WBE.2021.399
WBE.2021.399 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-13
13. Juni 2022Deutsch20 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.399 / rw / wm Art. 59 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Beschwerde- A._____, führer gegen Departement Gesundheit un...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2021.399 / rw / wm
Art. 59
Urteil vom 13. Juni 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Wetter
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. September 2021
Sachverhalt
A.
1.
Am 24. August 2020 führte der Veterinärdienst des kantonalen Amts für Verbraucherschutz (nachfolgend: Veterinärdienst) auf dem Betrieb von A. eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durch und stellte dabei verschiedene Mängel fest. Mit Schreiben vom 7. September 2020 setzte der Veterinärdienst A. Fristen zur Behebung dieser Mängel. Eine beschwerdefähige Verfügung erging nicht und wurde in der Folge auch nicht verlangt.
2.
Am 20. Januar 2021 nahm der Veterinärdienst eine weitere unangemeldete Kontrolle des Betriebs von A. vor. Er selber war nicht anwesend. Der Veterinärdienst stellte erneut Mängel fest. Diese deckten sich zu einem erheblichen Teil mit den Befunden vom 24. August 2020. Am 19. Februar 2021 verfügte der Veterinärdienst:
I. A. hat die Betreuung der Kälber auf dem Betrieb umgehend zu verbessern und eine angemessene und rechtzeitige tierärztliche Behandlung ab sofort sicherzustellen.
II. Die Selbsttränke in der linken Kälberbucht ist umgehend zu reparieren, so dass ein ausreichender Wasserfluss durch die Tiere ausgelöst werden kann.
III. Ab sofort sind nicht mehr Kühe im linken Stallabteil zu halten als Liegeboxen vorhanden sind.
IV. Ab sofort müssen Medikamente mit abgelaufener Verbrauchsfrist sachgerecht entsorgt, resp. dem Tierarzt retourniert werden.
V. Das Behandlungsjournal ist ab sofort gemäss den Vorgaben zu führen.
VI. Den Massnahmen unter Ziffern I. bis V. wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII. Die Kosten dieser Verfügung sowie die Kosten der Kontrolle vom 20. Januar 2021 von total Fr. 568.00 werden A. vollumfänglich auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 120 Tagen zu begleichen.
VIII. Bei Widerhandlung gegen Ziffern I. bis III. der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
IX. Bei Widerhandlung gegen die Ziffer IV. bis V. der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 87 des eidgenössischen Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
X. (Zustellung)
B.
1.
Gegen diese Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 26. März 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). Er beantragte zur Hauptsache die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2021.
2.
Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 27. September 2021:
1. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. II. der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 1'300.-, zu bezahlen.
3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.
C.
1.
Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 27. September 2021 des Rechtsdienstes des Departements für Gesundheit und Soziales (DGS) (…) ist vollumfänglich aufzuheben, und die Beschwerde vom 26. März 2021 des Betroffenen ist gutzuheissen.
2. Die Sistierung des Aufsichtsverfahrens betreffend die Aufsichtsbeschwerde vom 9. Juli 2021 gegen die Ausstellerin ist aufzuheben, und das Aufsichtsverfahren ist unabhängig vom gegenwärtigen Beschwerdeverfahren durchzuführen.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde.
3.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
4.
Am 9. Februar 2022 verzichtete das DGS, Generalsekretariat, auf eine Duplik.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 13. Juni 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdienstes im Bereich der Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt unter Ziffer 2, dass die Sistierung des Aufsichtsverfahrens betreffend die Aufsichtsanzeige vom 9. Juli 2021 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren unabhängig vom gegenwärtigen Beschwerdeverfahren durchzuführen seien.
2.2
Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der anzeigenden Person stehen nach § 38 Abs. 2 VRPG keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt. Die Aufsichtsanzeige ist an die Behörde zu richten, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über jene Behörde zusteht, deren Amtsführung beanstandet wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 59a N 24). Das ist regelmässig eine Verwaltungsbehörde, die der eines Fehlverhaltens bezichtigten Behörde hierarchisch übergeordnet ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1201). Oberste Aufsichtsbehörde im Kanton ist der Regierungsrat (MERKER, a.a.O., § 59a N 25). Die Gerichte sind unter Vorbehalt gesetzlicher, vorliegend nicht relevanter Ausnahmen nicht Aufsichtsbehörden über die Verwaltung (MERKER, a.a.O., § 59a N 27).
