WBE.2021.378
WBE.2021.378 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-22
22. Februar 2023Deutsch31 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.378 / sk / sp ZEMIS [***]; (E.2021.053) Art. 15 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Ango...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2021.378 / sk / sp ZEMIS [***]; (E.2021.053) Art. 15
Urteil vom 22. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von Angola führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. September 2021
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 30. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. November 1999 um Asyl. Am 5. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. April 2000 ab. Ab dem 27. Juli 2001 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert ausgereist.
Am 13. September 2002 heiratete er in Frankreich eine Schweizerin (geb. 1984) und reiste in der Folge am 1. November 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erhielt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7, 108, 154; vgl. MI-act. 409, 431). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Söhne B. (geb. 2009) und C. (geb. 2012) hervor, welche wie ihre Mutter Schweizer sind (MI-act. 470 f.).
Ab dem 2. August 2007 war der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 7, 245). Am 1. Dezember 2011 erfolgte der Kantonswechsel der Familie in den Kanton Aargau (MI-act. 2, 154).
In den Jahren 2002 bis 2014 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und dafür wie folgt verurteilt:
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. November 2004 wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, jeweils begangen am 5. November 2002, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen (MI-act. 4); - mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 12. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8. Januar 2013, zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 99 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades, begangen im Zeitraum von August 2011 bis November 2013, zu einer Geldstrafe von 166 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1'400.00 (MI-act. 90 ff.; vgl. MI-act. 417);
- mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2014 wegen mehrfacher Drohung, einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen im Zeitraum von August 2008 bis September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 154 Tagessätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 1'300.00 (MI-act. 137 ff.; vgl. MI-act. 418); - mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2014 wegen mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades, zuletzt begangen im November 2012, zu einer Busse von Fr. 2'500.00 (MI-act. 124 ff.); - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2016 wegen Betrugs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades, begangen im Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014, zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 326 ff.; vgl. MI-act. 418).
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (MI-act. 108 ff.).
Ende Juni 2014 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau freiwillig und zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Die gemeinsamen Kinder verblieben bei der Kindsmutter (MI-act. 150).
Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts Q. vom 24. November 2014 waren zu diesem Zeitpunkt acht nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen über zusammengezählt Fr. 4'574.70 gegen den Beschwerdeführer registriert (MI-act. 119 ff.).
Mit Verfügung vom 19. März 2015 verwarnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Dies mit Verweis auf seine Straffälligkeit sowie seine Verschuldung (MI-act. 186 ff.). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2016 vom 20. Juni 2016) blieben allesamt erfolglos (MI-act. 208 ff., 288 ff., 303 ff.; vgl. auch MI-act. 311).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt: wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 30. Oktober 2016, zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 347 f.; vgl. MI-act. 418 f.).
Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Dezember 2017 geschieden, unter Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder an die Kindsmutter (MI-act. 357 f.; vgl. aber MI-act. 410).
Am 13. Mai 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo aus, ohne sich bei den Einwohnerdiensten seiner Wohnsitzgemeinde abzumelden (MI-act. 356, 361, 491). Am 8. März 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein und meldete sich in der Folge an seiner früheren Wohnadresse an (MI-act. 358). Mit E-Mail vom 19. August 2020 hielt das MIKA gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dessen Niederlassungsbewilligung erloschen sei (MI-act. 382). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit selbstverfasstem, undatiertem Schreiben, welches am 4. September 2020 beim MIKA einging, um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 385).
Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts Q. vom 9. Dezember 2020 waren zu diesem Zeitpunkt 46 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über zusammengezählt Fr. 57'842.50 gegen den Beschwerdeführer registriert (MI-act. 401 ff.).
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 391, 421, 431, 456) führte das MIKA mit Verfügung vom 3. Mai 2021 im Rahmen der Begründung aus, dass die nachgesuchte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht komme, weswegen die Wiederteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sei. Sodann verfügte es die Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 472 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren (MI-act. 492 ff.).
Am 14. September 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, Basel, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) "Einsprache" (richtig: Beschwerde) und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.):
1.
Es sei die Verfügung vom 14. September 2021 des Amts für Migration und Integration in Sachen A. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:
1.1. Es sei dem Einsprecher die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
1.2. Eventualiter sei dem Einsprecher die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
1.3. Subeventualiter sei dem Einsprecher eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
1.4. Subsubeventualiter sei dem Einsprecher eine Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung zu erteilen.
2.
Es sei die entsprechende Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Anordnung, dass gemäss obenstehenden Ziff. 1.1 bis 1.4 zu entscheiden sei.
