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Entscheid

WBE.2021.400

WBE.2021.400 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-27

27. April 2022Deutsch24 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.400 / ME / we Art. 41 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 bei...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2021.400 / ME / we

Art. 41

Urteil vom 27. April 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer 1.1

Beschwerde- B._____ führerin 1.2 beide vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. September 2021

Sachverhalt

A.

1.

Am 25. Januar 2021 erstattete der Aargauische Tierschutzverein (ATs) beim Amt für Verbraucherschutz (AVS), Veterinärdienst (VetD), eine Meldung, wonach A. und B. einen Hundewelpen besässen und diesen vorwiegend angebunden im Garten oder eingesperrt in einem Kaninchenstall halten würden.

2.

Aufgrund dieser Meldung führte der Veterinärdienst gleichentags unangemeldet eine Kontrolle am Wohnort von A. und B. durch. Gemäss dem am 25. Januar 2021 ausgefüllten Formular betreffend "Vorsorgliche Massnahmen in der Tierhaltung und Gewährung des rechtlichen Gehörs" fand der Veterinärdienst den bei AMICUS nicht angemeldeten Hundewelpen "C." eingeschlossen in einer Transportbox im Keller ohne Zugang zu Trinkwasser vor (Vorakten, 40 ff.). Diese sowie weitere Missstände veranlassten den Veterinärdienst, umgehend Sofortmassnahmen zu verfügen. Dabei wurde namentlich die vorsorgliche Beschlagnahme des Hundewelpen "C." angeordnet, verbunden mit der Verpflichtung, diesen innert Frist zu verkaufen oder den Nachweis einer tierschutzkonformen Unterbringung zu erbringen. Zudem wurde eine Frist von

14 Tagen zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. Schliesslich wurde A. und B. die Auferlegung von Kosten für die Massnahmen und/oder den administrativen Aufwand der Behörden in Aussicht gestellt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Sofortmassnahmen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte der Veterinärdienst A. und B. die definitive Beschlagnahme des Hundes in Aussicht. Weiter wurde die Auferlegung der Kosten für die Kontrolle, den administrativen Aufwand sowie die Betreuung und Unterbringung des Hundes angekündigt. Als weitere Massnahme wurde eine Meldepflicht für die erneute Anschaffung eines Hundes vorbehalten. Der Veterinärdienst gab A. und B. Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.

Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 reichte A. eine Verzichtserklärung betreffend den Hund "C." ein.

B.

Mit Verfügung vom 17. März 2021 ordnete der Veterinärdienst Folgendes an:

I. Es wird festgestellt, dass der Hund "C." (Husky, geboren am 4. November 2020, männlich, Mikrochipnummer aaa) von A. und B., Z.Strasse 1, X., vom 25. Januar 2021 bis zum Eingang der Verzichtserklärung am 5. Februar 2021 vom Veterinärdienst beschlagnahmt war.

II. A. und B. werden verpflichtet, vor der Anschaffung eines neuen Hundes den Veterinärdienst schriftlich darüber unter Angabe der Rasse, des Alters und der Herkunft in Kenntnis zu setzen.

III. Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Hundes "C." von Fr. 300.00 werden A. und B. auferlegt.

IV. Die Tierarztkosten für den Hund "C." von Fr. 76.00 werden A. und B. auferlegt.

V. Die Kosten für die AMICUS-Registrierung des Hundes "C." von Fr. 58.10 werden A. und B. auferlegt.

VI. Die Kosten für die Kontrolle vom 25. Januar 2021 von Fr. 150.00 werden A. und B. auferlegt.

VII. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 310.00 werden A. und B. auferlegt.

VIII.Die Gesamtkosten aus Ziffern III. bis VII. betragen Fr. 894.10. Abzüglich der bereits entrichteten Kaution von Fr. 2000.00 werden A. und B. Fr. 1'105.90 zurückbezahlt. Die Kontoangaben für die Rückzahlung sind innert 14 Tagen dem Veterinärdienst anzugeben.

IX. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. […].

X. (Zustellung)

C.

1.

Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes erhoben A. und B. am 19. April 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). In der Hauptsache beantragten sie die Aufhebung der Verfügung des Veterinärdienstes vom 17. März 2021.

2.

Das DGS, Generalsekretariat, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2021 ab. A. und B. wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'590.00 auferlegt. Parteikosten wurden nicht ersetzt.

D.

1.

Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhoben A. und B. mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge:

1. Der Entscheid des Generalsekretariates des Departementes Gesundheit und Soziales vom 27. September 2021 sei aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

1. Die Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz/Veterinärdienst vom 17. März 2021 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Gerichtskosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Den Beschwerdeführenden seien deren Parteikosten aus der Staatskasse zu ersetzen.

2.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ergänzten die Beschwerdeführenden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 replizierten die Beschwerdeführenden.

5.

Am 1. Februar 2022 wurden vom Strafgericht Y. die Akten des Verfahrens ST.2021.137 beigezogen.

E.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdienstes im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12

Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegations-verordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 lautet wie folgt: "Es wird festgestellt, dass der Hund "C." […] von A. und B., […], vom 25. Januar 2021 bis zum Eingang der Verzichtserklärung vom 5. Februar 2021 vom Veterinärdienst beschlagnahmt war."

2.2

Die Feststellungsverfügung ist nur zur Klärung von Rechtsfragen vorgesehen, nicht aber zur Feststellung von Tatsachen bzw. für die Klärung von Sachverhaltsfragen (BEATRICE W EBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2.

Aufl. 2019, Art. 25 N 7). Der Veterinärdienst ordnete in Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 keine Beschlagnahme an, sondern stellte nur fest, dass im genannten Zeitraum eine solche stattgefunden hatte (gestützt auf die Verfügung vom 25. Januar 2021). Damit hat der Veterinärdienst keine Rechtslage geklärt, sondern ausschliesslich Tatsachen festgestellt. Dies ist unzulässig. Ferner steht der Erlass einer Feststellungsverfügung von Amtes wegen nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein (dem schutzwürdigen Interesse eines privaten Gesuchstellers analoges) öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 130 V 388, Erw. 2.4). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

2.3. Die Feststellung in Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 ist damit unzulässig und folglich aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden durch die Feststellung (bzw. den angefochtenen Entscheid, soweit dieser die genannte Feststellung bestätigt) in keiner Art und Weise beschwert sind und sie folglich diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert sind, erfolgt die Aufhebung von Amtes wegen (bzgl. Kostenfolgen vgl. hinten Erw. III).

2.3. Die Feststellung in Ziffer I der Verfügung vom 17. März 2021 ist damit unzulässig und folglich aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden durch die Feststellung (bzw. den angefochtenen Entscheid, soweit dieser die genannte Feststellung bestätigt) in keiner Art und Weise beschwert sind und sie folglich diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert sind, erfolgt die Aufhebung von Amtes wegen (bzgl. Kostenfolgen vgl. hinten Erw. III).

3.

Im Übrigen wurde in der Verfügung vom 17. März 2021 angeordnet, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Neuanschaffung eines Hundes einer Meldepflicht unterstehen (Ziffer II). Zudem wurden ihnen die mit der Beschlagnahme, Versorgung und Registrierung des Hundes verbundenen Kosten auferlegt (Ziffern III-VII). Die Vorinstanz hat diese Anordnungen mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt, wodurch die Beschwerdeführenden in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt sind (vgl. § 42 lit. a VRPG).

4.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 2 hiervor einzutreten.

5.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, dass sie die Kontrolle vom 25. Januar 2021 völlig überrumpelt habe. Der Veterinärdienst habe "seine schwere Artillerie" auffahren lassen, indem er am Tag der Meldung ohne Vorabklärungen eine Haltungskontrolle durchgeführt habe. Die Beschwerdeführenden machen damit implizit geltend, dass am 25. Januar 2021 keine Massnahmen hätten ergriffen werden dürfen.

1.2. Die Vorinstanz hält diesen Vorwürfen entgegen, es sei üblich, dass die Kontrolle am Tag der Verdachts- und Verletzungsmeldung vorgenommen werde. Es bestehe keine Pflicht zu Vorabklärungen vor der eigentlichen Kontrolle.

1.3. Anlässlich der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 wurden Massnahmen mit sofortiger Wirkung angeordnet, insbesondere die vorsorgliche Unterbringung des Hundes der Beschwerdeführenden (Vorakten, 37 ff.; vgl. § 18 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400]; Vorakten, 38). Die Anordnung war als superprovisorische Massnahme ausgestaltet. Diese wird aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme erlassen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 35, 48). Die Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde durch diejenige vom 17. März 2021 ersetzt (Vorakten, 2 ff.) und ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

1.4. Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Januar 2021 ist somit zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es kann aber dennoch festgehalten werden, dass der Kantonale Veterinärdienst bei Eingang von Verdachts- und Verletzungsmeldungen wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung sogleich Kontrollmassnahmen durchzuführen hat. Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sieht vor, dass die zuständige Behörde unverzüglich einschreitet, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Dabei darf der Kantonale Veterinärdienst nicht erst tätig werden, wenn Missstände bereits festgestellt sind, sondern er muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten (vgl. ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 22). Eine Pflicht, vor der Haltungskontrolle spezifische Vorabklärungen zu treffen oder jene vorgängig anzukündigen, besteht nicht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren, dass anlässlich der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 keine sorgfältige Aufnahme des Sachverhalts erfolgt sei. Insbesondere seien die Aussagen der bei der Kontrolle anwesenden Beschwerdeführerin nicht bzw. "nicht sauber" protokolliert worden. Sie sei bei der Befragung auch derart "überrumpelt" gewesen, dass sie gar nicht gewusst habe, wie sie sich äussern müsse.

2.2. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass der Veterinärdienst anlässlich der Haltungskontrolle einen Kontrollrapport mit Fotodokumentation erstellt und die vorgefundenen Mängel festgehalten habe. Des Weiteren habe der Veterinärdienst ein Protokoll geführt, das den Verlauf der Kontrolle sowie zentrale Aussagen der Beschwerdeführerin festhalte. Da das VRPG keine spezifischen Protokollierungsvorschriften enthalte und jene des Zivilprozessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen gemäss § 24 Abs. 4 VRPG nicht anwendbar seien, habe keine Pflicht zur Erstellung eines Wortprotokolls bestanden.

2.3. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 Abs. 1 VRPG, wonach die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln haben und die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen. Es ist Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweise zu erheben (CHRISTOPH AUER/MARTINA BINDER in:

VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 7). Die Parteien sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG). Die Behörde hat nur jene Beweise zu erheben, die sie für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als tauglich erachtet (vgl. AUER/BINDER, a.a.O., Art. 12 N 7).

Die Behörden sind verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die betreffenden Dokumente im Dossier abzulegen (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 8 N 5, § 26a N 7). Zur Aktenführungspflicht gehört unter anderem die Protokollierungspflicht (BGE 130 II 473, Erw. 4.2). Die Protokollierung dient mitunter dazu, dass die Parteien ihr Akteneinsichtsrecht (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und § 22 VRPG) wirksam ausüben und sich zum Beweisergebnis äussern können. Des Weiteren bietet die Protokollierung für die entscheidende Behörde selbst Gewähr, dass sie Ausführungen von Zeugen oder Auskunftspersonen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 41). Die jeweilige Protokollierungsdichte hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Zeugeneinvernahmen, Abklärungen, Verhandlungen oder Augenscheine sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid wesentlich sind. Das bedeutet insbesondere, dass nicht alle Details der geführten Gespräche schriftlich festgehalten werden müssen (vgl. W ALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 42). Für die persönliche Befragung einer Partei im Verwaltungsverfahren verlangt das Bundesgericht bloss eine Protokollierung im Sinne einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473, Erw. 4.4). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das VRPG keine weitergehende Protokollierungspflicht vorschreibt, sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden.

2.4. Der Kantonale Veterinärdienst hat sämtliche relevanten Umstände im Zusammenhang mit der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 dokumentiert. Die Meldung des Aargauischen Tierschutzvereins, welche sich auf Beobachtungen aus der Nachbarschaft abstützt, ist in den Akten ebenso enthalten (Vorakten, 26 f.) wie die betreffende Fotoaufnahme, welche den Welpen im Kaninchenstall zeigt (Vorakten, 25). Im Nachgang zur Kontrolle wurde ein Bericht erstellt, welcher die vorgefundene Situation beschreibt und mitunter Äusserungen, Verhalten und Reaktionen der Beschwerdeführerin zusammenfasst (Vorakten, 28). In Bezug auf die Hunde- und Kaninchenhaltung wurden Mängel im Formular "Kontrollrapport Tierschutz" festgehalten (Vorakten, 29). Die Plätze zur Unterbringung des Welpen in einer Transportbox im Keller und im Kaninchenstall wurden fotografisch dokumentiert (Vorakten, 30 ff.). Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht konkret dargetan, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend aufgenommen bzw. die Aktenführungspflicht verletzt worden wäre (bezüglich des Vorhalts einer fix installierten Leine im Keller vgl. hinten Erw. 5.2). Dies gilt auch im Hinblick auf die Protokollierung von Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haltungskontrolle. Der wesentliche Gehalt ihrer Ausführungen wurde in einer Aktennotiz festgehalten (Vorakten, 28). Daraus geht hervor, wie sich die Beschwerdeführerin während der Haltungskontrolle verhielt und welche Auskünfte sie zu den Fragen des Veterinärdienstes gab. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden sinngemäss festgehalten, was ausreichend war und insbesondere erlaubte, allfällige unzutreffende oder widersprüchliche Angaben zu erkennen; ein Wortprotokoll musste nicht erstellt werden (vgl. vorne Erw. 2.3). Der Vorwurf, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend protokolliert worden, geht offensichtlich fehl. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür und wird nicht konkret geltend gemacht, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin (inhaltlich) nicht richtig protokolliert worden wären.

3.

3.1. Die Beschwerdeführenden rügen ferner, dass "die Beweismittel" widerrechtlich erlangt worden seien. Konkret beanstanden sie aber lediglich, dass zu Unrecht auf ein Foto ihres Hundes im Kaninchenstall abgestellt worden sei. Die Nachbarin, welche sich beim Veterinärdienst meldete, habe Hausfriedensbruch begangen, indem sie ungefragt die umzäunte Liegenschaft der Beschwerdeführenden betreten und das Foto gemacht habe. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Verwendung von Beweisen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre erlangt worden seien, nur mit grosser Zurückhaltung zulässig sei. Es sei auf ein klar widerrechtlich erlangtes Beweismittel abgestellt worden. Überdies bringen die Beschwerdeführenden vor, dass es der Nachbarin offen gestanden wäre, amtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und nicht auf eigene Faust solche Beweisfotos zu erstellen.

3.2. Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass die Urheberin bzw. der Urheber des Fotos den umzäunten Garten ohne Einwilligung der Beschwerdeführenden betreten hat. Das Foto sei aber aufgrund der Untersuchungsmaxime und des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung als Beweismittel verwertbar. Der Wert des verletzten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung seien zudem gering, da das Eindringen in den Garten für die Erstellung des Fotos mit geringem Aufwand verbunden gewesen sei und zeitlich nur kurz angedauert habe. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, auf das Foto abzustellen. Die Vorinstanz betont zudem, dass der Veterinärdienst die Beschlagnahme nicht primär gestützt auf dieses Foto verfügt habe.

3.3. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass das Foto widerrechtlich erstellt wurde. Unabhängig davon darf das Foto entsprechend den treffenden vorinstanzlichen Erwägungen als Beweismittel verwendet werden. Dies folgt einerseits aus dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 Abs. 1 VRPG und andererseits daraus, dass vorliegend das Interesse an der Wahrheitsfindung gemäss Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) bei der Interessensabwägung überwiegt.

3.4. Im Weiteren ist gestützt auf zusätzliche Erkenntnisse im Verwaltungsverfahren hinreichend erstellt, dass der Hundewelpe "C." im Kaninchenstall eingesperrt war. Der Beschwerdeführer dementierte dies zwar zunächst anlässlich eines Telefongespräches mit dem Veterinärdienst vom 26. Januar 2021 und fügte an, aufgrund des defekten Schlosses sei ein Absperren des Stalls gar nicht möglich gewesen (Vorakten, 76). Noch während desselben Telefongesprächs räumte der Beschwerdeführer jedoch schliesslich ein, dass sie keine Hundehütte gefunden hätten und den Hundewelpen stattdessen vorübergehend im Kaninchenstall unterbringen mussten (Vorakten, 76). Auf die erneute Nachfrage des Veterinärdienstes hin, ob der Hundewelpe im Kaninchenstall gehalten wurde, wich der Beschwerdeführer dann allerdings wieder aus. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Haltungskontrolle ausgeführt, dass sie nicht wisse, weshalb der Hund im Kaninchenstall gewesen sei, sie aber davon ausgehe, dass einer ihrer Söhne ihn dort eingesperrt habe (Vorakten, 28). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weisen die beiden Beschwerdeführenden den Vorwurf, den Hundewelpen im Kaninchenstall gehalten zu haben, wieder von sich. Sie behaupten nunmehr, dass der Hund von einer Drittperson im Kaninchenstall eingesperrt worden sei (Beschwerde, S. 16). Diese diskrepanten Schilderungen wirken nicht glaubwürdig. Immerhin anerkennen die Beschwerdeführenden mit verschiedenen Aussagen, dass der Hundewelpe im Kaninchenstall war und diesen nicht selbständig verlassen konnte. Es ist offensichtlich, dass sich der Hundewelpe nicht selber im Kaninchenkäfig eingeschlossen hat. Es erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich, dass eine Drittperson dies getan hätte. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Hundewelpe eine gewisse Zeit im Kaninchenkäfig eingesperrt war und dafür letztlich die Beschwerdeführenden verantwortlich sind.

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Foto, das den Hundewelpen im Kaninchenstall zeigt, abgestellt werden darf. Unabhängig davon führen auch die Aussagen der Beschwerdeführenden im Verwaltungsverfahren zum Schluss, dass der Hund zeitweise im Kaninchenstall untergebracht war.

4.

4.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer bei der Haltungskontrolle abwesend gewesen sei und sich daher nicht zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Haltungskontrolle habe äussern können. Er sei auch zu keinem späteren Zeitpunkt persönlich angehört worden. Hinzu komme, dass seine Ausführungen in den beiden E-Mails vom 25. Januar 2021 nicht berücksichtigt worden seien.

4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und diese auch wahrgenommen hätten. In den Erwägungen der Verfügungen des Veterinärdienstes seien ihre Argumente berücksichtigt worden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt zu den Ergebnissen der Kontrolle auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2021 dargelegt. Die Akten würden daher insgesamt ein anschauliches Bild über die Sicht der Beschwerdeführenden liefern.

4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54, Erw. 2b). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).

4.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt des Weiteren, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 3.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135, Erw. 2.1; 138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229, Erw. 5.2; 133 I 270, Erw. 3.1). Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur implizit zum Ausdruck bringt (BGE 141 V 557, Erw. 3.2.1 = Pra 105/2016 Nr. 29; 140 II 345 nicht publ. Erw. 3.2 = Pra 104/2015 Nr. 75). Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (zum Ganzen: MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N 28; vgl. etwa BGE 130 II 530, Erw. 4.3; siehe hinten Erw. 6).

4.5. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden noch am Abend vom 25. Januar 2021 an den Veterinärdienst wandten und in zwei E-Mails ihre Sichtweise zu den Ergebnissen der Haltungskontrolle darlegten (Vorakten, 71). In der Folge gab es einen regen telefonischen und schriftlichen Austausch zwischen dem Veterinärdienst und den Beschwerdeführenden (Vorakten, 76 ff.). Insbesondere gewährte der Veterinärdienst mit Schreiben vom 27. Januar 2021 den Beschwerdeführenden (zum zweiten Mal) explizit das rechtliche Gehör (Vorakten, 81 ff.). Diese nahmen am 5. Februar 2021 schriftlich Stellung (Vorakten, 100). Noch am selben Tag folgte eine Eingabe ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführenden liessen darin verlauten, dass sie keine weitere Stellungnahme einreichen würden, da der Beschwerdeführer bereits "wiederholt, umfassend und sehr detailliert Stellung" genommen habe (Vorakten, 104).

4.6. Die Beschwerdeführenden bestätigten mithin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2021 selber, dass sich insbesondere auch der Beschwerdeführer hinreichend zu den Ergebnissen der Haltungskontrolle

äussern konnte. Es erscheint daher widersprüchlich, wenn sie sich nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf einen anderen Standpunkt stellen. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestand nicht (vgl. oben Erw. 4.3).

Zu prüfen bleibt, ob der Veterinärdienst die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden in seinem Entscheid vom 17. März 2021 hinreichend berücksichtigt hat. Tatsächlich ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Begründung des Veterinärdienstes ungenügend gewesen wäre und keine adäquate Anfechtung des Entscheids ermöglicht hätte. Auch der Begründungspflicht wurde folglich Genüge getan.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden hinreichend Stellung nehmen konnten und ihre Standpunkte nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend berücksichtigt worden sind.

5.

5.1. Die Beschwerdeführenden fordern, dass auf die Ermittlungen und Abklärungen im Strafverfahren abzustellen sei. Schliesslich seien sie am 2. September 2021 vom Strafgericht Y. freigesprochen worden. Diesem Urteil seien sorgfältige Erhebungen, insbesondere eine Befragung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und eine Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, vorausgegangen. Angesichts dessen könne es nicht angehen, auf die ungenügenden Abklärungen im Verwaltungsverfahren abzustellen. Insbesondere hätten die Befragungen im Strafverfahren gezeigt, dass es im Keller keine fixe Leine als Anbindungsvorrichtung gegeben habe. Dies habe eine Vertreterin des Veterinärdienstes im Rahmen der Hauptverhandlung explizit eingeräumt. Das Urteil zeige schliesslich auf, dass keine Vergehen gegen das Tierschutzgesetz begangen worden seien.

5.2. Die Vorinstanzen gingen entsprechend dem Rapport der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 von folgendem Sachverhalt aus (vgl. Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Januar 2021, Vorakten, 85 f.): Der Hundewelpe "C." war eingesperrt in einer Transportbox im Keller. Er hatte keinen Zugang zu Wasser. Als ihm Wasser gegeben wurde, hat er lange davon getrunken. Im Wohnbereich gab es keine Anzeichen, die auf eine Hundehaltung hingedeutet hätten. Das Kind ging laut und grob mit dem Hund um und riss ihn am Halsband. Der Garten war nicht ausbruchssicher. Schliesslich gab es Hinweise darauf, dass "C." zeitweise im Kaninchenstall eingesperrt war. In der Fotodokumentation findet sich eine Aufnahme, die den Hundewelpen in der Transportbox im Keller zeigt (Vorakten, 31). Ferner liegt ein Foto einer Leine vor mit der Überschrift "Teilweise Anbindehaltung an fix installierter Leine im Keller" (Vorakten, 31).

Im Rahmen des Strafverfahrens (ST.2021.137) kam es am 2. September 2021 zur Hauptverhandlung, wobei der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeuginnen D. (Fachspezialistin Hundewesen, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) und E. (Stellvertretende Kantonale Tierärztin, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) befragt wurden. Dabei zeigte sich eine einzige Abweichung im Vergleich zu den Sachverhaltsfeststellungen des Veterinärdienstes. D., welche bei der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 involviert war, räumte ein, dass es entgegen der Beschriftung in der Fotodokumentation (Vorakten, 31) und der Strafanzeige keine fixe Anbindevorrichtung im Keller gab (Protokoll vom 2. September 2021, S. 17). Ansonsten ergaben sich aus den Befragungen keine Differenzen zum im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt. Auch aufgrund der Strafakten insgesamt sowie dem (unbegründeten) Strafurteil lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren (ausser in Bezug auf die Anbindevorrichtung im Keller) nicht korrekt festgestellt worden wäre. Darauf ist folglich abzustellen. In Bezug auf den Freispruch ist am ehesten davon auszugehen, dass er mangels nachweisbaren Verschuldens erfolgte. Ohnehin lassen sich aber aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Strafrechts, das vom Schuldprinzip geprägt ist, und des Tierschutzgesetzes, das den Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres bezweckt (Art. 1 TSchG), aus dem Ergebnis des Strafverfahrens keine konkreten Schlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die verfügten Massnahmen vom 17. März 2021, insbesondere die auferlegte Meldepflicht und die Kostenauflage, unverhältnismässig seien. Der Veterinärdienst verhalte sich widersprüchlich, indem er zwar den Hund "C." beschlagnahmt habe, aber von einem künftigen Hundehalteverbot absehe und stattdessen bloss eine Meldepflicht für die Neuanschaffung eines Hundes anordne.

6.2. Nachdem der Hundewelpe "C." nachweislich nicht tierschutzkonform gehalten wurde, war der Veterinärdienst verpflichtet, einzugreifen und ein Verfahren zwecks Erlass von Tierschutzmassnahmen zu eröffnen und durchzuführen. Es ist ohne Weiteres verhältnismässig, dass die Beschwerdeführenden sämtliche daraus entstandenen Kosten zu tragen haben. Die auferlegte Meldepflicht für die Neuanschaffung eines Hundes erlaubt es dem Veterinärdienst, gegebenenfalls die dannzumal geeignet erscheinenden Kontrollen durchzuführen. In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts bildet diese Meldepflicht eine geeignete und erforderliche Massnahme, um künftig eine adäquate Hundehaltung sicherzustellen. Eine mildere und ähnlich effektive Anordnung ist nicht ersichtlich. Dies führt zum Schluss, dass die Anordnungen in der Verfügung vom 17. März 2021 verhältnismässig sind.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die ungerechtfertigte Feststellung in Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung hat im Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Kosten verursacht. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend sind keine Parteikosten zu ersetzen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Ziffer I der Verfügung des Kantonalen Veterinärdienstes vom 17. März 2021 wird von Amtes wegen aufgehoben.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 226.00, gesamthaft Fr. 1'726.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat

Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. April 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier