WBE.2021.377
WBE.2021.377 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-09-12
12. September 2022Deutsch57 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.377 / MW / we (4-BE.2018.6) Art. 91 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.377 / MW / we (4-BE.2018.6) Art. 91
Urteil vom 12. September 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anschlussgebühren Wasser und Abwasser
Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, vom 18. August 2021
Sachverhalt
A.
1.
Der Gemeinderat Q. erteilte der A. AG am 5. November 2012 die Baubewilligung für die Überbauung "B." (1. Etappe) mit den Baufeldern A1 (Geschäftshaus), A2 (___), B (___), C (___), D (___), E1 (___) sowie für eine zweigeschossige unterirdische Autoeinstellhalle und eine öffentliche Unterflur-Wertstoffsammelstelle. Auf den Baufeldern A1 und A2 wurden Verkaufs- und Dienstleistungsflächen, Pflege- und Alterswohnungen, ein Restaurant, Büros und Mietwohnungen erstellt. Auf den Baufeldern B, C, D und E1 wurden Eigentums- und Mietwohnungen realisiert.
In der Baubewilligung vom 5. November 2012 wurden zu Lasten der Bauherrschaft (A. AG) auch die provisorischen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren verfügt: Die Wasseranschlussgebühren wurden auf Fr. 575'564.00 festgesetzt, 80 % davon, d.h. Fr. 460'451.20, zzgl. Fr. 11'511.30 MWSt, zusammen Fr. 471'962.50, wurden der Bauherrin in Rechnung gestellt. Die Kanalisationsanschlussgebühren wurden auf Fr. 729'250.00 festgesetzt und 80 % davon, d.h. Fr. 583'640.00, zzgl. Fr. 46'691.20 MWSt, total Fr. 630'331.20, der Bauherrin in Rechnung gestellt. Die beiden Rechnungen wurden in der Folge bezahlt.
2.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurden die definitiven Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) festgesetzt: Die Bauherrin (A. AG) wurden zusätzliche Wasseranschlussgebühren von Fr. 175'740.15 (inkl. MWSt) und zusätzliche Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 493'057.80 (inkl. MWSt) auferlegt. Gegen die definitiven Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) erhob die A. AG Einsprache.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Er hielt fest, die Wasseranschlussgebühren würden Fr. 647'702.65 betragen (6'135 Anschlusseinheiten à Fr. 103.00, zzgl. MWSt); abzüglich der bereits geleisteten Fr. 471'962.50 verbleibe ein offener Betrag von Fr. 175'740.15. Die Abwasseranschlussgebühren würden Fr. 1'123'389.00 betragen (8'319 Anschlusseinheiten à Fr. 125.00, zzgl. MWSt); unter Anrechnung der bereits geleisteten Fr. 630'331.20 verbleibe ein Betrag von Fr. 493'057.80. In Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses wurden nur noch die noch nicht bezahlten Differenzwerte von Fr. 175'740.15 (inkl. MWSt) als definitive Wasseranschlussgebühr und von Fr. 493'057.80 (inkl. MWSt) als definitive Kanalisationsanschlussgebühr verfügt. Die bereits bezahlten Gebührenanteile (oben A/1) waren damit nicht mehr Teil des Dispositivs, womit der Beschluss vom 22. Januar 2018 tiefere Abgaben auswies, als sie von der Bauherrschaft tatsächlich gefordert worden waren.
B.
1.
Am 28. Februar 2018 stellte die A. AG beim Gemeinderat ein Berichtigungsbegehren mit dem Antrag:
Ziff. 3.1 und 3.2 des Dispositivs des Entscheides vom 22. Januar 2018, Artikel Nr. 2018-20 seien wie folgt zu berichtigen:
"3.1. Definitive Wasseranschlussgebühr: Fr. 647'702.65 (inkl. MwSt.)
3.2. Definitive Kanalisationsanschlussgebühr: Fr. 1'123'389.00 (inkl. MwSt.)"
2.
Ebenfalls am 28. Februar 2018 erhob die A. AG gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE). Sie beantragte eine Herabsetzung der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren.
3.
Am 27. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem SKE mit, das Berichtigungsgesuch vom 28. Februar 2018 sei gutgeheissen worden. Grundsätzlich beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen. Da die Abschreibung des hängigen Verfahrens und die Neueinreichung einer gleichlautenden Beschwerde einen formellen Leerlauf bedeute, werde mit dem Einverständnis des Gemeinderats beantragt, das vorliegende Verfahren fortzuführen.
4.
Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel, einer Verhandlung und weiteren Stellungnahmen, fällte das SKE am 18. August 2021 folgendes Urteil:
1.
Es ist keine MWST auf die Wasseranschlussgebühr geschuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 516.00 und den Auslagen von Fr. 434.00, zusammen Fr. 15'950.00, sind von den Parteien zu je 50 % (je Fr. 7'975.00) zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 angerechnet. Der Überschuss ist ihr zurückzuerstatten.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
C.
1.
Gegen das am 13. September 2021 zugestellte Urteil des SKE erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 18. August 2021 sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter: Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 18. August 2021 sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde werden die definitiven Wasseranschlussgebühren auf CHF 250'000.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 221'962.50 an provisorisch zu viel bezahlten Wasseranschlussgebühren zurück zu bezahlen.
2. In Gutheissung der Beschwerde werden die definitiven Abwasseranschlussgebühren auf CHF 200'000.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 430'331.20 an provisorisch zu viel bezahlten Abwasseranschlussgebühren zurück zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 516.00 und den Auslagen von CHF 434.00, zusammen CHF 15'950.00, werden vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Der durch die Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 ist an diese zurück zu erstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 20'761.70 zu bezahlen."
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer).
2.
Am 23. November 2021 nahm das SKE zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragte die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin):
1.
Die Beschwerde vom 13. Oktober 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4.
Am 26. Januar 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik, mit welcher sie an den Begehren gemäss Beschwerde vom 13. Oktober 2021 festhielt.
5.
Mit Duplik vom 24. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]); Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016, Erw. I/1). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]); Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016, Erw. I/1). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberprüfung ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Streitgegenstand bilden die von der Gemeinde verfügten und von der Vorinstanz geschützten Wasser- und Abwasseranschlussgebühren. Umstritten ist, ob mit den erhobenen Gebühren das Kostendeckungsprinzip einhalten wird und ob die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 VRPG) verletzt hat (zum Ganzen: Beschwerde, S. 7 ff.;
Replik, S. 6 ff.). Nicht strittig ist dagegen, dass die Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen beruhen, die Beschwerdeführerin für die fraglichen Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) im Grundsatz abgabe- bzw. zahlungspflichtig ist (angefochtener Entscheid, S. 9 f., 11), und auf der Wasseranschlussgebühr die MWSt nicht zusätzlich verlangt werden kann (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Die Gebührenpflicht als solche und die Berechnung mittels Anschlusseinheiten war bereits vor Vorinstanz nicht strittig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8).
2.
2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) können die Gemeinden und Gemeindeverbände von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern, dürfen keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden. § 34 Abs. 3 BauG bestimmt, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände die Erhebung von Beiträgen und Gebühren regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen.
2.2. 2.2.1. Für die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr ist in der Gemeinde Q. das Wasserreglement vom ______ (nachfolgend: WR) massgebend. Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen folgende Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Baubeiträge, Anschluss- und Mengengebühren der Wasserbezüger, Subvention Dritter, Investitionsbeiträge (Art. 8 Abs. 1 WR). Die Gemeinde erhebt eine einmalige Anschlussgebühr, welche anhand von Anschlusswerten berechnet wird (vgl. Art. 44 f. WR i.V.m. Anhänge I und II zum WR; Fr. 103.00 pro Anschlusswert). Die Anschlussgebühr wird fällig zu 80 % bei Baubeginn und zu 20 % nach erfolgter Kontrolle der Anschlusseinheiten und Rechnungsstellung der Gemeinde (Art. 46 WR).
2.2.2. Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren bildet in der Gemeinde Q. das Abwasserreglement vom ______ (nachfolgend: AR). Der Bereich Abwasserbeseitigung wird als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt (Art. 29 Abs. 3 AR). Die Gemeinde erhebt (einmalige) Anschlussgebühren sowie (wiederkehrende) Benützungs- und Klärgebühren (vgl. Art. 29 Abs. 1 AR). Die einmaligen und die wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Änderung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung der Schulden nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 AR). Die einmalige Anschlussgebühr wird von der Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen von den angeschlossenen Grundeigentümern erhoben. Sie wird anhand der installierten Sanitäreinheiten und den entwässerten Dach- und Vorplatzflächen berechnet; hinzu kommt eine einmalige Grundgebühr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AR, Art. 33 f. AR i.V.m. der Gebührenverordnung im Anhang; Fr. 125.00 pro Anschlusseinheit). Die Gebühren und Beiträge werden fällig zu 80 % bei Baubeginn (zzgl. MWSt) und zu
20 % nach erfolgter Kontrolle der Anschlusseinheiten und Rechnungsstellung der Gemeinde (zzgl. MWSt) (Art. 30 AR).
