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Entscheid

WBE.2021.394

WBE.2021.394 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-01-10

10. Januar 2022Deutsch42 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.394 / jl / jb (DVIRD.21.40) Art. 2 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____, führer vertreten durch...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2021.394 / jl / jb (DVIRD.21.40) Art. 2

Urteil vom 10. Januar 2022

Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- B._____, führer vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. August 2021

Sachverhalt

A.

1.

B., geboren am [...] 1983, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am [...] 2002. Ihm gegenüber wurden bis anhin keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.

2.

Mit Verfügung vom 19. März 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) B. den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab 11. Dezember 2020. Gleichzeitig ordnete es eine verkehrspsychologische Begutachtung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Betroffene gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020 am 11. Dezember 2020 um 06.15 Uhr in Kölliken als Lenker eines Personenwagens an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein soll. Der Betroffene sei von der Autobahn herkommend in Richtung Kölliken Zentrum unterwegs gewesen, habe dabei einen Lieferwagen überholt und anschliessend abrupt abgebremst, wobei der Lenker des Lieferwagens in der Folge auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen. Aufgrund von Gegenverkehr habe der Lieferwagenfahrer sein Fahrzeug zurück auf die eigene Fahrspur gelenkt, woraufhin es zu einer leichten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Aufgrund dieses Vorfalls, dessen Ablauf im Polizeirapport glaubhaft dargelegt werde, bestünden auch unter Berücksichtigung des noch ungetrübten automobilistischen Leumunds Zweifel an der charakterlichen Eignung des Betroffenen zum Führen eines Motorfahrzeugs.

B.

1.

Am 21. April 2021 liess B. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2021 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen.

3.

Das Administrativmassnahmeverfahren sei folgen- und kostenlos einzustellen.

4.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.

2.1. Am 3. Juni 2021 fällte das DVI den folgenden Zwischenentscheid:

1.

Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden.

2.2. Am 19. August 2021 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 208.20, zusammen Fr. 1'208.20, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Gegen den ihm am 23. September 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess B. mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2021 seien aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen.

3.

Das Administrativmassnahmeverfahren sei folgen- und kostenlos einzustellen. Eventualiter sei das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

4.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.

Mit Eingabe vom 4. November 2021 übermittelte das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4.

Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurden bei der Oberstaatsanwaltschaft die Strafakten zum Vorfall vom 11. Dezember 2021 beigezogen. Diese trafen am 15. November 2021 beim Verwaltungsgericht ein und wurden nach erfolgtem Gebrauch an die Oberstaatsanwaltschaft retourniert.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt.

Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG).

Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid vorliegend selbständig anfechtbar.

3.

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2, mit Hinweis).

4.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

5.

Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträ-

ge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten.

6.

In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7, mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die im Strafverfahren erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten Aktenstücke zu berücksichtigen.

II.

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Der Beschwerdeführer fuhr am 11. Dezember 2020 in Kölliken um

06.15 Uhr von der Autobahn herkommend auf der Kirchgasse in Richtung Zentrum. Der Lieferwagenfahrer C. (fortan: Lieferwagenfahrer) fuhr auf derselben Strecke vor dem Beschwerdeführer. Nach dem Überholmanöver des Beschwerdeführers gegenüber dem Lieferwagenfahrer bremste der Beschwerdeführer abrupt ab, weshalb der Lieferwagenfahrer auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste. Aufgrund von Gegenverkehr lenkte der ausweichende Lieferwagenfahrer zurück auf die eigene Fahrspur, worauf es zur leichten Streifkollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem mitbeteiligten Lieferwagenfahrer kam. Beide Beteiligten blieben unverletzt. Durch die Kollision entstand an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden. Das Unfallgeschehen konnte von einer am Unfall unbeteiligten Drittperson, Herrn D. (fortan: Auskunftsperson), beobachtet werden. Am Unfallort fand die Polizei die beiden Beteiligten sowie die Auskunftsperson vor. Alle drei Personen wurden von der Polizei ausführlich vernommen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020).

