berücksichtigung der Belastung der Ehefrau zu prüfen haben, welche Massnahmen getroffen werden müssen, insbesondere ob die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Altersheim angezeigt ist.

5.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe wird an das Familiengericht Kulm zur umgehenden Prüfung als Gefährdungsmeldung überwiesen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin

Sachverhalt

B.

das Familiengericht Kulm (inkl. Eingabe vom 6. Februar 2021)

Mitteilung an: das Alterszentrum C.

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 8. Februar 2021

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

Erwägungen

1.

Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V. i.V.

Bauhofer Howald