2.3. 2.3.1. Die unterschiedliche Funktion von einmaligen Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren (im engeren Sinne) wird häufig so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 177, Erw. 3a/bb). Sie gehören zu den (kostenabhängigen) Benützungsgebühren bzw. es handelt sich um Kausalabgaben, die dem Kostendeckungsprinzip unterstehen (vgl. BGE 143 I 220; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2019 vom 30. April 2020, Erw. 3.7.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.1; ADRIAN HUNGER-BÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 509, 512, 520 f.; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2778 ff., 2783).
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gesamteingänge (bzw. der gesamte Ertrag der Abgaben) den Gesamtaufwand (bzw. die gesamten Kosten) des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen dürfen, mit Einbezug angemessener Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (vgl. BGE 143 I 220, Erw. 5.2.1; 126 I 180, Erw. 3a/aa; 124 I 11, Erw. 6c; Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.3, 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3; AGVE 2001, S. 177, Erw. 3a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.30 vom 21. September 2010, Erw. II/3.3.1; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2778). Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand festgelegt werden, dass also ein Gewinn angestrebt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.2, 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014, Erw. 6.2.2, 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.3).
2.3.2. Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat nach funktionellen Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben sachlich zusammengehören, wobei dem Gemeinwesen bei der Bildung kostenmässiger Einheiten ein gewisser Spielraum zusteht (vgl. BGE 126 I 180, Erw. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3). Für den Bau und Betrieb von kommunalen Erschliessungsanlagen werden dementsprechend etwa die einzelnen Bereiche (wie z.B. Strassen, Trinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) je als gesonderter Verwaltungszweig betrachtet (vgl. BGE 126 I 180, Erw. 3a/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2779). Eine Aufgliederung eines Verwaltungszweiges in Teilbereiche schreibt das Kostendeckungsprinzip nicht vor. Fehlt es an einer weiteren Unterteilung, bezieht sich dieses Prinzip nur auf den gesamten Verwaltungszweig. Es sind dann Querfinanzierungen zwischen den Teilbereichen denkbar (Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5, 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2, ferner: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 f.). Das Kostendeckungsprinzip hat dabei eine abgabebegrenzende Funktion aber nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, die z.B. für die Wasserversorgung erhoben werden, hingegen nicht für jede einzelne Abgabenart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr allein (Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5). Obwohl das Bundesrecht eine Unterteilung in einen mit Anschlussbeiträgen und -gebühren finanzierten Bereich "Investitionskosten" und einen mittels Benützungsgebühren gedeckten Bereich "Betriebs- und Unterhaltskosten" nicht zwingend vorschreibt, kann eine solche Aufgliederung dennoch sachgerecht sein. Beim Abwasser entspricht sie dem Ziel der verursachergerechten Abwasserentsorgung gemäss Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Auch entspricht es einem allgemeinen Grundsatz der Anlagenfinanzierung, dass die Kosten der Errichtung über einmalig zu erhebende Abgaben, die Kosten des Betriebs und des Unterhalts über periodische Abgaben gedeckt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.2, 2C_67/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2). Das Bundesgericht hat deshalb darauf hingewiesen, dass bloss mit einer entsprechenden Aufgliederung erhebliche Querfinanzierungen zwischen den einmaligen Abgaben für den Anschluss und den periodischen Benützungsgebühren vermieden werden können und das Kostendeckungsprinzip nur so seine abgabenbegrenzende Funktion vollumfänglich erfülle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.5, 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 4, 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2).
In seiner Rechtsprechung geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Kostendeckungsprinzip im Grundsatz auf die Wasserversorgung
als Ganzes (bzw. die Abwasserentsorgung als Ganzes) anzuwenden ist. Doch kann es – jedenfalls in problematischen Fällen – geboten sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Anschlussgebühren und Baubeiträgen einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benutzungsgebühren andererseits das Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Wasserversorgung bzw. die Wasserentsorgung Angeschlossenen (die in der über die Tarifgestaltung befindenden Gemeindeversammlung regelmässig die Mehrheit hätten) bei der Tariffestsetzung die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (vgl. AGVE 2001, S. 177, Erw. 3a/aa; 1995, S. 178, Erw. 4a/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.30 vom 21. September 2010, Erw. II/3.3.4).
2.3.3. Gemäss Bundesgericht erfordert die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips eine konkrete Prüfung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Dabei kann grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, sofern keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1; siehe auch AGVE 2012, S. 273, Erw. 6.3.3). Eine Überprüfung des Kostendeckungsprinzips ist möglich, wenn die Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind entsprechend getrennte Investitions- und Betriebsrechnungen zu führen. Nur für den Fall, dass die Zuordnungen korrekt vorgenommen wurden, kann die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012, Erw. 6.6 und 6.7).
Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, kann sich das Kostendeckungsprinzip nur auf eine entsprechend lange Zeitdauer beziehen. Den Gemeinden ist bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren und -beiträge angesichts eintretender Schwankungen immer wieder korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.3, 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2, 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 3, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.1; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.30 vom 21. September 2010, Erw. II/3.3.1). Als ausreichend beurteilt wurden Betrachtungszeiträume von 14 bis 20 Jahren, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden darf und auch die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6; AGVE 2012, S. 277, Erw. 7.12.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erörterte, seit dem Jahre 1994 müssten die Gemeinden die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierung führen, wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten seien. In der Finanzverordnung werde definiert, was unter einer Investition zu verstehen sei. Die kantonalen Rechnungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten vom 19. September 2012 [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113]) hielten die bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich ein. Entsprechend diesen Grundlagen sei festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zulasten der Investitionsrechnung gingen. Die Gemeinderechnungen würden zudem auf deren Einhaltung geprüft, auf diese stelle das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei auf der Basis der Gemeinderechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Dem Gericht lägen die genehmigten Jahresrechnungen von 2008 – 2019 und die Finanzpläne 2020 – 2031 vor (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 ff., namentlich S. 20 ff.).
Bezüglich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips werde angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts ein Überschuss von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden sei. Diese Grenze liege vorliegend bei Fr. 2'365'834.00 (2 x Fr. 1'182'917.00). Die Finanzplanung Wasserwerk 2020 – 2031 weise letztlich ein Defizit von Fr. 7'611'000'00 aus. Über den ganzen Verwaltungszweig gesehen wäre eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ohne weitere auszuschliessen. Die Benützungsgebühren würden jedoch absichtlich tief gehalten, was eine getrennte Prüfung verlange, wenn es zu Lasten der Anschlussgebühren gehe. Letzteres sei bisher nicht so gewesen. Die zu tiefen Benützungsgebühren dienten dem Abbau des vorhandenen Vermögens, während die Investitionsausgaben aus den Investitionseinnahmen hätten gedeckt werden können. In den kommenden Jahren solle sich dies aber ändern, weshalb auch die getrennte Prüfung, d.h. ohne Berücksichtigung des erwarteten Defizits der Betriebsrechnung, vorzunehmen sei. Die Betriebsrechnung solle über die Planungsperiode einen Aufwandüberschuss von Fr. 5'200'000.00 generieren. Ob eine Querfinanzierung von der Investitions- in die laufende Rechnung schon systematisch ausgeschlossen sei, wie die Beschwerdegegnerin ausführe, könne hier offenbleiben. Bliebe das Planungsdefizit der Betriebsrechnung demnach unberücksichtigt, resultierte eine Schuld von noch Fr. 2'411'000.00. Ohne zusätzlichen Korrekturen an der Finanzplanung läge aber so oder anders auch bei separater Betrachtung der Verwaltungszweige keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Selbst mit den in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen mit Fr. 2'400'000.00 und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'200'000.00) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensbestand, der die Grenze zur Kostendeckungsverletzung überschreiten würde. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen im Übrigen mehrfach und massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert habe, sei kein Grund für die Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten sei aber bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liege somit nicht vor und eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr sei nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 22 ff., namentlich S. 31 f.).