2.3
Das Verwaltungsgericht ist keine Verwaltungsbehörde und fällt daher vorliegend zum Vornherein als Aufsichtsbehörde ausser Betracht. Entsprechend ist es ihm verwehrt, in das aufsichtsrechtliche Verfahren einzugreifen, das der Beschwerdeführer offenbar mit Eingabe vom 9. Juli 2021 beim DGS, Generalsekretariat, eingeleitet hat. Auf den Antrag Ziffer 2 darf demzufolge nicht eingetreten werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Beschwerdeführer als anzeigende Person gemäss § 38 Abs. 2 VRPG keine Parteirechte zukommen. Er hat mithin keinen Anspruch darauf, dass der Anzeige in einer bestimmten Art und Weise nachgegangen wird.
3.
3.1
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.
3.2. Mit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einhaltung diverser Massnahmen im Zusammenhang mit seiner Rinderhaltung verpflichtet. Das DGS, Generalsekretariat, hat die dagegen erhobene Beschwerde grösstenteils abgewiesen. Insofern ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
3.2. Mit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einhaltung diverser Massnahmen im Zusammenhang mit seiner Rinderhaltung verpflichtet. Das DGS, Generalsekretariat, hat die dagegen erhobene Beschwerde grösstenteils abgewiesen. Insofern ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
3.3. In Bezug auf den vom Veterinärdienst als ungenügend gerügten Wasserfluss einer Wassertränke ist wesentlich, dass diese Tränke schon vor dem angefochtenen Entscheid ersetzt worden ist. Die Beschwerde wurde somit in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung des Veterinärdienstes ("Die Selbsttränke in der linken Kälberbucht ist umgehend zu reparieren […]") obsolet; die Vorinstanz schrieb sie insofern als gegenstandslos geworden ab. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, darf darauf nicht eingetreten werden. Da er nach erfolgtem Ersatz der Tränke durch die Dispositiv-Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung nicht mehr beschwert ist, fehlt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse.
4.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf Antrag 1 der rechtzeitig erhobenen Beschwerde ist folglich – unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erw. 3.3 hiervor – einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 VRPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG); die gegenteiligen Erwartungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) widersprechen den einschlägigen rechtlichen Grundlagen.
II.
1.
Der Veterinärdienst hielt in Bezug auf den Sachverhalt in der Verfügung vom 19. Februar 2021 unter anderem Folgendes fest (S. 1 f.):
Anlässlich der unangemeldeten Tierschutzkontrolle vom 20. Januar 2021 wurden auf dem Betrieb von A. folgende Mängel festgestellt:
Bei drei Kälbern wurde die Betreuung und Fürsorge als ungenügend beurteilt: zwei eine Woche alte Kälber (ohne Ohrmarken, gemäss TVD 4596 und 4597) litten an akutem Durchfall, ein Tier war dabei bereits festliegend und konnte nicht mehr aufgerichtet werden. Ein weiteres Tier zeigte Anzeichen einer beginnenden Nabelentzündung (keine Ohrmarke). Der Wasserfluss der Wassertränke in der linken Kälberbucht (zum Kontrollzeitpunkt drei Kälber eingestallt: 4549, zwei Tiere ohne Ohrmarken) war durch die verklemmte und schwer zu bedienende Zunge des Tränkebeckens ungenügend. 33 Milchkühe befanden sich im Abteil mit 30 Liegeboxen. Es befanden sich mehrere abgelaufene Medikamente auf dem Betrieb. Das Behandlungsjournal wurde lückenhaft geführt: Gaben von Selen und Vitamin D3 u.a. nicht dokumentiert.
Unter dem Abschnitt "Sachverhalt" sind zusätzlich auch Defizite aufgelistet, die anlässlich der Kontrollen vom 24. August 2020 festgestellt wurden. Darauf ist vorliegend aber nicht weiter einzugehen, da sie in Bezug auf die verfügten Massnahmen keine Rolle spielten (vgl. insbesondere angefochtener Entscheid, S. 4).