1.2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt. Das Strafverfahren wurde in der Folge an die Oberstaatsanwaltschaft abgetreten, wo es nach wie vor hängig ist.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt diverse Einwände gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung vor. Zunächst legt er seinen Ausführungen einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde und macht sinngemäss geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung basiere auf unhaltbaren Annahmen. So sei der Polizeirapport in Bezug auf die meldende Person lückenhaft und weise eine fehlerhafte Datumsangabe auf. Er enthalte ferner keine objektiven (Sach-)Beweise oder Indizien, sondern beruhe einzig auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftsperson D. Zudem seien die Aussagen von D. das zentrale Element des Polizeirapports, wobei dieser vom gesamten Geschehen jedoch gar nichts habe wahrnehmen können und somit als Zeuge oder Auskunftsperson von vornherein ausser Betracht falle. Des Weiteren sei D. zugunsten von C. voreingenommen und sei möglicherweise sogar von diesem angestiftet worden, falsch auszusagen, weshalb erhebliche Zweifel an seinen Aussagen bestünden. Der Polizeirapport könne aufgrund dieser zahlreichen Einwände nicht als glaubhaft bezeichnet werden und daher dürfe nicht darauf abgestellt werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche und einige protokollierte Aufzeichnungen im Polizeirapport deshalb nicht bzw. nicht genau seinen Aussagen entsprächen. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Eventualantrag auf den Standpunkt, vorliegend müssten entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet und das Administrativmassnahmeverfahren sistiert werden, weil der Sachverhalt umstritten sei und vom Strafverfahren Erkenntnisse zu erwarten seien, die auch im vorliegenden Verfahren tatsächlich und rechtlich entscheidwesentlich seien.

1.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Fahreignungsabklärungen bzw. vorsorgliche Sicherungsentzüge im Interesse der Verkehrssicherheit unverzüglich zu erlassen sind und grundsätzlich unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angeordnet werden können, wobei sie so lange dauern, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, anders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten (Urteile des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 4.2.4; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Die Unschuldsvermutung findet auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine Anwendung (BGE 140 II 334, Erw. 6; 122 II 359, Erw. 2b), weshalb die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt auch nicht gehalten ist, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsregesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Mithin darf ein Sicherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

Soweit eine solche Sicherungsmassnahme dennoch im Anschluss an ein Verkehrsdelikt oder andere besondere Begebenheiten verfügt wird, kommt diesen Ereignissen aber indizieller Charakter zu (vgl. BGE 104 Ib 46, Erw. 3). Eine vollständige Sicherheit über das Bestehen von Ausschlussgründen kann dabei von der Natur der Sache her ohnehin nicht verlangt werden, weil diese gerade noch einer weiteren Abklärung bedürfen (BGE 122 II 359; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 471, Erw. III/1c). Der vorsorgliche Führerausweisentzug dient mithin angesichts des Gefahrenpotentials einer nicht fahrgeeigneten Person im Strassenverkehr als Schutzmassnahme bis zum Entscheid in der Hauptsache. Diesem Institut ist inhärent, dass der massgebliche Sachverhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen Sicherungsentzuges noch nicht definitiv feststeht. Demzufolge braucht vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet zu werden. Entsprechend gelangt die vom Bundesgericht zur Bindung der Administrativbehörden an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters entwickelte Rechtsprechung im Verfahren auf Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16d SVG nicht zur Anwendung (vgl. RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 f. zu Art. 23 SVG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann und eine Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens entsprechend ausser Betracht fällt.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus administrativrechtlicher Sicht infolge der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Sicherungsmassnahmen angezeigt sind. Dazu dient im derzeitigen Verfahrensstadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020 (nachfolgend: Polizeirapport) als Grundlage. Zudem wurden vom Verwaltungsgericht auch die übrigen bis dato vorhandenen Strafakten beigezogen. Somit kann insbesondere auch auf die seither im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen abgestellt werden. Soweit dabei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaubwürdiger erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.67 vom 2. Mai 2012, Erw. II/3.3). Da in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten ist, dass – wie vom Beschwerdeführer offenbar beantragt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 f.) – eine erneute Befragung des Beschwerdeführers, von C. und von D. durch das Verwaltungsgericht neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären, ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c).

1.5. Was der Beschwerdeführer gegen den Polizeirapport vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst erhellt nicht, weshalb dieser aufgrund einer den Zeitpunkt des Notrufs betreffenden fehlerhaften Datumsangabe unglaubwürdig sein soll, zumal es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – um ein offensichtliches Versehen handelt und sich aus den übrigen Angaben eindeutig ergibt und zudem unbestritten ist, dass sich der Verkehrsunfall am 11. Dezember 2020 um ca. 06.15 Uhr ereignet hat. Überdies ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern der Meldezeitpunkt hier von Bedeutung sein könnte. Im Übrigen steht mittlerweile fest, dass C. gemäss Anrufliste seines Mobiltelefons am besagten Tag um 06.17 Uhr den Polizeinotruf 117 gewählt hat (siehe Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 9), womit sich die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 und 6) als falsch erweist. Ob auch der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – seinerseits die Polizei gerufen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, wird auch diesbezüglich weder konkret dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren von Belang sein und der Polizeirapport dadurch eine entscheidrelevante Lücke aufweisen sollte. Für die Beurteilung der hier interessierenden Vorgänge ist es schlicht irrelevant, wer genau zu welchem Zeitpunkt den Polizeinotruf gewählt hat.

Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, sofern er aus dem Umstand, dass der Polizeirapport aus seiner Sicht keine objektiven (Sach-)Beweise oder (Sach-)Indizien enthalte, sondern lediglich auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftsperson D. beruhe, etwas zu seinen Gunsten ableiten sollte. Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, trifft die Polizei in der Regel erst nach einem Verkehrsunfall am Unfallort ein und ist somit bei umstrittener Sachlage zwangsläufig (auch) auf die Angaben der Unfallbeteiligten und allfälliger Drittpersonen angewiesen. Dabei leuchtet ein, dass Aussagen einer unbeteiligten, neutralen Drittperson von zentraler Bedeutung sind, um diejenigen der Unfallbeteiligten zu plausibilisieren. Entsprechend sind die Aussagen von D. bei der Feststellung des Sachverhalts unbestrittenermassen ein essenzielles Element. Daher erstaunt es nicht, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln – insbesondere mit einer gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung und Begünstigung – versucht, die Aussagen dieser Auskunftsperson abzuwerten. Indes kann seine Behauptung, wonach D. vom gesamten Geschehen von der Autobahn bis zur Unfallstelle nichts habe wahrnehmen können, weil er erst mit deutlichem zeitlichem Abstand aus derselben Richtung wie zuvor die Unfallbeteiligten an der Unfallstelle eingetroffen sei, angesichts der klaren Angaben von D. nicht nachvollzogen werden. Aus dessen Aussage ergibt sich aufgrund seiner Schilderungen deutlich, dass er den Überholvorgang und den nachfolgenden abrupten Bremsvorgang des Beschwerdeführers, das Ausweichmanöver von C. und die darauffolgende Kollision selbst beobachtet hat, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, den gesamten Vorgang – ab dem Zeitpunkt des Passierens des bei der Landi befindlichen Kreisverkehrs bis zum Kollisionszeitpunkt – derart konkret und in Übereinstimmung mit den Angaben von C. darzulegen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 4 ff.). Dass D. nicht aus derselben Richtung am Treffpunkt der Unfallbeteiligten am Dorfeingang eintraf, vermochte er glaubhaft dahingehend zu erklären, dass er zuerst – sich seiner Eigenschaft als möglicher Zeuge offenbar noch nicht bewusst – bis zum Kreisverkehr in Kölliken weitergefahren sei und sich danach zurück zu den Unfallbeteiligten begeben habe, was er auch anlässlich der am 27. September 2021 durchgeführten Einvernahme plausibel schilderte (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Der Umstand, dass er später am Treffpunkt der Unfallbeteiligten eintraf, ist somit kein Hinweis dafür, dass er den Unfallhergang nicht selbst hätte wahrnehmen können. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.

Auch die gegen die Neutralität der Auskunftsperson gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich C. und D. vor dem Unfallereignis kannten und letzterer daher voreingenommen sein könnte. Dass sich D. nach seiner Ankunft am besagten Treffpunkt kurz mit C. unterhielt, um diesem mitzuteilen, dass er den Vorfall beobachtet habe und bis zum Eintreffen der Polizei warten würde (vgl. Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 10; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8), ist noch lange noch kein Grund, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen, zumal sich D. nach eigenen Angaben nicht nur zu C., sondern auch zum Beschwerdeführer begeben hatte, um auch diesem bekannt zu geben, dass er Zeuge des Vorfalls sei (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Auch für die Behauptung, wonach D. von C. nach dem Unfall herbeigerufen oder von diesem gar angestiftet worden sei, falsch auszusagen, finden sich keine Hinweise. Zum einen erscheint es in Anbetracht dessen, dass sie sich gar nicht kannten, äusserst abwegig, dass es zwischen den beiden zu irgendwelchen Absprachen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer hierbei ins Feld geführten Umstände, wonach D. mit zeitlicher Verzögerung am Treffpunkt eingetroffen und C. nach dem Vorfall in seinem Fahrzeug verblieben sei, dafür sprechen sollten, dass D. von C. herbeigerufen worden wäre. Wie erwähnt hat D. das zeitlich spätere Eintreffen am Treffpunkt der Unfallbeteiligten plausibel dargelegt. Dass er von C. herbeigerufen worden sein soll, während dieser auf das Eintreffen der Polizei wartete, erscheint schon im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe als unrealistisch. Dies gilt erst recht für den Einwand, wonach währenddessen zusätzlich noch eine gegenseitige Absprache stattgefunden haben soll. Des Weiteren ist angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass sich C. auf keine Diskussionen einlassen und bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Fahrzeug warten wollte. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher insgesamt nicht, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von D. aufkommen zu lassen.

Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, wonach der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche, er die Polizeibeamten kaum verstanden habe und diesen seine Sicht bei der Protokollierung nicht verständlich habe schildern können, weshalb einige im Protokoll enthaltene Aufzeichnungen nicht bzw. nicht genau seinen Aussagen entsprechen würden. Im Polizeirapport ist zwar vermerkt, dass der Beschwerdeführer (lediglich) gebrochen Deutsch spreche. Allerdings wurde er von der Polizei u.a. darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung beiziehen könne, was er unterschriftlich zur Kenntnis, aber offenbar nicht in Anspruch nahm (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 1). Der handschriftlichen Einvernahme lassen sich zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Die Fragen seitens der Polizei wurden klar und auf einfache Weise formuliert und der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, trotz reduzierter Deutschkenntnisse die Fragen zu verstehen und in verständlicher Weise zu beantworten. Dies zeigt insbesondere seine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs. Zudem ist erkennbar, dass es ihm auch möglich war, präzisierende Antworten zu liefern, indem er auf den Vorhalt, wonach er angehalten habe, entgegnete, er habe nicht angehalten, sondern habe leicht die Bremse betätigt. Dass er hierbei, wie er behauptet, tatsächlich gesagt haben soll, den Fuss vom Gaspedal genommen zu haben, ist hingegen nicht erstellt. Eine derartige Aussage wäre zweifelsohne entsprechend protokolliert worden. Dass sich der Beschwerdeführer dabei falsch ausgedrückt und anstatt dem Betätigen der Bremse das Loslassen des Gaspedals gemeint haben könnte, ist angesichts des Umstands, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und offenbar auch arbeitet, wenig plausibel und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend gemacht. Was seine Behauptung betrifft, die im Protokoll mit einem Anmerkungszeichen versehene Aussage ("danach war der Abstand zum Lieferwagen hinter mir nur 2–3 m") gar nicht getätigt zu haben, und dem betreffenden Polizisten damit unterstellt, diese nachträglich und ohne sein Einverständnis hinzugefügt zu haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Vorwurf der Begehung eines Urkundendelikts handelt. Dass der Polizeibeamte das Protokoll nachträglich ergänzt haben soll, ist dabei äusserst abwegig, und der Wahrheitsgehalt einer derartigen Behauptung ist daher als sehr gering einzuschätzen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten insgesamt keine gravierenden Mängel, welche die Glaubwürdigkeit des Polizeirapports herabsetzen würden, erkennbar. Es bestehen folglich keine Gründe, weshalb hier nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden können sollte.

1.6. Vorliegend ist daher grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Polizeirapport vom 25. Dezember 2020 geschildert (siehe dort insbesondere S. 4 und 6) und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt wurde (siehe vorne Erw. 1.1). Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 von der Autobahn herkommend in Richtung Kölliken fuhr, C. mit seinem Lieferwagen vor ihm verkehrte und der Beschwerdeführer C. auf der Ausserortsstrecke nach der Autobahnunterführung überholte. C. fuhr in jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 und 7). Dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überholt haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2), kann dagegen nicht als realistische Einschätzung bezeichnet werden, zumal die Geschwindigkeit von C. diesfalls weniger als 50 km/h betragen haben müsste. Dies erscheint auf der Strecke nach der Autobahnunterführung, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufgehoben wird, und angesichts der Aussage von D., wonach die beiden Fahrzeuge zügig durch den Kreisverkehr bei der Landi gefahren seien und danach stark beschleunigt hätten (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 4 und 6), allerdings nicht plausibel und wird vom Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht mehr behauptet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).

Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C. und D. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Überholvorgangs sehr stark und abrupt abbremste. Dass er dabei bis zum Stillstand abgebremst hätte, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – derzeit nicht erstellt, zumal C. dazu keine Angaben machte und die Auskunftsperson in der späteren Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob die Fahrzeuge vollständig zum Stehen kamen. Anzunehmen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sehr stark herunterbremste und dabei fast zum Stillstand kam (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 6). Ob der Abstand beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn nun einen oder 20 Meter betrug, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Abstand sehr knapp gewesen sein muss, ansonsten C. sich nicht dazu veranlasst gesehen hätte, seinerseits stark abzubremsen und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden (siehe zum Ganzen Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 f.; Polizeirapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2). Dagegen sind die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach Abschluss des Überholmanövers seinen Fuss vom Gaspedal genommen und den Warnblinker gestellt habe, nicht als glaubwürdig einzustufen. Diesbezüglich bestätigte D. in den wesentlichen Punkten die Aussagen von C. und legte dar, er habe keine Warnlichter gesehen, sondern habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer stark abgebremst habe. Entsprechend habe er in der Dunkelheit Bremslichter wahrgenommen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer dabei wegen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses abrupt abgebremst hätte, ist gestützt auf die Akten weder erkennbar noch dargetan. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang einzig aufgrund von Vorkommnissen, welche sich zuvor, nämlich beim Verlassen der Autobahn und beim Warten vor dem Lichtsignal bei der Verzweigung Hardstrasse/Suhrentalstrasse, ereignet haben dürften, abrupt abgebremst hat.

Aufgrund des beschriebenen Bremsvorgangs musste C. auf die Gegenfahrbahn ausweichen, um eine Auffahrkollision zu verhindern. Er versuchte dabei, am – fast zum Stillstand gekommenen – Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbeizufahren, wobei die Gegenfahrbahn zu jenem Zeitpunkt noch frei war (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 f.; Polizeirapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7). Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Folge jedoch bis auf die gleiche Höhe beschleunigte und auf der Gegenfahrbahn ein anderes Fahrzeug entgegenkam, musste C. den Überholvorgang abbrechen und sein Fahrzeug wieder zurück auf die ursprüngliche Fahrbahn lenken, wobei es zu einer leichten Streifkollision zwischen seinem Fahrzeug und jenem des Beschwerdeführers kam (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2 f., sowie vom 27. September 2021, S. 5; Polizeirapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7). Der Beschwerdeführer schildert auch hier seine eigene Version des Vorgefallenen, wobei seine Aussagen allerdings in klarem Widerspruch insbesondere zu jenen von D. stehen. Aufgrund dessen müssen seine Behauptungen, wonach er beim Überholvorgang von C. weder beschleunigt noch Gegenverkehr geherrscht habe, als wenig glaubwürdig beurteilt werden.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall vom 11. Dezember 2020 mit grosser Wahrscheinlichkeit wie soeben geschildert ereignet hat. Es ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt haben soll. Deren Sachverhaltsfeststellungen decken sich mit den Darstellungen gemäss Polizeirapport und werden – abgesehen von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zum Stillstand abgebremst habe – namentlich durch die Aussagen von D. untermauert. Entsprechend weichen sie entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch nicht von den Feststellungen des Strassenverkehrsamts ab. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe angenommen, die Ereignisse hätten sich gemäss seinen Schilderungen zugetragen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er übersieht, dass sich die Vorinstanz dabei lediglich auf die Ereignisse bis zur vom Beschwerdeführer vollzogenen Änderung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung bezog (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3b). Dass die Vorinstanz auch die zeitlich nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers als zumindest glaubwürdig in Betracht gezogen hätte, trifft dagegen nicht zu. Die gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erhobenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbehelflich.

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 19. August 2021 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrspsychologisches Gutachten. Zu prüfen ist, ob diese Massnahmen sachlich geboten sind und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig erscheinen.

2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; vgl. auch W EISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 16d SVG).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 140 II 334, Erw. 6, mit Hinweis; BGE 107 Ib 395 Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu AGVE 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen).

Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; BGE 122 II 359, Erw. 3a, mit Hinweisen).

2.2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: AJP 1994 S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Betroffene ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt.

In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2; je mit Hinweisen). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1, mit Hinweisen). Dies ist unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Zur Konkretisierung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG wird in den entsprechenden Materialien ausgeführt, bei den genannten Widerhandlungen liege ein Charakterdefizit nahe. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Geringfügige Verkehrsregelverstösse lassen in der Regel nicht auf rücksichtsloses Verhalten schliessen. Vielmehr müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen besonderen Schweregrad aufweisen (grobe Verkehrsregelverletzungen) und im Zusammenhang mit dem Charakter des Lenkers stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kann auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Rücksichtslosigkeit im Sinne der Norm kann daher auch gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 72 zu Art. 15d SVG).