Hinsichtlich der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, die Grenze, ab der von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen sei, liege bei Fr. 3'271'666.00 (2 x Fr. 1'635'833.00). Die Finanzplanung Abwasserbeseitigung 2020 – 2031 weise per Ende 2031 ein Defizit von Fr. 10'670'000.00 aus. Im Gegensatz zum Spezialfinanzierungsbetrieb Wasser wäre beim Abwasser die Aufrechnung des künftigen Betriebsdefizits nicht zwingend, weil die beiden Rechnungen beim Vermögensauf- und -abbau parallel liefen, was die Möglichkeit einer unerwünschten Querfinanzierung der Betriebs- durch die Investitionsrechnung in den Hintergrund treten lasse, einmal abgesehen von den auch hier geltenden Rechnungslegungsvorbehalten. Wenn man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken würde, d.h. ihr allein den aktuellen Vermögensbestand der Abwasserrechnung zuordnen würde, und man zusätzlich in dieser wieder die beiden in Betracht gezogenen rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen (Fr. 782'500.00) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'189'818.00) – vornähme, resultierte am Ende des Betrachtungshorizonts zwar ein Vermögensbestand; dieser bliebe indessen deutlich unter der Grenze für eine Kostendeckungsverletzung (Fr. 11'143'000.00 Fr. 11'930'000.00 + Fr. 782'500.00 + Fr. 1'951'188.00 = Fr. 1'946'688.00). Die verfügte Abwasseranschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip somit nicht, der Antrag auf Kürzung der Gebühr sei abzuweisen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 32 ff., namentlich S. 36). Die Vorinstanz verneinte schliesslich auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 AR. Soweit zudem die Unangemessenheit der Abwasseranschlussgebühren mit einem Ungenügen des öffentlich-rechtlichen Erschliessungsangebots zur Zeit des Baugesuchs begründet werden solle, sei darauf nicht weiter einzutreten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 36 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Investitionsplanung der Beschwerdegegnerin hätten beide Spezialfinanzierungen – auch unter Berücksichtigung der Investitionen der künftigen 10 Jahre – Reserven in der Höhe von deutlich (bzw. um ein Vielfaches) mehr als zwei Jahresinvestitionen aufgewiesen. Im Hinblick auf das sowie während des vorinstanzliche(n) Verfahren(s) habe die Beschwerdegegnerin jedoch zu ihren Gunsten massive Anpassungen an der Investitionsplanung der beiden Spezialfinanzierungen vorgenommen, die im Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungswerten stünden. Damit habe sie nachträglich auf unzulässige Art und Weise erreicht, dass die beiden Spezialfinanzierungen (Wasser und Abwasser) bis 2031 erheblich verschuldet seien (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 4 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin prognostizierten Einnahmen der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgebühren, welche die Vorinstanz unhinterfragt übernommen habe, seien viel zu tief angesetzt. Gerade weil Prognosen für die Zukunft schwierig vorzunehmen seien, hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung der prognostizierten Einnahmen der Wasser- bzw. Kanalisationsanschlussgebühren mindestens auf die durchschnittlichen Einnahmen in der Vergangenheit abstellen müssen. Angesichts der zu erwartenden Zunahme der Bautätigkeit und der sich bereits realisierten Erhöhung des Preisniveaus wäre eine Erhöhung von z.B. 50 % vorzunehmen. Indem die Vorinstanz gestützt auf die unbelegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin von den Erfahrungswerten wesentlich nach unten abgewichen sei und diese Abweichungen auch nicht weiter begründet und belegt habe, habe sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt (zum Ganzen: Beschwerde, S. 7 ff.; siehe auch Replik, S. 6 ff.). Auch hätten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin unterlassen, für den gesamten zukünftigen Betrachtungshorizont eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals zu berücksichtigen, was bei beiden Spezialfinanzierungen einen substanziellen siebenstelligen Betrag ausmache (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 10). Ein weiterer Fehler liege in der falschen Feststellung der zukünftigen Investitionen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte seien diese unrealistisch hoch prognostiziert. Lägen die Erfahrungswerte der Vergangenheit und die (mehrfach und massiv zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abgeänderte) "Investitionsplanung" wie hier derart weit auseinander, dürfe nicht unhinterfragt auf die "Planung" der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (vgl. Beschwerde, S. 10 f; Replik, S. 11 f.). Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt; verletzt sei aber auch das Kostendeckungsprinzip. Weil es sich bei den periodischen Verbrauchs- und Benutzungsgebühren zahlenden Nutzern einerseits und den die Anschlussgebühren finanzierenden Bauherren andererseits um zwei verschiedene Personengruppen handle, müsse, um Querfinanzierungen zu verhindern, streng zwischen den Investitionskosten für den Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken (die durch Baubeiträge und Anschlussgebühren finanziert würden) sowie den Erneuerungs- und Unterhaltskosten (welche durch periodische Benützungsgebühren zu finanzieren seien) unterschieden werden. Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung nur unzureichend bzw. falsch vorgenommen. Namentlich stehe die kantonale Rechnungslegungsvorschrift von § 17 Abs. 2 lit. f FiV im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben, die zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips entwickelt worden seien (hinsichtlich der Abwasserbeseitigung stehe sie auch im Widerspruch zu Art. 60a Abs. 1 GSchG). Soweit in der Finanzplanung Erneuerungsinvestitionen in die Investitionsplanung aufgenommen worden seien, müssten diese Unterhalts- bzw. Sanierungsarbeiten aus der Finanzplanung als Investitionen herausgestrichen und der Betriebsrechnung zugeordnet werden. Mit ihrer Finanzplanung verletze die Beschwerdegegnerin das Kostendeckungsprinzip auch dahingehend, dass keine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Im Übrigen sei es mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren, wenn Eigentümer, die ihre Liegenschaften nach dem 1. Januar 2021 angeschlossen hätten, davon profitierten, dass Eigentümer wie die Beschwerdeführerin, die dies vorher getan hätten, zu hohe Abgaben hätten entrichten müssen (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.; Replik, S. 13 ff.).
3.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Es treffe nicht zu, dass sie ihre Investitionsrechnungen für das Wasser- und das Abwasserwerk im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren angepasst habe. Richtig sei zwar, dass sich die Investitionspläne verändert hätten. Die Veränderungen seien jedoch nicht aufgrund des Verfahrens vorgenommen worden, sondern weil im Rahmen der Aktualisierung die Investitionsplanung überarbeitet worden sei (Beschwerdeantwort, S. 3 f.; Duplik, S. 2 f.). Bezüglich der Investitionseinnahmen habe die Vorinstanz zu Recht auf die aktuellen Einnahmen aus den Anschlussgebühren, die Aussagen der Beschwerdegegnerin als lokale Behörde betreffend die abnehmende Bautätigkeit sowie das Gebot der vorsichtigen Planung abgestellt. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, würde (nach dem starken Entwicklungsschub in den letzten Jahren) die inzwischen eingetretene stagnierende bzw. rückläufige Bautätigkeit nicht beachtet, was sachlich falsch wäre. Die Abschwächung zeige sich denn auch bereits bei den Anschlussgebühren 2019 und 2020, was die Vorinstanz korrekt erkannt habe. Dasselbe gelte bezogen auf die Kanalisationsanschlussgebühren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig erfasst, das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und den Entscheid genügend begründet (Beschwerdeantwort, S. 4 f., siehe auch Duplik, S. 3 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringe, die Verzinsung auf dem Eigenkapital sei nicht eingerechnet worden, treffe dies nicht zu. In den Rechnungen Wasser und Abwasser werde jeweils unter dem Titel "Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit" die Position "Finanzertrag" aufgeführt. Dabei handle es sich um die Verzinsung des Eigenkapitals. Die Beschwerdeführerin vernachlässige im Übrigen, dass ein Umfeld von Negativzinsen bestehe. Seitens der Beschwerdegegnerin werde zwar versucht Negativ-Zinszahlungen zu verhindern, dennoch könnte der Fall eintreten, dass eine solche anfalle (Beschwerdeantwort, S. 6; Duplik, S. 5 f.). Unbegründet sei sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die zukünftigen Investitionen seien falsch festgestellt worden. Es könne im Wesentlichen auf die zutreffenden die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Umsetzung der aktualisierten Investitionsplanung angepackt, ebenso habe sie den Investitionsplan Wasser um ein Jahr fortgeschrieben. Der Totalbetrag der Investitionsprojekte in den Jahren 2021 – 2032 betrage neu Fr. 10'856'000.00 gegenüber Fr. 11'745'000.00 der Jahre 2020 - 2031 (noch mit dem Pumpwerk C.); am Ende der Betrachtungsperiode liege der Saldo bei minus Fr. 10'392'000.00. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stimme die Planung mit der Ausführung überein (Beschwerdeantwort, S. 6 ff.; ferner: Duplik, S. 6 f.). Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Ebenso wenig sei das Kostendeckungsprinzip verletzt. Inwiefern die Vorinstanz zwischen den Verbrauchsund Benutzungsgebühren sowie den Anschlussgebühren nur unzureichend unterschieden habe, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Zudem habe die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 lit. f FiV bereits auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben geprüft, andernfalls sie § 17 FiV nicht angewendet hätte. Die Position "Ersatz Wasserleitungen (Werterhalt)" sei zu Recht den Investitionsausgaben zugeordnet worden, was auch der aktenkundige Amtsbericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, vom 11. März 2020 sowie zwei Entscheide des Bundesgerichts bestätigten. Entsprechend verhalte es sich bei der Abwasserbeseitigung und der Position "Umsetzung GEP, Sanierung/Werterhalt"; auch hier handle es sich um Investitionen. Ein Verstoss gegen Art. 60a GSchG liege nicht vor (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 ff.; siehe auch Duplik, S. 6, 8 f.). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rüge, die Gebühren seien zu tief, weshalb Defizite in der Wasser- bzw. Abwasserrechnung entstünden, könne nicht nachvollzogen werden, sie daraus ableiten wolle (Beschwerdeantwort, S. 12). Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen – anders als sie es darstelle – von den reduzierten Benutzungsgebühren profitiert; ihr Vorwurf, wonach zu ihren Lasten eine unrealistische Planung erfolgt sei, gehe fehl (Duplik, S. 10).