3.
Es sei dem Einsprecher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter.
4.
Unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates zuzüglich Mehrwertsteuer.
Verfahrensantrag: Es seien die Vorakten in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2021 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Vertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 52 f.). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 54).
Mit E-Mail vom 3. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (act. 61 ff.). Des Weiteren ging beim Verwaltungsgericht ein Auszug aus dem Protokoll des Gemeindesrats Q. vom 25. April 2022 betreffend die Modalitäten der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfe ein (act. 78 ff.), ausserdem eine Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 8. September 2022 betreffend dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abwesenheit als Schuldner bei der Pfändung (act. 83 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 1 seiner Beschwerde nebst der Aufhebung "der Verfügung" (richtig: des Einspracheentscheids) der Vorinstanz vom 14. September 2021, ihm sei eine Niederlassungsbewilligung – eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung – zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung – eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung – zu erteilen. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 2 der Beschwerde zu verstehen.
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. September 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, da dessen Landesabwesenheit mehr als sechs Monate gedauert habe. Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) komme rechtsprechungsgemäss nicht in Betracht. Für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Anwendung von Art. 61 VZAE müsse die betroffene Person zunächst wiederum einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben. Was die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betrifft, hält die Vorinstanz fest, der geschiedene Beschwerdeführer habe keinen Anspruch mehr gestützt auf Art. 42 AIG. Da die Ehe des Beschwerdeführers bereits geschieden gewesen sei, als seine Niederlassungsbewilligung infolge Auslandsaufenthalts erlosch, falle – so die Vorinstanz sinngemäss weiter – auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG ausser Betracht. Auch im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sei dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zwar seien die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt. Die erleichterte Wiederzulassung stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Namentlich aufgrund seiner Straffälligkeit und Schulden sowie seines Sozialhilfebezugs bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die Wiederzulassung verweigern. Das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer sei derweil – auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu seinen Schweizer Kindern – lediglich als gross zu bezeichnen, zumal er schlecht integriert sei. Infolge des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts schieden schliesslich auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) als Grundlagen für eine Bewilligungserteilung aus. Im Ergebnis habe das MIKA dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihn aus der Schweiz weggewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe "Anspruch" auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem er vor seinem Auslandaufenthalt bereits vierzehn (richtig: knapp zwölf) Jahre im Besitz der Niederlassungsbewilligung gewesen sei und sich bloss zehn Monate im Ausland aufgehalten habe, erscheine es zweckwidrig, ihm zunächst bloss eine Aufenthaltsbewilligung und nicht direkt wieder die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Somit lägen wichtige Gründe für eine Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE vor. Darüber hinaus könne die Niederlassungsbewilligung auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt werden. Was die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG. Da aus seiner ursprünglich aufenthaltsbegründenden Ehe Kinder hervorgegangen seien, zu denen er Kontakt habe, komme Art. 50 AIG zur Anwendung, obwohl er bereits geschieden war, als seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er nicht bloss die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle, sondern ebenso die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG. Aufgrund der Beziehung zu seinen beiden Söhnen, um die er sich im Rahmen seines Besuchsrechts und darüber hinaus kümmere, habe er schliesslich auch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts sei zu verneinen, nachdem seine Straftaten bereits lange zurücklägen.
2.
2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Immerhin kann die betroffene Person ein Begehren um Verlängerung der Erlöschensfrist stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2 mit Hinweisen; SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12).
2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2019 ohne Abmeldung in die Demokratische Republik Kongo aus und erst am 8. März 2020 wieder in die Schweiz ein (MI-act. 356, 358, 361, 491). Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellte er nicht. Aufgrund seines knapp zehnmonatigen Auslandaufenthalts ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen, was er vor Verwaltungsgericht auch nicht bestreitet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE einen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, die Niederlassungsbewilligung könne ihm auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (wieder-)erteilt werden (act. 17 f.).
3.2. Bei erloschener Niederlassungsbewilligung ist eine direkte Wiederherstellung bzw. Neuerteilung derselben ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017, Erw. 5.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Februar 2023], Ziff. 3.5.3.2.1), was sich mitunter auch aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 61 VZAE erschliesst: Art. 61 VZAE stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG gesondert geregelt. Mit anderen Worten räumt die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung von Art. 61 VZAE die Möglichkeit ein, von den mit Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG geforderten Fristen abzuweichen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer früher schon während mindestens zehn Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung war und der Auslandaufenthalt längstens sechs Jahre gedauert hat. Sie entbindet die Betroffenen jedoch nicht vom Erfordernis, vor erneuter Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, weshalb kein Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 61 VZAE (i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AIG) besteht (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II/4.2; a.M. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, N. 15 zu Art. 34 AIG). Aus dem gleichen Grund geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG könne einer betroffenen Person die Niederlassungsbewilligung direkt wiedererteilt werden.
3.3. Nach dargelegter Rechtslage stellt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG keine eigenständige Zulassungsnorm dar, sondern setzt vielmehr den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung voraus. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag seine abweichende Auffassung denn auch nicht tauglich zu begründen. So bringt er in seiner Beschwerde lediglich vor, es erscheine "zweckwidrig", dass er nach jahrelangem Besitz der Niederlassungsbewilligung und vergleichsweise kurzem (aber gleichwohl erlöschensbegründendem) Auslandaufenthalt erst nach einer Wartefrist wieder eine Niederlassungsbewilligung beantragen könne. Worin die behauptete Zweckwidrigkeit konkret bestehen soll, ist indes nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wie sie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung verlangt, kommt nach dem Gesagten ebenso wenig in Betracht.
Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und/oder Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (act. 19 f.), er habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Dies zum einen, weil die Ehegemeinschaft mit seiner früheren Schweizer Ehefrau mehr als drei Jahre bestanden habe und er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfülle (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), und zum anderen, weil wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne er sich auf Art. 50 AIG berufen, obwohl er bereits geschieden war, als seine Niederlassungsbewilligung erlosch, zumal aus seiner ursprünglich aufenthaltsbegründenden Ehe Kinder hervorgegangen seien und er zu diesen Kontakt habe.
4.2. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Die Erteilung einer originären (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft in einem zeitlichen Zusammenhang zur aufgelösten Familiengemeinschaft steht. Ist die gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG erteilte Bewilligung zwischenzeitlich erloschen, weil sich die betroffene ausländische Person ins Ausland abgemeldet (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) oder während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat (Art. 61 Abs. 2 AIG), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG nicht mehr zur Diskussion. Dies gilt sowohl bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/5.1.2).
4.3. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen infolge seines Auslandaufenthalts erloschen (siehe vorne
Erw. II/2.2). Seine ursprünglich aufenthaltsbegründende Ehe war zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden. Damit fällt nach dem Gesagten eine nacheheliche Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 50 AIG mangels zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und der Auflösung der Familiengemeinschaft ausser Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass aus der aufgelösten Ehegemeinschaft Kinder hervorgegangen sind und er zu diesen eine Beziehung pflegt.
5.
5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebensprägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung getragen werden (ZÜND/BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.20; MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-736/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.5; a.M. noch das Aargauer Rekursgericht im Ausländerrecht am 25. Juni 2010, Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010 S. 349, Erw. 4.2.3, wobei an dieser Rechtsprechung insbesondere aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzuhalten ist. Dies zumal es im Ergebnis einzig darum ging, darzulegen, dass die Verweigerung der Wiederzulassung mit Verweis auf die Überschreitung der Zweijahresfrist im konkreten Fall unverhältnismässig gewesen wäre, weshalb, gleich wie durch ZÜND/BRUNNER [siehe oben] mit Verweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG angeregt, eine Härtefallprüfung verlangt wurde).
Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II/5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend die zeitlichen Anforderungen an eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE – Voraufenthalt von mehr als fünf Jahren sowie Gesuchstellung innert zweier Jahre nach der Ausreise – erfüllt sind.
5.3. Zu prüfen bleibt, ob einer Bewilligungserteilung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen vor, ist die Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ohne weiteres zu erteilen.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich belangt werden musste, sich verschuldet hat und durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wie hoch das öffentliche Interesse zu veranschlagen ist und ob es die privaten Interessen an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer überwiegt. Die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur dann, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Mit anderen Worten muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.4. Die Vorinstanz geht davon aus, bereits aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestehe ein grosses öffentliches Interesse, ihm die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Dem kann bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer wurde während seines vormaligen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte so sieben rechtskräftige Straferkenntnisse, mit denen er zusammengezählt zu Bussen von Fr. 6'240.00, Geldstrafen von 435 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt wurde. Konkret machte er sich in den Jahren 2002 bis 2014 insbesondere des Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der Drohung, der Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, diverser Strassenverkehrsdelikte sowie des mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades schuldig, wofür er die ersten sechs Mal strafrechtlich verurteilt und in der Folge am 19. März 2015 migrationsrechtlich verwarnt wurde. Nach der Verwarnung delinquierte der Beschwerdeführer ausweislich der Akten noch ein weiteres Mal: Am 30. Oktober 2016 führte er trotz Entzugs des Ausweises ein Motorfahrzeug und verletzte die Verkehrsregeln, was mit einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 40.00 abgeurteilt wurde (siehe zum Ganzen vorne lit. A). Seither – das heisst bis zu seiner Ausreise am 13. Mai 2019 und ab seiner Wiedereinreise am 8. März 2020 – hat er in der Schweiz während zusammengezählt rund fünfeinhalb Jahren keine rechtskräftigen Straferkenntnisse mehr gegen sich erwirkt. Bezüglich des Vorwurfs der Abwesenheit als Schuldner bei der Pfändung, welcher ihm mit der Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 8. September 2022 gemacht wird, gilt die Unschuldsvermutung, zumal der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkannt hat (act. 83 f.).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz Geldstrafen in beträchtlichem Umfang erwirkt und waren die durch ihn begangenen Delikte zum Teil von erheblichem Gewicht. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Betrug, welcher heute als Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung normiert ist (Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), dessen Begehung durch den Beschwerdeführer allerdings bereits 2013 – mithin vor rund zehn Jahren – abgeschlossen war. Auch die Begehung der letzten rechtskräftig abgeurteilten Tat des Beschwerdeführers liegt – mit Oktober 2016 – mittlerweile relativ lange zurück. Schliesslich hat er, soweit aus den Akten ersichtlich, nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2015 nur noch einmal und vergleichsweise geringfügig delinquiert. Insgesamt begründet die Delinquenz des Beschwerdeführers daher im heutigen Zeitpunkt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein grosses, sondern lediglich noch ein mittleres öffentliches Interesse, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers, die sich per 9. Dezember 2020 auf Verlustscheine von rund Fr. 57'000.00 belief, und aufgrund seines Sozialhilfebezugs seit 2014, des-
sen Umfang sich den Akten mangels vorinstanzlicher Abklärung nicht entnehmen lässt, erfahre das öffentliche Interesse jeweils eine Erhöhung (act. 9). Selbst wenn dem gefolgt würde, wäre das öffentliche Interesse nach dem Gesagten insgesamt nicht als sehr gross, sondern lediglich als gross zu qualifizieren.
Das private Interesse an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer und dessen weiterem Verbleib in der Schweiz beziffert die Vorinstanz derweil als gross. Mit Blick auf die vorinstanzlich korrekt festgestellten massgeblichen Umstände – namentlich den mit rund
17 Jahren langen bis sehr langen Voraufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhafte Integration sowie die aktenkundig enge affektive Beziehung zu seinen bei der Kindsmutter lebenden Schweizer Söhnen im Alter von zehn und
13 Jahren (act. 9 ff.) – ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden.
Damit steht fest, dass bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen das höchstens grosse öffentliche Interesse, dem Beschwerdeführer die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, das private Interesse an seiner Wiederzulassung nicht zu überwiegen vermag. Unter diesen Umständen braucht nicht näher überprüft zu werden, ob die Verschuldung und der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse effektiv wie von der Vorinstanz festgestellt erhöhen. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre das öffentliche Interesse insgesamt nicht als sehr gross, sondern lediglich als gross zu qualifizieren (siehe oben).
5.5. Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt und der Bewilligungserteilung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist ihm – vorbehaltlich der Zustimmung des SEM (siehe sogleich Erw. II/5.6) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Verweigerung der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig und damit unzulässig.
5.6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE), steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 5 lit. i der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge. Die Beschwerdegutheissung führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG).
5.7. Nach dem Gesagten und zumal die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 8 EMRK ebenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM stünde (Art. 5 lit. d resp. Art. 3 lit. f ZV-EJPD), erübrigen sich Ausführungen dazu, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt sind und der Bewilligungserteilung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 14. September 2021 ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Dies unter Beilegung des vorliegenden Entscheids.
7.
Dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – steht es grundsätzlich frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seines letzten bewilligten Aufenthalts in der Schweiz delinquiert, kam finanziellen Verpflichtungen nicht nach und musste durch die Sozialhilfe unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer wird deshalb ermahnt, sich inskünftig in jeder Hinsicht rechtskonform zu verhalten, seinen Zahlungsverpflichtungen vollum-
fänglich nachzukommen, seine bestehenden Schulden abzubauen und seinen Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. Ansonsten stünde es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen, und hätte er – in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG).
4.
4.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
4.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
4.3. Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren anwaltlichen Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
5.
5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist dem Antrag beizulegen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 22. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Kempe