2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die

öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als Motorfahrzeugführer herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, der Führer werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2).

Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 125 II 492, Erw. 2a). Für den Sicherungsentzug (aus charakterlichen Gründen) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018, Erw. 3.1). Die Frage, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer sich rücksichtslos verhalten wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen (BGE 125 II 492, Erw. 2a). Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 129 II 82, Erw. 2.2).

2.3. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund des am 11. Dezember 2020 an den Tag gelegten Verhaltens und insbesondere der diesbezüglichen Beweggründe ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Trotz seines ungetrübten automobilistischen Leumunds seien in Würdigung sämtlicher Umstände – insbesondere der Tatsache, dass er dem Lieferwagenfahrer absichtlich gefolgt sei, um diesen zur Rede zu stellen, sowie dem gefährlichen Schikanestopp – eine Fahreignungsuntersuchung hinsichtlich charakterlicher Eignung sowie ein vorsorglicher Führerausweisentzug angezeigt.

2.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Fahreignungsüberprüfung und einen Ausweisentzug seien nicht erfüllt. Gestützt auf den "Leitfaden Fahreignung" mangle es bereits an einem hinreichenden Anfangsverdacht für eine fehlende Fahreignung. Auch sei bisher nie eine Administrativmassnahme ausgesprochen worden, womit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden seien. Insbesondere fehle der erforderliche volle Beweis für eine Prognose, dass er rücksichtslos fahren werde. Indem ihm eine schlechte Prognose gestellt werde, werde überdies gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.

2.5. 2.5.1. Bei Personen, die grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährden, liegt wie erwähnt ein Charakterdefizit nahe, das eine entsprechende Fahreignungsabklärung erfordert (siehe vorne Erw. 2.2.2). Auch der "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 (nachfolgend: Leitfaden) geht davon aus, dass eine Fahreignungsabklärung bei einem Fahrzeuglenker indiziert ist, der einen anderen Verkehrsteilnehmer schikaniert, indem er ihn im Sinne eines Schikanestopps zum Abbremsen oder Anhalten oder im Sinne eines Abdrängens zum Ausweichen zwingt (Leitfaden, S. 18, Ziff. 4/B/5). Zwar ist der als Richtlinie zu betrachtende Leitfaden für die Verwaltungsbehörden nicht verbindlich, indessen gibt er Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr und ist bei der Fahreignungsprüfung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 3.2.2).

Wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.6) ist mit grösser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 C. auf der besagten Ausserortsstrecke in Richtung Kölliken überholte, wobei letzterer in jenem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h verkehrte und der Beschwerdeführer entsprechend schneller gefahren sein muss. Nach dem Überholvorgang setzte sich der Beschwerdeführer mit sehr knappem Abstand vor C. und bremste abrupt bis fast zum Stillstand ab, was C. dazu veranlasste, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahrkollision zu verhindern. In der Folge wollte C. am Beschwerdeführer vorbeifahren und diesen überholen. Sein Vorhaben musste er indes aufgeben, weil der Beschwerdeführer wieder beschleunigte und auf der Gegenfahrbahn ein anderes Fahrzeug entgegenkam, wobei es beim Zurückschwenken auf die ursprüngliche Fahrbahn zu einer leichten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam.