4.
4.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist für die Verwaltungszweige Wasserversorgung und Abwasserentsorgung je separat zu prüfen (siehe Erw. II/2.3.2). Sowohl die Wasserversorgung als auch die Abwasserentsorgung werden als Spezialfinanzierung geführt. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind (vgl. § 91f Abs. 2 und § 91g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Die Rechnung unselbständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen (§ 91f Abs. 2 GG). Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung (§ 91g Abs. 2 GG). Gemäss § 94e GG hat der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung zu erlassen; dabei hat er u.a. die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen zu regeln (§ 94e lit. d GG). Der Investitionsbegriff gibt Antwort auf die Frage, ob eine Investitionsausgabe oder -einnahme in der Erfolgsrechnung oder in der Investitionsrechnung zu verbuchen ist (vgl. von der Vorinstanz aus einem anderen Verfahren beigezogener Amtsbericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres [DVI], Gemeindeabteilung, vom 11. März 2020 [nachfolgend: Amtsbericht des DVI], S. 1). Der Regierungsrat hat den Investitionsbegriff in der Finanzverordnung, welche für die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie sinngemäss für Gemeindeverbände und selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten gilt (§ 1 FiV), definiert. Gemäss § 17 FiV sind Investitionen Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (Abs. 1). Der Investitionsbegriff ist an die Kriterien des sachlichen (§ 17 FiV) und des finanziellen (§ 5 FiV) Investitionsbegriffs (Aktivierungsgrenze) gebunden, wobei für die Beurteilung, ob eine Ausgabe in der Investitionsrechnung zu verbuchen ist, zwingend beide Kriterien erfüllt sein müssen (vgl. § 17 i.V.m. § 5 FiV; Amtsbericht des DVI, S. 1). Nach § 17 Abs. 2 lit. f FiV gelten auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investition, wenn die Ausgaben pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (siehe auch Ordner Siedlungsentwässerung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Q. hat eine Einwohnerzahl von 13'670 Personen (Stand: 31. Dezember 2021; https://www.______), womit die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen Fr. 100'000.00 beträgt (§ 5 Abs. 1 lit. d FiV). Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Gemäss § 94d Abs. 1 lit. c GG werden die Budgets und Jahresrechnungen sowie die Aufgaben- und Finanzplanungen vom zuständigen Departement geprüft.
4.2. Mit den dargelegten Rechnungsvorschriften werden die Investitions- und die Betriebskosten definiert und die Kosten können gestützt darauf der Investitionsrechnung bzw. der Betriebsrechnung/Erfolgsrechnung zugeordnet werden (siehe Erw. II/2.3.3). Eine gewisse Unschärfe kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bei Ausgaben im jeweiligen Aktivierungs-Grenzbereich entstehen. Da die Investitionen kumulativ jedoch eine neue oder erweiterte mehrjährige Nutzung der Vermögenswerte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. oben sowie Amtsbericht des DVI, S. 1), sollte eine Zuordnung als Investition oder als betrieblicher Aufwand in der Regel ohne weiteres möglich sein. Eine allfällige Verzerrung dürfte sich daher in engen Grenzen halten (angefochtener Entscheid, S. 20 f.). Bei der von der Beschwerdeführerin geforderten "strengen Unterscheidung" zwischen Neubau/Verlängern/Umlegen und Erneuern/Sanieren ist im Übrigen genauso zu beachten, dass eine strikte Abgrenzung bzw. Zuordnung in der Praxis nicht immer klar und einfach ist, namentlich wenn es darum geht, dass bzw. ob Leitungen und Werke ihr "Lebensende" erreicht haben. Gewisse Unschärfen bzw. Verzerrungen können sich auch hier ergeben.
Gemäss den kantonalen Rechnungsvorschriften gelten somit Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden und eine gewisse Wesentlichkeit haben (d.h. die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 FiV übersteigen), als Investitionen. Dies gilt auch für den Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen: Sie sind in der Investitionsrechnung zu verbuchen und aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen, wenn der Aufwand pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigt. Im Amtsbericht des DVI (S. 1) wird dies bestätigt. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_722/2009 vom 8. November 2010 ebenfalls auf die Möglichkeit hin, dass zur Deckung der Kosten für Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- oder Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können (Erw. 3.5.2). In jenem Entscheid ging es zwar um eine nachträgliche Gebührenerhebung, an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investitionen ändert dies jedoch nichts. Soweit für Investitionen keine Beiträge erhoben werden, sind sie somit aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Die Vorinstanz erörterte im Übrigen korrekt, dass die kommunalen Reglemente WR und AR keine Bestimmungen enthalten, welche eine andere Kostenaufteilung verlangen würden.
Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die in Erw. II/2.3.3 erörterten bundesgerichtlichen Vorgaben grundsätzlich ein. Dass eine andere Aufteilung der Kostenzuweisung bei entsprechender gesetzlicher Regelung (allenfalls) ebenfalls möglich wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 4, wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Gebühren zu bezahlen war), tut dem keinen Abbruch. Die Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen (und Wasseranlagen) weitgehend frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2), sie geniessen einen erheblichen Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Spielraums kann es verschiedene Möglichkeiten geben zu bestimmen, mit welchen Einnahmen welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Da die hier in Frage stehenden Rechnungsvorschriften die bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich einhalten, d.h. nicht gegen höherrangiges Recht verstossen (vgl. zur inzidenten Normenkontrolle: MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 54 zu § 68), besteht kein Anlass, sie bei der Beurteilung der Frage, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten wird, gewissermassen auszublenden, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, aufgrund der kantonalen Rechnungsvorschriften würden die Investitions- und die Betriebskosten nicht bundesrechtskonform zugeordnet, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, während des Verfahrens seien an der Investitionsplanung der beiden Spezialfinanzierungen erhebliche Anpassungen vorgenommen worden, welche im Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungswerten stünden. Im angefochtenen Entscheid wurde diese bereits vor Vorinstanz eingebrachte Thematik an verschiedenen Stellen behandelt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 ff., 26 ff., 36). Die Vorinstanz erörterte zunächst, es sei auf Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen; das SKE gehe von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liege es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die "Richtigste" sei. Sie enthalte die neusten Erkenntnisse und es dürfe vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt seien. Wenn der Saldostand auffällig sei, d.h. einen mehr oder weniger grossen Überschuss aufweise, sei zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu prüfen. Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe des Beschwerdeverfahrens werde in der Rechtsprechung toleriert (angefochtener Entscheid, S. 17). Es gelte, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssten. Finanz- und Investitionspläne seien zudem Planungsinstrumente, die nur Sinn machten, wenn sie nachgeführt würden. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung noch nicht enthalten gewesen sei. Dem Spezialfinanzierungsbetrieb sollten nicht Mittel entzogen werden, die er voraussichtlich in absehbarer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen werde. Zeigten sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigen Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben, dürften letztere kritisch hinterfragt werden. Einem möglichen "Überborden" der Gemeinde sei also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungszahlen auf einen vergangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorhaben. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligungs- oder Gesuchsverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu prüfen sei, sei bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeitraum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten werde. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängigen Abgabestreitigkeiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungsermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und finanziell sichergestellt sein solle. Ansonsten wären technische und politische Entwicklungen bei lang dauernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prüfung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht (vgl. zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 18).
Diesen differenzierten und fundierten Überlegungen der Vorinstanz ist nichts entgegenzuhalten. Sie überzeugen und sind richtig. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erörterungen der Vorinstanz nicht substanziert auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie falsch sein sollen. Die im konkreten Fall auffallenden Sprünge der Investitionen in den aufeinanderfolgenden Finanzplanungen werden später in Erw. II/5.2.2.2 näher betrachtet.
Bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips ist somit auf die Jahresrechnungen, konkret die Investitions- und die Betriebsrechnungen der Spezialfinanzierungen, abzustellen. Ist der Saldostand auffällig, ist zusätzlich die künftige Entwicklung anhand der Investitions- und Finanzpläne zu betrachten. Die Vorinstanz beurteilte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf der Basis der Gemeinderechnungen sowie der jüngsten genehmigten Finanzpläne, d.h. anhand der genehmigten Jahresrechnungen 2008 – 2019 und der Finanzpläne 2020 – 2031 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22). Inzwischen liegt für das Wasserwerk der nachgeführte Investitionsbzw. Finanzplan 2021 – 2032 vor (Beschwerdeantwortbeilage 2), für die Abwasserbeseitigung der Finanzplan 2021 – 2032 (Duplikbeilage 2). Herangezogen werden kann zudem die (genehmigte) Jahresrechnung 2020, welche von der Gemeindeversammlung am 18. Juni 2021 genehmigt wurde.
5.