2.
2.1. In Bezug auf den ersten Punkt betreffend drei kranke Kälber gilt es zu differenzieren zwischen dem Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung. Der Sachverhalt selber – nämlich die bei der Kontrolle angetroffene Situation, dass zwei eine Woche alte Kälber an akutem Durchfall litten (wobei eines festliegend war und nicht mehr aufgerichtet werden konnte) und ein Kalb Anzeichen einer beginnenden Nabelentzündung aufwies – wird nicht substanziiert bestritten (vgl. auch die dem Kontrollrapport vom 20. Januar 2021 beigelegte Fotomappe). Darauf ist im Folgenden abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, zwei Kälber hätten nicht an "akutem", sondern an "normalem" Durchfall gelitten und es sei keine Nabelentzündung vorgelegen (Verwaltungsbeschwerde, S. 18 f.), vermag dies nicht zu überzeugen: Zum einen wurden der Durchfall wie auch die Nabelentzündung von einem Tierarzt (Dr. med. vet. F.) festgestellt, zum anderen war der Beschwerdeführer im Kontrollzeitpunkt schon mehrere Tage nicht mehr auf seinem Betrieb anwesend (vgl. insbesondere die eigene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme, Vorakten, act. 167) und daher nicht in der Lage, die Krankheiten selber zu beurteilen. Im Übrigen vermag er seine Darstellung in keiner Art und Weise zu belegen.
Umstritten ist indessen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, nämlich die Frage, ob der Zustand der Tiere auf eine mangelnde Betreuung und Fürsorge und damit auf ein tierschutzwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Darauf ist später einzugehen (vgl. hinten Erw. 3). Die Höhe der Mortalitätsrate, die von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich berechnet wird, ist letztlich unerheblich (vgl. hinten Erw. 3.4).
2.2. Der vom Veterinärdienst gerügte Umstand, dass anlässlich der Kontrolle vom 20. Februar 2020 in einem Stallabteil nicht allen Milchkühen eine Liegeboxe zur Verfügung stand, wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Insofern ist der Sachverhalt erstellt.
Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich dagegen, dass eine tierschutzwidrige Überbelegung beanstandet wurde; der angebliche Missstand habe sich einzig durch eine vorübergehende, alltägliche Schliessung eines Gitters ergeben. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Beurteilung, ob ein Verstoss gegen eine Bestimmung des Tierschutzrechts vorlag, ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf ist später (vgl. hinten Erw. 4.2) einzugehen.
2.3. Die Sachverhaltsdarstellungen des Veterinärdienstes betreffend abgelaufene Medikamente sowie betreffend Behandlungsjournal werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. zusätzlich Vorakten, act. 328 Abbildung 3). Seines Erachtens handelt es sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte, denen eine viel zu grosse ("exzessive") Bedeutung beigemessen werde. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. hinten Erw. 4.3) bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. hinten Erw. 5.3) zurückzukommen.
2.4. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt; darauf ist im Folgenden abzustellen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Veterinärdienst zu Unrecht aus der Erkrankung von drei Kälbern auf eine mangelnde Fürsorge und Betreuung geschlossen habe. Effektiv habe der Beschwerdeführer alles Mögliche, was von ihm erwartet werden konnte, für seine Kälber getan. Gegen die beiden kurzen Epidemie-Episoden, die selbst für die Tierärzte zu rasant abgelaufen seien, habe er nichts ausrichten können. Es werde ihm Unrecht angetan, wenn er nun als schuldig hingestellt werde.
3.2. Der Veterinärdienst schloss in seiner Verfügung vom 19. Februar 2021 aus dem Zustand der drei kranken Kälber, dass die Betreuung und Fürsorge durch den Beschwerdeführer ungenügend gewesen sei. Wer Tiere halte oder betreue, müsse sie angemessen pflegen. Das Befinden der Tiere sei so oft wie möglich zu überprüfen. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen von Nutz- und Haustieren sei täglich zu kontrollieren. Des Weiteren solle die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter sei dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Trotz dieser engen Auflagen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle schon rund eine Woche nicht mehr auf dem Betrieb gewesen. Es sei fragwürdig, ob ein Betreuungskonzept für die neugeborenen Kälber vorgelegen habe und ob sie das für die Ausbildung des Immunsystems unerlässliche Kolostrum in ausreichender Menge erhalten hätten. Eines der Kälber habe aufgrund der aussichtslosen Prognose euthanasiert werden müssen; die anderen beiden Tiere hätten aber bei konsequenter Behandlung sehr gute Aussichten auf eine Genesung.
3.3. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer zugute, dass die seinerzeit unter seinen Kälbern grassierende Krankheit "Mannheimia haemolytica" offenbar schwer zu erkennen sei. Spätestens nach dem Vorliegen des Berichts des H. betreffend das am 6. Januar 2021 eingegangene Kalb Nessy hätte der Beschwerdeführer jedoch alarmiert sein müssen. Demgegenüber habe er eine rasche Reaktion vermissen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Betreuung der Kälber zumindest in diesem Zeitraum ungenügend war. Schliesslich verweist die Vorinstanz darauf, dass die Mortalität auf dem Betrieb des Beschwerdeführers selbst nach dessen eigenen Berechnungen deutlich zu hoch sei und es an ihm liege, die Gründe für den Missstand zu finden und zu beseitigen. Nur wenn dies nicht gelinge, seien konkretere Anordnungen zu treffen bzw. einschneidendere Massnahmen zu verfügen. Die umstrittene Dispositiv-Ziffer I stelle einen angemessenen, verhältnismässigen ersten Schritt dar.
3.4. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz lässt sich allein aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen von Tieren nicht leichthin auf eine mangelnde Betreuung und Pflege schliessen. Allerdings gilt es vorliegend insbesondere zwei Aspekte zu beachten:
- Der Gesundheitszustand der drei kranken Kälber war im Zeitpunkt der Kontrolle gravierend; ein Tier war bereits festliegend und konnte nicht mehr aufgerichtet werden. Die vom Veterinärdienst sofort aufgebotene Bestandestierärztin musste das Kalb aufgrund der aussichtslosen Prognose euthanasieren. Bei den beiden anderen Tieren wurde umgehend eine Behandlung begonnen. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Tiere zuvor nur ungenügend kontrolliert wurden und deshalb den Erkrankungen nicht rechtzeitig adäquat begegnet werden konnte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die sich die Erkrankungen quasi erst mit dem Eintreffen der Kontrolleure erkennbar gewesen seien (Verwaltungsbeschwerde, S. 18), erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal er selber tagelang gar nicht auf dem Betrieb war (vgl. vorne Erw. 2.1).
- Unabhängig davon, wie hoch die Mortalitätsrate war bzw. welche Zeitspanne für deren Berechnung heranzuziehen ist (die Verfahrensbeteiligten vertreten diesbezüglich unterschiedliche Standpunkte), lässt sich festhalten, dass vom Sommer 2020 bis anfangs 2021 eine hohe Anzahl Kälber auf dem Hof des Beschwerdeführers eingingen. Der Hauptgrund dafür war offenbar die Krankheit "Mannheimia haemolytica". Diese Erkrankung wurde insbesondere auch im Bericht des H. vom 12. Januar 2021 in Bezug auf das am 6. Januar 2021 eingegangene Kalb Nessy diagnostiziert. Aufgrund dieser Vorgeschichte war der Beschwerdeführer in besonderem Masse gehalten, die Gesundheit der Tiere engmaschig zu kontrollieren und bei geringsten Auffälligkeiten tierärztliche Hilfe zu organisieren.
Insgesamt lässt sich die Schlussfolgerung des Veterinärdienstes, dass den betroffenen Tieren nicht die nötige Pflege und Betreuung zukam und damit insbesondere gegen Art. 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
(TSchV; SR 455.1) verstossen wurde, nicht beanstanden. Zur Rechtmässigkeit der gestützt auf diesen Verstoss angeordneten Massnahme vgl. hinten Erw. 5.2.
4.
4.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Situation betreffend Liegeboxen, abgelaufenen Medikamenten sowie mangelhaft geführtem Behandlungsjournal falsch gewürdigt, kann seinen (weitgehend pauschalen) Ausführungen nicht gefolgt werden:
4.2. Der Umstand, dass im Kontrollzeitpunkt in einem Stallabteil nicht allen Milchkühen eine Liegeboxe zur Verfügung stand, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. vorne Erw. 2.3). Insofern ist eine Überbelegung bzw. ein Verstoss gegen Art. 41 Abs. 2 TSchV grundsätzlich erstellt.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf der Überbelegung mit dem Argument, der angebliche Missstand habe sich einzig durch eine vorübergehende, alltägliche Schliessung eines Gitters ergeben. Er habe in seinen Rechtsschriften zahlreiche Gründe dargetan, "weshalb Gitter vorübergehend geschlossen werden können, und solche Gründe liegen für jedermann verständlich auf der Hand: um Tiere zu separieren, um Bereiche zu entmisten oder waschen, um die Herde zu melken oder zur Futterachse zu bringen, etc." Es ist indessen nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, wieso konkret im Kontrollzeitpunkt das Gitter geschlossen war. Offensichtlich war für die Kontrolleure auch kein entsprechender Grund erkennbar. Der Veterinärdienst hat daher zu Recht auf eine tierschutzwidrige Überbelegung geschlossen; eine Ausnahmesituation, aufgrund derer sich eine gegenteilige Schlussfolgerung aufdrängen würde, wird nicht substanziiert geltend gemacht.
4.3. In Bezug auf die Medikamente ist klar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass diese gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2022 (Tierarzneimittelverordnung; TAMV) nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums vom Nutztierhalter sachgerecht entsorgt werden müssen. Es ist erstellt, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. Februar 2021 Medikamente auf dem Betrieb des Beschwerdeführers befanden, deren Haltbarkeit abgelaufen war. Damit ist ein unrechtmässiges Verhalten gegeben.
Daraus, dass die Lagerung abgelaufener Medikamente bei der vorangehenden Kontrolle nicht bemängelt wurden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann folglich dahingestellt bleiben,
aus welchen Gründen es diesbezüglich keine Beanstandungen gab. Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die abgelaufenen Medikamente angeblich vom Betriebsvorgänger des Beschwerdeführers stammten. Es lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers dafür zu sorgen, dass auf seinem Betrieb ausschliesslich Arzneimittel verfügbar waren, deren Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen war. Im Übrigen bestehen insbesondere aufgrund der Telefonnotiz betreffend eine Unterredung zwischen der Vertreterin des Veterinärdienstes und der Bestandestierärztin vom 1. März 2021 (Vorakten, act. 282) erhebliche Zweifel, ob die abgelaufenen Medikamente tatsächlich nur vom Vorgänger des Beschwerdeführers stammten.
4.4. Betreffend die unsorgfältige Führung des Behandlungsjournals ist ebenfalls in der Tierarzneimittelverordnung klar bestimmt, dass Nutztierhalter die Anwendung von Arzneimittel im Behandlungsjournal lückenlos aufzählen und gegebenenfalls nachführen müssen (vgl. Art. 28 Abs. 1 TAMV). Es gibt dabei keine Ausnahmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen diese Pflicht verstossen hat und insofern eine Verletzung des Tierschutzrechts vorliegt. Zur Verhältnismässigkeit der Konsequenzen vgl. hinten Erw. 5.3.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die vom Veterinärdienst in der Verfügung vom 19. Februar 2021 angeordneten Massnahmen unangemessen und unverhältnismässig seien. Der Veterinärdienst habe den Sinn und Zweck des Tierschutzes völlig ausser Acht gelassen.
5.2. In der Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde unter Dispositiv-Ziffer I angeordnet, dass der Beschwerdeführer umgehend die Betreuung der Kälber zu verbessern und ab sofort eine rechtzeitige tierärztliche Behandlung sicherzustellen habe. Damit wird in erster Linie an den Beschwerdeführer appelliert, seinen (ohnehin bestehenden) tierschutzrechtlichen Verpflich-tungen nachzukommen. Dieser Aufruf kann ohne Weiteres als geeignet angesehen werden, um gegenüber dem angetroffenen Zustand Besserungen zu erzielen. Auch die Erforderlichkeit des Appells ist offensichtlich, hat doch der Beschwerdeführer zuvor (trotz der einschlägigen rechtlichen Grundlagen und trotz des Schreibens vom 7. September 2020, worin der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer Fristen zur Behebung der anlässlich der Kontrolle vom 24. August 2020 festgestellten Mängel ansetzte) die genügende Fürsorge und Betreuung der Kälber vermissen lassen. Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben; eine mildere Massnahme (mit Ausnahme des gänzlichen Verzichts) ist kaum vorstellbar. Dispositiv-Ziffer I des erstinstanzlichen Entscheids erweist sich somit ohne Weiteres als verhältnismässig.
5.3. Analog zu beurteilen sind die Dispositiv-Ziffern III – V der Verfügung vom 19. Februar 2021 (auf Dispositiv-Ziffer II ist nicht mehr einzugehen, vgl. vorne Erw. I/3.3). Danach wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab sofort nicht mehr Kühe im linken Stallabteil zu halten, als Liegeboxen vorhanden sind (III), Medikamente mit abgelaufener Verbrauchsfrist sachgerecht zu entsorgen (IV) sowie das Behandlungsjournal gemäss den Vorgaben zu führen (V). Der Beschwerdeführer wurde mithin nicht sanktioniert und es wurden ihm keine neuen Pflichten auferlegt, sondern es wurde lediglich der Appell an ihn gerichtet, ab sofort in den genannten Bereichen die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies lässt sich nicht beanstanden; die Rüge der Unverhältnismässigkeit ist unbegründet (vgl. vorne Erw. 5.2).
5.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Kosten der vom Veterinärdienst am 20. Januar 2021 durchgeführten Kontrolle vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer VII). Die Kostenerhebung stützt sich auf § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG; SAR 393.111) ("Die Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes betragen: […] Tierschutzkontrollen, die zu einer Beanstandung führen Fr. 50.-- bis 1'500.--"). Tatsächlich führte die Kontrolle zu Recht zu Beanstandungen (vgl. vorne Erw. 3 und 4), womit die Kostenauflage gerechtfertigt ist. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, inwiefern die festgesetzte Gebühr von Fr. 568.00 unrechtmässig wäre.
6.
Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes festhalten:
- Es gehört zum sogenannten Instanzenmodell des VRPG, dass grundsätzlich zunächst eine verwaltungsinterne Beschwerdemöglichkeit besteht und erst gegen den entsprechenden Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist (vgl. insbesondere § 50 und § 54 VRPG). Hintergrund dieser Regelung ist die Idee, dass zunächst eine verwaltungsinterne Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids (mit voller Kognition, vgl. § 52 VRPG) erfolgen soll und erst nachher eine verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz (mit eingeschränkter Kognition, vgl. § 55 VRPG) angerufen werden kann. Diese Lösung ist in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege weit verbreitet und nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).
- Auf die pauschalen Vorwürfe gegen den Veterinärdienst bzw. gegen eine Mitarbeitende desselben (Beschwerde, S. 5 ff.) ist nicht näher einzugehen, nachdem der massgebende Sachverhalt erstellt ist und
sich die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen nicht beanstanden lässt. Aus denselben Gründen erübrigt es sich eine Auseinandersetzung mit der Ehesituation des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 ff.) sowie mit angeblichen Aussagen seiner früheren Ehefrau (Beschwerde, S. 14).
- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (Beschwerde, S. 9 f.), handelt es sich um eine pauschale Behauptung. Konkrete Punkte, in denen sich die Vorinstanz nicht genügend mit seiner Argumentation in der Verwaltungsbeschwerde auseinandergesetzt hätte, werden nicht substanziiert dargetan. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht näher einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden darf.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. insbesondere § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 186.00, gesamthaft Fr. 1'686.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat
Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
4.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 13. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel Wetter