Dass die Vorinstanz das beschriebene Bremsmanöver des Beschwerdeführers einstweilen als Schikanestopp qualifiziert hat, ist dabei nicht zu beanstanden. Ein solcher liegt vor bei brüskem Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Gestützt auf die Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Not abrupt abgebremst hat. Gemäss eigenen Angaben habe er C. zur Rede stellen wollen, da dieser ihm beim Warten vor dem Lichtsignal den Mittelfinger gezeigt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Fehlverhalten von C. beim Verlassen der Autobahn oder beim Warten am Lichtsignal nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. So oder anders muss das Verhalten des Beschwerdeführers als Schikanieren betrachtet werden, da es schlicht jeglicher Vernunft widerspricht, ein klärendes Gespräch mit jemandem suchen zu wollen, indem man ihn bei Dunkelheit auf einer Ausserortsstrecke mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden ausbremst respektive aufgrund des sehr knappen Abstands beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn gar zu einem riskanten Ausweichmanöver zwingt. Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer C. aufgrund des offenbar zuvor Vorgefallenen – wovon er sich offensichtlich provozieren liess, ansonsten er nicht seine ursprüngliche Fahrtrichtung geändert hätte – eine Lektion erteilen wollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er in der Folge aktiv verhindert hat, dass C. den daraufhin beabsichtigten Überholvorgang ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen konnte, indem er sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl er in der Dunkelheit gesehen haben musste, dass Gegenverkehr naht, wenn sogar der nachfolgend verkehrende D. das rasch entgegenkommende Fahrzeug wahrzunehmen vermochte (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 7). Insofern steht gar die Vermutung im Raum, dass er eine Kollision zwischen C. und dem entgegenkommenden Fahrzeug provozieren wollte, was sich auch darin äussert, dass er den notwendigen Spurwechsel von C. offenbar erschwerte und nicht zur Seite wich, als dieser zur Vermeidung einer Frontalkollision nach rechts ausweichen musste (Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 8; vgl. auch Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 7). Vor dem Abschluss des Strafverfahrens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise des Beschwerdeführers dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ausging. Die Aktenlage spricht jedoch klarerweise dafür, dass er durch sein Verhalten eine sehr schwere konkrete Gefährdungssituation geschaffen hat, indem er mit sehr knappem Abstand und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h direkt vor C. einschwenkte und diesen durch eine sehr starke und abrupte Bremsung zu einem Ausweichmanöver zwang. Dass ihm dabei nicht klar gewesen wäre, dass er dadurch eine massive Gefährdungssituation herbeiführt, ist nicht erkennbar, und es ist wohl nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass nur ein Sachschaden entstanden ist und keine Personen verletzt wurden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er zumindest grobfahrlässig, wenn nicht gar (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat.

2.5.2. Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker müssen zweifellos über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen. Bei einer verkehrspsychologischen Begutachtung steht entsprechend u.a. die Untersuchung dieser Persönlichkeitseigenschaften im Zentrum (vgl. HAAG/GRIMM, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 85). Im vormaligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 wurden diese noch explizit genannt (Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken, psychische Ausgeglichenheit), während sie im aktuellen Leitfaden keine Erwähnung mehr finden. Es leuchtet jedoch ein, dass die im Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften dadurch nicht einfach entfallen, sondern weiterhin im Mindestmass vorliegen müssen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 19. März 2021 die entsprechenden Charaktermerkmale aufgezählt hat und diese auch im angefochtenen Entscheid – zumindest teilweise – berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund von Vorkommnissen, welche sich wohl beim Verlassen der Autobahn und beim Warten vor dem Lichtsignal bei der Verzweigung Hardstrasse/Suhrentalstrasse zugetragen haben, dazu verleiten lassen, seine ursprüngliche Fahrtrichtung aufzugeben und C. in Richtung Kölliken Zentrum zu folgen, um die Angelegenheit zu klären. Bereits dieses Vorgehen deutet unter Berücksichtigung des Umstands, wie der Beschwerdeführer eine Klärung herbeizuführen gedachte, auf eine möglicherweise mangelhafte Konfliktverarbeitungsfähigkeit, Stressresistenz und psychische Ausgeglichenheit hin. Insbesondere zeigt jedoch die nachfolgende Handlungsweise – knappes Wiedereinbiegen nach dem Überholvorgang, Schikanestopp, Vereitelung des Überholvorgangs von C. durch Beschleunigen – sehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht über das im Strassenverkehr notwendige Risiko- und Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Aggressionsneigung sowie eine Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken verfügen und aufgrund seiner Persönlichkeit zu impulsivem Verhalten neigen könnte. Angesichts seines Verhaltens, welches insgesamt als äusserst rücksichtslos zu bezeichnen ist, muss daher ernsthaft bezweifelt werden, ob er über die charakterlichen Eigenschaften, die für das Führen eines Motorfahrzeugs unabdingbar sind, minimal verfügt und er entsprechend Gewähr dafür bieten kann, seinen Pflichten als Motorfahrzeuglenker jederzeit zuverlässig nachzukommen. Entgegen seiner Annahme trifft es dabei nicht zu, dass dafür bereits der volle Beweis für eine Prognose, wonach er rücksichtslos fahren werde, erbracht werden müsste, da wie erwähnt der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände im derzeitigen Stadium des Administrativmassnahmeverfahrens nicht erforderlich ist (siehe vorne Erw. 2.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2). Dass nach der Kollision keine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten respektive keine aggressive Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ferner noch kein Nachweis dafür, dass er über die im Strassenverkehr notwendigen Charaktereigenschaften verfügen würde, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen dürfte die Verhinderung einer weiteren Eskalation auch dem Umstand geschuldet sein, dass C. – obwohl der Beschwerdeführer offenbar an dessen Fenster klopfte und gar versuchte, eigenmächtig die Fahrzeugtür zu öffnen – in seinem Fahrzeug verblieben ist.

Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er unter Verweis auf den Leitfaden ausführt, die bei den Tempoexzessen aufgeführten Anforderungen wären von allgemeiner Gültigkeit und eine Massnahme dürfe bei bestrittenem Sachverhalt und hängigem Strafverfahren daher auch im vorliegenden Fall nur erfolgen, wenn objektive Messwerte vorlägen, welche den Sachverhalt stützten, und der Lenker identifiziert sei (vgl. Leitfaden, S. 17, Ziff. 7/G). Bei den im Leitfaden aufgeführten "Raserdelikten im weiteren Sinn" handelt es sich um anders geartete Konstellationen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers von vornherein nicht verfängt. Er übersieht ausserdem, dass sich die erwähnten Einschränkungen auf die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und nicht auf diejenige einer Fahreignungsabklärung beziehen. Im Übrigen ist die Argumentation des Beschwerdeführers schon deshalb abwegig, weil es nicht im Belieben der betroffenen Person liegen kann, durch Bestreiten des Sachverhalts die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zu vereiteln, zumal in Fällen wie dem vorliegenden wohl mehrheitlich ohnehin kein Bild- oder Videomaterial vorhanden und das Strafverfahren häufig gerade noch nicht abgeschlossen sein dürfte.

2.5.3. Nach dem Gesagten ist daher gesamthaft betrachtet äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer charakterlich geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, weshalb die Durchführung einer verkehrspsychologischen Begutachtung

angezeigt ist. Dass er bis zum Zeitpunkt der aktuellen Vorfälle über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch eine erstmalige, im Zusammenhang mit dem Charakter stehende Verkehrsregelverletzung von besonderem Schweregrad den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG erfüllen kann (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016, Erw. 2, mit Hinweisen). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene durch seine Fahrweise besonders rücksichtslos verhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Dass in derartigen Fällen eine Fahreignungsuntersuchung ausgeschlossen sein soll, läuft den Grundanliegen des Strassenverkehrsrechts zuwider (BICKEL, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Angesichts des Vorfalls vom 11. Dezember 2020, der ein sehr rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr und damit einen möglichen charakterlichen Fahreignungsmangel des Beschwerdeführers geradezu offenbart, ist es vorliegend nicht von Belang, dass er bis anhin im Strassenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

2.5.4. Die Durchführung einer Fahreignungsuntersuchung kann sodann zweifellos als geeignete Massnahme angesehen werden, um die Fahreignung zu beurteilen. Dazu muss, wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.4), der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden, zumal eine Gutachterin oder ein Gutachter öfter damit konfrontiert sein dürfte, ein Gutachten gestützt auf ein Ereignis erstellen zu müssen, das strafrechtlich noch nicht abschliessend beurteilt worden ist (vgl. Leitfaden, S. 27, Ziff. 7/G). Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlich-keitsbereich des Beschwerdeführers ein, zwingt diese doch den Beschwerdeführer einer fremden Person Auskunft über seine Vergangenheit zu erteilen und seine psychische Gesundheit beurteilen zu lassen. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie für ihn die Gefahr birgt, dass ihm in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte, was ihn persönlich hart treffen würde. Andererseits schützt eine weitergehende Abklärung potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge eines allfälligen Charakterdefizits negativ ausfallen, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem dem Beschwerdeführer nach entsprechender negativer Begutachtung mittels Sicherungsentzug das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde. Eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers mit dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit ergibt folglich die Notwendigkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wird, wie sie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 angeordnet und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 19. August 2021 bestätigt wurde.

2.6. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung abgeklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.1). Deshalb ist der Führerausweis in der Regel mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglich zu entziehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Fahreignungsabklärung nicht mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zu kombinieren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 4.1; 1C_508/2016 vom 18. April 2017, Erw. 3.3). Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fahrgeeignet ist. Durch den in Kombination mit dem sehr knappen Wiedereinbiegen begangenen Schikanestopp, der gezielten Verhinderung des daraus resultierenden versuchten Überholmanövers von C. und dem möglicherweise gar im Raum stehenden Provozieren einer Kollision liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, die den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken. Es ist daher unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob er fahrgeeignet ist oder nicht.

2.7. Zusammenfassend bestehen bei dieser Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG aufkommen lassen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 19. August 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MERKER, a.a.O., N. 49 zu § 44 aVRPG).

Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesentlichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf einen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 452.00, gesamthaft Fr. 1'952.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Januar 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Bauhofer Lang