5.1. 5.1.1. Bezüglich der Spezialfinanzierung Wasserwerk hielt die Vorinstanz gestützt auf die Investitionsrechnungen fest, im Zeitraum 2008 bis 2019 seien Anschlussgebühren von rund Fr. 4'927'309.00 eingenommen und Fr. 4'319'234.00 investiert worden; es resultiere ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 608'075.00 (ohne Kantonsbeiträge). Die laufende Rechnung weise für den Zeitraum von 2008 bis 2019 einen Fehlbetrag von Fr. 2'727'374.00 auf. Die Spezialfinanzierung Wasserwerk habe trotz des Ausgabenüberschusses über den Betrachtungshorizont per 31. Dezember 2019 ein Nettovermögen von Fr. 9'588'518.00 gehabt (angefochtener Entscheid, S. 22).
Wird ausgehend von diesen Zahlen überdies die genehmigte Jahresrechnung 2020 miteinbezogen, lässt sich festhalten, dass im Zeitraum 2008 bis 2020 Anschlussgebühren von rund Fr. 4'970'920.00 eingenommen und Fr. 4'920'253.00 investiert wurden, womit ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 50'667.00 resultiert (ohne Beiträge des Kantons). Die Betriebsrechnung für den Zeitraum 2008 bis 2020 weist dagegen einen Fehlbetrag von rund Fr. 3'339'830.00 aus. Das Nettovermögen per 31. Dezember 2020 betrug Fr. 8'874'900.00.
5.1.2. Nach dem Dargelegten war die Investitionsrechnung im betrachteten Zeitraum 2008 – 2020 relativ ausgeglichen. Die Betriebsrechnung wies dagegen – mit Ausnahme der ersten beiden Jahre (2008 und 2009) – konstant Fehlbeträge aus. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sind diese Fehlbeträge aber beabsichtigt und sollen – wie die Vorinstanz unter Bezugnahme zu den Angaben der Beschwerdegegnerin richtig darlegte – vorausgehende überhöhte Gebühreneinnahmen ausgleichen. Eine Querfinanzierung der Betriebsrechnung über Anschlussgebühren findet nicht statt. Es wird vielmehr (wie geplant) Vermögen abgebaut, zu dessen Entstehung die Benützungsgebühren beigetragen haben. Nichts auszusetzen ist im Übrigen am Umstand, dass die Spezialfinanzierung Wasserwerk vor der hier zu betrachtenden Periode eine ihr zustehende Schadenersatzzahlung erhalten hat. Eine Korrektur beim ausgewiesenen Vermögensstand ist daher nicht vorzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 24; Vorakten, act. 141 f., 175). Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass die Zahlen der Vergangenheit nicht auf überhöhte Wasseranschlussgebühren schliessen lassen.
5.2. 5.2.1. In der Jahresrechnung 2020 verfügt die Spezialfinanzierung Wasserwerk per 31. Dezember 2020 über ein Nettovermögen von Fr. 8'874'900.00. Es
ist deshalb ein Blick auf die künftige Entwicklung geboten (oben Erw. II/4.3; angefochtener Entscheid, S. 24). Gemäss dem Investitionsplan Wasserwerk sollen 2021 – 2032 Investitionen von total Fr. 13'306'000.00 getätigt und Anschlussgebühren von Fr. 2'450'000.00 eingenommen werden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2); dies entspricht Nettoinvestitionen von Fr. 10'856'000.00. Durchschnittlich sollen rund Fr. 1'108'333.00 pro Jahr investiert (= Fr. 13'306'000.00: 12) und Fr. 204'167.00 pro Jahr an Anschlussgebühren (= Fr. 2'450'000.00: 12) eingenommen werden. Die Betriebsrechnung wird auch in den künftigen Jahren negativ ausfallen; der Finanzplan sieht für die Jahre 2021 – 2032 einen Aufwandüberschuss von Fr. 8'411'000.00 (inkl. Nettofinanzaufwand/-ertrag) vor, d.h. durchschnittlich rund Fr. 700'917.00 pro Jahr (= Fr. 8'411'000.00: 12). Wie dargelegt ist ein Mehraufwand beim Betrieb gewollt, um Vermögen abzubauen (siehe Erw. II/5.1.2; angefochtener Entscheid, S. 25). Per Ende 2032 weist der Finanzplan Wasserwerk eine Schuld von Fr. 10'392'000.00 aus. Auch ohne Berücksichtigung des Aufwandüberschusses aus der Betriebsrechnung wäre der Endstand jedoch negativ, das per 31. Dezember 2020 vorhandene Vermögen wird schon allein durch die geplanten Nettoinvestitionen aufgebraucht und um Fr. 1'981'100.00 (Fr. 10'856'000.00 Fr. 8'874'900.00) überstiegen.
5.2.2. 5.2.2.1. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Finanz- und der Investitionsplan Wasserwerk nachvollziehbar und plausibel ist. Sie wies darauf hin, dass sich die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Investitionspläne auf die sachliche Notwendigkeit der angegebenen Projekte beschränke. Gingen die geplanten Investitionen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände bzw. der darauf basierenden Berichte der Ingenieurbüros hinaus, würden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit als plausibel anerkannt. Fachlich als richtig anerkannte Investitionsvorhaben seien bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werde, sei vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, da ihm sowohl die institutionelle wie auch die Fachkompetenz fehlten, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich eigentlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Anzumerken sei im Übrigen, dass die Gemeinden betreffend die Realisierung der Planung – zumindest bei der Abwasserplanung – nicht völlig frei seien, da die im GEP enthaltenen Massnahmen als verbindlich gelten und unter der Aufsicht der Abteilung für Umwelt des BVU stehen würden. Einnahmeseitig könne vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende Anhaltspunkte keine umfassende Analyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet werden (angefochtener Entscheid, S. 25 f.). Inwiefern diese allgemeinen Überlegungen falsch sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
5.2.2.2. Bei den künftigen Investitionen fallen zunächst die markanten Sprünge in den aufeinander folgenden Finanz- bzw. Investitionsplänen auf: Im Finanzplan 2016 – 2026 waren Fr. 4'310'000.00 vorgesehen, im Finanzplan 2017 – 2027 Fr. 9'035'000.00, im Finanzplan 2019 – 2030 Fr. 14'647'000.00, im Finanzplan 2020 – 2031 Fr. 14'195'000.00 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 26) und im aktuellen Finanz- bzw. Investitionsplan 2021 – 2032 sind Investitionen im Umfang von Fr. 13'306'000.00 vorgesehen. Namentlich die während des Verfahrens eingefügte Position "Ersatz Wasserleitungen (Werterhalt)" führte zu einer massiven Erhöhung des Investitionsbedarfs. Für die Jahre 2021 – 2025 sind im Investitionsplan für die genannte Position Fr. 2'500'000.00 vorgesehen, d.h. durchschnittlich Fr. 500'000.00 pro Jahr. Für die Jahre 2026 bis 2032 sind Fr. 800'000.00 pro Jahr vorgesehen. Unter Bezugnahme zum GWP 2012 (S. 40), zum Bericht der D. AG vom 26. September 2019 (S. 1), zu den Ergebnissen der vorinstanzlichen Verhandlung sowie zur eigenen (fachrichterlichen) Einschätzung beurteilte die Vorinstanz diesen Betrag als fachlich ausgewiesen. Der Betrag übersteige die Vorgaben der Fachverbände nicht, sondern liege über die ganze Planungsperiode gesehen unter deren Empfehlung. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Umsetzung zwar in Verzug, habe dies aber plausibel begründet. Insbesondere sei sie nicht untätig geblieben, sondern habe sich die Basis für die Ersatzplanung geschaffen. Auf eine Korrektur der Position Leitungsersatz sei deshalb zu verzichten (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 27 f.). Vorliegend besteht kein Anlass, dies anders zu sehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den einlässlichen und differenzierten Erörterungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Die Zuweisung von Ersatz- bzw. Erneuerungskosten in die Investitionsrechnung bzw. -planung wurde im Übrigen bereits in Erw. II/4.2 behandelt. Darauf kann verwiesen werden.
Bei den Investitionen fällt sodann auf, dass die Ausbauprojekte, welche im Bericht der D. AG vom 26. September 2019 in zwei Phasen aufgeteilt sind (bis 2030 Phase 1, bis 2039 Phase 2), im Investitionsplan 2021 – 2032 enthalten sind. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde dieses Vorgehen gewählt, um keinen Unterbruch bei den Investitionen zu haben (vgl. Vorakten, act. 144). Zudem wurde betont, im Finanzplan seien keine Projekte enthalten, die nicht gebaut würden; man könne keine Positionen einfach rausstreichen (Vorakten, act. 148). Die Ausbauinvestitionen der
2. Phase (2031 – 2039) sind somit bereits in den Investitionsplan 2021 – 2032 aufgenommen. Die über den Planungshorizont hinausgehenden Investitionen der Jahre 2033 – 2039 machen rund Fr. 3'041'111.00 (7/9 von Fr. 3'910'000.00) aus. Auf der anderen Seite hat die Beschwerdegegnerin die Leitungsersatzkosten nicht im vollen Umfang übernommen, sondern für die Jahre 2021 bis 2025 durchschnittlich Fr. 500'000.00 – anstatt Fr. 800'000.00 (vgl. oben; Bericht der D. AG vom 26. September 2019, S. 1, 3; GWP 2012, S. 40) – eingesetzt. Mit allen Abweichungen kommt die Beschwerdegegnerin (aus aktueller Sicht) auf einen Mittelbedarf von rund Fr. 1'108'333.00 pro Jahr (Erw. II/5.2.1) anstatt rund Fr. 1'000'000.00 gemäss Bericht der D. AG vom 26. September 2019 (S. 4). Die veranschlagten Investitionsausgaben übersteigen die Empfehlungen des Fachbüros somit um rund Fr. 1'300'000.00 (12 x Fr. 108'333.00). Die allenfalls etwas allzu zuversichtliche Investitionsplanung der Beschwerdegegnerin könnte in diesem Umfang gekürzt werden (siehe dazu im Weiteren Erw. II/5.2.3).
5.2.2.3. Im Zusammenhang mit den Einnahmen ist unbestritten, dass in den vergangenen Jahren die Bevölkerung von Q. gewachsen ist. Dies hatte Einfluss auf die Bautätigkeit, auf die Einnahmen aus Anschlussgebühren sowie auf den Wasserverbrauch und damit die Einnahmen aus Benutzungsgebühren. Streitig ist die künftige Entwicklung, d.h. ob die Entwicklung wie bisher weitergeht oder ob sie abflacht mit entsprechenden Einnahmerückgängen.
Auch dieser Punkt bildete bereits vor Vorinstanz Thema und wurde von dieser eingehend behandelt. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Faktenblatt Raumbeobachtung 2019 habe die Gemeinde im 2019 noch 55 ha Baulandreserven gehabt, wovon der Grossteil (36.8 ha) auf die Arbeitszonen entfallen sei. Davon seien 23.8 ha langfristige Reserven, d.h. nicht baureif. Auf die Wohnzone seien 10.6 ha entfallen, von denen 2.32 ha noch nicht baureif gewesen seien. Langfristige Reserven habe es keine gegeben. In der Wohn- und Arbeitszone habe es 2019 noch 4.64 ha unüberbautes Land gegeben, davon 2.82 ha noch nicht baureif. Mit Einzonungen sei derzeit und in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Die Gemeinden seien gehalten, die bestehenden Bauzonen zu verdichten. Das sei bei der Entwicklungsprognose ebenfalls zu berücksichtigen. Eine ungebremste Fortsetzung im gehabten Umfang scheine nach den jüngsten Zahlen eher nicht wahrscheinlich. Auch der mitwirkende ortskundige Fachrichter habe bestätigt, dass der Baudruck in der Region abnehme. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse (der Grossteil des Landes solle der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde gehören) habe es die Beschwerdegegnerin sodann in der Hand, die Bautätigkeit zu steuern. Angeblich warte man noch auf eine neue Zonenplanung (angefochtener Entscheid, S. 30).
Die Stadt Q. geht nach einem starken Entwicklungsschub in den vergangenen Jahren von einem eher gemässigten Wachstum in der Zukunft aus. Die eingenommenen Anschlussgebühren der Jahre 2019 (Fr. 133'261.95) und 2020 (Fr. 43'610.60) deuten auf eine Bestätigung dieses Trends hin. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Neuerschliessungsprojekte der 2030er Jahre (Phase II gemäss Bericht der D. AG) bereits in den 2020er Jahren umsetzen will, was zu neuen Bauvorhaben führen dürfte. Die Vorinstanz hielt deshalb nachvollziehbar fest, dass die Einnahmeerwartungen (mit durchschnittlich rund Fr. 204'167.00 pro Jahr [= Fr. 2'450'000.00: 12]) sehr tief erscheinen (auch im Vergleich zu den Zahlen vor dem Wachstumsschub [vgl. Vorakten, act. 285, Beilage 7]) und das Gebot der vorsichtigen Planung überstrapaziert sein könnte (angefochtener Entscheid, S. 31).
Würde man von Einnahmen aus den Anschlussgebühren auf dem Stand der vergangenen Jahre ausgehen, so wären rund Fr. 2'138'532.00 aufzurechnen (Fr. 382'378.00 pro Jahr [siehe Erw. II/5.1.1] statt Fr. 204'167.00 pro Jahr). Die Vorinstanz erkannte jedoch zurecht, dass die aktuellen Zahlen, die Bestätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt und der Umstand, dass die Planung vorsichtig sein darf, eine volle Aufrechnung nicht rechtfertigen. Im Ergebnis erachtete sie daher eine hälftige (Teil-)Aufrechnung (nach den damaligen Zahlen: Fr. 1'200'000.00 statt Fr. 2'400'000.00) als gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 31). Angesichts der Gründe, welche gegen eine volle Aufrechnung sprechen, erscheint eine bloss hälftige Aufrechnung im konkreten Fall nachvollziehbar und vertretbar. Unter Berücksichtigung der aktualisierten Zahlen wäre somit höchstens eine (Teil-)Anrechnung von aufgerundet Fr. 1'070'000.00 gerechtfertigt (siehe dazu im Weiteren Erw. II/5.3.2).
5.2.3. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips wird angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts Reserven von mehr als zwei Jahresinvestitionen vorhanden sind, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht (vgl. Erw. II/2.3.3). Im konkreten Fall liegt diese Grenze von zwei Jahresinvestitionen bei Fr. 2'216'666.00 (2 x Fr. 1'108'333.00; Erw. II/5.2.1).
Der Finanzplan Wasserwerk 2021 – 2032 weist am Ende ein Defizit von Fr. 10'392'000.00 aus (gemäss dem genannten Finanzplan sollen sogar bereits Ende 2026 die Reserven tiefer sein als zwei Jahresinvestitionen). Über den gesamten Verwaltungszweig betrachtet wäre eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips daher zu verneinen. Die Benützungsgebühren wurden und werden vorliegend jedoch absichtlich tief gehalten, weshalb eine getrennte Prüfung geboten ist, um zu verhindern, dass dies zu Lasten der Anschlussgebühren geht (siehe Erw. II/2.3.2 am Ende; angefochtener Entscheid, S. 31). Im vorliegenden Fall war dem bisher nicht so. Die Investitionsausgaben konnten über die Investitionseinnahmen (Anschlussgebühren) gedeckt werden, während mit den zu tiefen Benützungsgebühren vorhandenes Vermögen abgebaut wurde (vgl. Erw. II/5.1.1 und 5.1.2). In den kommenden Jahren wird sich dies jedoch ändern, die Investitionsausgaben werden voraussichtlich nicht mehr über die Anschlussgebühren gedeckt werden können, weshalb auch die getrennte Prüfung, d.h. ohne Berücksichtigung des zu erwartenden Defizits der Betriebsrechnung, vorzunehmen ist (angefochtener Entscheid, S. 31).
Gemäss Finanzplan 2021 – 2032 beträgt der zu erwartende Aufwandüberschuss der Betriebsrechnung (inkl. Nettofinanzaufwand/-ertrag) insgesamt Fr. 8'411'000.00 (Erw. II/5.2.1). Bliebe das Planungsziel der Betriebsrechnung unberücksichtigt, resultierte eine Schuld von noch Fr. 1'981'000.00. Ohne Korrekturen läge damit auch bei separater Betrachtung keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Selbst unter Einbezug der in Betracht gezogenen rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen (Fr. 1'3000'000.00; Erw. II/5.2.2.2) sowie unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'070'000.00; Erw. II/5.2.2.3) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensstand, der die Grenze überschreiten würde, gemäss welcher von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen wäre. Im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip rechtfertigt sich eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr deshalb nicht.
Dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens die Zahlen mehrfach und markant zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, rechtfertigt – wie in Erw. II/4.3 dargelegt – zwar keine Kürzung der Anschlussgebühr, das Verhalten wurde aber bei der Verlegung der vorinstanzlichen Kosten berücksichtigt (siehe dazu Erw. II/10).
6.
6.1. Hinsichtlich der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung hielt die Vorinstanz fest, gemäss den Investitionsrechnungen 2008 – 2019 seien Anschlussgebühren von Fr. 8'852'377.00 eingenommen worden. Dem stünden Ausgaben in derselben Periode von Fr. 7'329'636.00 gegenüber. Es resultiere ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'522'741.00. Die Zahlen der laufenden Rechnung lägen dem Gericht ab 2011 vor. Im Zeitraum 2011 bis 2019 sei ein Ertragsüberschuss von Fr. 1'202'153.00 erzielt worden. Die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung habe per 31. Dezember 2019 ein Nettovermögen von Fr. 10'217'642.00 (richtig wohl: Fr. 13'217'642.00) ausgewiesen (angefochtener Entscheid, S. 32).
Wird ausgehend von diesen Zahlen die genehmigte Jahresrechnung 2020 miteinbezogen, lässt sich festhalten, dass im Zeitraum 2008 bis 2020 Anschlussgebühren von rund Fr. 8'977'639.00 eingenommen (d.h. durchschnittlich rund Fr. 690'588.00 pro Jahr) und auf der anderen Seite Investitionen von Fr. 7'782'267.00 (d.h. durchschnittlich rund Fr. 598'636.00 pro Jahr) getätigt wurden; es resultiert ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'195'372.00. Die laufende Rechnung für den Zeitraum 2011 bis 2020 weist einen Ertragsüberschuss von rund Fr. 985'023.00 aus. Das Nettovermögen betrug per 31. Dezember 2020 Fr. 12'824'330.98.
6.2. 6.2.1. Die Jahresrechnung 2020 weist ein Nettovermögen von Fr. 12'824'330.98 aus. Es ist deshalb ein Blick auf die künftige Entwicklung zu werfen (vgl. Erw. II/4.3). Die Vorinstanz erörterte unter Bezugnahme zum Investitionsplan 2020 – 2031, für die Jahre 2020 – 2031 sollten Investitionen von Fr. 19'630'000.00 (d.h. durchschnittlich Fr. 1'635'833.00 pro Jahr) getätigt und Fr. 4'950'000.00 an Anschlussgebühren (d.h. durchschnittlich Fr. 412'500.00 pro Jahr) eingenommen werden. Unter der Position "Rückzahlung Darlehen Masterplan" seien weitere Einnahmen von insgesamt Fr. 2'750'000.00 vorgesehen. Für die Jahre 2020 – 2031 seien demnach Nettoinvestitionen, also Ausgabenüberschüsse von insgesamt Fr. 11'930'000.00 geplant (= Investitionen von Fr. 19'630'000.00 - Anschlussgebühren von Fr. 4'950'000.00 - "Rückzahlung Darlehen Masterplan" von Fr. 2'750'000.00). Der Betrieb (laufende Rechnung) werde in Zukunft nicht mehr selbsttragend sein, sondern innert der nächsten 12 Jahre einen Aufwandüberschuss von fast 10 Mio. Franken verursachen. Ein Grund dafür sei, dass die Gemeinde künftig höhere Beiträge an den Abwasserverband S. bezahlen müsse. Eine Gebührenerhöhung sei nicht geplant, solange ein Überschuss vorhanden sei. Bis Ende 2031 werde die Abwasserkasse voraussichtlich eine Schuld von Fr. 10'670'000.00 aufweisen (angefochtener Entscheid, S. 32 f.).
Die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen wurden inzwischen nachgeführt, weshalb die aktuellen Zahlen heranzuziehen sind. Gemäss Investitionsplan Abwasserbeseitigung 2021 – 2032 (vgl. Budget 2022; abrufbar unter: www.______) sollen in den Jahren 2021 – 2032 Investitionen von Fr. 20'810'000.00 (d.h. rund Fr. 1'734'167.00 pro Jahr) getätigt und Anschlussgebühren von Fr. 4'950'000.00 (d.h. Fr. 412'500.00 pro Jahr) eingenommen werden. Für die Jahre 2021 – 2032 sind somit Nettoinvestitionen, d.h. Ausgabenüberschüsse, von insgesamt Fr. 15'860'000.00 geplant. Der Betrieb (laufende Rechnung) wird während des Betrachtungszeitraums dagegen voraussichtlich selbsttragend sein. Für die Jahre 2021 – 2032 ist ein Ertragsüberschuss von Fr. 169'000.00 (inkl. Nettofinanzaufwand/-ertrag) prognostiziert, die Betriebsrechnung wird somit relativ ausgeglichen sein. Dennoch ist festzuhalten, dass gemäss Prognose die Ertragsüberschüsse ab dem Jahre 2023 kontinuierlich abnehmen werden und die laufende Rechnung ab 2029 jährlich Fehlbeträge aufweisen wird, welche von Jahr zu Jahr steigen werden (Duplikbeilage 2). Auf der anderen Seite zeigt sich die zu erwartende Entwicklung weniger dramatisch als noch im Finanzplan 2020 – 2031 angenommen, was namentlich darauf zurückzuführen ist, dass die im Finanzplan 2020 – 2031 ab 2021 auffallend hohen Kosten der Position "Sach- und übriger Aufwand" im aktuellen, nachgeführten Finanzplan 2021 – 2032 ab dem Jahre 2022 erheblich tiefer prognostiziert werden. Bis Ende 2032 wird die Abwasserkasse voraussichtlich eine Schuld von Fr. 2'866'000.00 aufweisen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das per 31. Dezember 2020 vorhandene Vermögen allein durch die geplanten Nettoinvestitionen aufgebraucht und zu einer Schuld wird. Der Betrieb (laufende Rechnung) wird während des Betrachtungshorizonts dagegen selbsttragend sein. Eine unerwünschte Querfinanzierung findet zudem nicht statt.
6.2.2. 6.2.2.1. In Bezug auf die geltend gemachten Investitionen stützt sich die Beschwerdegegnerin wesentlich auf das Generelle Entwässerungsprojekt 2. Gemäss Akten ist die Beschwerdegegnerin derzeit an der Erarbeitung des Generellen Entwässerungsplans 2 (GEP 2). Die Überarbeitung eines GEP ist zeitaufwändig; soweit aus den Akten ersichtlich, steht man in Q. kurz vor dem Abschluss. Die Gemeinde ist somit nicht untätig geblieben, eine Vernachlässigung der Planung kann ihr nicht vorgeworfen werden.
In Bezug auf die künftigen Investitionen ist der Investitionsplan 2021 – 2032 wenig detailreich. Es sind lediglich vier konkrete Ausbauprojekte für die ersten vier Planungsjahre aufgeführt (mit einer Gesamtsumme von 2'350'000.00); den weitaus grössten Anteil machen mit Fr. 18'460'000.00 die Investitionen im Zusammenhang mit dem GEP aus ("Genereller Entwässerungsplan GEP" von Fr. 30'000.00 und "Umsetzung GEP, Sanierung/Werterhalt" von Fr. 18'430'000.00, zusammen Fr. 18'460'000.00). Die aktenkundige Tabelle bzw. Auflistung "GEP 2 Q. Massnahmen und Investitionsplan" der E. AG (Vorakten, act. 285, Beilage 11) enthält für die Periode 2021 – 2035 ein Ausgabentotal von Fr. 19'435'500.00, wobei vorliegend von der dritten Prioritätsstufe mit Fr. 1'845'000.00 nur die Jahre 2031 (mit Fr. 322'500.00) und 2032 (mit Fr. 390'000.00) zu berücksichtigen sind (die Positionen U04 und U07 sind für die Jahre 2031 und 2032 nicht anzurechnen, da diese Positionen im Gesamttotal der "Priorität 3 11-15 Jahre" mit "0" aufgeführt sind). Der Rest geht über den Finanzplanungshorizont hinaus. Gemäss genannter GEP 2-Tabelle bzw. Auflistung ist für die Jahre 2021 – 2032 somit mit Ausgaben von Fr. 18'337'500.00 zu rechnen (Fr. 11'202'500.00 [Total Priorität 1] + Fr. 6'422'500.00 [Total Priorität 2] + Fr. 712'500.00 [für Priorität 3, d.h. die Jahre 2031 und 2032]). Der Finanzplan sieht für dieselbe Zeitspanne im Zusammenhang mit dem GEP Fr. 18'460'000.00 vor, also Fr. 122'500.00 mehr. In diesem Umfang bestände die Möglichkeit, die allenfalls etwas allzu optimistische Investitionsplanung zu kürzen.
Die von der Beschwerdegegnerin für die Erhaltung des Werts der Entwässerungsanlagen als Basis genommenen 1.25 % des Anlagewerts für die Investitionsplanung wurde von den vorinstanzlichen Fachrichtern als korrekt eingestuft (angefochtener Entscheid, S. 35), welche Beurteilung die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Für eine anderweitige Einschätzung besteht kein Anlass.
6.2.2.2. In Bezug auf die Einnahmen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Einnahmen bei der Spezialfinanzierung Wasserwerk (Erw. II/5.2.2.3) verwiesen werden. Die Bautätigkeit ist rückläufig, was sich auf die Einnahmen aus Abwasseranschlussgebühren auswirken wird.
Analog zur Spezialfinanzierung Wasserwerk (Erw. II/5.2.2.3) bestände auch hier eine Aufrechnungsmöglichkeit von der Hälfte der Differenz zwischen neuen und alten durchschnittlichen Anschlussgebühren, ausmachend Fr. 1'668'528.00 ([Fr. 690'588.00 - Fr. 412'500.00] x 12: 2).
6.2.3. Die Grenze, ab der von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen ist, liegt bei Fr. 3'468334.00 (2 x Fr. 1'734'167.00; vgl. Erw. II/2.3.3 und 5.2.3).
Der Finanzplan Abwasserbeseitigung 2021 – 2032 weist am Ende ein Defizit von Fr. 2'866'000.00 aus. Da keinerlei Anhaltspunkte für eine Querfinanzierung der Betriebs- durch die Investitionsrechnung bestehen, ist eine getrennte Prüfung nicht erforderlich. Über den gesamten Verwaltungszweig betrachtet ist eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips daher zu verneinen.
Würde man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken, so wäre festzuhalten, dass bei einer Nichtberücksichtigung der Betriebsrechnung (Ertragsüberschuss Fr. 169'000.00) eine Schuld von Fr. 3'035'000.00 resultierte. Ohne Korrekturen läge damit auch bei separater Betrachtung keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Selbst unter Einbezug der in Betracht gezogenen rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen (Fr. 122'500.00; Erw. II/6.2.2.1) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'668'528.00; Erw. II/6.2.2.2) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensstand, der die Grenze überschreiten würde, gemäss welcher von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen wäre. Mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip ist eine Kürzung der Abwasseranschlussgebühr somit nicht gerechtfertigt.
Hinzuweisen ist jedoch auch hier, dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens die Zahlen mehrfach und erheblich zu ihren eigenen Gunsten verändert hat. Dies rechtfertigt zwar keine Kürzung der Anschlussgebühr, das Verhalten wurde aber bei der Verlegung der vorinstanzlichen Kosten berücksichtigt (vgl. siehe dazu Erw. II/10).
7.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit ihrer "Finanzplanung" verletze die Beschwerdegegnerin das Kostendeckungsprinzip auch dahingehend, dass keine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Sollte die Planung tatsächlich zutreffen, werde die Beschwerdegegnerin sowohl die periodischen Verbrauchs- und Benutzungsgebühren als auch die einmaligen Beitragsund Anschlussgebühren umgehend erhöhen müssen. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführerin, welche sich mit Anschlussgebühren in ein bestehendes Netz einkaufe, zukünftige Investitionen in diesem Ausmass mitzufinanzieren habe. Ein solches Vorgehen verletze auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Beschwerde, S. 16; Replik, S. 16).
Der Einwand der Ungleichbehandlung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Anschlussgebühren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angeblich überhöhten künftigen Investitionen der Gemeinde erhöht worden wären. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Q. in Bezug auf den Betrachtungszeitraum die Kontinuität verletzt worden wäre. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, die Höhe des Einkaufs ins bestehende Netz blieb bis zur hier umstrittenen Abgabeerhebung unverändert.
Sollten die in den Finanzplänen der beiden Werke in ein paar Jahren prognostizierten Unterdeckungen eintreten, wird die Beschwerdegegnerin darauf adäquat zu reagieren haben. Im aktuellen Zeitpunkt ist dies jedoch nicht relevant.
8.
Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende Hinzurechnung der zukünftigen Verzinsung des Eigenkapitals rügt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 10), wurde dem im Rahmen der vorliegenden Beurteilung Rechnung getragen; die Verzinsung ist im Finanzplan unter der Rubrik "Nettofinanzaufwand (-) / -ertrag (+)" aufgeführt (vgl. Replik, S. 5; ferner auch Beschwerdeantwort, S. 6; siehe auch Erw. II/5.2.1, 5.2.3 und 6.2.1 ["inkl. Nettofinanzaufwand/-ertrag]).
9.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach unklar sei, ob die durch die Beschwerdeführerin zu zahlenden Anschlussgebühren in der Investitionsrechnung berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 11 f.), ist schliesslich unbegründet. Die Anschlussbeiträge der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 2012 und 2016 verbucht (siehe Beschwerdeantwort, S. 8 f. inkl. Beschwerdeantwortbeilagen 3 und 4). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik am Einwand denn auch nicht mehr fest (Replik, S. 12).
10.
10.1. 10.1.1. Umstritten ist schliesslich die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrensund Parteikosten. Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang an als aussichtslos erschien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es erscheine daher angemessen, die Verfahrenskosten zu halbieren. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache fast vollständig unterliege, sei dieses Verhältnis nicht weiter zu ihren Gunsten zu verschieben. Parteikosten seien (unter Berücksichtigung der Verrechnungspraxis) keine zu ersetzen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 42, 18 f.).
10.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdegegnerin nicht "Mitverursacherin", sondern alleinige Verursacherin des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Gestützt auf die Rechnungen 2007 – 2016 sowie die massgebliche Finanzplanung im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache und der Beschwerde hätte diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollumfänglich gutgeheissen werden müssen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hätte die Vorinstanz die gesamten Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen, weil diese mit ihrem Verhalten das gesamte Verfahren ausgelöst habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 20'000.00 zuzusprechen (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 16 f.).
10.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Einwände der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig. Für eine Korrektur des Kostenentscheids zulasten der Beschwerdegegnerin bestehe keine Veranlassung. Bei richtiger Betrachtung hätte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin vielmehr überhaupt keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Urteil im Kostenpunkt anzufechten, woraus jedoch keine Anerkennung abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, S. 12 f.). Hinzu komme, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt gewesen sei, dass das Nettovermögen angesichts des Investitionsvolumens innert der Planperiode abgebaut werden sollte. Die Gebühren seien zum damaligen Zeitpunkt bereits reduziert worden. Der Vermögensabbau sei nicht die Reaktion auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gewesen (Duplik, S. 10 f.).
10.2. 10.2.1. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2, WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13; zur Überprüfungsbefugnis siehe oben Erw. I/2).
10.2.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Das Kostenprivileg von § 31 Abs. 2 Satz 2 VPRG findet jedoch keine Anwendung, wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 283, Erw. 2).
Aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VRPG, wonach Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden, wird deutlich, dass ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten gemäss dem Unterliegerprinzip in begründeten Fällen möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2012 [1C_98/2012], Erw. 9.3; Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2021.239 vom 19. August 2021, Erw. 2.1; Beschluss des Verwaltungsgerichts WBE.2012.253 vom 23. August 2012, Erw. 2.1).
10.3. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde datiert vom 28. Februar 2018, zu welchem Zeitpunkt das "Budget 2018" bereits bekannt war. Es war zusammen mit der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2017 veröffentlicht worden; im darin enthaltenen Investitionsplan 2017 – 2027 wurde aufgezeigt, dass für den Zeitraum 2017 – 2027 beim Wasserwerk Fr. 7'835'000.00 (Investitionen von Fr. 9'035'000.00 - Anschlussgebühren von Fr. 1'200'000.00) und bei der Abwasserbeseitigung Fr. 14'455'000.00 (Investitionen von Fr.16'855'000.00 - Anschlussgebühren von Fr. 2'400.000.00) an Nettoinvestitionen vorgesehen waren. Zudem war bekannt, dass das Nettovermögen per 31. Dezember 2016 beim Wasserwerk Fr. 10'767'429.50 und bei der Abwasserbeseitigung Fr. 8'633'178.88 betragen hatte (siehe Vorakten, act. 299 [Beilage 2, S. 5]). Ebenfalls bekannt war, dass bereits per 2009 die Benützungsgebühr für das Wasser (von Fr. 1.53/m3) auf Fr. 0.70/m3 gesenkt worden war, um die zuvor zuviel erhobenen Benutzungsgebühren zu kompensieren, d.h. um Vermögen abzubauen (vgl. Duplik, S. 10).
Ausgehend von den prognostizierten Zahlen sowie der vorgesehenen Entwicklung (inkl. dem beabsichtigten weiteren Vermögensabbau beim Wasserwerk über die Benützungsgebühren) konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht davon ausgegangen werden, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die Beschwerde vollumfänglich hätte gutgeheissen werden müssen, d.h. am Ende des Planungshorizonts (sowohl beim Wasserwerk als auch bei der Abwasserbeseitigung) mehr als zwei Jahresinvestitionen als Reserve vorhanden sein werden und das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin kann insoweit nicht geteilt werden. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlen während des laufenden Verfahrens mehrfach und z.T. massiv zu ihren Gunsten verändert hat, trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie das der Kostenregelung von § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG zugrundeliegende Unterliegerprinzip nicht strikt anwendete, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin (und zulasten der Beschwerdegegnerin) davon abwich, indem sie die Beschwerdeführerin quasi wie als hälftig obsiegend (und die Beschwerdegegnerin als hälftig unterliegend) behandelte. Eine weitergehende Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Vorinstanz bei der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Erw. II/10.2.1).
11.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie "ohne Angabe von Gründen" festgehalten habe, dass sie höchstens eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 (also wohl die Hälfte) für gerechtfertigt halte (Beschwerde, S. 8), trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz legte sehr wohl dar, weshalb sie bloss eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 (also der Hälfte) als gerechtfertigt erachtete. Sie begründete dies mit den aktuellen Zahlen, der Bestätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt habe und die Planung vorsichtig sein dürfe (angefochtener Entscheid, S. 31).
12.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VPRG). Zudem hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (vgl. etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.329 vom 1. Dezember 2021, Erw. III/1.2.2) – bis zu 1/3 herabgesetzt werden (vgl. § 12a Abs. 1 AnwT); diese Sonderregelung ist auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens anzuwenden (AGVE 2011, S. 247).
Der Streitwert beträgt gut 1.3 Mio. Franken. Für Streitwerte über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 6 AnwT). Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war mittel. Der Aufwand war mittel, die Beschwerdegegnerin hatte gewisse Erleichterungen, da sie bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben Fragen umstritten waren. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'000.00 sachgerecht. Da die Entschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens geht und ein hoher Streitwert vorliegt, ist sie in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 11'250.00 (inkl. Auslagen und MWSt)
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 18'000.00 sowie die Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 18'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'250.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 12. September 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi